Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.56, SVG.2021.39
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.56

Verfügung vom 20. April 2020

Anpassung einer in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zugesprochenen Invalidenrente aufgrund der (neuen) gemischte Berechnungsmethode ist bei unverändertem Gesundheitszustand unzulässig

Tatsachen

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von Februar 2009 bis Oktober 2009 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma [...] AG (Arbeitszeugnis [...] AG vom 9. August 2010, IV-Akte 12, S. 3) und war danach ab 25. Oktober 2010 in unterschiedlichem Ausmass krankheitsbedingt arbeitsunfähig (IV-Akte 1, S. 7). Im Jahr 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rheumatoide Arthritis mit Befall mehrerer Gelenke festgestellt, die zu einer schweren Einschränkung der beiden Kniegelenke (Arthrofibrose) und später zu einer schweren Zerstörung beider Handgelenke mit Sekundärarthrosen führte (IV-Akten 51, S. 69; 57, S. 22 ff.; 59, S. 4). Sie musste sich deswegen mehreren Operationen unterziehen (IV-Akten 51, S. 49 und 54; IV-Akte 57, S. 5 ff. und S. 32 f).

b) Am 21. Mai 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 16). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen sowie eine Haushaltsabklärung (Ärztliche Berichte, IV-Akten 25, 27, 32, 33, 34, 35, 41, 44; Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31).

c) In der Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 verneinte der Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Aufgabenbereichs. Er berechnete ihren Finanzbedarf basierend auf den Angaben der Budgetberatung Schweiz auf monatlich CHF 2'800.00 inkl. 12% Sozialabgaben und ging von einem jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 33'600.00 bei einem Arbeitspensum ohne Behinderung von 63% aus (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle TA1, Niveau 4, Frauen, Gesamtschweiz, vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31, S. 3).

d) In medizinischer Hinsicht kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (IV-Akten 57 und 59) und sprach der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs ab 1. November 2015 eine ganze IV-Rente zu (IV-Akten 61, S. 3 und 65, S. 13).

e) Im Zuge einer am 9. September 2019 eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seither nicht verändert (IV-Akte 111, S. 2) und es gingen bei der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte ein, welche eine leichte Verschlechterung der Ellenbogenproblematik auswiesen (vgl. IV-Akten 116-119, insb. 121, S. 2). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine Abklärung zur Hilflosigkeit in Auftrag, welche am 12. November 2019 durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 120).

f) Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich zwar ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, aber eine Änderung der Berechnungsgrundlage stattgefunden habe (vgl. IV-Akte 124). Im Einzelnen führte sie aus, dass gemäss Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 die Beschwerdeführerin ohne Aufgabengebiet im Haushalt ohne Invalidität zu 63% erwerbstätig wäre. Seit dem 1. Januar 2018 gelte in der Invalidenversicherung ein neues Modell zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen. Jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolge, werde auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Beim Einkommen mit Behinderung werde die medizinische Zumutbarkeit vollumfänglich berücksichtigt. Nicht betroffen von der Änderung sei der Teil des Invaliditätsgrads, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehe (vgl. a.a.O.). Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich, die sich freiwillig für eine Teilzeitstelle entschieden hätten, seien im Krankheitsfalle lediglich für diesen Anteil versichert, d.h. der Invaliditätsgrad könne maximal die Höhe des Teilzeitpensums betragen. Die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit werde daher proportional zur Höhe des Arbeitspensums berücksichtigt. Im Ergebnis stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Reduktion der Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (IV-Akte 124).

g) Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 132) holte die Beschwerdegegnerin bei der Fachperson Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (IV-Akte 135). Diese verneinte das Vorliegen eines Aufgabengebiets bei der Beschwerdeführerin wie dies bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013 festgestellt worden war. Zudem führte sie aus, eine Hilfsbedürftigkeit bei Haushaltsarbeiten infolge eines sich verschlechternden Gesundheitszustands rechtfertige das Vorliegen eines Aufgabengebiets nicht (a.a.O.).

h) Mit Verfügung vom 9. März 2020 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1. August 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Bezüglich der Rente erliess die Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und reduzierte die ganze Rente entsprechend auf eine Dreiviertelsrente (IV-Akte 150).

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

Die Verfügung der IV-Stelle vom 20. April 2020 sei aufzuheben.

Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 zugesprochenen Leistungen auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als Rechtsbeistand zu gewähren.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Replik vom 15. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2020 den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Zur Begründung führt sie aus, dass sich seit der letzten Verfügung vom 30. Oktober 2015 das Berechnungsmodell für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich mit Wirkung ab 1. Januar 2018 geändert habe. Entsprechend komme nun neu Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zur Anwendung (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020; IV-Akten 65 und 150).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass für die Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Invalidenrente für Personen ohne Aufgabenbereich die gesetzliche Grundlage fehle. Die neue Bemessungsart nach Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf bereits zugesprochene ganze Invalidenrente nicht zur Anwendung (Beschwerde vom 19. Mai 2020, S. 5; Replik vom 15. September 2020, S. 2).

2.3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung vom 20. April 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).

3.2. Eine Herabsetzung einer mit rechtkräftiger Verfügung zugesprochenen, laufenden Rente setzt einen Abänderungstitel voraus. Als solche gelten die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die gesetzlich nicht geregelte Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 201 E. 5.1 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1).

3.3. Im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 Verfahren 7186/09 Di Trizio gegen Schweiz beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2018 gelten für die Bemessung der Invalidität der teilerwerbstätigen Versicherten neu die Absätze 2 bis 4 von Art. 27bis IVV. Diese Änderung sieht bei teilerwerbstätigen Versicherte (mit Aufgabenbereich) ein neues Berechnungsmodell zur sog. gemischten Methode vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.2; vgl. zum Ganzen BGE 145 V 370 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Die bisherige Regelung gilt für die Zeit bis 31. Dezember 2017. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV sind laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, welche in Anwendung der (alten) gemischten Methode zugesprochen wurden, einer bis Ende 2018 einzuleitenden Revision zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.2).

3.4.

In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der

Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,

der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom

21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1

  1. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70
  2. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für

Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128; sowie Alfred Kölz, Intertemporales

Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S. 101 ff., S. 248). Diese auf

einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche

Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwirkung

des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (Urteil 9C_579/2007 vom

18. März 2008 E. 4.4.2; vgl. Marc

Hürzeler, Die Anpassung der

laufenden Sozialversicherungsleistungen, in: Ueli

Kieser/Hans-Jakob Mosimann

[Hrsg.], November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2014, S. 120). Von

unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts

auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten

Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.

Das neue Recht findet dabei lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex

nunc et pro futuro) Anwendung (vgl. BGE 144 I 81

E. 4.1; BGE 114 V 150 E. 2b; vgl. auch

BGE 126 V 134 E. 4a; BGE 122 V 405

E. 3b/aa. mit Hinweisen). Eine solche unechte Rückwirkung ist

grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1;

BGE 126 V 134 E. 4a; vgl. zum Ganzen sowie zur echten

Rückwirkung: Urteil 8C_706/2019 vom 28. August 2020 E. 7.1 mit

zahlreichen Hinweisen).

4.1. 4.1.1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die der Beschwerdeführerin ursprünglich zugesprochene Invalidenrente nicht in Anwendung der gemischten Methode, sondern in der Methode des Einkommensvergleichs berechnet wurde (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 65). Ebenfalls nicht strittig ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Einzig zu prüfen ist, ob die Reduktion der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf die (neue) gemischte Berechnungsmethode zulässig ist.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin ruft in der Verfügung vom 20. April 2020 das neu eingeführte Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich – konkret den neu in Kraft getretenen Absatz 3 von Art. 27bis IVV – als Abänderungstitel an. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich bei geänderten Regelungen um einen Revisionsgrund (Verfügung vom 20. April 2020, IV-Akte 150). Unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 sei festgehalten worden, dass ab dem 1. Januar 2018 ein Statuswechsel wieder als ein möglicher Revisionsgrund gelte, da mit dem neuen Berechnungsmodell (gemischte Methode) Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018). Der Einkommensvergleich für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich richte sich seit 2018 nach Art. 27bis Abs. 3 IVV. Entsprechend habe die Änderung von IVV zur Erschwerung der Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich geführt, welche einen Revisionsgrund gemäss Randziffer (Rz) 5005.1 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom

  1. Juli 2020 darstelle. Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV in den Fällen der Rentenreduktion aufgrund der Neuberechnung zur Anwendung kommen würden. Sie stützt sich ferner auf das IV-Rundschreiben Nr. 372, wonach eine allfällige Herabsetzung der Rente nach den allgemeinen Regeln nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu erfolgen habe (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020).

4.1.3. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, für die Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Rente für Personen ohne Aufgabenbereich fehle die gesetzliche Grundlage. Die neue Bemessungsart nach Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf die bereits laufende ganze Rente nicht zur Anwendung. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV sehe vor, dass laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die nach der (alten) gemischten Methode zugesprochen worden seien, innerhalb eines Jahres einer Revision zu unterziehen seien. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend jedoch nicht, da die Rente im Jahr 2015 in Anwendung der Methode des reinen Einkommensvergleichs berechnet worden sei (Beschwerde vom 19. Mai 2020, S. 5; Replik vom 15. September 2020, S. 2). Die Beschwerdegegnerin wende das neue Berechnungsmodell zweckwidrig auf einen gleich bleibenden Sachverhalt an. Im Einzelnen versuche die Beschwerdegegnerin den gleich gebliebenen Sachverhalt mit Art. 17 ATSG neu zu regeln, indem sie Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV als anwendbar und infolgedessen die Herabsetzung der IV-Rente als rechtmässig erachte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehe im Widerspruch zu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen von IVV zur Änderung vom

  1. Dezember 2017 – demnach entgegen dem Sinn und Zweck der Bestimmung – und sei deshalb nicht zu schützen. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine Revision einer laufenden Rente nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 1. Dezember 2017 nur während der Dauer eines Jahres möglich sei. Das Rentenrevisionsverfahren sei frühestens im Juli 2019 aufgenommen worden und damit erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2018 abgelaufenen Frist (Beschwerde vom 19. Mai 2020).

4.2. Es ist festzustellen, dass sich die in diesem vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, ob das neu eingeführte Berechnungsmodell auf bisherige Renten, welche in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zugesprochen wurden, angewendet werden könne, bereits im Kanton Graubünden und im Kanton Zürich Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war. Sowohl die IV-Stelle des Kantons Graubünden als auch die IV-Stelle des Kantons Zürich sahen im neu eingeführte Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich resp. in den neu in Kraft getretenen Absätze 2-4 von Art. 27bis IVV), wie vorliegend die Beschwerdegegnerin, einen Abänderungsgrund in Bezug auf Renten, die bisher in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs gesprochen worden waren. Während das Verwaltungsgericht Graubünden eine Anpassung ablehnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4), liess das Sozialversicherungsgericht Zürich eine solche zu. Allerdings wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich an das Bundesgericht weitergezogen, welche das Urteil aufhob und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens klar verneinte. Daher existieren zwei aktuelle Urteile (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020), die unabhängig voneinander zum gleichen Schluss gekommen sind. Aufgrund dessen, dass es sich vorliegend um die identische Problematik handelt, ist nachfolgend auf die beiden Urteile vertieft einzugehen.

4.3. Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_19/2020 vom 21. September 2020 fest, dass im Fall, dass die zu beurteilende Rente nicht in Anwendung der gemischten Methode, sondern eines reinen Einkommensvergleichs zugesprochen worden sei und die gemischte Methode auch seither keine Anwendung gefunden habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.3), sich zum Vornherein die hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell im Rahmen jener Bemessungsmethode anzuwenden wäre, erübrige. Einzig diesbezüglich hätten aber die Rechtsgrundlagen geändert und einzig diesbezüglich könne sich die Frage nach einer Anpassung an diese Änderung überhaupt stellen. Da die formellrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode unverändert geblieben seien (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG), liege in dieser Konstellation kein Abänderungstitel vor, welcher die Aufhebung resp. Abänderung der bisher ausgerichteten (ganzen) Rente rechtfertige (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.09.2020 E. 5.3.3).

4.4. Die Erwägungen dieses Entscheids können auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt übertragen werden. Auch im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die bisherige Rente aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs zugesprochen und die Anwendung der gemischten Methode stand bisher nie zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund kann sich die hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell bei der Anwendung der gemischten Methode anzuwenden wäre, von Vornherein nicht stellen. Da sich aber nur diesbezüglich die Rechtsgrundlagen geändert haben und die Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage als solcher gleichgeblieben sind, besteht vorliegend kein Abänderungstitel, um auf die bisherige ganze Rente zurückzukommen. Zwar trifft es zu, dass ab dem 1. Januar 2018 Teilerwerbstätige infolge der revidierten IVV nicht mehr grundsätzlich schlechter gestellt sind, sodass IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 festgehalten wurde, dass ab dem 1. Januar 2018 ein Statuswechsel (allein aus familiären Gründen) wieder ein möglicher Revisionsgrund bzw. als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung bei einer erstmaligen Rentenzusprache gelten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Rückkommen nach den einschlägigen obenstehenden bundesgerichtlichen Ausführungen nur möglich ist, wenn die in Frage stehende Rente in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurde, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist.

4.5. Zum gleichen Schluss wie das Bundesgericht gelangte das Verwaltungsgericht Graubünden bereits im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 in einer ähnlichen Konstellation. Dort hatte das Gericht einen Fall zu prüfen, in welchem einer versicherten Person in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode eine ganze Rente zugesprochen erhielt, welche durch die Geburt eines Kindes am 16. September 2017 von der betreffenden IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2018 unter Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 auf eine Viertelrente reduziert wurde. Das Gericht hob die Reduktion der bisherigen Rente mit der Begründung auf, dass im vorliegenden Fall die potenziell anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 und somit klarerweise unter der Geltung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60 erfolgt sei. Daher stelle die tatsächliche Änderung des (anspruchserheblichen) Sachverhaltes im Zeitpunkt der Geburt keinen zulässigen Revisionsgrund dar, welcher eine Herabsetzung einer aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für Vollerwerbstätige ermittelte ganze Invalidenrente bezüglich dieses Zeitpunktes auf eine Viertelsrente in Anwendung der (alten) gemischten Methode erlauben würde.

4.6. In Bezug auf das Rundschreiben führte das Verwaltungsgericht aus, dass davon lediglich Geburten ab dem 1. Januar 2018 erfasst wären, was vorliegend aber nicht der Fall sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits am 16. September 2017 geboren habe. Der Statuswechsel habe somit nicht unter der Geltung des revidierten Art. 27bis IVV, welcher die neue gemischte Methode kodifizierte, stattgefunden Zur Beurteilung eines Sachverhaltes seien nach einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz normalerweise die im Zeitpunkt der Verwirklichung geltenden (materiellen) Rechtssätze anzuwenden (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 52 vom 19. März 2019 E.3.2).

4.7. Schliesslich führte das Gericht aus, der vorliegende Fall sei auch nicht von den Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. Dezember 2017 erfasst. Der in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe normierte "Revisionstatbestand" sei nicht einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe Rente oder Viertelsrente handle, welche in Anwendung der (alten) gemischten Methode zugesprochen worden sei (siehe Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3.2.2 f.). Im Ergebnis erachtete das Verwaltungsgericht Graubünden die Rentenreduktion als unzulässig (vgl. Kantons Graubünden im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4).

4.8. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts Graubünden rechtfertigt sich eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin nicht, fand doch unbestrittenermassen keine Veränderung des Sachverhalts vor dem 1. Januar 2018 statt. Hinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch die Übergangsbestimmungen nicht angewendet werden können, da es sich auch bei der Rente der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht um eine solche handelt, welche in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde.

4.9. Zusammenfassend liegt in der vorliegenden Konstellation kein Abänderungstitel vor, welcher die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente rechtfertigen würde. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe Rente oder Viertelsrente, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurde. Der in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe normierte Revisionstatbestand ist folglich nicht anwendbar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.3). Zum anderen hatte die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin bislang in Anwendung der allgemeinen Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelt (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 65) und weder der massgebliche tatsächliche Sachverhalt noch die formellrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode haben bisher geändert (Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.3), sodass keine Anpassung erfolgen kann. Die Beschwerde ist daher begründet.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.

5.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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