Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.69, SVG.2021.67
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.69

Verfügung vom 13. Mai 2020

Reduktion der Hilflosenentschädigung

Tatsachen

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz (Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der IV (konkret zur Kostenübernahme von orthopädischen Schuhen) an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 8. März 2005 wies die IV-Stelle C____ das Gesuch ab (IV-Akte 11).

b) Am 21. Februar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 14). Nach der Durchführung von Abklärungen sprach die IV-Stelle C____ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 und Verfügung vom 3. November 2006 ab dem 1. Januar 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-Akten 23 und 29).

c) Am 6. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine Invalidenrente und Kostenübernahme für ein Pflegebett (IV-Akte 30). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2008 und Verfügung vom 17. März 2008 verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung vom 2. April 2008 übernahm sie jedoch die Kosten für ein Elektrobett (IV-Akte 44).

d) Im August 2010 leitete die IV-Stelle C____ ein Revisionsverfahren bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (vgl. z.B. Schreiben vom 4. August 2010, IV-Akte 59). Mit Mitteilung vom 11. November 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte (IV-Akte 67).

e) Am 2. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 91). Nach der Durchführung von Abklärungen erhöhte die IV-Stelle C____ die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Vorbescheid vom 26. Juli 2013 und Verfügung vom 23. Oktober 2013, IV-Akten 98 und 111).

f) Im April 2016 leitete die IV-Stelle C____ eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 26. April 2016 (IV-Akte 130) bestätigte sie die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

g) Etwa im Juni 2017 zog der Beschwerdeführer nach Basel (vgl. sein Schreiben vom 21. Juli 2017, IV-Akte 138). Daraufhin wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle C____ zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2017, IV-Akte 140). Diese leitete im April 2019 ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 148). Währenddessen führte sie insbesondere eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019, IV-Akte 153). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 10. Juli 2019 mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 154). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2019 Einwand (IV-Akte 163). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 199).

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2020 (Postaufgabe 15. Juni 2020) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer, in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2020, ab dem

  1. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung auf einer Basis einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihm B____ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, beantragt sie, es sei "in substituierter Begründung der Wiedererwägung zu berücksichtigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden von Anfang an nie auf regelmässige Dritthilfe angewiesen" gewesen sei. Die Verfügungen vom 3. November 2006 und vom 23. Oktober 2013 seien daher als zweifellos unrichtig zu betrachten.

c) In der Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

d) Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. September 2020 ein.

e) Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. Oktober 2020 ebenfalls an ihrem Antrag fest.

III.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____ und die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ab Juni 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades, wie sie von der IV-Stelle C____ mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) erstmals zugesprochen wurde, verneint sie. Sie begründet dies damit, dass die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 3. November 2006 (IV-Akte 29) sowie die Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig zu betrachten seien. Es bestehe ein regelmässiger Unterstützungsbedarf bei zwei Lebensverrichtungen, der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft, wodurch sich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ergebe.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in den meisten alltäglichen Verrichtungen, vorliegend mindestens vier, auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Er habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; vgl. auch Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).

3.2. Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a, BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Juli 2020, N 8010).

3.3. Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet, bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

3.4. Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424, 427 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu Art. 30 – 31). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 35 Abs. 1 IVV) in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

3.5. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung kann jederzeit, also ohne zeitliche Befristung, erfolgen und auf Gesuch hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 80; BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2) und dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 117 V 8, 17 E 2c). Der Versicherungsträger hat den Entscheid willkürfrei und unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu fällen (Ueli Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen).

Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der einzig denkbare Schluss ist der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).

4.1. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung insbesondere auf den Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe. Gemäss Vorabklärung benötige er seit Januar 2005 direkte Hilfe beim Anziehen der Socken, Schuhe und Hosen, wobei nach wie vor eine unveränderte Situation vorliege (IV-Akte 153, S. 3). Betreffend die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon aufstehen könne, was die Abklärungsperson anlässlich des Abklärungsgespräches mehrfach persönlich habe beobachten können. Dank des elektrischen Bettes könne der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Dritthilfe abliegen, wie auch daraus aufstehen (IV-Akte 153, S. 3). Weiter werde Hilfe bei der Lebensverrichtung "Körperpflege" benötigt, namentlich beim Rasieren sowie beim Baden bzw. Duschen. In der Beschreibung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Waschen und Abtrocknen benötige. Dank eines Hockers könne der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne steigen, beim Aussteigen sei er hingegen auf Hilfe angewiesen. Seit der Halswirbeloperation könne er zudem nur noch die Gesichtspartie selber rasieren. Aufgrund fehlender Beweglichkeit müsse die Ehefrau das Rasieren des Halses übernehmen. Bezüglich der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" sei die Situation nach wie vor unverändert. Der Beschwerdeführer sei beim Reinigen nach der Notdurft auf Hilfe angewiesen, da ihm seit der Halswirbeloperation die dafür notwendige Beweglichkeit fehle. Nach dem Wasser lösen könne er sich selber reinigen (IV-Akte 153, S. 4). Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus jedoch selbständig und benötige namentlich weder lebenspraktische Begleitung noch persönliche Überwachung (IV-Akte 153, S. 4 und 6). Als Hilfsmittel wurden ein Pflegebett, Gehstöcke, eine Brille, orthopädische Schuhe, ein Badebrett und eine Anti-Rutsch-Matte genannt (IV-Akte 153, S. 6).

In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 174) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 7. August 2019 (IV-Akte 163) gegen den Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154) hielt der Abklärungsdienst an seiner bisherigen Beurteilung fest. Die Abklärungsperson ergänzte, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht in der Lage dazu sei, sein Kopfkissen im Bett zu richten, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei zweifelsohne in seiner Beweglichkeit eingeschränkt, allerdings verfüge er über ein elektrisches Bett, welches hochgefahren werden könne, so dass der Beschwerdeführer das Kissen selber zurechtrücken könne, indem er dies vor seinem Bett stehend erledige, bevor er sich hinlege. Der Beschwerdeführer könne sich selber ins Bett legen, könne sich lagern, sich zudecken und könne alleine aufstehen. Warum er sein Kissen nicht selber richten können solle, erschliesse sich nicht. Daher könne diesbezüglich ein allfälliger Hilfsbedarf nicht angerechnet werden.

4.1.2 Von Seiten des RAD nahm Dr. E____, Facharzt FMH für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, in einem Bericht vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 181) zum Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019 Stellung. Dr. E____ hielt zunächst insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht des F____spitals Basel vom 8. März 2019 (vgl. IV-Akte 150) fest, dass die Schmerzen von 10/10 auf 6/10 hätten reduziert werden können, was auch eine deutlich bessere Mobilität im Alltag zur Folge habe. Im Weiteren führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer betreffend die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" durchaus zumutbar und möglich sei, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzange kurz und lang, einen Strumpfanzieher und einen langen Schuhlöffel zu benutzen, auch die Schuhe könnten mit Klettverschlüssen versehen werden. Bei der Anerkennung dieser Dritthilfe durch den Abklärungsdienst handle es sich um eine sehr weitreichende und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer bei der Einsteifung der Wirbelsäule Hilfe beim Waschen und Abtrocknen benötige, sei nachvollziehbar. Das "Reinigen nach der Notdurft und nach dem Wasser lösen" sei bei einer guten Beweglichkeit der Arme und Beine selbständig möglich. Die Zuerkennung von Dritthilfe durch den Abklärungsdienst sei anhand der funktionellen Befunde nicht nachvollziehbar. Ebenfalls erschliesse sich unter Berücksichtigung der Funktion der oberen Extremitäten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sein Kopfkissen in die richtige Position zu bringen. Zusammenfassend hielt er fest, die Beurteilung des Abklärungsdienstes sei in einzelnen Punkten grosszügig ausgefallen und teilweise nicht nachvollziehbar. Es sei unter Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat ein höherer Grad an Behinderung akzeptiert worden als dies eigentlich von medizinischer Seite zu erwarten gewesen sei (IV-Akte 181, S. 6).

4.1.3 Die Abklärungsperson nahm am 31. Oktober 2019 Stellung zum erwähnten RAD-Bericht (IV-Akte 183, S. 2). Sie nahm insbesondere Bezug auf die Feststellung, dass sich die Schmerzsituation und damit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe. Unter Verweis darauf, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 160 V 62 (gemeint ist vermutlich BGE 130 V 61, 61 f. E. 6.1.1.) bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen [bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit] Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig ist. Die Abklärungsperson kommt zum Schluss, dass insofern – gemäss den Angaben des RAD – die Hilflosenentschädigung aufzuheben sei bzw. der Fall dem Rechtsdienst vorgelegt werden solle, da sich in diesem Fall die Frage einer Wiedererwägung stelle. Dazu müsse von juristischer Seite Stellung genommen werden.

4.1.4 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam daraufhin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Bevor über eine allfällige Aufhebung der Hilflosenentschädigung entschieden werde, müsse allerdings ein weiterer Bericht des behandelnden Arztes Dr. D____ eingeholt werden (Stellungnahme vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 190). Nachdem Dr. D____ einen aktuellen Bericht eingereicht hatte (Bericht vom 20. Januar 2020, IV-Akte 193), prüfte der Rechtsdienst das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen. In Bezug auf die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" stellte er fest, dass die in der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 181) genannten Hilfsmittel wie Strumpfanzieher, langer Schuhlöffel und Klettverschlüsse, ohne Weiteres bereits bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die IV-Stelle C____ hätten miteinbezogen werden müssen, da diese Hilfsmittel geeignet seien bzw. schon früher geeignet gewesen wären, dem Beschwerdeführer das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken ohne Dritthilfe zu ermöglichen. Insoweit dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei und die gegenteilige ursprüngliche Einschätzung der IV-Stelle C____ daher zweifellos unrichtig sei. Im Weiteren bestätigte er nochmals, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Situation des Beschwerdeführers dahingehend verbessert habe, als dass er in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes 25. Februar 2020, IV-Akte 196). Ausgehend von einer Verbesserung der Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" könne am Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154) mit Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aufgrund von Einschränkungen in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten werden (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 9. Dezember 2019, IV- Akte 190). Werde nun zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe angewiesen gewesen war, ergebe sich im Hinblick auf den Grad der Hilflosigkeit, dass er immer noch in zwei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe, was im Ergebnis mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2019 übereinstimme (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. Februar 2020, IV-Akte 196).

4.2. Der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 153) wurde von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten sowie der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt, genauso die ergänzenden Stellungnahmen. Sodann wurden die Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind detailliert und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Auf diese kann abgestellt werden (vgl. E. 3.3.). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lägen Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe angegeben, er könne dank seines elektrischen Betts ohne Hilfe abliegen und aus dem Bett aufstehen. Dieses Bett verwende er allerdings schon seit mehreren Jahren und er sei bei der Ermittlung der mittelschweren Hilflosigkeit durch die IV-Stelle C____ bereits im Besitze dieses elektrischen Bettes gewesen. Die IV-Stelle C____ habe korrekterweise festgestellt, dass er nachts stets Hilfe durch seine Ehefrau benötige, insbesondere beim Zudecken und Richten des Kissens. An dieser Situation habe sich bis heute nichts geändert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zwar ausgeführt, dass er lediglich mithilfe seiner Ehefrau sein Kissen richten könne, irrtümlicherweise jedoch nicht angegeben, dass sie ihn unter anderem auch zudecken müsse. Diese Unterstützung durch die Ehefrau sei zumindest als indirekte Hilfe zu qualifizieren, sodass er bei mindestens vier Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei und dementsprechend von einer mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen sei (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.4. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 9. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer könne selbständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon aufstehen. Dies habe anlässlich des Abklärungsgesprächs mehrfach beobachtet werden können. Dank dem elektrischen Bett könne der Beschwerdeführer sowohl ohne Dritthilfe abliegen, als auch daraus aufstehen (IV-Akte 153, S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte bereits im Einwand vom 7. August 2019 darauf hin, dass er zwar selbständig absitzen, aufstehen, abliegen und aus dem Bett aufstehen könne, so wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten sei, allerdings könne er sich aufgrund der Schmerzen im Halswirbelbereich das Kissen nicht selbständig so unter den Kopf legen, dass er bequem schlafen könne. Dazu sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, welche ihm das Kissen richten müsse (IV-Akte 163, S. 1).

Im Lebensbereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Gelingt es der versicherten Person die Transfers selbständig zu machen und sich ohne Dritthilfe in das Bett zu legen und wieder daraus aufzustehen, ist davon auszugehen, dass in dieser Lebensverrichtung keine Hilfsbedürftigkeit besteht (vgl. KSIH N 8015 und N 8016.1). Demnach führt ein Bedarf an Hilfe beim Richten des Kissens und/oder beim Zudecken nicht zu einer Hilflosigkeit im genannten Lebensbereich. Selbst bei der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sein Kissen selbst zu richten und sich zuzudecken, und er dabei auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen wäre, kann daraus keine relevante Dritthilfe abgeleitet werden. Da dies der einzige, geltend gemachte Hilfebedarf in diesem Lebensbereich ist, wurde in diesem Punkt zu Recht kein Hilfebedarf anerkannt.

Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D____ vom 28. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2020) ändert daran nichts. Die Einschätzung von Dr. D____ basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers, darüber, was ihm noch möglich sei und was nicht. Der Bericht vermag daher die Beurteilung des Abklärungsdienstes, welcher eine Beurteilung beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte, nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen werden der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und die nachfolgenden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes kann folglich abgestellt werden.

4.5. 4.5.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts zu Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beruhte (vorliegend der Verfügung der IV-Stelle C____ vom 23. Oktober 2013, IV-Akte 111), mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 199) zugrunde liegt.

4.5.2 Der Abklärungsbericht vom 28. Mai 2013 der IV-Stelle C____ (IV-Akte 96) diente im Wesentlichen als Entscheidgrundlage für die Erhöhung der Hilflosenentschädigung, welche am 23. Oktober 2013 verfügt wurde (IV-Akte 111). Die Abklärungsperson führte damals aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 und nach wie vor der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim "Ankleiden/Auskleiden" bedürfe, da er in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt sei und seinen Kopf weder aufrecht halten noch nach oben sehen könne. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit Januar 2012 bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" auf Dritthilfe angewiesen. Er brauche dabei Unterstützung sowohl beim Aufstehen als auch Abliegen. Da er seinen Oberkörper nicht mehr richtig anheben könne, brauche er abends ebenfalls Hilfe beim Zudecken. "Wegen Kraftmangel zunehmender Bewegungseinschränkungen" benötige der Beschwerdeführer auch nachts Dritthilfe. Betreffend die Lebensverrichtung "Körperpflege" benötige er einerseits Unterstützung beim Rasieren, da der Beschwerdeführer den Kopf nicht mehr nach oben heben könne, und andererseits beim Ein- und Aussteigen bei der Badewanne. Ausserdem sei er aufgrund mangelnder Beweglichkeit bezüglich der ganzen Körperpflege hilfsbedürftig. Weil er sich nicht mehr bewegen könne, müsse man ihm die Haare waschen und die Nagelpflege vornehmen. Im Bereich "Verrichten der Notdurft" bestehe seit Januar 2009 und auch nach wie vor Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe. Hierbei benötige er Unterstützung bei der Körperreinigung nach jedem Toilettengang, da der Beschwerdeführer sich nicht nach vorne neigen oder seitlich abdrehen könne (IV-Akte 96, S. 2 f.). Darüber hinaus wurde kein weiterer Hilfebedarf angenommen.

4.5.3 Der Vergleich der beiden Abklärungsberichte macht deutlich, dass im Jahr 2013 eine Unterstützung beim Aufstehen und Abliegen benötigt wurde (vgl. IV-Akte 96, S. 2). Dies, obwohl er bereits damals ein elektrisches Pflegebett hatte, welches im genannten Bericht auch unter den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln genannt wurde (IV-Akte 96, S. 4). Dass der Beschwerdeführer abends Hilfe beim Zudecken benötigte, wurde erwähnt. Dieser Umstand stellt sich jedoch im Bericht nicht als Beschreibung dessen, was es bedeutet, dass er beim Aufstehen und Abliegen Hilfe benötige, dar, sondern vielmehr als zusätzlicher Aspekt – genauso, wie die nachts benötigte Dritthilfe. Beim Aufstehen und Abliegen ist heute – wie der Beschwerdeführer selbst bestätigte – keine Dritthilfe mehr notwendig (vgl. E. 4.1. und 4.4.). Auch wenn sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert haben mag, so hat sich doch immerhin die Situation betreffend den Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" verbessert. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass der Umstand, dass beim Aufstehen aus dem Bett und beim Abliegen in selbiges kein Hilfebedarf (mehr) besteht, durch das Vorhandensein eines elektrischen Pflegebetts verursacht wird – so geht dies jedenfalls aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 hervor (IV-Akte 153, S. 3). Sollte dem Beschwerdeführer dereinst kein solches Bett mehr zur Verfügung stehen bzw. das bisherige Bett nicht mehr funktionieren, ohne, dass ein Ersatz verfügbar wäre, wäre die Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu prüfen.

Dadurch, dass eine Verbesserung bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nachvollziehbar ist, ist eine Revision der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4.) angezeigt.

4.6. 4.6.1 Selbst wenn im Übrigen nicht von einer Verbesserung im Bereich "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" auszugehen wäre, ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in dieser Lebensverrichtung nie auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei, nachvollziehbar.

4.6.2 Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden/Auskleiden" liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, jedoch aufgrund kognitiver Probleme der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (KSIH N 8014). Der Beschwerdeführer benötigt gemäss Abklärungsbericht Hilfe beim Anziehen der Socken und Schuhe sowie der Hose (E. 4.1.1.). Aus den vorhergehenden Berichten vom 28. Mai 2013 und vom 22. Oktober 2010 geht zudem hervor, dass ein Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde (IV-Akten 96, S. und 66, S. 2). Die vom RAD genannten Hilfsmittel zum Anziehen von Schuhen, Socken und Hosen (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.2.) erscheinen geeignet, um den Beschwerdeführer zu befähigen, sich vollständig selbst ein- und auszukleiden. Überdies sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim An- und Auskleiden infolge kognitiver Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre und deshalb kontrolliert werden müsste, ob die Vor- und Rückseite von Kleidungsstücken verwechselt wurde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung der erwähnten Hilfsmittel keinen Bedarf an Dritthilfe mehr hätte bzw. eine Dritthilfe nie nötig gewesen wäre, wären diese Hilfsmittel berücksichtigt worden. Da diese bereits bei den früheren Abklärungen durch die IV-Stelle C____ hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Rechtsdienst zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig angesehen werden kann. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund vor.

4.6.3 Was den Lebensbereich "Ankleiden/Auskleiden" betrifft, weist der Beschwerdeführer einzig daraufhin, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie nun eine Hilfsbedürftigkeit verneine. Eine Behörde dürfe nicht ohne weiteres von ihrem einmal eingenommenen Standpunkt abweichen. Das trifft grundsätzlich zu (vgl. z.B. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22, N 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 13. Mai 2020 zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei (IV-Akte 199, S. 4). In den weiteren Ausführungen hielt sie allerdings klar und deutlich fest, dass ihre im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers) vorgenommenen Abklärungen darauf hingewiesen hätten, dass dem Beschwerdeführer in Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat und bei durchaus grosszügiger Beurteilung hinsichtlich der Dritthilfe bei der Notdurft und dem An- und Auskleiden ein höherer Grad an Hilflosigkeit attestiert worden sei, als dies aus medizinischer Sicht zu erwarten wäre (vgl. hier zu E. 4.1.2). Sie wies namentlich darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzangen, Strumpfanzieher, lange Schuhlöffel und Klettverschlüsse einzusetzen und ein ergotherapeutisches Anziehtraining vorzunehmen. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei zwei Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Notdurft – regelmässigen Unterstützungsbedarf (IV-Akte 199, S. 5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung klargestellt, dass sie nicht nur von einem nicht mehr vorhandenen Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ausgeht, sondern auch davon, dass bei der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" gar nie von einem Dritthilfebedarf hätte ausgegangen werden dürfen. Da es keine Auswirkungen auf den Grad einer Hilflosigkeit hat, ob in zwei oder drei Lebensverrichtungen ein Bedarf an Dritthilfe besteht – beides führt zu einer Hilflosigkeit leichten Grades – hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, zugleich zur Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auch eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die erwähnte Gesetzesbestimmung eine "kann-Bestimmung" darstellt und es im Ermessen des Versicherungsträgers (hier der Beschwerdegegnerin) steht, eine Wiedererwägung durchzuführen (Ueli Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen). Ein widersprüchliches Verhalten, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann darin aber nicht erkannt werden.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterstützungsbedarfs bei zwei Lebensverrichtungen, der "Körperpflege" und dem "Verrichten der Notdurft", zu Recht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zugesprochen hat und damit zugleich seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung revisionsweise gekürzt hat. Da bei der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" bis anhin keine Hilfsmittel berücksichtigt wurden, könnte darüber hinaus die Verfügung der IV-Stelle C____ vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) in Wiedererwägung gezogen werden. Da jedoch ohnehin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen ist und die Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung keine weitergehenden Leistungen auslösen würde, würde dies im Ergebnis nichts an der Hilflosenentschädigung ändern. Die Verfügung vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 199) ist folglich nicht zu beanstanden. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer weder eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen werden, noch ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung angezeigt.

5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint, zumal sich die vom Vertreter eingereichte Honorarnote etwa im selben Bereich befindet.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 9 ATSG
  • Art. 13 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 42 IVG
  • Art. 42bis IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 35 IVV
  • Art. 37 IVV
  • Art. 38 IVV
  • Art. 87-88bis IVV

Gerichtsentscheide

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