Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.106
Verfügung vom 19. Mai 2021
Polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig; keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustands. Gemischte Methode zu Recht angewendet. Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 12. September 2000 unter dem Hinweis auf Drogenkonsum zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Dabei hatte sie angegeben, sie beanspruche eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bzw. eine Arbeitsvermittlung (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst. In diesem Zusammenhang hatte sie Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Mit psychiatrischem Gutachten vom 2. Juli 2001 hatte Dr. C____ eine Opiatabhängigkeit sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Er hatte die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte auf dem freien Markt zu mindestens als 70% arbeitsfähig erachtet und ihr berufliche Massnahmen wie ein Arbeitstraining empfohlen (IV-Akte 9, S. 6). Mit Verfügungen vom 20. September 2001, 23. Oktober 2001 und 27. Februar 2002 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für sechs Monate ein Arbeitstraining sowie verschiedene Weiterbildungskurse zugesprochen (IV-Akten 14, 19 und 25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 28) hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2002 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-Akte 30). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Anstellung als kaufmännische Angestellte gefunden hatte, hatte sie die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35 und Verhandlungsprotokoll, S. 1). In der Folge ist sie von August 2007 bis November 2015 als Pflegehelferin zu einem reduzierten Pensum bei der D____ bzw. bei der E____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 35 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 42).
Am 16. November 2015 erfolgte eine erneute IV-Anmeldung. Zur Behinderung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter einer Arthrose in der rechten Hand und dem Daumensattelgelenk. Zudem habe sie im November 2015 rechts ein neues Kniegelenk erhalten (IV-Akte 33, S. 5). Daraufhin klärte die IV-Stelle den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. August 2017 kam die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 47% im Haushalt tätig und zu 53% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 80). Weiter holte die IV-Stelle beim regionalärztlichen Dienst (RAD) eine ärztliche Beurteilung ein (IV-Akten 79). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. September 2017 mit, die Beschwerdeführerin habe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% - keinen Rentenanspruch (IV-Akte 84). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 14. Oktober 2017 (IV-Akte 89). Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2017 (IV-Akte 92) erliess die IV-Stelle am 13. März 2018 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie wiederum bei einem IV-Grad von 13% einen Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 93). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Dazu liess sich der RAD am 9. und 17. August 2018 vernehmen (IV-Akten 103 und 104). Mit Einwand vom 23. September 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum neu ergangenen Vorbescheid und wies auf einen Termin bei einem orthopädischen [recte: rheumatologischen] Gutachter im Oktober 2018 hin (IV-Akte 109). Am 24. Oktober 2018 erstellte Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, eine Beurteilung. Er kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111). Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80% ab August 2015 und von 50% ab Oktober 2018 ermittelte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Januar 2019 - in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin B____, am 22. Juni 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 19. Mai 2021 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente ab Juli 2016 zuzusprechen. Eventualiter sei ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer Verhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 15. Dezember 2021 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin B____ sowie des Vertreters der IV-Stelle, H____, Leiter Rechtsdienst, die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 8% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 53% erwerbstätig und zu 47% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem polydisziplinären G____-Gutachten vom 3. August 2020 (IV-Akte 179). Danach sei die Beschwerdeführerin seit August 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Sie könne ihre bisherige Tätigkeit als Familien-, Haus- und Seniorenbetreuerin nicht mehr ausüben. Dagegen seien ihr jedoch andere leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, welche intermittierend sitzend ausgeübt werden könnten, zu 100% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfache kaufmännische Tätigkeiten (IV-Akte 211).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es könne in medizinischer Hinsicht nicht auf das interdisziplinäre G____-Gutachten abgestellt werden. Insbesondere erweise sich das psychiatrische und das orthopädische Teilgutachten als unverwertbar. So sei betreffend dem orthopädischen Gutachten nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen in den Händen nicht eingeschränkt sein soll. Denn die behandelnde Handchirurgin bezeichne die Situation an der rechten Hand als sich verschlechternd. Auch der Rheumatologe Dr. F____ sei in seiner neutralen Beurteilung vom 24. Oktober 2018 der Ansicht, die Beschwerdeführerin sei lediglich zu 50% arbeitsfähig. Im psychiatrischen Teilgutachten habe die psychiatrische Expertin diverse diskrepante Angaben der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt. Gestützt auf eine falsch erhobene Familienanamnese sei sie unter anderem zum Schluss gekommen, es liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Weiter habe der behandelnde Psychiater Dr. I____ festgehalten, dass die Drogenabhängigkeit und die jahrelange Therapie mit Ketalgin/Methadon zu einer psychischen Veränderung geführt habe, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Folglich sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand verschlechtert habe. Schliesslich seien von den Gutachtern in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht die Schmerzen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund könne auf das interdisziplinäre G____-Gutachten nicht abgestellt werden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit der Festlegung des Status bzw. mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Drogenabhängigkeit immer in einem 100%-Pensum tätig gewesen. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Stelle als Pflegehelferin in einem reduzierten Pensum gearbeitet. Das geringere Pensum sei aber bereits aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei der Anstellung als Pflegehelferin der Weg von einem Patienten zum nächsten nicht vergütet werde. Dieser Zeitaufwand sei der tatsächlichen Pflegezeit hinzuzurechnen, weshalb das Pensum faktisch höher gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde, weshalb die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar sei. Aufgrund der Einschränkungen und Schmerzen in den Händen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die volle Leistung zu erbringen. Deshalb sei ihr beim Invalideneinkommen der leidensbedingte Abzug in Höhe von 25% zu gewähren. Unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzugs von 25% und der Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht von mindestens 20% habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Beschwerde vom 22. Juni 2021 und Replik vom 27. August 2021).
2.3. Im Folgenden sind die Statusfrage (E. 4) sowie die medizinische Situation (E. 5) und deren erwerbliche Auswirkungen (E. 6) zu prüfen.
3.1. Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung - wie hier - glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014 [8C_746/2013] E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2).
3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).
Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.3. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1. Zunächst ist zu untersuchen, ob die IV-Stelle zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.
4.2. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2016 [9C_565/2015] E. 3.2).
4.3. Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. August 2017. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aktuell bei guter Gesundheit auch weiterhin im selben Pensum tätig wäre wie beim ehemaligen Arbeitgeber. Ihr Lohn habe zusammen mit der Rente des Partners finanziell gereicht und es habe zu dieser Zeit keine Sozialhilfeabhängigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Arbeit sehr flexibel sein müssen. Sie habe Patienten zu Hause besucht, der Weg zu den Patienten sei allerdings nicht bezahlt worden. Es sei auch immer wieder vorgekommen, dass sie kurzfristig habe Aufträge annehmen müssen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in einem hohen Mass zeitlich an die Arbeit gebunden und es sei nicht möglich gewesen, das Pensum mit einer anderen Teilzeittätigkeit aufzustocken. Es sei jedoch für sie auch nicht in Frage gekommen, die Arbeit beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen und sich eine andere Stelle, gegebenenfalls in einem höheren Pensum zu suchen. Laut der Fachperson Abklärungsdienst könne daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem erwirtschafteten Lohn zufriedengegeben habe. In der restlichen Zeit habe sie sich manchmal um den Haushalt gekümmert und sich in der Freizeit erholt, da sie die Tätigkeit als Pflegehilfe sehr angestrengt habe (IV-Akte 80, S. 2). Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin sodann unterschriftlich bestätigt (IV-Akte 81).
4.4. In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend zweifelhaft, ob sie als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Aus der letzten Anstellung wird ersichtlich, dass sie sich während längerer Zeit mit einem tiefen Erwerbspensum begnügt hat. So hat die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2015, mithin während 9 Jahren, bei der D____ bzw. ab 2009 bei der E____ in einem Pensum von 40 bis 60% gearbeitet (vgl. IV-Akten 33, 35 und 42). Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, wäre es ihr aufgrund der von Dr. C____ attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% (IV-Akte 9) dennoch möglich gewesen, zu einem höheren Pensum als zu durchschnittlich 50% zu arbeiten (IV-Akte 80, S. 2). Die Beschwerdeführerin hat es indessen bei einer 40%-Festanstellung und einer variablen Anstellung von 20% belassen (IV-Akte 42). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin eine andere Stelle gesucht bzw. Bewerbungen getätigt hätte. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin um eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum nicht belegt. Dazu hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angegeben, es sei für sie nicht in Frage gekommen beim ehemaligen Arbeitgeber zu kündigen. Zudem habe das Erwerbseinkommen mit der Invalidenrente des Partners gereicht, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können (IV-Akte 80, S. 2). Von dieser «Aussage der ersten Stunde» ist auszugehen. Denn solche «Aussagen der ersten Stunde» sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2016 [8C_940/2015], E. 6.3). Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des nicht vergüteten Anfahrtsweg zu den Patienten und des damit verbundenen erhöhten Zeitaufwands nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch in anderen Berufen der Anfahrtsweg nicht als Arbeitszeit berücksichtigt wird. Selbst wenn aber der Anfahrtsweg zu den Patienten als Arbeitszeit angerechnet würde, könnte maximal davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit anstelle der von der IV-Stelle festgelegten 53% zu 60% erwerbstätig. Dies hat indes - wie nachfolgend noch dargelegt wird - keine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zur Folge.
4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ausgegangen ist. Sie hat somit zu Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrads die gemischte Bemessungsmethode angewandt.
5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob seit der zuletzt erlassenen IV-Verfügung vom 4. Juli 2002 (IV-Akte 30) bei der Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
5.2. Die Verfügung vom 4. Juli 2002 beruht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 2. Juli 2001. Darin erhebt der Gutachter eine Opiatabhängigkeit als Diagnose. Weiter stellt er fest, dass es sich aufgrund der deutlich neurotischen Tendenzen, welche sich vor allem in einem mangelnden Selbstwertgefühl, unzureichendem Durchsetzungs- und Abgrenzungsvermögen sowie durch Beeinflussbarkeit manifestierten, um eine abhängige Persönlichkeitsstörung handeln dürfe. Rein medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, zu mindestens 70% ein Arbeitspensum als kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft zu versehen. Rein aufgrund des psychischen Leidens und der Opiatabhängigkeit, welche zurzeit substituiert sei, bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einwände gegen eine Weiterbeschäftigung in diesem Beruf. Allerdings sei die Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig und benötige so wahrscheinlich eine Auffrischung und eine gleichzeitige psychologische Stützung, um im Erwerbsleben in der freien Marktwirtschaft Fuss zu fassen. Er empfehle daher ein Einarbeitungstraining (IV-Akte 9, S. 5-6).
5.3. Die Verfügung vom 19. Mai 2021 stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre G____-Gutachten vom 3. August 2020 (IV-Akte 179) und die RAD-Stellungnahmen vom 20. August 2020, 29. März 2021 und 19. April 2021 (IV-Akten 181, 205 und 206). Diese werden nachfolgend kurz dargelegt:
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des G____-Gutachtens führen die Experten als Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knie-Totalendoprothese rechts vom 26. November 2015, eine beginnende mediale und retropatellare Gonarthrose links, eine Rizarthrose und STT-Arthrose beidseits, rechts stärker als links, Heberden- und Bouchard-Arthrosen beidseits, Senk-Spreizfuss mit Metatarsalgie D II-IV beidseits, Zervikobrachialsyndrom beidseits, Lumbago, anamnestisch Karpaltunnelsyndrom beidseits, episodisch Migräne ohne Aura, episodisch Spannungskopfschmerzen, leichte neuropsychologische Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, auf. Aufgrund der vorhandenen Knie-Totalprothese rechts bestünden Einschränkung der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und erhöhter Sturzgefahr. Bei den vorhandenen multiplen degenerativen Gelenk-Veränderungen seien Tätigkeiten unter Witterungseinflüssen nicht empfohlen. Die leichten neuropsychologischen Einschränkungen bezüglich der kognitiven Flexibilität und Umstellfähigkeit und teilweise der Aufmerksamkeit seien überwiegend wahrscheinlich im Alltag nicht beeinträchtigend. Klinisch fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung respektive Persönlichkeitsstörung. In der bisherigen Tätigkeit als Familien-, Haus- und Seniorenbetreuerin sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Witterungseinflüsse und ohne zu hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig. Seit August 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden. Lediglich nach der Implantation einer Knietotalprothese rechts am 26. November 2015 sei eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für maximal 3 Monate postoperativ nachvollziehbar. Auch nach den Vorfusskorrekturen des linken Fusses am 16. März 2018 und des rechten Fusses am 23. April 2019 werde von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jeweils 8 Wochen postoperativ ausgegangen (IV-Akte 179).
Mit RAD-Beurteilung vom 20. August 2020 kommt der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Schluss, dass eine schwere psychische Problematik nicht vorliege. Eine depressive Symptomatik liege nicht vor. Auch die gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung hätten die Gutachter nicht bestätigt. Die bekannte ehemalige Drogenkarriere schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Weiter hätten sich die Rizarthrosen als nicht so einschränkend erwiesen, wie zunächst vermutet worden sei. Die Funktionalität der Hände sei durch die Gutachter eingehend untersucht worden. Aufgrund der Einschränkungen an den Händen könne die Beschwerdeführerin leichte bis sogar selten mittelschwere Arbeiten erledigen und es bestehe für den Ausbildungsberuf als kaufmännische Angestellte keine Einschränkung. In der Grundpflege sei sie allerdings aufgrund der multiplen qualitativen Einschränkungen des Bewegungsapparates nicht mehr einsetzbar. Aufgrund der leichten kognitiven Einschränkungen bestehe eine Einschränkung von 20% als Pflegehelferin als auch als kaufmännische Angestellte. Für kognitiv einfache Hilfstätigkeiten sei die Beschwerdeführerin wegen der leichten kognitiven Einschränkungen nicht eingeschränkt (IV-Akte 181).
Mit RAD-Bericht vom 29. März 2021 hält der RAD-Arzt Dr. J____ hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin und der in diesem Zusammenhang eingegangenen medizinischen Berichte fest, dass eine Verschlechterung an Händen und Füssen im Sommer 2020 durch die vorgelegten Befunde nicht nachgewiesen sei. Es habe sich nichts Neues ergeben. Schwellungen im Bereich der degenerativ arthrotischen Fingergelenke seien bereits früher beschrieben worden und von der Funktionalität der Hände her attestiere die Handchirurgin genauso wie die Gutachterin eine Arbeitsfähigkeit für leichte manuelle Tätigkeiten (IV-Akte 205).
Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 nimmt der RAD-Psychiater Dr. med. K____ zum Einwand der Beschwerdeführerin und dem beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____ vom 20. Oktober 2020 Stellung. Er führt dabei im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im interdisziplinären Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, es liege eine vollständige Beziehungsunfähigkeit oder ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen vor. Ebenso wenig sei - wie vom behandelnden Psychiater vorgebracht
5.4. Wird der psychische Gesundheitszustand, wie er sich im Jahr 2002 zeigte, mit demjenigen im Jahr 2021 verglichen, lässt sich keine wesentliche Änderung feststellen. Zwar wird der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2020 nunmehr eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (IV-Akte 179, S. 125). Indes wird auch darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der neuropsychologischen Störung in Tätigkeiten, welche mittelgradige bis hohe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit stellten, zu 20% arbeitsunfähig (IV-Akten 179, S. 125 und 181). Damit weicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht wesentlich von derjenigen von Dr. C____ im Jahr 2001 ab, der die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte in der freien Marktwirtschaft als zu mindestens 70% arbeitsfähig erachtete (IV-Akte 9). Sodann war die Beschwerdeführerin trotz der Teilnahme an einem Methadonprogramm während mehrerer Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Suchtgeschehen – wie die RAD-Ärzte nachvollziehbar festhalten (IV-Akten 181 und 206) – die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundlegend beeinträchtigt. Einzig aufgrund einer verminderten Konzentrationsfähigkeit ist die Beschwerdeführerin für anspruchsvolle Tätigkeiten maximal um 20 bis 30% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. IV-Akten 9 und 179, S. 125). Auch die von den behandelnden Ärzten als auch vom psychiatrischen Gutachter Dr. C____ erhobene Diagnose der abhängigen Persönlichkeitsstörung führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. So wäre es der Beschwerdeführerin trotz der allfällig vorliegenden Persönlichkeitsstörung möglich gewesen, zu einem höheren Pensum zu arbeiten (vgl. IV-Akte 9). Unter diesen Umständen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2002 in psychischer Hinsicht nicht ausgewiesen.
Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht über alle Zweifel erhaben, insbesondere was die Beschreibung der Kindheit der Beschwerdeführerin und der Beziehung zur Mutter betrifft (IV-Akte 179. S. 123-124). Indes vermag der behandelnde Psychiater Dr. I____ nicht überzeugend darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin höhergradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Er stützt sich hierbei insbesondere auf die Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung (IV-Akte 137, S. 2). Diese kann aber – wie der RAD-Psychiater Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 schlüssig begründet – nicht nachvollzogen werden. So seien weder anamnestisch, noch in den Vorakten, noch im Gutachten die typischen schwer dysfunktionalen Verhaltensweisen der Borderline-Störung erkennbar wie gestörte Selbstwahrnehmung, Impulsivität, instabile Beziehungen, rasche Stimmungswechsel, suizidales Verhalten, paranoide und dissoziative Symptome (IV-Akte 206). Ferner lassen sich in den Arztberichten des behandelnden Psychiaters Dr. I____ keine weiteren Hinweise finden, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu begründen vermögen. Denn er weist in seinen Berichten in der Hauptsache auf die Schmerzen der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hin (IV-Akten 102 und 137). Dem Argument der Beschwerdeführerin, den Schmerzen seien bei der psychiatrischen Begutachtung zu wenig Beachtung geschenkt worden, kann sodann nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter die Diagnose einer somatoformen Störung erhoben haben. Im Gegenteil, sind sie davon ausgegangen, die Schmerzen seien somatisch bedingt. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Gutachterin, es sei aus psychiatrischer Sicht keine Somatisierungsstörung (IV-Akte 179, S. 19) und infolgedessen keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schmerzen zu attestieren, nicht zu beanstanden.
5.5. In somatischer Hinsicht ist seit der zuletzt ergangenen IV-Verfügung im Juli 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Beschwerdeführerin leidet nunmehr unter Arthrosen in den Händen und Knien, unter Beschwerden an den Füssen aufgrund von Fussfehlstehlungen sowie unter Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen (vgl. IV-Akte 179). Fraglich ist jedoch, ob sich diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenerheblichen Ausmass auswirkt. Dies kann mit Blick auf die Darlegungen im interdisziplinären G____-Gutachten vom 3. August 2020 als auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte verneint werden. Zusammengefasst wird im G____-Gutachten beschrieben, die Beschwerdeführerin leide unter geringen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule. Hinweise auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, fehlendem paravertebralem Muskelhartspann sowie seitengleich vorführbaren Handfunktionen nicht bestanden. Es habe ein inkompletter Faustschluss sowie beidseits arthrotische Deformierungen an den Fingergelenken vorgelegen. Die grobe Kraft beider Hände sei normal dargeboten worden. Ebenso seien beide Schultergelenke frei beweglich gewesen. Die beidseits normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen und gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Auch die Lendenwirbelsäule mit freier Lordose zeige eine freie Beweglichkeit. Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln bestünden bei fehlender Schon- und Fehlhaltung und fehlendem paravertebralem Muskelhartspann nicht. Beide Kniegelenke seien reizlos, stabil und frei beweglich gewesen. Es hätte eine Vorfusskompressionsschmerzangabe und plantare Druckschmerzangaben beidseits, eine massive Schwielenbildung sowie ein druckschmerzhaftes Hühner-Auge an der Zehenspitze des rechten Mittelzehs bestanden. Unter Berücksichtigung dieser Befunde kommen die Gutachter in der Konsensbeurteilung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für körperlich leichte bis selten leicht bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Witterungseinflüsse zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 179). Diese Einschätzung wird auch von den behandelnden Ärzten geteilt. So gibt Dr. med. M____, Facharzt FMH für Orthopädie/Traumatologie, mit Bericht vom 7. Dezember 2020 an, die Beschwerdeführerin sei für wechselhafte Tätigkeiten, ohne hohe Belastungen und ohne dauerndes Treppensteigen und Knien zu 6 bis 8 Stunden täglich arbeitsfähig (IV-Akte 200, S. 5). Die behandelnde Handchirurgin Dr. med. N____ erwähnt in ihrem Bericht vom 11. Februar 2021, dass sie keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jeweils bereits durch andere Ärzte krankgeschrieben (IV-Akte 203, S. 3). Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar unter verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen, insbesondere auch an den Händen, leidet, sich diese indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit auswirken. Wie der RAD zu Recht festhält, wurde im orthopädischen Gutachten die Funktionalität der Hände eingehend untersucht. Laut dem RAD-Arzt Dr. J____ schränken die Arthrosen an den Fingermittel- und endgelenken die Beschwerdeführerin zwar qualitativ ein, so dass es beispielsweise nur zu einem inkompletten Faustschluss kam. Jedoch habe sich die grobe Kraft beider Hände normal dargeboten. Auch die beidseits normal entwickelte Ober- und Unterarmmuskulatur weise auf einen regelmässigen und gleichmässigen Einsatz beider Arme im Alltag hin. Damit könne die Beschwerdeführerin leichte bis sogar selten mittelschwere Arbeiten erledigen und es bestehe für den Ausbildungsberuf KV keine Einschränkung (vgl. IV-Akte 181). Auf diese überzeugenden Ausführungen kann abgestellt werden. Die von Dr. F____ mit Beurteilung vom 24. August 2018 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 134) vermag mit Blick auf das Vorerwähnte nicht zu überzeugen, steht sie doch im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Was die unberücksichtigten Schmerzen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter durchaus Stellung dazu genommen haben. So wird im orthopädischen Teilgutachten geschildert, die angegebenen körperlichen Beschwerden seien anhand der Untersuchungsergebnisse nur zum Teil nachvollziehbar (IV-Akte 179, S. 74). Auch wenn sich das orthopädische Gutachten nicht eingehend mit den Schmerzen der Beschwerdeführerin befasst und diesbezüglich nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag, kann der Schlussfolgerung der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei trotz der multiplen somatischen Beeinträchtigungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, gefolgt werden. Steht diese doch im Einklang mit den Einschätzungen des RAD und der behandelnden Ärzte.
Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 15. Dezember 2021 neue Berichte der Handchirurgin Dr. N____ ein (Gerichtsakte 10). Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 eine Daumensattelgelenksprothese implantiert worden ist. In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung und einem Wundinfekt. Damit bestehen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin möglicherweise verschlechtert hat. Da diese allfällige Verschlechterung nach Verfügungserlass im Mai 2021 eingetreten ist, sind die Berichte im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdeführerin wird für die neu aufgetretenen Beschwerden an der linken Hand auf die Neuanmeldung verwiesen.
5.6. Gesamthaft betrachtet ist aufgrund der medizinischen Aktenlage eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der zuletzt ergangenen Verfügung im Juli 2001 nicht ausgewiesen. Zwar hat sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, jedoch nicht in einem rentenrelevanten Ausmass. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung gelangt. Dies bedingt indes eine höhergradige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als 20 – 30%, damit der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zugesprochen werden kann.
Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich somit Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann auch die Frage des leidensbedingten Abzugs offen bleiben. Selbst wenn aber der geltend gemachte leidensbedingte Abzug von 25% gewährt würde, führte dies bei Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von minimal 70% - nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad. So müsste das Valideneinkommen mit Fr. 57'996.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 28'655.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 211). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von rund 49%. Wird dieser entsprechend dem Erwerbspensum von 60% gewichtet, lässt sich der erwerbliche Invaliditätsgrad mit 29% beziffern. Da im Haushalt keine Einschränkung besteht (vgl. IV-Akte 80), beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 29%, was den Bezug einer Invalidenrente ausschliesst.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, Advokatin B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Advokatin B____ hat anlässlich der Parteiverhandlung am 15. Dezember 2021 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 19.91 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 37.10 ausgewiesen (vgl. Gerichtsakte 11). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel und Durchführung einer Parteiverhandlung ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: