Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli , S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.153
Verfügung vom 18. August 2021
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer, arbeitete seit dem 5. März 2001 als Maurer bei der B____ AG zu einem Beschäftigungsgrad von 100% (vgl. IK-Auszug vom 2. Februar 2016, IV-Akte 10; Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Februar 2016, IV-Akte 14). Ab dem 6. November 2014 war der Beschwerdeführer aufgrund einer septischen OSG-Arthritis zu 100% arbeitsunfähig und bezog Taggelder der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 5). Aufgrund des Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung erfolgte am 11. September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen und zur Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht Kantonsspital C____ vom 2. November 2015, IV-Akte 11, S. 16; Operationsbericht vom 11. September 2015, IV-Akte 11, S. 13 f.). Das aufgrund der Fussbeschwerden am 17. Dezember 2015 eingereichte Leistungsbegehren (IV-Akte 2), wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 19) abgelehnt, da der Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 seine Arbeit als Maurer wieder aufnehmen konnte.
b) Am 17. August 2018 erfolgte aufgrund persistierender Beschwerden am Fuss (vgl. IV-Akte 17) eine nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 27). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akten 36, S. 4 ff.; 43, S. 4 ff.) und lehnte mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 70) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. April 2018 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich zur Einholung eines polydisziplinärenen Gutachtens (E. 3.3.2), an die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2017.226; IV-Akte 90).
c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin mittels Zufallsprinzip eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ in den Fachdisziplinen allgemeine innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akte 121). Mit Gutachten vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) attestierten die Experten und Expertinnen dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine 30%ige und ab dem Begutachtungszeitpunkt (März 2019) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) ab dem 1. November 2017 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2019 keine Rente mehr zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge wurden zunächst berufliche Massnahmen gewährt. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der entsprechenden Massnahmen (Kostengutsprache für ein individuelles Coaching vom 7. Mai 2020, IV-Akte 182; Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 22. Juni 2020 und vom 24. September 2020, IV-Akten 196 und 219) gelang es dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2018 bei der E____ GmbH eine unbefristete 50%ige Anstellung als Chauffeur/Lagermitarbeiter zu erhalten (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 23. Februar 2021, IV-Akte 258; Arbeitsvertrag vom 3. März 2021, IV-Akte 260). Die Beschwerdegegnerin verfügte vor diesem Hintergrund am 27. April 2021 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 267) und stellte betreffend Rente eine spätere Verfügung in Aussicht. Die Verfügung vom 27. April 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 277).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2020 und die Zusprache einer halben Invalidenrente.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Dezember 2021 und Duplik vom 27. Dezember 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, fand am 3. Februar 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. Bericht Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie, FMH, vom 19. März 2021 und vom 18. Juni 2021, IV-Akten 263 und 273, S. 2 f.) sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es sei nach wie vor von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer sein 50%-Pensum bei der E____ GmbH nicht habe steigern können, entspreche diese Tätigkeit doch nicht dem massgeblichen Leistungsprofil. Auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers sei man daher mit Verfügung vom 18. August 2021 (IV-Akte 277) zu Recht nicht eingetreten.
2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. F____, würden aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darlegen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der 50%igen Anstellung bei der E____ GmbH vollständig ausschöpfe. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei ohnehin widersprüchlich. Einerseits habe sie dem Abschluss des Arbeitsvertrags für die 50%ige Arbeitsstelle zugestimmt. Andererseits lehne der RAD dennoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Berichte vom 20. April 2021 und vom 12. August 2021, IV-Akten 266 und 275) seit der letzten Verfügung vom 13. Februar 2020 ab und halte nach wie vor an der 80%igen Arbeitsfähigkeit fest. In Anbetracht der Gesamtsituation rechtfertige sich eine Teilberentung neben der 50%igen Anstellung.
2.3. Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. August 2021 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.1. 3.1.1. Die Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung – vorliegend seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 – in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV ; BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
3.1.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2.).
3.1.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.2. 3.2.1. Die Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 277) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten des D____ vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140).
3.2.2. Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, zertifizierte Gutachterin SIM, stellte aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 140, S. 24). Entsprechend hielt Dr. med. G____ den Beschwerdeführer aus internistischer Sicht für zu 100% arbeitsfähig und fügte an, aus internistischer Sicht habe auch nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (a.a.O., S. 27 ff.).
3.2.3. Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 19. März 2019 (IV-Akte 140, S. 46) attestierte Dr. med. H____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sekundäre schwere Arthrose des rechten Sprunggelenks, bei Status nach septischer Monarthritis des rechten oberen Sprunggelenks durch Staphylococcus aureus im November 2014, Status nach dreimaliger arthroskopischer oberen Sprunggelenksspülung rechts (8.,11.,14.11.2014), Status nach offenem Debridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus rechts, am 11.9.2015; unklare Hüftschmerzen links; Periarthropathia humeroscapularis rechts; Status nach Fraktur des linken Os scaphoideum mit Pseudoarthrosebildung (derzeit asymptomatisch) 2004 circa; chronisch rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform (abgeflachte längsgezogene BWS-Kyphosierung, kurzstreckige Lendenlordosierung, linkskonvexe BWS-Skoliose, rechtskonvexe LWS-Skoliose; a.a.O., S. 56). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der rheumatologische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer seit November 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit gelte ein differenziertes Leistungsprofil (vgl. Gutachten, «7.4 Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen», IV-Akte 140, S. 61). Es bestehe in einer solchen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bestehe seit November 2014 mit Ausnahme der maximal drei Monate andauernden postoperativen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nach den wiederholten arthroskopischen Eingriffen am rechten OSG anfangs November 2014, und nach dem Débridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Talus rechts, am 11. September 2015 (a.a.O. S. 62 ff.).
3.2.4. Mit neurologischem Teilgutachten vom 14. März 2019 stellte Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und stellte daher fest, dass er für jede angepasste Tätigkeit einsetzbar sei, die seinen Fähigkeiten entspreche (IV-Akte 140. S. 71).
3.2.5. Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stellte mit psychiatrischem Teilgutachten vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 140, S. 74) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10, F 33.0). Aus psychiatrischen Gründen könne der Beschwerdeführer 6.5 bis 7 Stunden pro Tag und somit in einem 80%-Pensum arbeiten.
3.2.6. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar sei. Der Beschwerdeführer brauche weder aus neurologischer noch aus internistischer Sicht eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit und könne jegliche Tätigkeit 8 bis 9 Stunden täglich zu 100% ausführen. Aus rheumatologischer Sicht müsse das angepasste Leistungsprofil berücksichtigt werden (vgl. IV-Akte 140, S. 61 f.; E. 3.2.3. hiervor). In entsprechenden angepassten Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Lediglich aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese resultiere aus der mit der rezidivierenden depressiven Störung zusammenhängenden leichtgradigen Beeinträchtigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung von fachlichen Kompetenzen, Kontakt zu Dritten, Spontanaktivität und Selbstpflege, Verkehrsfähigkeit und der mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit, Gruppenfähigkeit und der familiären und intimen Bezeigungen. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms nicht mehr als Chauffeur eingesetzt werden sollte (IV-Akte 140, S. 39).
3.3. 3.3.1. Die Neuanmeldung erfolgte aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Arbeitsfähigkeit betrage lediglich noch 50% und nicht wie mit polydisziplinärem Gutachten der SAM vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) festgestellt 80%. Er verweist in diesem Zusammenhang zum einen auf den Schlussbericht der K____ vom 22. Dezember 2020 (IV-Akte 254, S. 2 ff.) und zum anderen auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. F____ vom 18. Juni 2021 (IV-Akte 273, S. 2) und vom 13. September 2021 (einzige Replikbeilage).
3.3.2. Gemäss Schlussbericht vom 22. Dezember 2020 konnte das im Rahmen des Arbeitstrainings vorgesehene Pensum von 80% aus gesundheitlichen Gründen nicht gesteigert werden. So habe der Beschwerdeführer nach einem halben Tag über starke Schmerzen geklagt und es sei mehrfach ein stark angeschwollener und geröteter Fuss zu beobachten gewesen. Das 50% Pensum sei vom Beschwerdeführer stabil erreicht worden.
3.3.3. Mit Bericht vom 18. Juni 2021 machte Dr. med. F____ geltend, der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 insofern verschlechtert, als dass der Beschwerdeführer über zunehmende Schmerzen im betroffenen Sprunggelenk klage. Klinisch sei eine verminderte Bewegungseinschränkung im Vergleich zum Vorjahr festzustellen mit deutlich vermehrter Druckdoleszenz im Bereich des oberen Sprungelenks. Neue Diagnosen bestünden keine. Allerdings sei eine Progredienz der bestehenden Diagnosen zu verzeichnen. Aus medizinischer Sicht sei ein Vollpensum als Chauffeur/Lagermitarbeiter nicht möglich. In der aktuell ausgeführten wechselbelastenden Tätigkeit als Chauffeur/Lagermitarbeiter mit stehender und sitzender Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In einer rein sitzenden Tätigkeit könne wahrscheinlich von einem höheren Pensum ausgegangen werden.
3.3.4. Mit Bericht vom 13. September 2021 führte Dr. med. F____ die Diagnosen einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös mit/bei Status nach offenem Débridement mit Sequesterentfernung und Biopsieentnahme am Tallus am 11. September 2015 ohne Keimwachstum; septischer OSG-Arthritis (Streptococcus aureus) im November 2014 mit Status nach dreimaliger arthroskopischer OSG-Gelenkspülung im November 2014, auf. Klinisch sei die Situation unverändert mit weiterhin belastungsabhängigen Beschwerden. In der aktuellen Arbeitstätigkeit als Lagermitarbeiter/Chauffeur zu 50% sei der Beschwerdeführer zufrieden. Anamnestisch könne das Pensum problemlos durchgeführt werden. Ein 80%iges Pensum werde hingegen nicht unterstützt.
3.4. 3.4.1. Gestützt auf die vorab dargestellten Berichte vermag der Beschwerdeführer eine relevante Änderung seiner gesundheitlichen Situation nicht glaubhaft zu machen.
3.4.2. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der E____ GmbH lediglich ein 50% Pensum stabil erreichen konnte, ist nicht im Zusammenhang mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu sehen. Es ist hier zunächst auf die stimmigen Ausführungen von Dr. med. L____, c/o RAD, gemäss Bericht vom 14. September 2020 (IV-Akte 214) zu verweisen. Wie Dr. med. L____ zutreffend ausführt, entspricht die vom Beschwerdeführer bei der E____ GmbH verrichtete Arbeit als Lagermitarbeiter/Chauffeur (vgl. Auswertungen Arbeitseinsatz im 1. Arbeitsmarkt vom 4. September 2020, IV-Akte 212, S. 2 und vom 4. Januar 2021, IV-Akte 253, S. 5) nicht dem definierten, angepassten Belastungsprofil (vgl. E. 3.2.3. hiervor: IV-Akten 140, S. 61 ff.; 143, S. 3). Dr. med. L____ führte in diesem Zusammenhang aus, dass angesichts dessen die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als Lagermitarbeiter/Chauffeur nachvollziehbar sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit in Wechselbelastung, der Versicherte sollte nicht als Chauffeur eingesetzt werden, Möglichkeit von vermehrten Pausen) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe, da eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht vorliege. Seit Jahren bestehe eine postinfektiöse OSG-Arthrose rechts (Bericht RAD vom 20. April 2021, IV-Akte 266).
3.4.3. Die Beurteilung des RAD-Arztes L____ erweist sich auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Juni 2021 als schlüssig. So führt Dr. med. F____ in vorgenanntem Bericht zunächst keine Diagnosen an, welche nicht bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. H____ Berücksichtigung erfahren hätten. Die vom behandelnden Arzt in den Vordergrund gerückte Schmerzproblematik wurde gutachterseits ausreichend beachtet und bei der Festlegung der Verweistätigkeit miteinbezogen (vgl. IV-Akte 140, S. 58). Der Bericht vom 18. Juni 2021 liefert jedenfalls keine Hinweise dahingehend, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Selbst eine allenfalls bestehende arthrotische Verschlechterung am Fussgelenk, hätte keinen Einfluss auf die eingeschränkte Funktionalität und somit auf die Arbeitsfähigkeit und wurde im Verfügungszeitpunkt vom 13. Februar 2020 ebenfalls bereits gebührend berücksichtigt (vgl. IV-Akte 275, S. 2). Es ist vorliegend wohl am ehestens von einer abweichenden medizinischen Einschätzung durch den behandelnden Arzt auszugehen, welche allerdings revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2011 E. 4.1). Schliesslich hält Dr. med. F____ in seinem Bericht selbst fest, dass in sitzender Tätigkeit wahrscheinlich von einem höheren Pensum ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung steht wiederum im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arztes L____, wonach die Tätigkeit bei der E____ Gmbh nicht dem massgeblichen Leistungsprofil entspricht.
3.4.4. Was schliesslich den im laufenden Verfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F____ vom 13. September 2021 angeht, datiert dieser nach dem Verfügungszeitpunkt vom 18. August 2021. Er ist deshalb vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; E. 3.1.3. hiervor). Der Bericht vom 13. September 2021 weist im Vergleich zum Bericht vom 18. Juni 2021 weder in anamnestischer noch diagnostischer Hinsicht Neuerungen auf. Vielmehr hält er eine unveränderte klinische Situation fest und weicht insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht vom Bericht vom 18. Juni 2020 ab. Es ergeben sich daher aus dem Bericht vom 13. September 2021 insgesamt keine Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden.
3.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen konnte seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht mit Verfügung vom 18. August 2021 nicht auf seine Neuanmeldung vom Juli 2019 eingetreten. Abschliessend ist Folgendes festzuhalten; Es ist nachvollziehbar, wenn auch rechtlich ohne Konsequenzen, wenn der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Zusammenspiel zwischen beruflichen Massnahmen und Rentenfestsetzung als widersprüchlich empfindet. Die Koordination zwischen dem Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und dem Rentenverfahren ist vorliegend als eher unglücklich zu bezeichnen. Um Situationen wie der hiesigen entgegenzuwirken, wäre daher künftig eine bessere Abstimmung der fraglichen Verfahren wünschenswert.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.
4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: