Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.115
Verfügung vom 3. Juni 2021
Das von der IV-Stelle beigezogene psychiatrische Gutachten der Krankentaggeldversicherung ist nicht beweiswertig; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Tatsachen
I.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 1. Mai 2007 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet, wobei er Arbeitsvermittlung beantragt hatte (IV-Akte 3). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 19) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung verneint (IV-Akte 25).
Am 22. Februar 2012 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf eine Depression erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 28). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie Dr. med. C____, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 17. September 2012 (IV-Akte 40) und die ergänzende Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (IV-Akte 44) hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2011 angekündigt, der Beschwerdeführer habe von August bis November 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab Dezember 2012 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Anspruch auf Invalidenleistungen mehr (IV-Akte 47). Mit Verfügung vom 19. März 2013 hatte die IV-Stelle diesen Entscheid bestätigt (IV-Akte 51).
Am 29. August 2019 (Posteingang) erfolgte eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zur gesundheitlichen Beeinträchtigung an, er leide seit der Kündigung unter einer psychischen Gesundheitsproblematik (IV-Akte 54). Daraufhin klärte die IV-Stelle den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, wobei sie die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 57, 58, 59, 77 und 78). Darin befand sich ein Gutachten von Dr. med. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 59). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten sowie eine Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 66) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. März 2020 mit, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 19. März 2013 nicht wesentlich verschlechtert habe (IV-Akte 67). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Advokatin B____ am 22. Juni 2020 Einwand (IV-Akte 71, S. 1 – 4). Diesem beigelegt war unter anderem ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. November 2019 (IV-Akte 71, S. 5 – 9). Dazu hatte der psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 16. Januar 2020 Stellung genommen (IV-Akte 78, S. 3 – 16). Nach Eingang weiterer Unterlagen, im Speziellen Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 23. Oktober 2020 und 26. April 2021 (IV-Akten 79 und 88), holte die IV-Stelle eine abschliessende ärztliche Beurteilung beim RAD ein (vgl. RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021, IV-Akte 91). Gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2021 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 92).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokatin B____, [...].
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung durch Advokatin B____, [...], ab.
IV.
Am 15. Dezember 2021 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Vertreterin des Beschwerdeführers, der Dolmetscherin sowie des Vertreters der IV-Stelle die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 teilt die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf Leistungen. Aus spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 19. März 2013 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen vorhanden, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen (IV-Akte 92). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2021 macht die IV-Stelle weiter geltend, mangels Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung von Seiten des Beschwerdeführers sei die IV-Stelle letztendlich nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Dass anstelle des Nichteintretensentscheids ein Abweisungsentscheid ergangen sei, könne nicht dazu führen, dass die Verfügung wegen einer allfälligen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgehoben werde.
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, habe aber die Abklärungs- bzw. die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. So habe die IV-Stelle keine eigene Begutachtung in Auftrag gegeben. Sie stütze den eigenen Entscheid auf die im Krankentaggeldversicherungsverfahren eingeholten Gutachten und auf deren Aktenüberprüfung durch den RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin. Damit basiere der Leistungsentscheid aber auf einem Gutachten, welches keinen Bezug nehme zum Gesundheitszustand im Jahr 2013. Zudem habe der Gutachter keine Kenntnis der IV-Akten gehabt. Eine RAD-Einschätzung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin FMH könne die entsprechend notwendigen Abklärungen nicht ersetzen. Im Weiteren vermöge das Gutachten der Krankentaggeldversicherung auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Einerseits habe der Gutachter Dr. D____ testpsychologische Untersuchung miteinbezogen, die nicht durch eine neuropsychologische Fachperson durchgeführt und bewertet worden seien. Andererseits stelle sich die Frage, ob der Gutachter Dr. D____ über die fragliche Qualifikation zur Testerhebung verfüge und ob eine Indikation für die Testung bestanden habe. Ferner habe der Gutachter Dr. D____ in der ergänzenden Stellungnahme den behandelnden Psychiater unnötig diskreditiert. Aus all diesen Gründen entspreche das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme nicht den strengen bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein beweistaugliches Gutachten und es könne nicht darauf abgestellt werden. Falls das Gericht nicht auf die Berichte des behandelnden Psychiaters abstelle, werde eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme.
2.3. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 3. Juni 2021 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1. Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung zunächst verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
3.2. Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).
3.3. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013 [8C_8157/2012] E. 3.2.1. mit Hinweisen). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
4.1. Vorab ist zum Vorbringen der IV-Stelle, eine Veränderung des Gesundheitszustands sei von Seiten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb richtigerweise von einem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle auszugehen sei, Stellung zu nehmen:
4.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 29. August 2019 (Posteingang) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines Psychiaters Dr. med. E____ eingereicht hat (IV-Akten 54 und 55). In der Folge zog die IV-Stelle die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akten 57, 58, 59), bestellte einen IK-Auszug (IV-Akten 60 und 61), holte einen Fragebogen beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein (IV-Akte 64) und veranlasste eine Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 66), bevor sie am 5. März 2020 – rund ein halbes Jahr später - einen das Leistungsbegehren abweisenden Vorbescheid erliess (IV-Akte 67). Diesen bestätigte sie – nach weiteren medizinischen Abklärungen (IV-Akten 78, 82, 83 und 91) – mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 92). Indem die IV-Stelle diese erwerblichen und medizinischen Abklärungen getätigt hat, ist sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen Entscheid getroffen. Sie kann sich nicht darauf berufen, diese Sachverhaltsabklärungen seien lediglich im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung getätigt worden. Dies erscheint bereits aufgrund der vorgenommen umfangreichen und langandauernden Abklärungen als folgewidrig. Zudem spricht auch die Tatsache, dass seit der letzten Überprüfung des Leistungsanspruchs bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind, für ein Eintreten der IV-Stelle auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers. Schliesslich erweist sich das Vorbringen der IV-Stelle auch im Hinblick auf den Vertrauensschutz als nicht rechtens. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Im Lichte des Vorerwähnten ist die IV-Stelle deshalb zu Recht auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat mit Verfügung vom 3. Juni 2021 einen materiellen Entscheid getroffen.
5.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten abweisenden Entscheid vom 19. März 2013 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
5.2. Die Verfügung vom 19. März 2013 beruht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 17. September 2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (IV-Akten 40 und 44).
Darin erhebt der psychiatrische Gutachter einen Status nach depressiver Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert und akzentuierte, ängstliche, narzisstische und selbstunsichere Persönlichkeitszüge als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit nach unerwarteter Kündigung und Status nach linksseitiger Plastik nach Lichtenstein bei symptomatischem Leistenbruch. Aus psychiatrischer Sicht könne keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausgemacht werden. Der Beschwerdeführer könne zuerst stundenweise, dann bald wieder voll in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, so dass innerhalb der nächsten drei Monate von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Prognose sei etwas reserviert zu stellen, da der Beschwerdeführer bereits 2005 mit einer ähnlichen Reaktion auf eine Kündigung reagiert habe wie 2011, was mit persönlichkeitsspezifischen, eher zu Pessimismus neigenden Faktoren zusammenhängen dürfe. Unterdessen sei er 49 Jahre alt, wirke in der Erscheinung etwas älter – fühle sich auch so – was prognostisch ungünstige Faktoren seien. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer keine Maschinen unter Zeitdruck bedienen müsse, sei der Beschwerdeführer ab Mai 2012 zu 40% und ab 17. September 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akten 40 und 44).
5.3. Die Verfügung vom 3. Juni 2021 stützt sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020, welche zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurden, sowie auf die RAD-Stellungnahmen vom 28. Januar 2020 und 11. Mai 2021 (IV-Akten 66 und 91). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 23. Oktober 2019 stellt der psychiatrische Experte eine gegenwärtig formal leichtgradig depressive Episode als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. In der Zusammenschau seien ausreichend Kriterien erfüllt, um die Diagnose einer formal leichtgradig depressiven Episode, (akten-)anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung feststellen zu können. Darüber hinaus bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig keine weiteren psychischen Störungen, insbesondere keine mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer könne allenfalls eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung angenommen werden; diesbezüglich sei festzustellen, dass zwischen Persönlichkeit und Persönlichkeitsstörung zu unterscheiden sei. Handle es sich bei einer Persönlichkeit um den sogenannten «Charakter» eines Menschen, sei eine Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung mit erheblichen Abweichungen im Denken, Fühlen und Wollen von der sogenannten «gesellschaftlichen Norm» mit den Folgen von erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten, beruflichen Einbussen und Nachteilen etc. Gegenwärtig sei aufgrund der Auswirkungen der depressiven Symptomatik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter/Allrounder Stanzabteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 20% (von 100%) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 10% (von 100%) in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der weniger Ansprüche an die Konzentration und die Belastbarkeit gestellt werden, einzuschätzen (IV-Akte 59, S. 18-23).
Mit RAD-Stellungnahme vom 28. Januar 2020 kommt der RAD-Arzt Dr. F____ zum Schluss, bei Vergleich der subjektiven und objektiven Angaben im aktuellen Gutachten von Dr. D____ mit denjenigen im Gutachten von Dr. C____ im September 2012 könnten keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden. Leichte Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesem Leiden nicht ungewöhnlich. Dr. D____ beurteile die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach etwas anders als Dr. C____. Da der Beschwerdeführer selber angebe unter keinen somatischen Beschwerden zu leiden, könne der RAD keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennen. Es müsse deshalb von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden (IV-Akte 66).
In der Stellungnahme vom 16. Januar 2020 zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom 29. November 2019 gibt der psychiatrische Gutachter Dr. D____ an, der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____ beruhe auf falschen Annahmen; darüber hinaus stütze er sich in erheblichem Umfang auf die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers bzw. seine Darstellungen ab, was mit Vorbehalt zu berücksichtigen sei. Die von ihm erneut dargestellte mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung sei also ebenso wenig nachvollziehbar wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es ergäben sich somit keine wesentlichen Abweichungen, die an der Einschätzung, wie sie im Gutachten vom 23. Oktober 2019 beschrieben worden seien, etwas zu ändern vermöchten. Er halte daher unverändert daran fest (vgl. IV-Akte 78).
Mit RAD-Beurteilung vom 11. Mai 2021 schildert der RAD-Arzt Dr. F____, dass das ausführliche Schreiben von Dr. D____ vom 16. Januar 2020 gut nachvollziehbar sei. Der RAD sehe sich nicht gezwungen, auf seine Stellungnahme vom 28. Januar 2020 zurückzukommen und verweise auf diese Stellungnahme (IV-Akte 91).
5.4. Vorliegend ist strittig, ob unter Zugrundelegung der vorerwähnten medizinischen Unterlagen die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber März 2013 eingetreten, beantwortet werden kann. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ und dessen ergänzende Stellungnahme sowie die RAD-Vernehmlassungen können zur Beurteilung dieser Frage nicht beigezogen werden. Zunächst ist bezüglich des Gutachtens von Dr. D____ anzumerken, dass dieses im Auftrag der Krankentaggeldversicherung verfasst wurde. Damit kommt diesem Gutachten nicht der gleiche Beweiswert wie einer im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholten Expertise zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Krankentaggeldversicherung regelmässig um eine kurzfristige Leistungszusprache geht; bei der Invalidenversicherung jedoch Dauerleistungen im Raum stehen. Bereits vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob sich ein vom Krankentaggeldversicherer eingeholtes Gutachten als Beurteilungsgrundlage für die Zusprache von Dauerleistungen eignet, zumal darin dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermehrt Rechnung getragen wird als im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Gemäss dem Bundesgericht genügen jedenfalls bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, um ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 [8C_71/2016], E. 5.3 mit Hinweis). Vorliegend kann das Bestehen solcher geringen Zweifel bejaht werden. Insbesondere erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ hinsichtlich der zentralen Frage der revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustandes als mangelhaft, nimmt es doch diesbezüglich keine Stellung. Im revisionsrechtlichen Kontext ist zentrales Beweisthema der medizinischen Expertise indes nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017 [9C_244/2017] E. 5.2.1.). Weiter sind im psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ die IV-Akten nicht aufgeführt (IV-Akte 59, S. 7-9). Folglich verfügte der psychiatrische Experte über keine umfassende Aktenkenntnis und konnte sich damit auch nicht auseinandersetzen.
Unter diesen Umständen kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 nicht abgestellt werden. Aber auch die RAD-Stellungnahmen können zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Mit dem Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass diese von einem Facharzt für Allgemeinmedizin abgegeben wurden. Vorliegend liegt indes eine psychische Gesundheitsproblematik vor, weshalb es an einer fachspezifischen Beurteilung fehlt. Hinzu kommt, dass es sich bei der RAD-Vernehmlassung nur um eine äusserst kurze und oberflächliche Einschätzung handelt, die keinesfalls eine gutachterliche Beurteilung zu ersetzen vermag. Demzufolge liegen auch bezüglich der Einschätzung der RAD-Ärzte geringe Zweifel an der Schlüssigkeit vor, so dass weitere Abklärungen angezeigt sind.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 19. März 2013 eingetreten ist, das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 16. Januar 2020 von Dr. D____ sowie die RAD-Beurteilungen vom 28. Januar 2020 und vom 11. Mai 2021 nicht beigezogen werden können. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen angezeigt. In diesem Kontext ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Denn der behandelnde Psychiater Dr. E____ weist in seinen Berichten mehrmals darauf hin, dass ein weiteres Aufbau- und Belastungstraining zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dringend notwendig sei und einen entscheidenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (vgl. IV-Akten 78, S. 53, 79, S. 5 und 88, S. 6).
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
6.2. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MWSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
(i.V. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: