Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.5, SVG.2020.254
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.5

Verfügung vom 25. November 2019

Leistungsausschliessende Aggravation; Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht erfüllt; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

Tatsachen

I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter einer Reinigungsfirma in einem 100% Pensum (vgl. IV-Ak­ten 2, 12).

b) Am 9. Januar 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Februar 2017 [IV-Akte 12]; Berichte der C____ Kliniken [C____; IV-Akten 19, 24, 28]; Arztbericht von Dr. med. D____ vom 28. Februar 2018 [IV-Akte 39]). Nach Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akten 15, 27, 35, 47]) erteilte sie Dr. med. E____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. Januar 2019 [IV-Akte 58]). Nach Einholen weiterer Arztberichte (u.a. Bericht von med. pract. F____ vom 18. April 2019 [IV-Akte 72]) sowie der Stellungnahmen des RAD (IV-Ak­ten 78, 79) erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2019 einen rentenablehnenden Vorbescheid (IV-Akte 82). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 (IV-Akte 83) und die behandelnde Psychiaterin nahm am 24. Sep­tember 2019 Stellung (IV-Akte 90). Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) erliess die Beschwerdegegnerin am 25. November 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 25. November 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2020 beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. März 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. med. E____ sei schlüssig und erfülle die Voraussetzungen für ein voll beweiskräftiges Gutachten. Aufgrund der von ihm festgestellten Ausschlusskriterien habe der Gutachter keine verlässlichen Angaben über das tatsächlich vorhandene Funktionsniveau des Beschwerdeführers machen können. Gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD vom 4. bzw. 5. Juni 2019 (IV-Ak­ten 78, 79) sowie vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) und 20. Februar 2020 (IV-Akte 103) könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden. Es sei aus medizinischer Sicht zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar (Beschwer­deantwort Ziff. 1b und 1c). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr. med. E____ von einer erneuten Begutachtung keine neuen Ergebnisse zu erwarten seien (Beschwerdeantwort Ziff. 1c).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden, da es auf einer unvollständigen Datenlage beruhe. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen, allenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde Ziff. 8 ff.; Replik S. 2).

3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.1. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.2. 4.2.1. In den Arztberichten der C____ vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 19) und vom 24. April 2017 (IV-Akte 24) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2). eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) genannt. Seit Juli 2016 liege bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 19 S. 2 f.). Nach Abschluss der Verhaltenstherapie müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden (IV-Akte 24 S. 4).

4.2.2. Im Bericht der Verhaltenstherapie-Ambulanz der C____ vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 28) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1). eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) seit Kindheit; (2). eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (3). V.a. eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und (4). soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Es wird eine Fortsetzung der Behandlung empfohlen, zudem sei eine störungsspezifische stationäre Behandlung indiziert (IV-Akte 28 S. 2).

4.3. 4.3.1. Mit Bericht vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 39) hielt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). Zwangsgedanken und Handlungen gemischt; (2). eine rezidivierende depressive Störung mittelgradig sowie (3). V.a. anankastische Persönlichkeitsstörung fest. Seit Dezember 2017 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig.

4.3.2. Auf Zuweisung durch die behandelnde Psychiaterin war der Beschwerdeführer vom 20. März bis zum 3. April 2018 in teilstationärer Behandlung in der Klinik [...]. Im Austrittsbericht Tagesklink vom 16. April 2018 (IV-Akte 44) werden als Diagnosen aufgeführt: (1). rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und (2). Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1). Fremdanamnetisch habe die Schwester des Patienten über massive Alkoholprobleme berichtet. Im Gespräch habe der Patient seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, er zeige nur wenig Krankheitseinsicht. Die behandelnde Psychiaterin habe die Fremdanamnese bestätigt sowie von mangelnder Compliance in der ambulanten Behandlung und wenig Krankheitseinsicht bei der Suchtproblematik berichtet. Es sei dem Versicherten eine stationäre Entwöhnungstherapie empfohlen worden, was dieser jedoch abgelehnt habe (IV-Akte 44 S. 4).

4.4. 4.4.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2019, welches auf vier Untersuchungen im Zeitraum vom 16. bis 27. November 2018 basiert, hielt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen (1). eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); (2). Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1) und (3). schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest (vgl. IV-Akte 58 S. 40).

4.4.2. In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, aktuell zeigten sich keine Hinweise auf ein depressives Syndrom. Bei früher in den Akten beschriebenen und vom Exploranden geschilderten depressiven Episoden werde die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (lCD-10 F33.4), gestellt (IV-Akte 58 S. 41). Aus gutachterlicher Sicht bestehe eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1). Das Zwangsverhalten bestehe seit mehreren Jahren, es werde als Ich-zugehörig angesehen. Der Explorand selbst erkenne seine Zwangshandlungen als übertrieben und unsinnig an und versuche Widerstand zu leisten. Er empfinde die Handlungen nicht als angenehm. Er leide unter den Zwangshandlungen und sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Andere ursächliche psychische Störungen könnten nicht identifiziert werden (IV-Akte 58 S. 41 f.). Der Explorand habe ausgeführt, zuletzt sieben Monate vor dem ersten Untersuchungstermin Alkohol getrunken zu haben, was mit dem gemessenen CDT-Wert nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Explorand den Alkoholkonsum bagatellisiere und wenig Krank­heitseinsicht zeige. Es würden psychische Schäden in Form eines gestörten Verhaltens bestehen. Die ICD-10-Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht erfüllt. Vorliegend sei daher die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10 F10.1) zu stellen (IV-Akte 58 S. 42). Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sei möglich, aufgrund von Inkonsistenzen könne sie jedoch im Rahmen dieses Gutachtens nicht mit ausreichender Gewissheit gestellt werden. Da die Symptomatik dieser Diagnose bereits in der Kindheit beginne, der Explorand von 2001 bis 2009 fast durchgehend zu 100% als Maler und von 2010 bis 2015 zu 100% in einer Reinigungsfirma gearbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 58 S. 42).

4.4.3. In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der geklagten Symptome und Funktionseinbussen führte der Gutachter aus, die Beschwerdevalidierung habe Ergebnisse im Zufallsbereich gezeigt. Es würden Auffälligkeiten in der kognitiven Testung bestehen. In sechs Leistungsskalen habe der Explorand mit einem Prozentrang von null einen Totalausfall gezeigt, neun Leistungswerte seien unterhalb von zwei Standardabweichungen gelegen, was mit dem Funktionsniveau in seinem Alltag nicht in Einklang zu bringen sei. Gemäss den Kriterien nach Slick sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simulation kognitiver Beschwerden aus­zugehen. Auch bezüglich des therapiesuchenden Verhaltens würden deutliche Inkonsistenzen bestehen. Der Explorand schildere seine Zwangsstörung sehr ausgeprägt, nehme eine regelmässige Therapie jedoch nicht wahr und nehme die Medikation nicht oder unregelmässig ein (IV-Akte 58 S. 45 f.).

4.4.4. Bezüglich der rein psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne auf Grund der Inkonsistenzen und der hohen Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden keine valide Aussage über das tatsächliche Funktionsniveau gemacht werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Exploranden präsentierten Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus nicht in der Ausprägung vorhanden sein könnten, wie sie von ihm dargestellt würden (IV-Akte 58 S. 47 ff.).

4.5. 4.5.1. Der RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 78) fest, das Gutachten von Dr. med. E____ beruhe auf umfassendem Aktenstudium und eigener Untersuchung. Die gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt im Einzelnen aus, eine remittierte depressive Störung könne gemäss den gutachterlichen Empfehlungen von Prof. H____ und Co-Autoren keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei Vorliegen einer Zwangssymptomatik könne zwar theoretisch eine gewisse qualitative Minderung der Leistung postuliert werden. Aufgrund der erfüllten Ausschlusskriterien und insbesondere aufgrund der vielen Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung, die angesichts der im Alltagsleben vorhandenen Ressourcen bestätigt werde, könne jedoch keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Bezüglich des schädlichen Gebrauchs von Alkohol sei dem Versicherten zu­mutbar, gegebenenfalls mit therapeutischer Unterstützung, den Alkoholkonsum zu reduzieren. Mit diesem schädlichen Gebrauch von Alkohol könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Zusammengefasst könne mit den festgestellten Diagnosen keine wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden (IV-Ak­te 78 S. 1). Die von der behandelnden Psychiaterin im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72) berichteten stärkeren Einschränkungen seien damit begründet, dass sie die Beschwerden des Versicherten nicht objektiv und mit validierten Instrumenten auf Authentizität geprüft habe. Auch sei nicht erkennbar, dass sie die Medikamenteneinnahme oder den Alkoholgebrauch objektiv überprüft habe (IV-Akte 78 S. 1).

Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) wurde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgehalten. In der Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 103) hielt Dr. med. G____ fest, der Versicherte sei umfassend fachpsychiatrisch und mittels einer breiten Palette spezifischer Tests abgeklärt worden. Für weitere Abklärungen bestehe keine Indikation (IV-Akte 103 S. 4).

4.5.2. RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) aus, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die vom Gutachter festgestellte Aggravation als Ausschlussgrund zu berücksichtigen. Es liege der Nach­weis von deutlichen Inkonsistenzen in den Leistungstests sowie der Nachweis von Simulation im Symptomvalidierungstest vor. Über Jahre sei eine Malcompliance bei der Psychotherapie zu beobachten. Die anlässlich der Begutachtung gemessenen Blutspiegel zeigten, dass die verordneten Medikamente nicht eingenommen würden. Der Versicherte habe unwahre Angaben in der Anamnese gemacht, als er ausgeführt habe, er trinke keinen Alkohol, denn es liege labortechnisch der Nachweis erheblichen chronischen Alkoholkonsums vor. Aus medizinischer Sicht sei zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar (IV-Akte 79 S. 4 f.). In Kenntnis der Aggravation seien die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schweregrad fraglich (vgl. IV-Ak­te 79 S. 4).

5.1. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Hilfstätigkeiten hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. No­vember 2019 (IV-Akte 93) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dabei stützte sie sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dr. med. G____ vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 78) und 22. Novem­ber 2019 (IV-Akte 92) sowie Dr. med. I____ vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79). Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte stützten sich auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 11. Januar 2019 (IV-Akte 58). Dabei berücksichtigten sie die vom Gutachter festgestellte Simulation/Aggravation als Ausschlussgrund und verneinten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten von Dr. med. E____ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vor allem im Hinblick auf das von ihnen festgestellte Ausmass der Zwangsstörung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde Ziff. 6.1 ff.). Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Der Gutachter habe sich nicht mit dem Bericht der zuletzt behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und es seien fremdanamnetische Angaben unzutreffend gewürdigt worden (Beschwerde Ziff. 5 ff.). Nicht umstritten ist das Vorliegen der Diagnose einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1).

5.3. 5.3.1. Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels selbst erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern lediglich um interne Berichte bzw. um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die RAD-Berichte vermögen daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist.

5.3.2. Zwar können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die an eine beweiskräftige Aktenbeurteilung gestellten Anforderungen sind vorliegend – wie nachfolgend dargelegt wird – jedoch nicht erfüllt.

5.4. 5.4.1. Die Überprüfung der Authentizität geklagter mentaler Beschwerden gehört zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Rechtsprechungsgemäss liegt Aggravation oder eine ähnliche Konstellation namentlich vor, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4.2. Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Verneinung von jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht (BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 V 218, 222 E. 6). Nach BGE 143 V 418 bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund, rufen aber nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads des ärztlich festgestellten psychischen Leidens (BGE 143 V 418, 429 E. 7.1; Urteil des Bundesgericht 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

5.5. 5.5.1. Der Gutachter hatte in der Anamnese festgehalten, dass der Explorand berichte, unter den Zwangsstörungen zu leiden. Er müsse fünf- bis sechsmal täglich duschen, die Wohnung putzen und alles in der Wohnung müsse gerade aufgestellt sein. Die Zwänge seien seit dem Alter von 12 bis 14 Jahren vorhanden. Seit dem Gerichtsentscheid vom Juni 2015 (IV-Akte 2 S. 13 f.) betreffend (Kindes-) Unterhalt hätten seine Zwänge deutlich zugenommen (vgl. IV-Akte 58 S. 15). Aktuell könne er kurzfristige Termine nicht wahrnehmen. Er müsse sich jeweils auf die Termine vorbereiten, d.h. er müsse am Tag vorher alle Sachen bereitlegen und mehrmals staubsaugen, bevor er das Haus verlassen könne (IV-Akte 58 S. 16). Zum Tagesablauf führte er aus, er stehe zwischen 5 Uhr und 6 Uhr auf, trinke einen Energydrink, mache die Körperpflege, putze und mache alles zurecht. Er grüble den ganzen Tag herum, warum das mit dem Kind passiert sei. Er gehe seinen Zwängen nach, sortiere zum Beispiel Blätter neu, wasche das Münzgeld oder putze den Kühlschrank. Ebenso putze er die Türklinken. Er finde immer etwas zu tun oder zu putzen, zum Beispiel sortiere er den Kleiderschrank neu (IV-Akte 58 S. 19).

5.5.2. Med. pract. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72), welcher dem Gutachter nicht vorgelegen hatte, aus, der Patient beschreibe eine ausgeprägte Zwangssymptomatik, bei der er eine Putzreihenfolge beachten und am Ende duschen müsse. Wenn alles sauber sei, erlebe er ein kurzes Gefühl der Erleichterung, welches ein bis zwei Stunden anhalte, dann beginne er die Routine wieder von vorne. Ein Hausbesuch im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Therapie habe gezeigt, dass er sich bestmöglich eingerichtet habe, um seine Zwänge durchführen zu können (IV-Akte 72 S. 3).

5.5.3. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte im Juli 2016 gegenüber der Sozialhilfe erklärt, ihr Bruder könne nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht bei ihr wohnen. Er sei psychisch krank, schlafe den ganzen Tag und dusche aufgrund seiner Neurose täglich bis zu sechs Mal. Ihre Wohnung sei zu klein und die Kinder könnten sich nicht frei bewegen, da ihr Bruder keinen Lärm ertrage und schnell gestört sei (Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe vom 14. Juli 2016 [IV-Akte 69 S. 6]).

5.5.4. Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmend geschilderten ausgeprägten Zwangssymptome nicht klar, ob die vom Gutachter erhobene Aggravation bzw. Simulation einen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Diesbezüglich kann Dr. med. I____ nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) ausführt, die Angaben des Beschwerdeführers über seine tatsächliche Einschränkung aufgrund der Zwangsstörung könnten nicht überprüft werden, denn die fremdanamnetischen Angaben von Familienangehörigen könnten manipulativ abgesprochen sein (IV-Akte 79 S. 4). Die Schwester des Beschwerdeführers machte ihre Angaben gegenüber dem Sozialamt ohne einen Bezug zu einer allfälligen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch seiner Ausführung, dass es selbst in einem stationären Setting nicht sicher möglich sei, Zwangshandlungen als demonstriert zu erkennen, kann in Anbetracht der zeitlich langen Dauer der geschilderten Putzzwänge nicht vollständig gefolgt werden.

5.6. 5.6.1. Der Gutachter empfahl aufgrund der gestellten Diagnosen die Behandlung des Beschwerdeführers (IV-Akte 58 S. 49). Gemäss S3-Leitlinien Zwangsstörungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sollten Patienten mit einer Zwangsstörung "eine störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie einschliesslich Exposition und Reaktionsmanagement als Psychotherapie der ersten Wahl angeboten werden". Sollte eine medikamentöse Therapie indiziert sein, sei ein SSRI anzubieten. Der Explorand sei seit März 2018 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen Terminen. Eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionen und Reaktionsmanagement habe bisher nicht stattgefunden (IV-Akte 58 S. 26). Die Medikation werde vom Exploranden nicht oder unzureichend eingenommen, wie der durchgeführten Blutspiegelbestimmung zu entnehmen sei. Unter einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung sollten sich die Symptome der Zwangsstörung bessern (IV-Akte 58 S. 49). Den Akten sei zu entnehmen, dass der Explorand schon mehrfach Therapietermine nicht wahrgenommen habe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei es ihm jedoch zumutbar eine regelmässige ambulante und auch stationäre Behandlung wahrzunehmen (IV-Akte 58 S. 44 f.).

5.6.2. Im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72) führte med. pract. F____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine Zwangsstörung vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und (2). eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 72 S. 2). Der Patient sei seit dem 21. Juni 2018 in wöchentlicher ambulanter psychiatrisch-psychothera­peutischer Behandlung. Er nehme die Termine regelmässig und zuverlässig wahr. Im Verlauf der Therapie habe er Zwangsexpositionen mit Reaktionsverhinderung aushalten können, jedoch nur unter dem Sicherheitsverhalten, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu können. Seit Behandlungsbeginn hätten nur leichte Verbesserungen der Symptomatik erzielt werden können, insgesamt sei diese persistierend. Eine ausreichende Stabilisierung habe bislang nicht erzielt werden können, es liege eine über Jahre chronifizierte ausgeprägte Zwangsstörung vor (IV-Akte72 S. 4 f.). Aufgrund der Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten, Energielosigkeit, der niedrigen Belastbarkeit, Grübelzwang, Anspannung und Nervosität liege in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maler und im Reinigungsdienst ab Juni 2018 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 72 S. 4).

In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 zum Vorbescheid (IV-Akte 90) hielt die behandelnde Psychiaterin weiter fest, der Beschwerdeführer habe bis 2016 sein Leben trotz vorhandener Zwangssymptomatik weitgehend gemeistert. Aufgrund verschiedener Stressoren sei es dann zu einer rapiden Verschlechterung der Zwangs- und Angstsymptomatik gekommen. Die Störung habe ein Ausmass erreicht, dass der Patient seine Arbeit nicht wahrnehmen konnte und zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Bei zunehmender Angst und damit verbundenen Ambivalenzen seien die verschiedenen Therapieabbrüche nicht das Resultat eines mangelnden Leidensdruckes oder einer Simulation (IV-Akte 90 S. 2).

Im Arztbericht vom 8. Januar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5) führte med. pract. F____ aus, der Beschwerdeführer benötige für seine Zwangsrituale, welche er dreimal täglich durchführe, bis zu drei Stunden pro Runde. Dazu komme noch sein zwanghaftes Grübeln. Er konfrontiere seine Zwänge bei Zwangsexpositionen und er habe auch versucht, an einer teilstationären Therapie in der Klinik [...] mitzumachen. Wegen seiner Ängste von Viren und Schmutz angesteckt zu werden, habe er die Therapie abbrechen müssen (BB 5 S. 2).

5.6.3. Dr. med. E____ ging in seinem Gutachten davon aus, dass sich bei einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit verbessere (IV-Akte 58 S. 49). Aufgrund der Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, welche dem Gutachter nicht vorgelegen hatten, scheint dies aber selbst nach längerer Behandlung nicht eingetreten zu sein (IV-Akte 72 S. 4 f.). Auch ist vorliegend nicht klar, ob die Therapieabbrüche nicht auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Allerdings kann auch nicht vollumfänglich auf die Ausführungen von med. pract. F____ abgestellt werden, denn wie Dr. med. E____ aufgrund von Laboruntersuchungen feststellte, nimmt der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht regelmässig ein. Danach ist nicht sicher, ob die Behandlung leitliniengerecht durchgeführt wurde.

5.7. Zusammenfassend kann vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass neben der festgestellten Aggravation eine arbeitsrelevante Erkrankung besteht. Treten die Anzeichen der Aggravation neben einer verselbständigten Gesundheitsschädigung auf, sind rechtsprechungsgemäss deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 127 V 294, 299 E. 5a). Es erscheint deshalb als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst, in welchem abzuklären ist, ob neben einer allfällig festgestellten Aggravation eine verselbständigte Gesundheitsschädigung besteht und wie sich diese im Rahmen einer Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

6.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 25. November 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

14