Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.151, SVG.2022.89
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.151

Verfügung vom 13. Juli 2021

Keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit, Rentenanspruch verneint

Tatsachen

I.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer absolvierte in seinem Heimatland die Wirtschaftsmittelschule und studierte zwei Semester Wirtschaft. Danach besuchte er die Militärakademie und war während zwei Jahren als Berufsoffizier im Einsatz. Im Jahr 1993 floh er in die Schweiz. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 2007 an mit einem eigenen Unternehmen selbstständig als Buchhalter tätig. Im Jahr 2016 begann der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum "Fachmann Rechnungswesen" (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Im August 2019 wurde beim Beschwerdeführer ein Nierenkarzinom diagnostiziert, das am 9. September 2019 mittels einer Tumornephrektomie operativ behandelt wurde. Die postoperative Heilung verlief problemlos (vgl. Bericht Urologie B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19), sodass ab dem 28. September 2019 aus urologischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. Bericht Urologie B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19). Infolge der Krebsdiagnose entwickelte sich beim Beschwerdeführer eine depressive Episode, weshalb er sich Ende Oktober 2019 in psychiatrische Behandlung bei med. pract. C____ begab. Im November 2019 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 1), worauf ihm diese im Januar 2020 mitteilte, die Frühintervention werde abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet (Mitteilung vom 23. Januar 2020, IV-Akte 22). Vom 14. April 2020 bis zum 26. Mai 2020 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D____ auf (vgl. Austrittsbericht vom 26. Mai 2020, IV-Akte 27). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer im April 2021 psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. E____ vom 19. April 2021, IV-Akte 41). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. April 2021 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 44). Am 13. Juli 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).

II.

Mit Eingabe vom 15. September 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente ab dem 26. November 2019, eventualiter um die Erbringung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 23. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Januar 2022 auf die Einreichung einer Duplik.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Februar 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Am 1. Januar 2022 trat das IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlich auf das psychiatrische Administrativgutachten, wonach dem Beschwerdeführer seit August 2020 sowohl in alternativer als auch in angestammter Arbeit wieder im Umfang von 80% eine Tätigkeit zumutbar sei. Infolgedessen habe nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.

2.2. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine behandelnden Ärztinnen auf den Standpunkt, die Verfügung werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Durch die Erkrankung sei er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt worden. Der Beschwerdeführer moniert sodann die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als ungenügend.

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Weiteren ist zu klären, ob berufliche Massnahmen angezeigt sind.

3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert ein strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung BGE 143 V 418).

3.3. 3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1).

4.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2. 4.2.1. Nachdem beim Beschwerdeführer am 9. September 2019 die rechte Niere wegen eines Karzinoms entfernt worden war, konnte der behandelnde Urologe von einem unproblematischen Verlauf und einer reizlosen Wundheilung berichten (vgl. Bericht B____ vom 6. November 2019, IV-Akte 19 S. 11 f.). Er attestierte aus urologischer Sicht abgesehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 27. September 2019 keine weitere Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Bericht B____ vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 19 S. 3 ff.).

4.2.2. Die Hausärztin des Beschwerdeführers wies kurz darauf auf eine bestehende psychische Problematik und einen bevorstehenden stationären psychotherapeutischen Aufenthalt hin und bescheinigte bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei die Lage neu zu beurteilen, da eine positive Wirkung des stationären Aufenthaltes erwartet werde (vgl. Bericht Dr. med. F____ vom 17. Dezember 2019, IV-Akte 16).

4.2.3. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract. C____, berichtete ihrerseits von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode und erachtete den Beschwerdeführer infolge einer verminderten Konzentrationsfähigkeit, einem geringfügigen Durchhaltevermögen und einer verminderten Frustrationstoleranz sei dem 28. Oktober 2019 als vollständig arbeitsunfähig an. Auch sie wies auf den bevorstehenden stationären Aufenthalt hin und empfahl eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit nach erfolgter stationärer Therapie (vgl. Bericht vom 15. Januar 2020, IV-Akte 21).

4.2.4. Vom 14. April 2020 bis zum 26. Mai 2020 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik D____, wo sich zu Beginn des Aufenthaltes ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild gezeigt hatte. Im Verlauf des Aufenthaltes verbesserte sich seine Befindlichkeit gut und seine Stimmung hellte sich auf, sodass bei Austritt von einer leichten Problematik die Rede war und eine Wiedereingliederung ins Auge gefasst werden konnte (vgl. Austrittsbericht 26. Mai 2020, IV-Akte 27).

4.2.5. Im August 2020 berichtete die behandelnde Psychiaterin von einer zum damaligen Zeitpunkt sich weitgehend in Remission befindlichen schweren depressiven Episode. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er vom stationären Aufenthalt sehr viel profitiert habe. Er sei bei Austritt positiv eingestellt und motiviert gewesen, wieder in die Berufswelt einzusteigen. Sie verzeichnete einen deutlichen Rückgang von Müdigkeit und Stimmungsschwankungen und eine leicht verbesserte Ausdauer bei der Arbeit zuhause. Der Beschwerdeführer sei etwas enttäuscht, dass seine Rekonvaleszenz langsamer vorangehe als angenommen und im Affekt leicht gereizt und ungeduldig in Bezug auf die Wiedereingliederungsmassnahmen. Sie wies darauf hin, dass der positive Verlauf hauptsächlich vom somatischen Zustand abhänge, sodass sie aufgrund der engen Wechselwirkung zwischen somatischen und psychischen Beschwerden von einem langsamen und womöglich limitierten Wiedereinstieg ins Berufsleben ausgehe. Sie empfahl ein Job-Coaching und attestierte ab Anfang August 2020 eine Reduktion der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf eine solche von 80% (vgl. Bericht med. pract. C____ vom 30. August 2020, IV-Akte 30).

4.2.6. Der RAD konnte die von der behandelnden Psychiaterin trotz weitgehender Remission attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen und empfahl die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (vgl. Stellungnahme vom 14. September 2020, IV-Akte 32).

4.2.7. Am 19. April 2021 erging das entsprechende psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ (IV-Akte 41). Darin kam dieser zum Schluss, es sei keine ausgeprägte depressive Symptomatik mehr vorhanden, vielmehr sei nur noch von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Er betonte ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert bezüglich eines Wiedereinstiegs ins Arbeitsleben und hinsichtlich beruflicher Massnahmen durch die Invalidenversicherung, was seine Chancen für einen erfolgreichen Wiedereinstieg mit hohem Pensum sicherlich verbessern würde. Für eine Tätigkeit im angestammten Bereich sei der Beschwerdeführer ganztägig einsetzbar, bei um 20% verringerter Leistung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Einschränkung von 80% sei nicht nachvollziehbar, denn sie selbst sei von einer weitgehenden Remission der depressiven Episode ausgegangen und im psychopathologischen Befund hätten sich schon damals lediglich noch Symptome gezeigt, die mit einer leichten depressiven Episode vereinbar seien. Er sei daher der Ansicht, die 80%ige Leistungsfähigkeit sei mindestens seit der Erstellung ihres Berichtes vom August 2020 anzunehmen. Prognostisch dürfte sich die Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2021 wieder vollständig erholt haben.

4.3. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das dargelegte psychiatrische Gutachten davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung jeglicher Tätigkeiten ab August 2020 und damit vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG wieder möglich gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt werden, denn es erfüllt die formalen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose schlüssig begründet. Wohl können retrospektive gutachterliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit mit Unsicherheiten behaftet sein, insbesondere im Vergleich zu echtzeitlichen Berichten. Der Umstand allein, dass die echtzeitliche Einschätzung von der behandelnden Ärztin stammt, darf sodann auch nicht dazu führen, diese zum vornherein als unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). So war es durchaus nachvollziehbar, wenn med. pract. C____ noch im Januar 2020 infolge der Krebserkrankung von einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode verbunden mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Es gilt jedoch zu beachten, dass sie selbst gleichzeitig eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit nach erfolgtem stationärem Aufenthalt empfahl. Wie sich dem Bericht der Klinik D____ entnehmen lässt, konnte der Beschwerdeführer von diesem Klinikaufenthalt im Frühjahr 2020 tatsächlich profitieren und mit massgeblich verbessertem Zustandsbild austreten. Weshalb med. pract. C____ im August 2020 trotz von ihr festgehaltener weitgehender Remission der depressiven Episode und lediglich leichten Symptomen im psychopathologischen Befund auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Bericht vermag daher keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der retrospektiven gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wecken. Demgegenüber überzeugt das psychiatrische Gutachten, womit es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2020 mit guter Prognose bleibt. Damit hat keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne der erwähnten Bestimmung bestanden, weshalb der ablehnende Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.1. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

5.2. Die Beschwerdegegnerin schloss die Frühintervention im Januar 2020 ab, ohne jegliche Massnahmen durchgeführt zu haben. Zur Begründung wird in der Beschwerdeantwort vorgebracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe damals keine Eingliederungsmassnahmen zugelassen, zumal bereits die stationäre Massnahme angestanden habe. Nachdem er in einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand, der einen Wiedereingliederungsversuch nach Ansicht der dortigen Ärztinnen zugelassen hätte, Ende Mai 2020 aus der Klinik ausgetreten war (vgl. IV-Akte 27), stellt sich die Beschwerdegegnerin im Februar 2021 auf den Standpunkt, es müsse erst das Ergebnis einer psychiatrischen Begutachtung vorliegen, bevor berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgten könnten (vgl. IV-Protokolleintrag vom 25. Februar 2021). Drei Monate nach Fertigstellung des entsprechenden Gutachtens, welches eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auswies, und über ein Jahr nach Klinikaustritt, erfolgte am 13. Juli 2021 der ablehnende Rentenentscheid, ohne dass die berufliche Eingliederung thematisiert worden wäre. Gegenüber der Hausärztin liess die Beschwerdegegnerin damals verlauten, der Beschwerdeführer könne sich für berufliche Massnahmen neu anmelden (IV-Protokolleintrag vom 2. August 2021). Im September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin intern fest, es könne dem Beschwerdeführer maximal "aktive Unterstützung bei der Stellensuche" gewährt werden (IV-Protokolleintrag vom 21. September 2021).

5.3. Der Beschwerdeführer hat seine selbstständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2019 nach zwölf Jahren aufgegeben. Wie er ausführt, hat ihn die Krebserkrankung "aus der Laufbahn des Lebens" geworfen. Dennoch zeigte er sich stets motiviert, wieder in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen hoben allesamt ein hohes Mass an Motivation und Potential für eine berufliche Wiedereingliederung hervor. Die Prüfung entsprechender Unterstützungsmassnahmen wäre unter diesen Umständen spätestens nach dem Klinikaustritt angezeigt gewesen, dienen doch berufliche Massnahmen gerade auch dazu, Chronifizierungsprozesse zu vermeiden, die schliesslich zu einer Invalidität führen könnten. Die Beschwerdegegnerin ist nun auf ihrer Bereitschaft zu behaften, den Beschwerdeführer bei der beruflichen Wiedereingliederung aktiv zu unterstützen und wird entsprechende Massnahmen einzuleiten haben. Auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens über den Rentenanspruch hat dies jedoch keinen Einfluss.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 13. Juli 2021 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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