Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.154
Verfügung vom 23. August 2021
Beweistauglichkeit von Gutachten und Haushaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1975 in Slowenien geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier 2007 und 2013 geborener Kinder und lebt seit Dezember 2015 in der Schweiz (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 2, S. 1 ff.). Von Juni 2016 bis September 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin/Reinigungsmitarbeiterin bei der C____ in einem 50 %-Pensum (a.a.O., S. 4, Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. November 2018, IV-Akte 10, S. 2 f.; Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 37, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 54, S. 1).
b) Am 31. Dezember 2016 rutschte die Beschwerdeführerin auf einer Bananenschale aus und fiel auf den Rücken. Dabei zog sie sich eine Prellung des Beckens zu (Schadenmeldung UVG vom 3. Januar 2017, IV-Akte 18.69). Am 2. Mai 2017 verunfallte die Beschwerdeführerin erneut. Beim Reinigen einer Holzbank kippte diese um und fiel ihr auf die Hand. Dabei erlitt die Beschwerdeführerin Verletzungen an den Fingern der rechten Hand (Schadenmeldung UVG vom 16. Mai 2017, IV-Akte 19.17).
c) Am 23. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer rheumatischen Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein und holte namentlich die Akten der SUVA und der Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 12, 18,19, 38 und 59). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 26).
d) Zur Prüfung eines Rentenanspruchs führte die Beschwerdegegnerin sodann am 8. Mai 2020 eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch. Die Abklärungsperson ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall je zu 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt tätig. Im Haushalt nahm sie eine Einschränkung von 6 % an (Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 7). Mit Vorbescheid vom 19. November 2020 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Rente vom April 2019 bis und mit April 2020 (aufgrund eines IV-Grades von 53 %) an. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie bei einem IV-Grad von 29 % ab (IV-Akte 67).
e) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2020 Einwand (IV-Akte 76). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM (vgl. Auftrag für ein rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2020, IV-Akte 81; Rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. April 2021 mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente auszurichten. Darüber hinaus habe sie keinen Rentenanspruch (IV-Akte 92). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2021 Einwand (IV-Akte 94). Mit Verfügung vom 23. August 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 112).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 18. November 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin explizit auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 53 %. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 89) ab und ging von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 30. Januar 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Basierend auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 55) wandte die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an. Dabei ging sie von einer hälftigen Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie einer Einschränkung von 6 % im Haushalt aus. Im Rahmen des Einkommensvergleichs nahm sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Ab dem 1. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 29 % (vgl. insbesondere Verfügung vom 23. August 2021 IV-Akte 112).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Beurteilung von Dr. med. D____ abgestellt. Entgegen seiner Einschätzung sei es ihr nicht zumutbar, 50 % zu arbeiten und die Situation zum Begutachtungszeitpunkt sei nicht stabil gewesen. Überdies wäre ergänzend eine psychiatrische Abklärung notwendig gewesen. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode. Sie macht geltend, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum "auf das Maximum erhöht" hätte, da der Ehemann mittlerweile aufgrund von Unfällen und Schulterbeschwerden zuhause sei und sich um die Kinder kümmern könnte. Ohnehin sei die Einschränkung im Haushalt von 6 % zu tief bemessen, da ihre Müdigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich sei auch der leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief ausgefallen. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein sog. Nischenarbeitsplatz massgebend sein könne. Daher müsse der maximale Abzug zur Anwendung gelangen.
2.3. Streitig sind die Höhe der Invalidenrente der Beschwerdeführerin sowie deren Dauer. Konkret sind die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. D____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 89), die Anwendung der gemischten Methode, die Höhe der ermittelten Einschränkung im Haushalt sowie die Höhe des leidensbedingten Abzugs umstritten.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf eine Rente entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.
3.2. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
4.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ nannte in seinem Gutachten vom 19. März 2021 eine seropositive rheumatoide Arthritis, ED unklar, gemäss Bericht Dr. med. E____ FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, psychosomatische Medizin APPM, Manuelle Medizin SAMM, Phytotherapie SMGP, Duale Stosswellentherapie, 22. August 2016: 2013, gemäss Berichten Dr. med. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, 01/2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 89 S. 39).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden:
St. n. Morbus Basedow, ED 2006, Radiotherapie 2007, nachfolgend Hypothyreose, substituiert
St. n. Nagelkranzfraktur Digitus Ill rechts anlässlich Quetschtrauma am 02.05.2017, konservative Behandlung, beschwerdefrei
St. n. Lumbovertebralsyndrom nach Sturz am 31.12.2016, beschwerdefrei
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin arbeite in einer Reinigungstätigkeit. Hierbei handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche auch zum Teil in unergonomischen Stellungen geleistet werden müsse. Vor allem aber müsse die Arbeit manuell geleistet werden, mit einer Handbelastung. Als Reinigungsfrau bestehe seit dem 19. April 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %; in diesem Punkt orientiere er sich an der von Dr. med. F____ attestierten Arbeitsunfähigkeit. Da keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung bestehe, erfolge die Beurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. D____ aus, es kämen keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage, sondern nur leichte Arbeiten. Es bestünden zudem folgende Einschränkungen: Das Profil umfasse manuell nur leicht belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten nicht nur gehend, nicht nur stehend, mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, sodann keine Lasten über 5 kg, idealerweise repetitiv nicht über 3 kg und keine Arbeiten mit Nässe- oder Kälteexposition. Für eine leichte Tätigkeit, welche zusammengefasst also gelenkschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 30. Januar 2020, davor habe vom 19. April 2018 bis am 29. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Dr. med. D____ wies darauf hin, dass Dr. med. F____ der Beschwerdeführerin (aufgrund seiner Untersuchung vom 30. Januar 2020) mit Berichten vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 44) und vom 25. August 2020 (vgl. IV-Akte 61) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit attestiert habe. Die von Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 berichtete Verschlechterung ab September 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 2) stehe im Widerspruch zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche vor der Begutachtung auf einem vom Gutachter gestellten Fragebogen angegeben habe, sich zu 40 % arbeitsfähig zu schätzen. Zudem tätige die Beschwerdeführerin praktisch alle Hausarbeiten in ihrem Vierpersonenhaushalt selber, wobei sie diese Arbeiten aufteile. Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie "schon auch 50 % arbeiten" könnte, aber nicht mehr, weil es eben einzelne Tage gebe, an welchen es sehr schlecht gehe. An anderen Tagen wäre sie in der Lage sogar mehr als diese 50 % zu arbeiten. Dr. med. D____ erklärte, er habe in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die verschiedenen Aspekte berücksichtigt, einerseits die Gelenksaktivität, andererseits die objektiven Befunde, letztendlich auch die organisch bedingte Müdigkeit, welche nicht einer psychosomatischen Symptomatik entspreche, sondern von der Explorandin klar als mit der Gelenkssymptomatik beginnend berichtet werde. Es sei bekannt, dass diese organische Müdigkeit einen grossen Teil der Einschränkung bedingen könne. Gesamthaft gehe er somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (IV-Akte 89, S. 41 ff.).
4.2. Das Rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 89) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (siehe Aktenauszug, a.a.O. S. 8 ff.). Sodann holte der Gutachter zusätzliche Akten ein (a.a.O., S. 56 ff.) und nahm bezüglich der Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung Stellung (a.a.O., S. 53 bis 55). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, als der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) an 2. Oktober 2020 (vgl. dessen Stellungnahme vom 2. Oktober 2020, IV-Akte 65) die Beurteilung von Dr. med. F____ noch als nachvollziehbar angesehen habe, habe noch von einem guten Ansprechen der Beschwerdeführerin auf die immunsuppressive Medikation ausgegangen werden können. Leider habe die Medikation aufgrund der Unverträglichkeit ein viertes Mal geändert werden müssen. Der Abbruch der Medikation und die Umstellung hätten gemäss Dr. med. F____ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt. Auch gemäss der Beurteilung von Dr. med. D____ sei bei einem Medikamentenwechsel jeweils rund ein halbes Jahr abzuwarten, ob und welchen Effekt das neue Medikament habe. Dieser Zeitraum sei mit der Begutachtung Mitte März 2021 nicht abgewartet worden. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe somit nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden können. Dr. med. D____ habe weder die Verschlechterung, noch die anhaltende Instabilität aufgrund des Medikamentenwechsels berücksichtigt. Im Weiteren habe Dr. med. D____ in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche eine 40 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit sehe, werte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich allerdings auf eine wirksam behandelte rheumatoide Arthritis bezogen, wie sie aktuell aber noch nicht vorgelegen habe. Wenn Dr. med. D____ schon von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, dann müsste er diese gemittelt mit 45 % angeben und auch höchstens im Sinne einer Momentaufnahme. Aus den genannten Gründen könne jedenfalls nicht, wie von Dr. med. D____ angenommen, davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sie zu 50 % arbeitsfähig. Im Weiteren habe Dr. med. D____ die Müdigkeit der Beschwerdeführerin, entgegen seinen Angaben, nicht berücksichtigt. Die Müdigkeit schränke die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Schmerzen ein und ziehe ganz sicher auch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach sich. So sei sicherlich das Hantieren mit gefährlichen Gegenständen und Maschinen sowie das Besteigen von Gerüsten, etc. auch durch die Müdigkeit ausgeschlossen. Dr. med. D____ attestiere aber keine derartigen Einschränkungen (zum Ganzen vgl. Beschwerde, Ziff. 9 f., und Replik, Ziff. 2 f.).
4.4. Aus dem Gutachten geht hervor, dass Dr. med. D____ die neue Medikation seit Januar 2021 berücksichtigt hat. So hielt dieser fest, dass die Basisbehandlung im Januar 2021 auf Actemra umgestellt worden sei. Bis jetzt verspüre die Beschwerdeführerin keine Besserung, wobei die Therapiedauer für ein Ansprechen noch zu kurz sei (rheumatologisches Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89 S. 52; vgl. auch a.a.O., S. 27; vgl. auch die Medikamentenliste, a.a.O., S. 34). Im Weiteren erklärte Dr. med. D____, dass zuerst der Erfolg dieses neu eingesetzten Therapeutikums abgewartet werden müsse. Hierzu sei es korrekt, wie dies Dr. med. F____ am 16. Dezember 2020 (vgl. IV-Akte 76, S. 2) formuliert habe, dass die Beurteilung eines Ansprechens frühestens nach vier bis sechs Monaten Therapie erfolgen könne (a.a.O. S. 44). Unbestrittenermassen waren im Zeitpunkt der Begutachtung am 16. März 2021 (vgl. a.a.O. S. 1) noch keine vier bis sechs Monate seit der Umstellung des Medikaments vergangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb dies zum Nachteil der Beschwerdeführerin sein sollte. Eine Besserung des Gesundheitszustands durch die Medikation würde höchstens eine höhere Arbeitsfähigkeit bedeuten, was nicht zu einer höheren Rente führen würde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Begutachtung hätte zugewartet werden sollen oder gar müssen. Im Weiteren legte Dr. med. D____ ausführlich dar, warum er die Einschätzung von Dr. med. F____, es sei im September 2020 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen, nicht gefolgt werden könne. Dabei legte er dar, welche Aspekte er berücksichtigt habe (a.a.O. S. 43, sowie E. 4.1.). Aus Dr. med. D____s Ausführungen wird deutlich, dass er nicht allein aufgrund der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit schloss, sondern nebst der Befragung der Beschwerdeführerin namentlich auch auf die in seinen eigenen Untersuchungen erhobenen Befunde abstellte. So wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin praktisch alle Hausarbeiten selbst tätige und erwähnte explizit die Berücksichtigung der Gelenksaktivität und die organisch bedingte Müdigkeit (vgl. E. 4.1.). Aus diesen Gründen ist es auch nicht angezeigt auf den Mittelwert zwischen 40 % und 50 % abzustellen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auch kann nicht auf eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Für die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten müdigkeitsbedingten Einschränkungen, gibt es zu wenig Anhaltspunkte in den Akten, als dass ohne Weiteres vom Vorliegen derselben ausgegangen werden könnte. Es sei jedoch angemerkt, dass zumindest eine Arbeit, die mit dem Steigen auf Gerüste verbunden wäre, ohnehin kaum mit den von Dr. med. D____ bereits genannten Einschränkungen einhergehen dürfte. Überdies würden sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kaum auf den Rentenanspruch auswirken, da sie sich lediglich auf die Beschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten beziehen. Auf das Invalideneinkommen hätten sie keinen Einfluss, da die Beschwerdegegnerin bereits den vorliegend tiefsten in Frage kommenden Tabellenlohn angewendet hat (vgl. dazu E. 6.4.).
4.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen somit nicht zu Zweifeln an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D____. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf sein Gutachten vom 19. März 2020 (IV-Akte 89) abgestellt.
4.6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, nicht zuletzt, da sie mehrfach angegeben habe, sich durch die Erkrankung und auch ihre soziale Situation belastet zu fühlen, hätte eine psychiatrische Abklärung mit Beurteilung auch der kognitiven Einschränkungen aufgrund der Müdigkeit erfolgen müssen (Beschwerde, Ziff. 10).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung hinweisen. Namentlich lassen die vorliegenden Arztberichte nicht auf eine solche Notwendigkeit schliessen, insbesondere da keine Berichte eines Psychiaters bzw. einer Psychiaterin oder eines Psychologen bzw. einer Psychologin vorliegen. Die Müdigkeit allein vermag nicht zu dem Schluss zu führen, es sei eine psychiatrische Abklärung notwendig, zumal der rheumatologische Gutachter Dr. med. D____ die von der Beschwerdeführerin beklagte Müdigkeit als organischer Natur bezeichnet hat, was der Angabe der Beschwerdeführerin, die Müdigkeit habe zusammen mit den Gelenkschmerzen begonnen (vgl. IV-Akte 89, S. 43; vgl. auch E. 4.1.). Auch die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, sie fühle sich psychisch belastet (vgl. Bericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 1) genügt nicht um eine psychiatrische Abklärung (und/oder eine neuropsychologische Abklärung; vgl. Replik vom 12. November 2021, Ziff. 4.) notwendig werden zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine psychiatrische Begutachtung veranlasst hat. Darüber hinaus wäre eine psychiatrische Erkrankung nur relevant, wenn sie zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, die über die bereits attestierten 50 % hinausgeht. Eine solch schwerwiegende Erkrankung wäre aber unübersehbar und hätte zu offensichtlichen Hinweisen in den Akten geführt.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren sowohl die Anwendung der gemischten Methode generell, wie auch die Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich.
5.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Versicherten, die neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit auch im Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sind, sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2021, N 3097 ff.)
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilweisen) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2. und 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.4. Die Haushaltsabklärung wurde am 8. Mai 2020 durchgeführt (Bericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55). Die Abklärungsperson kam zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % arbeiten würde und daneben zu ebenfalls 50 % im Haushalt tätig wäre (a.a.O., S. 2). Sodann stellte sie fest, dass in den Bereichen Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen keine Einschränkungen bestünden. Lediglich bei der Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung bestehe eine Einschränkung von 20 %, bei einer Gewichtung des Bereichs mit 30 %, womit eine Behinderung von 6 % resultiere (a.a.O., S. 5). Zu den Einschränkungen gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin erhalte beim Betten Unterstützung von der Tochter. Das Badezimmer könne sie noch reinigen, jedoch nicht mehr gleich gründlich wie früher. Sie könne die Wohnung staubsaugen, manchmal werde diese Aufgabe aber auch von der Tochter übernommen. Die früher viermal im Jahr durchgeführte gründliche Wohnungs- und Küchenreinigung könne sie nur noch rund zweimal jährlich vornehmen und dann auch weniger gründlich (a.a.O., S. 5 ff.). Am 28. Juni 2021 nahm die Abklärungsperson ergänzend Stellung zur festgestellten Einschränkung von 6 % und hielt an dieser fest (IV-Akte 104).
5.5. Der Abklärungsbericht vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 55) erfüllt die unter E. 5.3. genannten Voraussetzungen. Dasselbe gilt für die ergänzende Stellungnahme vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Damit ist er in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen Gründe vor, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson abgestellt werden könne.
5.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Anwendung der gemischten Methode. Sie verweist darauf, dass die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit durch die Nachbarin gewährleistet sei. Ausserdem habe sich die Situation insofern geändert, als er Ehemann sich um die Kinder kümmern könne, da er infolge mehrerer Unfälle arbeitsunfähig sei, und die finanziell schwierige Situation sei aktenkundig. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vor ihrem ersten Unfall in einem höheren Pensum gearbeitet. Dieses Mandat habe sie nur wegen des Unfalles verloren und anschliessend kein neues Mandat erhalten. Sie sei allerdings auch gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Gesundheitsfall «auf das Maximum» erhöht hätte bzw. zumindest im gleichen Umfang wie vor dem ersten Unfall arbeitstätig wäre. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, da sie das damalige Pensum nicht ermittelt habe.
Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist, war bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bekannt. Schon damals gab die Beschwerdeführerin an, er sei nicht auf Arbeitssuche, da er im Jahr zuvor wieder auf die Schulter gefallen sei. Auch von Existenzängsten war bereits damals die Rede. Dennoch gab die Beschwerdeführerin an, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50 % arbeiten und sich in der restlichen Zeit um die Kindererziehung und den Haushalt kümmern (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 1 f., sowie Bestätigung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall vom 8. Mai 2020, IV-Akte 53). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Situation seit der Abklärung entscheidend verändert hat. Auch der Hinweis, dass die Kinder von der Nachbarin betreut werden könnten, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den Hinweis, die Beschwerdeführerin habe vor dem ersten Unfall in einem höheren Pensum gearbeitet. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, vor dem Unfall im Jahr 2016 ein zusätzliches Mandat gehabt zu haben. Dieses habe man infolge des Unfalls einer anderen Angestellten übertragen. Da kein neues Mandat zu besetzen gewesen sei, habe sie ihr Pensum nicht wieder ausbauen können, auch wenn sie sich vom Unfall wieder erholt habe und keine Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit diesem mehr habe. Sie habe aber auch anderweitig nicht nach einer anderen Stelle gesucht (a.a.O., S. 2). Allein aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr angibt, sie hätte ihr Pensum im gesundheitsfall «auf das Maximum erhöht», kann aufgrund der damaligen Angaben nicht auf die anderslautenden Angaben im Rahmen des Gerichtsverfahrens abgestellt werden – zumal sich in den Akten keine Angaben finden, welche den Schluss zu liessen, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein. Aufgrund ihrer eigenen Angabe, dass sie nach dem Verlust eines Mandats nach dem Unfall im 2016 auch nicht anderweitig nach einer neuen Stelle gesucht habe, obwohl sie keine Beschwerden infolge des Unfalles mehr gehabt habe, kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie diesbezüglich keine Abklärungen getätigt habe. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der erwähnten Umstände zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall im einem Pensum von 50 % erwerblich tätig und würde sich ebenfalls zu 50 % dem Haushalt widmen.
5.7. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe im Haushalt zu Unrecht lediglich eine Einschränkung von 6 % ermittelt. Nachdem aus medizinischer Sicht klar sei, dass Reinigungstätigkeiten, manuelle Tätigkeiten und auch Heben und Tragen von mehr als 5 kg nicht mehr zumutbar seien, müsse dies zwingend auch in der Haushaltsabklärung berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass sie sich wieder auf Reinigungsstellen bewerbe, weil sie davon ausgehe, ansonsten keine Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin gehe offensichtlich über ihre gesundheitlichen Grenzen hinaus und missachte die Grenzen der Zumutbarkeit. Die Beschwerdegegnerin dürfe dies hingegen nicht tun. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Haushaltsabklärung die Müdigkeit und die dadurch bedingten Einschränkungen nicht beachtet habe. Die Haushaltsabklärung sei entsprechend ungenügend und nicht beweiskräftig (Beschwerde, Ziff. 12; Replik, Ziff. 4).
Da die Feststellungen der Abklärungsperson zwangsläufig auf den Berichten der Beschwerdeführerin basieren (anders ist die Durchführung einer Haushaltsabklärung kaum möglich), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, welche Aufgaben sie im Haushalt übernimmt und welche ihr nicht mehr möglich sind (aus welchen Gründen – Schmerzen, Müdigkeit etc. – auch immer). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 104). Wenn die Beschwerdeführerin damals nicht angegeben hat, stärker eingeschränkt zu sein, kann nun nicht ohne Weiteres anlässlich des Gerichtsverfahrens eine andere Einschätzung vorgenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre Müdigkeit sie nicht berücksichtigt worden. Überdies gibt es keine Hinweise darauf, dass die im Gutachten aufgeführten Einschränkungen (vgl. E. 4.1.) bei der Beurteilung der Invalidität im Haushalt nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ausüben müsste, bei denen sie (regelmässig) Lasten von über 5 kg oder über 3 kg heben oder tragen müsste. Beim Grosseinkauf, bei welchem solche Lasten anfallen dürften, wurde die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt (Abklärungsbericht vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, S. 6). Sodann geht aus dem Gutachten von Dr. med. D____ hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie sich nebst der Essenszubereitung auch mit allen Aspekten der Wohnungsreinigung beschäftige. Der Gutachter hielt zusammenfassend fest, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entsprächen dem Alltag einer Hausfrau mit vierköpfiger Familie. Sie komme allen Arbeiten nach, müsse diese aber zum Teil aufteilen. Im Weiteren erklärte er, klinisch bestünden keine Schonungszeichen der Muskulatur, so dass von einem regelmässigen Einsatz derselben ohne Behinderung auszugehen sei. Allerdings seien beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht unbedingt Atrophien zu erwarten – ausser bei einem schweren Verlauf. Die geschilderten Aktivitäten zeigten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, viele Restaktivitäten selber durchzuführen. Demgemäss decke sich dies auch mit dem klinischen Befund von persistierenden leichten Synovitiden im Handbereich (Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89, S. 40 f.). Diese Äusserungen sprechen ebenfalls dafür, dass auf die Berichte des Abklärungsdienstes abgestellt werden kann. Zudem erklärte auch Dr. med. D____, die Beurteilung in der durchgeführten Haushaltsabklärung sei korrekt (a.a.O. S. 44). Im Übrigen fällt die Kritik der Beschwerdeführerin eher pauschal aus und gibt keinen Aufschluss darüber, in welchen Bereichen konkret sie nun von einer höheren Einschränkung ausgeht. Da die Angaben in den Akten nachvollziehbar und Schlüssig sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes abgestellt.
6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei zu tief. Damit werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin keine manuellen Tätigkeiten mehr zugemutet werden könnten. Es sei unklar, welche Hilfstätigkeiten hierfür überhaupt auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen sollen. Der ergänzende Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass der Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze zur Verfügung stelle, bei denen mit dem Entgegenkommen eines sozialen Arbeitgebers gerechnet werden dürfe, gehe fehl, handle es sich bei einer solchen Arbeitsstelle doch gerade nicht um eine solche, welche vorliegend massgeblich sein könne. Im Fall der Beschwerdeführerin müsse daher der maximale leidensbedingte Abzug zur Anwendung gelangen (Beschwerde, Ziff. 13).
6.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, also, wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b mit weiteren Hinweisen). Es ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen, 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2 und 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).
6.3. Die Beschwerdegegnerin erläuterte den Abzug von 10 % in der angefochtenen Verfügung. Sie erklärte, den vom Gutachter festgestellten Einschränkungen in einer Verweistätigkeit, sei mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen worden. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der allgemeine Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgebenden rechnen könnten, anbiete (vgl. IV-Akte 112, S. 8). In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin sodann, dass Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Anzahl Dienstjahre und Beschäftigungsgrad keinen Anlass böten um mehr als 10 % vom Tabellenlohn abzuziehen (Beschwerde, Ziff. 7.2.).
Der Abzug von 10 % steht mit den vom Gutachter genannten Einschränkungen in einer Verweistätigkeit im Einklang. Es ist nicht angezeigt, den Abzug zu erhöhen, weil keine manuellen Tätigkeiten mehr zumutbar wären. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, können ihr nicht generell keine manuellen Tätigkeiten mehr zugemutet werden. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D____ sollten manuelle Tätigkeiten "nur noch leicht belastend" sein, er hat sie jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. Gutachten vom 19. März 2021, IV-Akte 89, S. 42, vgl. auch E. 4.1.). Für eine Erhöhung des Abzugs allein aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen gibt es keine Veranlassung. Es gilt zu bedenken, dass selbst bei Personen mit faktischer Einhändigkeit, welche ihre dominante Hand nur sehr eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl regelmässig einen Abzug von 20 % oder gar 25 % gewährt wird, ein tieferer Abzug von 10 % oder 15 % ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann hingegen beide Hände und Arme einsetzen, wenn auch nur für leichte Tätigkeiten. Insofern erscheint ein Abzug von 10 % nicht unangemessen.
Weitere Gründe für eine Erhöhung des Abzugs macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad zu Recht als Abzugsgründe abgelehnt.
Von einer Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit kann im Übrigen nicht ausgegangen werden. Selbst bei faktisch einhändigen bzw. einarmigen Personen geht das Bundesgericht davon aus, dass genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestünden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (welche keinen Einsatz der geschädigten Hand voraussetzten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1. mit div. Hinweisen). Wie bereits festgehalten, kann die Beschwerdeführerin beide Hände und Arme einsetzen, wenn auch nur für leichte Tätigkeiten. Für sie dürften die genannten Tätigkeiten dennoch beispielhaft als mögliche Betätigungsfelder gelten.
Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Die Möglichkeiten, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden ist somit nicht massgebend. Wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt, umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). Ob vorliegend die Bedingungen eines Nischenarbeitsplatzes vorliegend massgebend sind oder nicht, kann offenbleiben. Aufgrund der obigen Ausführungen ändert dies nichts am Ergebnis, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden ist.
6.4. Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17, Ziffer 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen Alter 30 – 49 Jahre (Fr. 4'103.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % bis 2019, schloss die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 51'841.00 im Jahr 2019. Für den Einkommensvergleich im Jahr 2020 ging sie von einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % aus und schloss auf ein Valideneinkommen von Fr. 52'361.99. Dies beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
Was das Invalideneinkommen betrifft, so ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 (bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.00 aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4’271.00) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und einer Nominallohnentwicklung von 2.01 % bis im Jahr 2020, kam sie zum Schluss, weibliche Hilfskräfte hätten im Jahr 2020 bei einem 100 %-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 55'780.00 erzielen können, bzw. bei einem Pensum von 50 % ein solches von Fr. 27'890.00. Auch dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert damit ein Invalideneinkommen im Jahr 2020 von Fr. 25'101.00 (wie von der Beschwerdegegnerin berechnet; vgl. Verfügung vom 23. August 2021, IV-Akte 112, S. 6 f.).
6.5. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt im Jahr 2019 eine Einschränkung im Erwerb von 100 %. Im Rahmen der gemischten Methode verbleibt – bei einer Gewichtung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt – bei der Gewichtung ein Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich. Im Haushalt verbleibt bei einer Einschränkung von 6 % ein invaliditätsgrad von 3 %. Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 53 %. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab April 2019 (nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. E. 3.1.).
Für das Jahr 2020 ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen eine Einschränkung im Erwerb von 52 %. Gewichtet verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 26.3 %. Hinzu kommt wiederum ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 3 %, was zu einer Gesamtinvalidität von 29.3 % führt. Dieser Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. ebenfalls E. 3.1.) kam die Beschwerdegegnerin entsprechend der Beurteilung von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.1.) und der Berechnung des IV-Grades zum Schluss, ab dem 1. Mai 2020 bestehe seitens der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch mehr. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.
6.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht basierend auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ vom 19. März 2021 (IV-Akte 89) und den Abklärungen des Abklärungsdienstes (Berichte vom 18. Mai 2020, IV-Akte 55, und vom 28. Juni 2021, IV-Akte 104) ab dem 1. April 2019 bis zum 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente zugesprochen und einen darüberhinausgehenden Anspruch verneint.
7.1. Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: