Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.143
Verfügung vom 8. Juli 2021
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und Vater eines Sohnes (2007, IV-Akte 2, S. 11), studierte englische Philologie und französische Sprach- und Literaturwissenschaften (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30) und erwarb im Anschluss daran im August 2012 das Lehrerdiplom für Maturitätsschulen (Diplom vom 2. August 2012, IV-Akte 3, S. 2). Nachdem er in den Jahren 2012 bis 2017 an einem Gymnasium unterrichtet hatte, war er zuletzt bis Ende 2018 als Lehrer der Sekundarstufe II tätig (IK-Auszug vom 24. September 2018, IV-Akte 14).
b) Am 6. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Burnout erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 15. Januar 2019, IV-Akte 31 und vom
c) Die Beschwerdegegnerin klärte im Rahmen der Rentenprüfung den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie führte insbesondere eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 27. April 2020, IV-Akte 136) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (Gutachten vom 28. Dezember 2020, IV-Akte 154), welcher keine relevante Arbeitsunfähigkeit feststellen konnte. Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 157, 160, 162) mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 166) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 8. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verurteilen, diesen Anspruch ab dem 1. März 2021 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Alles unter o-/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Dezember 2021, Duplik vom 7. Januar 2022 und Triplik vom 7. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12. April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember 2020 (IV-Akte 154) sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig und habe daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH vom 13. April 2021 (IV-Akte 162). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E____ sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2021 zu Recht ablehnte.
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).
4.1. 4.1.1. In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung vom 8. Juli 2021 im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2020 (IV-Akte 154) von Dr. med. D____.
4.1.2. Dr. med. D____ konnte dem Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine depressive Episode, remittiert (ICD-10 F32.4) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischer und perfektionistischer Ausprägung (ICD-10 Z73.1) fest. Aus den inzwischen noch vorhandenen psychiatrischen Diagnosen lasse sich als versicherungspsychiatrischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit ableiten.
4.2. Auf das psychiatrische Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Zudem wurden die Standardindikatoren berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten D____ in materieller Hinsicht und ist insgesamt der Ansicht, es genüge den höchstrichterlich festgelegten Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Das Gutachten D____ sei in anamnestischer Hinsicht unvollständig, die Befunderhebung, die versicherungsmedizinische Diskussion und die Begründung der Schlussfolgerungen seien mangelhaft. Die diagnostische Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien namentlich mit Blick auf die Beurteilungen von Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, nicht schlüssig, wobei es der Gutachter unterlassen habe, sich mit den abweichenden Diagnosen auseinanderzusetzen und eigene Testverfahren anzuwenden.
4.4. 4.4.1. Der behandelnde Therapeut, Dr. med. F____, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 30. Juni 2019 (IV-Akte 73) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spät- oder Restsymptome eines Burnoutsyndroms (ICD-10 Z73) seit Dezember 2017 und narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.8, recte: Z73) seit der Pubertät. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) fest und schätzte die Arbeitsfähigkeit vor diesem Hintergrund auf 40% (IV-Akte 73). Ab dem 12. August 2019 ging Dr. med. F____ von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50% aus.
4.4.2. Die von Dr. med. D____ und Dr. med. F____ gestellten Diagnosen sind nahezu deckungsgleich. Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. med. F____ – im Gegensatz zum Gutachter – von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Dies muss umso mehr gelten, als dass die von Dr. med. F____ gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Diagnosen der Z-Codierung nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich relevanten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2018 vom 24. April 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4 und 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1) und in den fraglichen Berichten von Dr. med. F____ nicht dargestellt wird, aufgrund welcher aus den gestellten Diagnosen fliessenden Funktionsbeeinträchtigungen von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Es scheint, mangels Vorliegen objektivierbarer Kriterien, dass die von Dr. med. F____ gezeichnete höherliegende Arbeitsunfähigkeit auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen). Jedenfalls vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte von Dr. med. F____ vom 30. Juni 2019 und vom 12. August 2019 die gutachterliche Einschätzung nicht ins Wanken zu bringen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der beruflichen Massnahmen im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. F____ ein Leistungsvermögen von 50% festgestellt wurde (vgl. Schlussbericht G____ vom 3. März 2020, IV-Akte 129). Das im Bericht vom 3. März 2020 im Rahmen des Arbeitsversuchs festgestellte Leistungsvermögen basiert auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und entspringt nicht der Einschätzung der Abklärungsperson. Die Abklärungsperson konstatiert im Bericht lediglich, dass der Beschwerdeführer das Pensum von 50% gemäss eigener Ansicht gut leisten könne. Er habe so die Möglichkeit, seinen Tag gut zu strukturieren, den beruflichen und privaten Bereich, insbesondere seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Sohn, gut zu vereinbaren. Das Pensum zu erhöhen sei allerdings für den Beschwerdeführer kein Thema gewesen. Objektive Hindernisse, welche einer Pensumserhöhung entgegengestanden wären, sind dem Bericht vom 3. März 2020 nicht zu entnehmen. Da weder der invaliditätsfremde Faktor der familiären Verhältnisse bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden kann (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM], Ausgabe Februar 2013, S. 5) und zudem nicht einzig auf die Selbsteinschätzung der versicherten Person abgestellt werden kann, welche gemäss gutachterlicher Ausführungen ohnehin defizitär sei (IV-Akte 154, S. 15), vermag auch das Ergebnis des Arbeitstrainings keine ernsthaften Zweifel an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis auf 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
4.5. 4.5.1. Dr. med. E____ erachtete mit Bericht vom 13. April 2021 (IV-Akte 162) die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vom vulnerablen Subtyp als erfüllt und stellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. In Bezug auf den Bericht von Dr. med. E____ steht im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D____ die Frage im Zentrum, ob die Negierung der Persönlichkeitsstörung durch den Gutachter plausibel erscheint.
4.5.2. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder in der Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Eine allfällige Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers hätte demnach bereits im Zeitpunkt bestehen müssen, in welchem sich im Jahr 2018 der damals bereits schon 53-jährige Beschwerdeführer in die Behandlung von Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begeben hatte. Aus dem Bericht vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 15, S. 17) ergeben sich allerdings keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, attestierte der Behandler dem Beschwerdeführer doch eine mittelgradige depressive Störung (ICD10 F32.1) und ein Burnout (ICD-10 Z73.0). Auch Dr. med. F____, welcher den Beschwerdeführer nach Dr. med. H____ behandelte, konnte keine Persönlichkeitsstörung feststellen (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Dass sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Jahr 2021 und somit im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E____ entwickelt hätte, ist unwahrscheinlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.5.3. Auch losgelöst vom Zeitpunkt der Erstdiagnose einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ist vorliegend der gutachterlichen Einschätzung den Vorzug zu geben. So spricht zunächst die gesamte Aktenlage gegen das Vorliegen einer entsprechenden Pathologie. Der Einschätzung von Dr. med. E____ steht nämlich nicht nur die gutachterliche Darstellung von Dr. med. D____ gegenüber, sondern auch jene der (ehemaligen) Behandler Dres. med. H____ und F____. Zudem setzt sich der Gutachter mit einer allfälligen Persönlichkeitsstörung auseinander und diskutiert im Rahmen der Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar, weshalb er nicht von einer solchen ausgeht (vgl. IV-Akte 154, S. 13). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der Gutachter hätte die Persönlichkeitsstörung bei korrekter Anamneseerhebung erkennen können, ist daher nicht nachvollziehbar, wobei anzufügen ist, dass sich die von Dr. med. D____ erhobenen anamnestischen Angaben in qualitativer und quantitativer Hinsicht im üblichen Umfang bewegen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend (vgl. E. 4.2. hiervor) lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3; 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, des dem Gutachter zustehenden Ermessensspielraums und des Umstandes, dass die Grenzen zwischen einer Persönlichkeitsstörung und akzentuierten Persönlichkeitszügen fliessend sind, erscheint die diagnostische Einschätzung von Dr. med. D____ plausibel und wird durch das Parteigutachten von Dr. med. E____ nicht in Zweifel gezogen.
4.5.4. Auch in anamnestischer Hinsicht ist eine Handlungsweise, welche als nicht lege artis zu beurteilen wäre, nicht erkennbar.
4.6. 4.6.1. Auch die weiteren, gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vorgebrachten Einwände, wonach der Gutachter die Richtlinien nach AMPD hätte verwenden, eine Fremdanamnese einholen, psychometrische Testungen durchführen und das ICD-11 Klassifikationssystem anwenden müssen, verfangen nicht.
4.6.2. So schreibt weder das Gesetz noch die Rechtsprechung den psychiatrischen Fachpersonen eine Begutachtung nach den Richtlinien der AMPD vom 16. Juni 2016 vor (AMPD = Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4; 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Diese stellen zwar eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar. Ein Gutachten verliert allerdings nicht automatisch den Beweiswert, wenn die fraglichen Richtlinien nicht beachtet werden. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch Dr. med. D____ vorgenommene Anamneseerhebung, klinische Untersuchung und Verhaltensbeobachtung ungenügend sein soll und was sich hinsichtlich Qualität und Aussagekraft des Gutachtens ändern würde, wenn die Statuserhebung nach ADMP erfolgt wäre. Gleiches gilt im Übrigen für die fehlende Fremdanamnese und psychometrische Zusatzuntersuchung. Eine Fremdanamnese ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Auch bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beweiswert der Begutachtung jedenfalls nicht abträglich, dass Dr. med. D____ seine Beurteilung neben der klinischen Untersuchung nicht noch auf Beschwerdevalidierungstests abstützte, kommt solchen Testungen ohnehin nur ergänzender Charakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_780/899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3), und keine Fremdanamnese einholte. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der geltend gemachten Persönlichkeitsstörung das Klassifikationssystem nach ICD-11 hätte angewendet werden müssen, ist zu bemerken, dass die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation beschlossen haben, dass die ICD-11 Klassifikation erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird (www.who.int/news-room/detail/25-05-2019-world-health-assembly-update; zuletzt eingesehen am 9. Juni 2022). Weshalb auf ein im Begutachtungszeitpunkt noch nicht in Kraft stehendes Klassifikationssystem abgestellt werden sollte, ist allerdings nicht ersichtlich.
4.7. Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 28. Dezember 2020 abgestellt werden kann und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2021 ist daher nicht zu beanstanden.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: