Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.12, SVG.2021.202
Entscheidungsdatum
07.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.12

Verfügung vom 7. Dezember 2020

Wiederanmeldung; keine Verschlechterung glaubhaft

Tatsachen

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem Ursprungsland während acht Jahren die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Im Alter von 16 Jahren reiste er 1993 in die Schweiz ein, wo er als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig war. Im November 2003 rutschte er bei der Arbeit auf einem nassen Gerüst aus und zog sich eine LWS-Kontusion bei vorbestehender Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine Kontusion der linken Körperseite zu (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik [...] vom 2. Juli 2004, IV-Akte 7). Das Arbeitsverhältnis endete daraufhin am 30. April 2004 (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 14). Infolge einer darüber hinaus von behandelnden Arzt attestierten, psychisch begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 6. September 2004, IV-Akte 15 S. 6) meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2004 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Schmerzen am ganzen Körper, Schlaflosigkeit, nervöse Störungen, Depression, bestehend seit dem Unfall (17.11.2003), verstärkt nach [...] (Juni 2004)" an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. D____ vom 26. April 2006, IV-Akte 24 und Nachtrag vom 27. Juni 2006, IV-Akte 26). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. November 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 35). Mit Mitteilungen vom 5. November 2008 (IV-Akte 45) und vom 27. Juni 2011 (IV-Akte 53) bestätigte die Beschwerdegegnerin die unveränderte Invalidenrente.

b) Im Rahmen eines im November 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Gutachten Dr. med. E____, [Rheumatologie] vom 4. Februar 2016, IV-Akte 83 und Dr. med. F____ [Psychiatrie] vom 12. Februar 2016, IV-Akte 82). Gestützt auf diese Gutachten hob die Beschwerdegegnerin daraufhin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18% mit Verfügung vom 7. Juli 2016 auf.

c) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 (IV-Akte 115) wieder zum Rentenbezug an. Nach getätigten Abklärungen medizinischer Art (insbesondere psychiatrisches Gutachten Dr. med. G____ vom 4. Januar 2018, IV-Akte 131), lehnte sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. März 2018 ab (IV-Akte 139).

d) Am 6. Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung seines Rentenanspruchs an (IV-Akte 178). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 nicht ein (IV-Akte 187).

e) Am 1. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Prüfung seines Leistungsanspruches an (IV-Akte 189). Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 (IV-Akte 191) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. August 2020 sachdienliche Unterlagen zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, stellt sie ihm mit Vorbescheid vom 28. August 2020 daraufhin in Aussicht, auf sein Gesuch mangels Einreichung entsprechender Unterlagen nicht einzutreten (IV-Akte 192). Innert erstreckter Frist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020, IV-Akte 194), reichte der Beschwerdeführer dann den Bericht seines behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____ vom 20. September 2020 (IV-Akte 195) ein. Nachdem sie diesen Bericht dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197), trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 199) auf das Leistungsbegehren nicht ein.

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reicht er einen weiteren Bericht seines behandelnden Psychiaters, datierend vom 7. Januar 2021, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. April 2021 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Verfügung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines Antrags um prozessuale Revision, den er gleichentags bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 1. Juni 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2021 bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 7. Juli 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c) ATSG (Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnt das Eintreten auf die Wiederanmeldung vom 1. Juli 2020 mit der Begründung ab, aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____ vom 9. September 2020 gehe keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft hervor. Die Frage, ob aufgrund der Berichte und der darin erwähnten Minderintelligenz ein Revisionsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG durchzuführen sei, müsse im Rahmen eines neuen Administrativverfahrens geklärt werden (vgl. Duplik).

2.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen, insbesondere bestehe eine akute Suizidalität. Zudem habe als Folge des angekündigten Nichteintretens vor dem Hintergrund der Minderintelligenz eine paranoide Entwicklung stattgefunden. Die neu festgestellte Minderintelligenz sei als ausschlaggebender Faktor für die Fehlverarbeitung des Unfalls aus dem Jahre 2003 zu sehen. Diesem Umstand hätten die Gutachter bislang nicht Rechnung getragen. Dies erfordere eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes.

3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.3. 3.3.1. Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG betrifft jene Entscheide des Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig waren, wobei es sich um eine auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).

3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der Versicherungsträger seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die Beschwerdeant­wort einreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).

3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte "prozessuale" Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).

4.1. Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

4.2. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.3. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).

4.4. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

5.1. 5.1.1. Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Überprüfung im März 2018 zu Recht verneint hat.

5.1.2. Der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2018 (IV-Akte 139), mit der festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Pensum von 90% zumutbar seien, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 18% ergebe, lag ein psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. G____ vom 4. Januar 2018 (IV-Akte 131) zugrunde. Darin hat sich dieser mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____, vom 22. September 2017 (IV-125), der ein halbes Jahr zuvor bei Diagnose einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine deutliche Einschränkung in praktisch allen Funktionsfähigkeiten bejaht und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% attestiert hatte, eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dessen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar seien. Der Gutachter seinerseits schloss aus der objektiven Beurteilung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Einen und den objektiv festgestellten Untersuchungsbefunden zum Anderen, sowie in Würdigung der zahlreich vorhandenen psychiatrischen Vorakten vielmehr auf das Vorliegen einer leichten depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, der Beschwerdeführer erleide dadurch in seinen Funktionsfähigkeiten lediglich minimale qualitative Einbussen. Die kognitive Ausgangsstruktur des Beschwerdeführers erachtete der Gutachter zwar als eher einfach, verneint jedoch Hinweise für kognitive Einbussen. Aus psychiatrischer Sicht attestierte er ihm im Umfang von 90% erhaltene Funktionsfähigkeiten und infolgedessen sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90%.

5.1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2018 (IV-Akte 176) die beruflichen Massnahmen nach gescheitertem Arbeitstraining beendet hatte, liess sich der behandelnden Psychiater Dr. med. H____ mit Schreiben vom 26. April 2019 wiederum vernehmen und befürwortete die Wiederanmeldung für den Rentenbezug, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtere, wovon das klägliche Scheitern der beruflichen Massnahme zeuge. Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 daraufhin fest, er könne in den Ausführungen des behandelnden Psychiaters keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Dr. med. H____ sei in Bezug auf die Ausprägung der depressiven Störung und den Grad der Arbeitsunfähigkeit schon immer anderer Meinung als die Gutachter gewesen (IV-Akte 182). Mit Verfügung vom 27. August 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht ein (IV-Akte 187).

5.1.4. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung vom

  1. Juli 2020 (IV-Akte 189) äussert sich Dr. med. H____ mit Schreiben vom 20. September 2020 erneut zum Verlauf des Gesundheitszustandes. Er bringt vor, es sei zu einer weiteren Progression der depressiven Symptomatik gekommen, insbesondere bestehe neu eine akute Suizidalität. Die psychosomatische Krankheit habe sich sodann zusätzlich chronifiziert und fixiert, sodass von einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse. Weiter f.rt der behandelnde Psychiater aus, als neuer Befund sei eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert von 55 festgestellt und validiert worden. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse könnten auf Wunsch nachgeliefert werden. Der Beschwerdeführer habe infolgedessen deutlich beschränkte intellektuelle Ressourcen (vgl. IV-Akte 195).

Der RAD wiederholte daraufhin im Wesentlichen seine Stellungnahme vom 20. Mai 2019 und betonte, Dr. med. H____ objektiviere die geltend gemachte Verschlechterung in seinem Bericht nicht (Stellungnahme RAD vom 1. Oktober 2020, IV-Akte 197).

5.2. 5.2.1. Wie oben unter E. 4.2. dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die massgebliche Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorliegend zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert und auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen hat, hat das Gericht rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der Eintretensfrage den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung anhand der Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte. Anders verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu prüfen. Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht werden und sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).

5.2.2. Im Zentrum steht demnach der Bericht von Dr. med. H____ vom 20. September 2020. Darin ist wiederum von einer wesentlichen Verschlechterung der depressiven Symptomatik die Rede. Wie der RAD zutreffend ausführt, objektiviert der behandelnde Psychiater jedoch nicht, worin die Verschlechterung besteht. Insbesondere ist diese Entwicklung deshalb nicht nachvollziehbar, weil er bereits in seinen Vorberichten aus den Jahren 2017 und 2019 - im Gegensatz zur gutachterlichen Einschätzung - von einer schweren Ausprägung der depressiven Symptomatik gesprochen hatte. Soweit der behandelnde Psychiater eine neu aufgetretene akute Suizidalität als Ausdruck der Verschlechterung vorbringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits im September 2017 zitiert hatte, der Beschwerdeführer hätte sich schon lange das Leben genommen, wäre er kein gläubiger Mensch. Inwiefern sich die Suizidalität nun im Vergleich dazu akuter manifestiert als noch im Jahr 2017, wird nicht dargetan. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer infolge der Renteneinstellung im Jahr 2016 eine Zunahme von psychischen Beschwerden erlebte. Diesen Umstand hat der Gutachter PD Dr. med. G____ jedoch bereits in seinem Gutachten aus dem Jahr 2018 gewürdigt und ihn als reaktive Psychopathologie, die versicherungsmedizinisch nicht von Bedeutung sei, angesehen. Eine seit 2018 eingetretene, rentenrelevante Verschlechterung der depressiven Symptomatik lässt sich damit nicht begründen. Insofern bestand für die Beschwerdegegnerin demnach keine Veranlassung für die Einleitung eines neuen Abklärungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

5.2.3. Im Vergleich zu den Vorberichten des behandelnden Psychiaters, wird im Bericht vom 20. September 2020 eine Minderintelligenz mit einem IQ-Wert von 55 als neue Diagnose aufgeführt. Während im Bericht vom 22. September 2017 (IV-Akte 125) noch dargetan worden war, es bestünden keine Hinweise auf das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse und die geklagten kognitiven Einschränkungen seien eindeutig im Rahmen der depressiven Episode zu sehen, macht der behandelnde Psychiater nun geltend, es liege mit der (wahrscheinlich angeborenen [vgl. Schreiben Dr. med. H____ vom 7. Januar 2021, Beschwerdebeilage 3]) Intelligenzminderung ein neuer Befund vor. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten intellektuellen Ressourcen bei Bewältigung seiner gesundheitlichen und sekundären sozialen Probleme nicht unwesentlich beeinträchtigt sei, sei bisher nicht Rechnung getragen worden. Fraglich ist, ob diese Vorbringen Anlass für die Prüfung einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geben. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, für die Minderintelligenz sei eine im Vergleichszeitraum eingetretene traumatische Hirnverletzung oder eine degenerative Erkrankung ursächlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, stellt eine Minderintelligenz im Normalfall einen andauernden, normalerweise angeborenen Befund dar, der nicht geeignet ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2018 glaubhaft zu machen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Minderintelligenz vorliegen und ein neues Licht auf die bisherige und zukünftige Rentenberechtigung des Beschwerdeführers werfen könnte. Dieser Frage wird die Beschwerdegegnerin, wie in ihrer Duplik vom 1. Juni 2021 in Aussicht gestellt, in einem neuen Administrativverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachzugehen haben. Ein entsprechendes Begehren hat der Beschwerdeführer am 28. April 2021 gestellt (Replikbeilage 3).

5.2.4. Die im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Januar 2021 nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erstmals vorgebrachte paranoide Entwicklung (vgl. BB 3), schliesslich kann im Lichte der oben unter E. 4.2. dargelegten Praxis vorliegend nicht berücksichtigt werden, da es einzig darum geht zu prüfen, ob die Verwaltung aufgrund des Sachverhalts, wie er sich ihr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei durfte sie auf die ihr bis zum Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und erörterten Unterlagen abstellen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2021 6 vom 11. Mai 2021 E. 4). Dass eine allfällige paranoide Entwicklung womöglich schon im September 2020 (vgl. Replik) ihren Lauf genommen hat, ist dabei unerheblich und kann - da nicht materiell beurteilt - Gegenstand eines allfälligen neuen Administrativverfahrens sein.

5.3. Zusammenfassend ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine zwischen März 2018 und Dezember 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes darboten. Sie ist demnach zu Recht auf die Wiederanmeldung vom 1. Juli 2020 nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die Frage nach einer Intelligenzminderung und deren Auswirkungen in einem neuen Administrativverfahren zu beurteilen.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seiner Vertretung ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollständigem Unterliegen im Sinne einer Faustregel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusiv Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 28. April 2021 ein Honorar von Fr. 2'805.65 inklusive Auslagen und MWSt. aus. Nichts spricht dagegen, dieses Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'805.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

8

ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 53 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

Gerichtsentscheide

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