Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.121
Verfügung vom 17. Juni 2021
Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a) Die 1977 in Kroatien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1991 in der Schweiz. Nach drei Jahren Schulbesuch in der Schweiz (vgl. Zeugnisse, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 7 ff.), liess sie sich im Jahr 1997 zur Pflegehelferin SRK ausbilden (vgl. Bestätigung, IV-Akte 11, S. 3 f.). Im Anschluss arbeitete sie bis 2002 als Pflegehelferin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1, Arbeitszeugnis vom 18. August 1999, IV-Akte 26, S. 7, und IK-Auszug, IV-Akte 31, S. 2).
b) Am 5. Mai 2002 meldete sie sich infolge eines Autounfalls erstmals zum Bezug von Leistungen IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren anschliessend mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (IV-Akte 19) ab. Von 2003 bis 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst als Betreuungshilfe, dann als Haushälterin und schliesslich als Selbständige Betreuerin und Haushaltshilfe (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1, und IK-Auszug, IV-Akte 31, S. 2 ff.).
c) Am 20. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Sie erklärte, sie sei voll arbeitsunfähig seit sie am 17. Dezember 2017 auf dem Eis ausgerutscht sei (IV-Akte 25). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin erneut Abklärungen ein. Sie holte namentlich medizinische Unterlagen ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Bericht vom 13. Februar 2019, IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin in der Folge mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 52). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 56; vgl. zudem den begründeten Einwand der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 13. Juni 2019, IV-Akte 60). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung von Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie; vgl. RAD-Bericht vom 26. Juni 2019, IV-Akte 62, sowie Gutachtensauftrag vom 25. Juli 2019, IV-Akte 68). Diese wurde über SuisseMED@P der C____ (nachfolgend Gutachterstelle C____) zugeteilt (vgl. E-Mail vom 10. September 2019, IV-Akte 70).
d) Die Gutachter der Gutachterstelle C____ kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit in der Krankenpflege nicht mehr arbeitsfähig. In einer dem rheumatologischen Leiden angepassten Tätigkeit sei sie jedoch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig (Gutachten vom 16. November 2022, IV-Akte 107, S. 13). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 mit, dass sie ihr Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. Der von ihr erreichte Invaliditätsgrad von 9 % sei nicht rentenbegründend (IV-Akte 110). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch B____ Einwand. Zugleich beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-Akte 122). Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab (IV-Akte 126).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Juli 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu übernehmen, die im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Dezember 2020) entstanden sind. Es sei der Beschwerdeführerin zudem im Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, als Rechtsvertreter zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 1. September 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____ und hält fest, dass das Verfahren im Übrigen kostenlos ist.
d) Mit Replik vom 21. September 2021 und Duplik vom 18. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht von einer ausserordentlichen Situation gesprochen werden. Weder gehe es um schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, noch sei der Sachverhalt unübersichtlich. Auch seien keine bei der Beschwerdeführerin liegenden Gründe auszumachen.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei erstellt, dass sie finanziell bedürftig sei. Die Sozialhilfe habe keine Schritte im IV-Verfahren unternommen und ihr auch mitgeteilt, dass sie keine Anwaltskosten übernehme. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Ex-Mannes, den sie weiterhin gepflegt habe und der zwischenzeitlich verstorben sei, in einer sehr schwierigen Situation. Deshalb und aufgrund ihrer eigenen Erkrankung habe sie sich ausserstande gesehen, sich gegen den negativen Vorbescheid zur Wehr zu setzen. Dass es sich um eine eher komplexe Angelegenheit handle, zeige das ausführliche Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 16. November 2022 (IV-Akte 107). Aus diesen Gründen sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Vorbescheidverfahren hat.
3.1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
3.3. Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlenden Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).
4.1. Im vorliegenden Verfahren wurden Arztberichte und die Unterlagen der Krankenversicherung beigezogen (zu letzterem vgl. IV-Akte 35) und es erfolgte eine Abklärung im Haushalt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2019, IV-Akte 49). Sodann erliess die Beschwerdegegnerin bereits am 8. April 2019 einen anspruchsablehnenden Vorbescheid (vgl. IV-Akte 52), gegen welchen die Beschwerdeführerin zunächst selbst Einwand erhob (Schreiben vom 6. Mai 2019, IV-Akte 56). Die Begründung des Einwands erfolgte innert einer Nachfrist durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (Schreiben vom 13. Juni 2019, IV-Akte 60). Infolgedessen wurde die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle C____ polydisziplinär begutachtet (vgl. Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107), bevor es zum Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) kam.
4.2. Dieser Verfahrensablauf entspricht einem durchschnittlichen IV-Verfahren bei einer Person, welche neben einer Erwerbstätigkeit auch noch einer zu berücksichtigenden Haushaltstätigkeit nachgeht. Daran vermag auch der Umstand, dass eine polydisziplinäre Begutachtung stattfand und ein Gutachten erstellt wurde, welches (inklusive der jeweiligen Teilgutachten) einen Umfang von 100 Seiten hat, nichts zu ändern. Es ist nicht unüblich, dass ein polydisziplinäres Gutachten inklusive aller Teilgutachten eine Seitenanzahl in (etwa) diesem Umfang aufweist. Vorliegend waren immerhin vier Disziplinen beteiligt (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, vgl. Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 2). Im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten sind regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Die medizinischen Gutachten haben im IV-Verfahren überdies einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch – für sich allein genommen – die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten um ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. BGE 142 V 342, 344 E. 3 sowie die darin nicht veröffentlichten E. 7.1 und E. 7.2. [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. in BGE 142 V 342, 344 nicht veröffentlichte E. 7.2. [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und es sich nicht um einen unübersichtlichen oder komplizierten Sachverhalt handelt. Weitere Anhaltspunkte, welche vorliegend für eine besondere bzw. ausserordentlichen Komplexität des Falles sprechen würden, liegen keine vor.
4.3. In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer eigenen Einschränkungen und auch aufgrund der sozial belastenden Situation (Pflege des Ehemannes) nicht in der Lage gewesen, selbst gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 110) vorzugehen, verweist sie auf einen Arztbericht von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 3). Darin erklärte Dr. med. D____, die Beschwerdeführerin leide an den Folgen einer Oberschenkel- und einer Beckenringfraktur von 2017 sowie den Schmerzaffekten des Implantationsmaterials. Deshalb habe sie in der jüngeren Vergangenheit eine Begutachtung ausserhalb der Region nicht antreten können. Die Angaben über diese Unfähigkeit seien dazumal sehr glaubwürdig erschienen. Eine Arbeitsbelastung habe nicht als möglich erschienen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei einer Hepatitis C Infektion eine medikamentöse Therapie hinter sich, welche eine enorme Müdigkeit und Belastungsschwäche verursacht habe. Von diesen Begleiterscheinungen habe sie sich aber in der Zwischenzeit "ordentlich erholt". Aktuell sei die Beschwerdeführerin durch die schwere Erkrankung des Ex-Mannes überlastet gewesen. Dieser sei vor ein paar Wochen an seiner Krankheit verstorben. Bis dahin sei er vollends auf die Hilfe und Unterstützung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter angewiesen gewesen. Der Umstand des Todes und das Auffinden der Leiche durch die junge Tochter erschwere die aktuelle psychische Situation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sehr.
Es ist nachvollziehbar, dass die Pflege des Ex-Mannes sowie dessen Tod eine gewisse Belastung für die Beschwerdeführerin mit sich brachten. Dass sie zudem selbst gesundheitlich eingeschränkt ist, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. So ging die Beschwerdegegnerin entsprechend den Feststellungen der Gutachter der Gutachterstelle C____ davon aus, dass sie seit Dezember 2017 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Vorbescheid vom 9. Dezember 2020, IV-Akte 110, S. 2, sowie Gutachten vom 16. November 2020, IV-Akte 107, S. 13). Dennoch kann aufgrund dieses Berichtes nicht darauf geschlossen werden, es liege eine – im Vergleich zu anderen Fällen – ausserordentliche Situation vor, sodass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, entweder selbst weiter gegen den Vorbescheid vorzugehen (den unbegründeten Einwand vom 19. Januar 2021, IV-Akte 115, S. 1, hatte sie selbst unterzeichnet) oder sich an eine soziale Institution zu wenden und diese um Unterstützung zu bitten – sei es im Hinblick auf das Verfassen einer Begründung zur Einsprache oder die Vertretung der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Sozialhilfe Basel-Stadt entschieden hat, die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren nicht mehr zu vertreten (vgl. ihr Schreiben vom 19. Januar 2021, IV-Akte 114), hat darauf keine Auswirkung. Auch die übrigen Akten lassen den Schluss, die Beschwerdeführerin hätte sich nicht selbst gegen Vorbescheid wehren oder bei einer sozialen Institution Unterstützung suchen können. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies aus den von Dr. med. D____ genannten Gründen nicht möglich gewesen wäre. Namentlich ergeben sich aus den Akten kaum Angaben, was die Betreuung ihres kranken Ex-Mannes betrifft, beispielsweise in Bezug auf den zeitlichen Aufwand und den Umfang der Betreuung, aber auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin dadurch wahrgenommenen bzw. erlittenen Belastung. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, sich an die Sozialhilfe (wenngleich diese die Beschwerdeführerin nicht weiter unterstützen wollte) und sich im Anschluss an ihren heutigen Rechtsvertreter zu wenden.
Überdies sei darauf hingewiesen, dass in den Akten erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin gut Deutsch spreche (vgl. z.B. Protokolleintrag vom 17. Juli 2002, psychiatrisches Teilgutachten der Gutachterstelle C____ vom 29. Juni 2020, IV-Akte 107, S. 74), deshalb ist auch nicht von sprachlichen Hindernissen auszugehen – wobei offengelassen werden kann, ob solche überhaupt einen Einfluss haben könnten.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Akten nichts hervorgeht, was die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheid verfahren (prospektiv gesehen) als ausnahmsweise angezeigt hätte erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung folglich zu Recht verneint. Dementsprechend kann auf Ausführungen zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
5.1. Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: