Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.68, SVG.2021.8
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.68

Verfügung vom 8. Mai 2020

Beweiskraft eines interdisziplinären Gutachtens (Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie) bejaht.

Tatsachen

I.

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 13, 30 und 32). In diesen Unterlagen enthalten war ein zuhanden der Taggeldversicherung erstelltes medizinisches Gutachten der C____ vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 32). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 41 und 43) verneinte die IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten - bei einem Invaliditätsgrad von 5% einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 57).

Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen (IV-Akte 59) kam der regionalärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass ein veränderter Gesundheitszustand bestehe, weshalb ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen sei (RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 61). Am 27. Januar 2017 fand eine mikrochirurgische spinale Dekompression an der Lendenwirbelsäule (LWS) statt (IV-Akte 64). Am 11. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das D____ begutachtet (vgl. interdisziplinäres medizinisches D____-Gutachten vom 6. November 2017 zuhanden der Taggeldversicherung und der IV-Stelle, IV-Akte 89). Dazu nahm der RAD am 13. Dezember 2017 Stellung und beurteilte den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten medizinischen Unterlagen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Mai 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2017 liege bei einem Invaliditätsgrad von 26% kein Rentenanspruch mehr vor (IV-Akte 100). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 Einwand und reichte einen medizinischen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____ ein (IV-Akte 103). Dazu nahmen die psychiatrischen Experten des D____ am 28. November 2018 Stellung (IV-Akte 127). Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin im vorerwähnten Einwand um Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 103). In der Folge nahm die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung an die Hand (IV-Akte 116). Nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Akte 122), weiteren Abklärungen (vgl. Schreiben vom 14. März 2019, IV-Akte 130) und eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 134) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 die Arbeitsvermittlung ab, da die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin zu einem 12%- bzw. 18%-Pensum gefunden habe (IV-Akte 135). Am 31. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akte 143). Nachdem der RAD am 12. Februar 2020 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 145), erliess die IV-Stelle am 8. Mai 2020 eine dem Vorbescheid vom 9. Mai 2018 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 155).

II.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 wird beantragt, die Verfügung vom 8. Mai 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 verweigert. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin durchgehend ab 1. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Anwältin B____ beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. Juli 2020 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 11. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwältin B____.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 16. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% ab Februar 2017 eine Viertelsrente und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab Mai 2017 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2017 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 26% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November 2017 in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (IV-Akte 89). Danach sei die Beschwerdeführerin seit August 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Im Februar 2017 habe erstmalig eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres bestanden, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Viertelsrente entstehe. Da ab Januar 2017 vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kassiererin sowie in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen habe, bestehe nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten, d.h. ab Mai 2017 der Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2017 habe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80% bestanden. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Ausgehend von der 80%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2017 errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26%, wobei sie beim Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 10% gewährte (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2020, IV-Akte 155).

2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Entgegen der Ansicht der Gutachter der D____ sei ab September 2017 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Diese Behauptung widerspreche den echtzeitlichen ärztlichen Berichten, aus denen hervorgehe, dass die Operation 2017 eben gerade keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erbracht habe. Ferner sei das D____-Gutachten vom 6. November 2017 bereits vor zweieinhalb Jahren erstellt worden und nicht mehr aktuell. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hätten sich seither neue medizinische Aspekte ergeben, die noch abgeklärt werden müssten. So liege nunmehr auch eine lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechts vor, das noch weiter abgeklärt werden müsse. Es sei zu einer Schmerzverstärkung gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin starke Schmerzmittel einnehme und noch 30% arbeitsfähig sei. Schliesslich vermöge das D____-Gutachten auch inhaltlich nicht zu überzeugen. In psychiatrischer Hinsicht könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Der behandelnde Psychiater Dr. E____ diagnostiziere eine Persönlichkeitsstörung, eine Double Depression bei schon vorbestehender Dysthymie und im Rahmen einer Schmerzexazerbation einhergehende schwere depressive Episoden. Dies widerspreche der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, er könne von psychiatrischer Seite her keine eigenständige schwere Erkrankung finden. In Anbetracht der unterschiedlichen psychiatrischen Diagnosen sei ein psychiatrisches Obergutachten unverzichtbar. Des Weiteren werde im psychiatrischen Gutachten das Vorliegen einer starken Schmerzproblematik mehrfach explizit erwähnt, im Ergebnis jedoch bei der Beurteilung der der Beschwerdeführerin verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend gewertet. In diesem Zusammenhang fehle es im D____-Gutachten auch an der Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen verfüge, um trotz der Schmerzen arbeiten zu gehen. Dazu sei sie eben nicht in der Lage, wie Dr. E____ eindrücklich beschreibe. Schliesslich sei aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, der Leidensabzug von 10% viel zu gering bemessen (vgl. Beschwerde vom 10. Juni 2020).

2.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Verfügung vom 8. Mai 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3).

3.3. Als medizinische Entscheidgrundlagen der Verfügungen vom 8. Mai 2020 dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre D____-Gutachten vom 6. November 2017 (IV-Akte 89) und die ergänzende Stellungnahme des D____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) sowie die RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten 85 und 145). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit interdisziplinärem Gutachten vom 6. November 2017 halten die Experten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Lumboischalgie links mit residuellem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5/S1 links, eine Coccygodynie, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10:F43.21) sowie einen Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Hysterektomie und ein Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Verkauf sei die Beschwerdeführerin ab 1. September 2017 zu 50% arbeitsfähig. In adaptierter Tätigkeit solle die Beschwerdeführerin leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten, teils stehend, teils sitzend, teils gehend ausführen. Repetitive Tätigkeiten in Zwangshaltungen, vor allem sitzender oder kauernder Körperhaltung seien nicht möglich. Auch häufig gebückte oder vornübergeneigte Körperhaltungen oder repetitive Drehbewegungen der Wirbelsäule seien zu vermeiden. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht möglich. Ein repetitives Heben von Lasten von 10 kg sei ebenso nicht möglich. Gehende Tätigkeiten auf unebenem Gelände seien nicht zumutbar, auf ebenem Gelände nur eingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung all dieser Einschränkungen inklusive des leicht vermehrten Pausenbedarfs aus psychischen Gründen einerseits, sowie andererseits aufgrund der eingeschränkten Sitz- und Stehdauer sowie der Gang- und Standinstabilität sei die Beschwerdeführerin mit den genannten Einschränkungen ebenso ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der Schmerzsymptomatik, die einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf bedinge, zum Beispiel auch in Form eines Wechsels der Belastung des Achsenskeletts durch verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der aus somatischen Gründen eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig. Die psychische Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei bewusst ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 49-53).

Mit RAD-Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 hält der RAD-Arzt Dr. med. F____ fest, dass das D____-Gutachten zu überzeugen vermöge. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. In der angestammten Tätigkeit habe vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine 100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis 18. Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016 bis 26. Januar 2017 eine 30%ige, vom 27. Januar bis 30. April 2017 eine 100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine 80%ige und ab 1. September 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer alternativen Tätigkeit habe vom 27. August 2015 bis 19. Oktober 2015 eine 100%ige, vom 20. Oktober 2015 bis 18. Mai 2016 eine 50%ige, vom 19. Mai 2016 bis 26. Januar 2017 eine 0%ige, vom 27. Januar bis 30. April 2017 eine 100%ige, vom 1. Mai bis 31. August 2017 eine 80%ige und ab 1. September 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-Akte 85).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. November 2018 äussern sich die Experten zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____. Sie geben an, dass sich in ihrer psychiatrischen Untersuchung eine von ihrer Persönlichkeit her völlig unauffällige Versicherte gezeigt habe, die adäquat und stringent über ihre Probleme habe Auskunft geben können. Hinweise darauf, dass über ein normales Mass hinausgehende Belastungen in der frühen Kindheit oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen seien, lägen nicht vor. Dass Eltern eine erhöhte Leistungsbereitschaft von ihren Kindern verlangen würden, könne alleine nicht als traumatisierender Faktor für eine im späteren Leben entwickelte Persönlichkeitsstörung gedeutet werden. Die Versicherte habe bis zu ihrer Trennung von ihrem letzten Ehemann ein zwar schwieriges, jedoch relativ unauffälliges Leben geführt. Einziger Hinweis auf eine schwerere Traumatisierung seien die Vorfälle, die sich während der ersten Ehe der Versicherten ereigneten. Diese hätten jedoch keine bleibenden negativen Spuren in der Persönlichkeit der Versicherten hinterlassen, zumindest gebe es keine direkten und indirekten Hinweise darauf. In der Untersuchung habe die Versicherte auch nicht über schwere depressive Zustände berichtet. Es fände sich auch insofern eine Inkonsistenz, dass aus der Sicht der Experten eine Arbeit zu 50% an einer Kasse eines Lebensmittelgeschäftes bei einer schweren depressiven Episode nicht möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe sehr wohl eine grosse psychosoziale Belastung, welche auch einen gewissen Einfluss auf die Psyche der Versicherten habe. Dabei handle es sich jedoch um IV-fremde Faktoren, die für eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien (IV-Akte 127).

In der RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020 nimmt der RAD-Arzt Dr. F____ zu den nachträglich eingegangenen medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin Stellung. Er kommt zum Schluss, dass in all diesen Berichten keine neuen medizinischen Aspekte aufgeführt würden, welche den RAD dazu veranlassen würden, auf seine früheren Stellungnahmen zurückzukommen. Die involvierten Ärzte beurteilten, wenn überhaupt, die zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders (IV-Akte 145).

3.4. In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann auf das interdisziplinäre D____-Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie vom 6. November 2017 (IV-Akte 89) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) und die RAD-Stellungnahmen vom 13. Dezember 2017 und 12. Februar 2020 abgestellt werden. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, sind umfassend und schlüssig, so dass ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei – entgegen der Ansicht der IV-Stelle – im September 2017 zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD und die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar den Behandlungsverlauf berücksichtigt haben, indessen sind sie nicht alleine aufgrund der durchgeführten Operation vom Januar 2017 zum Schluss gekommen, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Vielmehr stützen sich die Experten bei ihrer Beurteilung vom September 2017 in der Hauptsache auf ihre aktuellen Untersuchungsbefunde sowie die medizinische Aktenlage. Unter Einbezug derselben gehen die Gutachter davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab September 2017 - mithin ab dem Untersuchungszeitpunkt in der Woche vom 11. September 2017 (IV-Akte 89, S. 2) – in der angestammten Tätigkeit zu 50% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig (IV-Akte 89, S. 52 f.). Darauf ist abzustellen. Dass der RAD bzw. die IV-Stelle zuvor davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei vom 27. Januar bis 30. April 2017 zu 100% und vom 1. Mai bis 31. August 2017 zu 80% in der angestammten als auch in der leidensangepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist der Tatsache geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Operation im Januar 2017 in Rekonvaleszenz befand. Hierbei handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Veränderung des Gesundheitszustandes. Diese ist bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere, wenn sie länger als drei Monate andauert, ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Gutachter sodann auch zur Kenntnis genommen, dass die im Januar 2017 durchgeführte Operation von Seiten der Beschwerdeführerin nicht den gewünschten Erfolg zeitigte (IV-Akte 89, S. 25 und S. 34) und dies in ihrer Beurteilung berücksichtigt (IV-Akte 89, S. 54). Mit der IV-Stelle bleibt jedoch anzumerken, dass die wiederaufgenommene Tätigkeit als Kassiererin im Mai 2017 zu 20% und im September 2017 zu 50% jedenfalls für eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustandes spricht, so dass sich die Experten im September 2017 ein eingehendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen und die Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilen konnten.

Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin haben sich die Experten sodann auch mit der psychiatrischen Beurteilung von Dr. E____ auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung gelangen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2018 führen die Experten diesbezüglich aus, dass die von Dr. E____ erhobene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen vermöge, da sich anlässlich der Untersuchung eine von ihrer Persönlichkeit her völlig unauffällige Versicherte gezeigt habe, die adäquat und stringent über ihre Probleme Auskunft gegeben habe. Hinweise darauf, dass über ein normales Mass hinausgehende Belastungen in der frühen Kindheit oder im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen seien, lägen nicht vor. Ferner habe die Versicherte weder über schwere depressive Zustände noch über eine Selbstwertproblematik berichtet, wie dies Dr. E____ beschreibe. Auch die Arbeit zu 50% an einer Kasse eines Lebensmittelgeschäftes spreche gegen das Vorliegen schwerer depressiver Zustände (IV-Akte 127). Damit haben sich die Experten mit der gegenteiligen Ansicht des behandelnden Arztes befasst und schlüssig ihre divergierende Auffassung, es liege keine schwere psychische Erkrankung vor, begründet. Diese Einschätzungen der Gutachter sind nicht zu beanstanden, so dass sich weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen.

Wie die IV-Stelle zudem zu Recht festhält, haben sich die Gutachter auch mit der Schmerzsymptomatik aus psychischer Sicht befasst. Gemäss den Experten habe in der psychiatrischen Untersuchung lediglich eine leichte depressive Symptomatik und eine starke Schmerzsymptomatik vorgelegen. Die Schmerzsymptomatik sei in ihrem Schmerzcharakter sowohl von der Lokalisation wie auch von ihrer Intensität somatisch erklärbar. Es fände sich keine Ausweitung derselben an andere Orte des Körpers. Die Intensität des Schmerzes sei klar bewegungs- und belastungsabhängig. Von psychiatrischer Seite fände sich keine eigenständige schwerere Erkrankung, insbesondere kein Hinweis auf eine mittelschwere oder schwere Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Akte 89, S. 45). Sodann wurde die Schmerzsymptomatik auch bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit einbezogen. So geben die Experten diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2017 ganztags mit einem 80%-Rendement arbeitsfähig. Dieses verminderte Rendement bestehe aufgrund der Schmerzsymptomatik, welche einen erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf - auch aus psychischen Gründen - bedinge, zum Beispiel auch in Form eines Wechsels der Belastung des Achsenskeletts durch verschiedene Körperpositionen. Im Rahmen der aus somatischen Gründen eingeschränkten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht zusätzlich vermehrt eingeschränkt arbeitsfähig. Die psychische Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei bei der somatischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit inkludiert. Psychosoziale Elemente seien dabei bewusst ausgeklammert worden (IV-Akte 89, S. 53). Damit haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Schmerzsymptomatik genügend Rechnung getragen. Ferner haben sich die Gutachter auch zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin geäussert. Sie halten diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei intelligent und leistungsorientiert, es bestehe eine hohe Motivation, wieder einer Tätigkeit nachzugehen. Von der Persönlichkeitsstruktur her seien daher eher Ressourcen bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IV-Akte 89, S. 51 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage von Dr. E____, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der anhaltenden Schmerzen nicht über genügend Ressourcen, um einer Arbeit in höherem Umfang nachzugehen (vgl. IV-Akte 103 und Beschwerdebeilage 5), als zweifelhaft. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2018 in einem Pensum von 50% ihre angestammte, nicht leidensangepasste Tätigkeit als Kassiererin ausübte (IV-Akte 116) und nunmehr einer Tätigkeit in der Kinderbetreuung nachgeht, welche ebenfalls nicht dem Leiden angepasst ist (IV-Akte 133 und Protokolleintrag vom 24. Juni 2019, S. 8 f.).

Schliesslich vermögen auch die neusten ärztlichen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darzutun. Die Beschwerdeführerin beruft sich in somatischer Hinsicht in der Hauptsache auf Dr. med. G____, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates. Dr. G____ diagnostiziert mit Berichten vom 12. Dezember 2019 und 1. Juni 2020 eine chronische belastungsverstärkte Lumboischialgie links mit residuellem leichtem radikulärem Ausfallsyndrom S1/L5 links, eine Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links, Zustand nach mikrochirurgischer spinaler Dekompression L4-L5 und L5-S1 links bei degenerativer rezessaler Spinalkanalstenose L4-5 und L5-S1 links am 27. Januar 2017, Status nach Diskektomie L4-L5 links im April 2007 mit postoperativer Neuropathie L5 links, funktioneller Vorfussheberschwäche links, Senkfuss beidseits, Instabilität des Oberen Sprunggelenks (OSG) links, chronische Metatarsalgie links sowie Beinlänge rechts um 2.5 cm kürzer als links (IV-Akte 143). Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass Dr. G____ mit den vorerwähnten Diagnosen auch eine Beschwerdeproblematik am Rücken rechts beschreibt. Indes gibt Dr. G____ an, dass aufgrund der chronischen Lumboischalgie links mit Osteochondrose L4-S1 mit absoluter Neuroforamenstenose L4-S1 rechts und relativer Neuroforamenstenose L4-S1 links beruflich nur leichte körperliche Tätigkeiten möglich seien, wobei die Beschwerdeführerin stets mehrere Pausen während der Arbeit einlegen müsse (IV-Akte 143). Damit weicht das von Dr. G____ erhobene Anforderungsprofil indes nicht wesentlich von demjenigen der Gutachter ab. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das im Gutachten vom 6. November 2017 erhobene Anforderungsprofil allfällige rechtsseitige Rückenbeschwerden als auch neu hinzugekommene Einschränkungen an der linken unteren Extremität berücksichtigt. Im Übrigen bleibt mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass die von Dr. G____ genannten Diagnosen nicht wesentlich von denjenigen der Gutachter abweichen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2020, IV-Akte 145). Auch die weiteren Berichte der behandelnden Fachärzte vermögen in somatischer Hinsicht keine neuen medizinischen Aspekte aufzuzeigen, die eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen könnten (vgl. IV-Akten 128, 139 und 145). Nach dem Vorerwähnten ist die IV-Stelle daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im September 2017 nicht rentenerheblich verändert hat und weiterhin auf das D____-Gutachten abgestellt werden kann.

Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. E____ ist auch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. In seinem neuesten Bericht vom 3. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5) führt Dr. E____ im Wesentlichen dasselbe aus wie im Bericht vom 3. Juni 2018 (IV-Akte 103). Zum Bericht vom 3. Juni 2018 haben indes die Gutachter in der ergänzenden Vernehmlassung vom 28. November 2018 (IV-Akte 127) bereits ausführlich Stellung genommen. Diesbezüglich kann auf das oben Erwähnte verwiesen werden. Abschliessend bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten vermag daher die Einschätzung von Dr. E____ die psychiatrische Beurteilung der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.

3.5. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die lege artis erstellte D____-Expertise, die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2018 sowie die RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2017 und vom 12. Februar 2020 (IV-Akten 85 und 145) abgestellt hat und ab September 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht in erwerblicher Hinsicht geltend, es sei ihr aufgrund der Vielzahl der körperlichen Einschränkungen und der Tatsache, dass ihr Einsatzbereich äusserst beschränkt sei, ein höherer leidensbedingter Abzug als 10% zu gewähren.

4.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.3. Die IV-Stelle hat die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der hohen Anforderungen an den Arbeitsplatz ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, mit einem Abzug von 10% berücksichtigt (IV-Akte 155). Ein höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da bereits mit der von den Gutachtern attestierten Verminderung des Rendements um 20% dem erhöhten Ruhe- und Pausenbedarf der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wurde (vgl. IV-Akte 89, S. 53). Da allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020 [8C_586/2019] E. 5.3.2 mit Hinweisen) und weitere Kriterien wie beispielsweise Alter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt sind, erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10% als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht. Anzufügen bleibt, dass selbst ein leidensbedingter Abzug von 25% bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40% führen würde.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 8. Mai 2020 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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