Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 27. Januar 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.90
Verfügung vom 17. Juli 2020
Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.1. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin absolvierte vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 eine Lehre als Köchin (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Juli 2015, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 18. Juni 2015 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1).
1.2. Mit einer Mitteilung vom 20. April 2016 sprach ihr die Beschwerdegegnerin ein dreimonatiges, von Mai bis und mit Juli 2016 dauerndes, Belastbarkeitstraining zu (IV-Akte 33). Dieses wurde im Juni 2016 aus gesundheitlichen Gründen und auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet (vgl. den Bericht vom 11. Juli 2016, IV-Akte 47).
1.3. Im Rahmen ihrer Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2017 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 52) und gab etwas später ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. D____, FMH Neurologie, in Auftrag (IV-Akte 81). Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Köchin bis Frühling 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, ab Frühling 2014 zu 50% und seit 1. Januar 2015 sei sie sodann sowohl in ihrer angestammten als auch in sämtlichen anderen Tätigkeiten, welche dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin angepasst seien, zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 81, S. 34).
1.4. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen, da sie keinen Rentenanspruch habe (IV-Akten 85). Am 9. Januar 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin B____ als ihren Rechtsvertreter (Vollmacht, IV-Akte 86). Dieser ersuchte die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben desselben Tages, dass sie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewähren möge (IV-Akte 88). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge fehlender sachlicher Gebotenheit ab (IV-Akte 100). Am 15. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Akte 96). Sie beantragte eine volle Invalidenrente, weitere medizinische Abklärungen, und erneut die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 96). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter mit, dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung nicht weiter bearbeitet werde, da die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Schreiben vom 7. März 2019, IV-Akte 100).
1.5. Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere medizinische Berichte ein. Den Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 ersetzte die Beschwerdegegnerin durch einen neuen Vorbescheid vom 29. Mai 2020 und kündigte wiederum die Ablehnung des Leistungsbegehrens an (IV-Akte 126). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Einwand. Mitunter beantragte sie erneut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akten 128, insbesondere S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abermals ab und begründete dies mit der fehlenden sachlichen Gebotenheit (IV-Akte 136).
2.1. Mit Beschwerde vom 5. August 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 17. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidverfahren, mit B____ als Rechtsbeistand zu gewähren. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ als Rechtsbeistand zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3. In einer Verfügung vom 9. September 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____.
2.4. Mit Replik vom 2. November 2020 und Duplik vom 13. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
2.5. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zugesprochen hat.
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1. und 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes verlangt das Bundesgericht bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. und E. 6.4.2.). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich einzig und allein durch den Einwand des Rechtsvertreters zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen. Ohne anwaltlichen Beistand hätte es keine erneute Prüfung gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Zugeständnis, dass weitere Abklärungen erforderlich waren, selbst den Beweis erbracht, dass ohne anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine dem Vorbescheid entsprechende, auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung basierenden Verfügung ergangen wäre. Zudem machten die Vielzahl der bereits abgeklärten und ärztlich bestätigten Leiden der Beschwerdeführerin und die noch unklaren Beschwerdebilder die Situation zusätzlich komplex.
5.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie das erste Vorbescheidverfahren mit Schreiben vom 23. September 2019 (IV-Akte 113) lediglich deshalb beendet habe, weil im Bericht der Hausärztin, Dr. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Februar 2019 eine geplante gastroenterologische Kontrolle erwähnt worden sei (IV-Akte 96, S. 20), deren Ergebnisse sie habe abwarten wollen. Die übrigen eingereichten Berichte und der Inhalt des Einwandschreibens hätten auf den Entscheid, ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen, keinen Einfluss gehabt.
5.3. Im vorliegenden Fall wurde nach der IV-Anmeldung ein Frühinterventionsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen ein Belastbarkeitstraining durchgeführt wurde. Im Anschluss erfolgten eine Haushaltsabklärung und eine bidisziplinäre Begutachtung (vgl. E. 1.2. und 1.3.). Nach Erhalt des Vorbescheids vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 85), beauftragte die Beschwerdeführerin im Januar 2019 B____ damit, ihre Rechtsvertretung im IV-Verfahren zu übernehmen (vgl. E. 1.4.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte von den behandelnden Ärzten sowie Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 101, 118 und 125). Dieser Verfahrensverlauf entspricht einem durchschnittlichen IV-Verfahren. Eine besondere Komplexität ist darin nicht erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass eine Begutachtung durchgeführt wurde, ändert daran nichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016). Der vorliegende Sachverhalt allein bot prospektiv betrachtet keine Veranlassung für die Beschwerdegegnerin, die Gebotenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch die sich stellenden rechtlichen Fragestellungen gehen nicht über das Ausmass bei einem durchschnittlichen IV-Verfahren hinaus.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe nur aufgrund des Einwands des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen veranlasst, so ist der entgegenstehenden Aussage der Beschwerdegegnerin zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Fachperson nach Eingang des Einwands vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 96) eine Anfrage an den RAD gerichtet hat und ihn bat, zum Einwand Stellung zu nehmen (IV-Akte 98). Pract. med. F____ des RAD kam dieser Bitte am 2. April 2019 nach (IV-Akte 101). In ihrer sehr kurzen Stellungnahme hielt sie folgendes fest:
"Die Hausärztin erwähnt im Rahmen des Einwandes mit Brief vom 11.02.2019, dass aufgrund intermittierender Episoden mit Diarrhoe eine erneut gastroenterologische Abklärung geplant sei. Ebenso sei eine gynäkologische Abklärung wegen des Verdachts auf eine Endometriose bei unklaren persistierenden Bauchschmerzen.
Zur Frage: Bitte die Hausärztin anfragen, wo und wann die gastroenterologische und gynäkologische Abklärung stattfand und ob sie uns eine Kopie der Konsultationsberichte zustellen kann. Danach Entscheid über weiteres Vorgehen."
Infolgedessen holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein (vgl. z.B. IV-Akten 102, 104 und 108) und teilte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. September 2019 mit, dass sie das Vorbescheidverfahren vom 14. Dezember 2018 abschliesse (IV-Akte 113). Auch wenn im Schreiben steht, dass die Einwände des Rechtsvertreters die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss bewogen hätten, so wird aus den Akten dennoch deutlich, dass im Wesentlichen der Bericht von Dr. E____ vom 11. Februar 2019 ursächlich dafür war. Dieser wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Beilage zum Einwand vom 15. Februar 2019 eingereicht (vgl. IV-Akte 96). Aus dem Bericht von Dr. E____ geht klar hervor, dass dieser an die Beschwerdegegnerin gerichtet ist. Es gibt keine Veranlassung, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst in der Lage gewesen wäre, diesen Bericht von Dr. E____ bei der Beschwerdegegnerin einzureichen bzw. ihn zunächst bei ihrer Hausärztin zu verlangen, oder sich von einer sozialen Institution oder einer anderen entsprechenden Beratungsstelle dabei unterstützen zu lassen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag somit ebenfalls nicht dazu zu führen, die Voraussetzung der Gebotenheit für einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren als erfüllt zu betrachten.
5.5. Da der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren schon an der Gebotenheit scheitert, erübrigt es sich, auf die Fragen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens einzugehen.
5.6. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat.
6.1. Infolge der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: