Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.35, SVG.2020.290
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.35

Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020

Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt. Korrektur bei der Invaliditätsschätzung.

Tatsachen

I.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab sie an, es bestehe eine berufliche Überlastung mit schwerer Erschöpfung auf dem Boden einer Traumafolgestörung (IV-Akte 2, S. 6). Daraufhin nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 4, 8, 23, 31, 33, 39, 45, 49, 81, 83 und 84). Nach erfolgten Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 26. September 2017 mit, die Frühintervention werde abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin sich nach wie vor nicht als arbeitsfähig ansehe. Es werde rückwirkend der Anspruch auf eine Rente geprüft (vgl. Mitteilung vom 26. September 2017, IV-Akte 44). In der Folge führte die IV-Stelle am 3. Mai 2018 eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer sie feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll erwerbstätig (IV-Akte 65). Weiter beauftragte sie Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 95). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. September 2019 an, die Beschwerdeführerin sei seit August 2016 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe nach Ablauf des Wartejahres bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Akte 114). Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 51% und unter Berücksichtigung der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist habe die Beschwerdeführerin ab April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 114). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 18. Oktober 2019 (IV-Akte 121). Am 6. Dezember 2019 und am 13. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung des Einwands sowie medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 128 und 131). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020, IV-Akte 133), erliess die IV-Stelle am 19. Februar und am 5. März 2020 dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akten 137 und 139).

II.

Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wird beantragt, es seien die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____ beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. September 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____, sowie der Vertreterin der IV-Stelle, lic. iur. D____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.1. Mit Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 spricht die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% von August 2017 bis März 2018 eine ganze Rente zu. Ab April 2018 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 51% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100). Danach sei die Beschwerdeführerin seit August 2016 ununterbrochen und in erheblichen Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im August 2017 sei die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien leidensangepasste Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, in einem kleinen Team und ohne häufige Kundenkontakte, in einem Pensum von 60% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise administrative Tätigkeiten, Beratungs- und Kontrolltätigkeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei stellte sie beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst als Lektorin bei der E____ sowie auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik im Verlagswesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 ab. Beim Invalideneinkommen zog die IV-Stelle ebenfalls die LSE bei, wobei sie die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 beizog und keinen leidensbedingten Abzug gewährte (IV-Akte 136).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund der übereinstimmenden Berichte der behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____ und angesichts der sehr detaillierten und überzeugenden Begründung von Dr. G____ stehe fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ mangelhaft sei und nicht als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden könne. Danach sei die Anwendung des Mini-ICF-APP-Rating im Gutachten nicht nachvollziehbar, da die Herleitung der Zahlenwerte beim Rating nicht dokumentiert seien. Zudem seien bei einem psychischen Störungsbild neuropsychologische Messungen wenig aussagekräftig. Den von Dr. C____ durchgeführten Tests könne einzig entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht simuliere oder aggraviere, ansonsten könnten die Tests nicht als Beleg einer Dauerarbeitsfähigkeit beigezogen werden. Für die Ermittlung eines neuropsychologisch aussagekräftigen Leistungsbildes bedürfe es eines neuropsychologischen Fachgutachtens. Hinzu komme, dass die neuste neuropsychologische Testung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin unter einer neuropsychologischen Störung mittleren Ausmasses mit stark eingeschränkter Funktionsfähigkeit für Berufe mit hohen Anforderungen leide. Es liege derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Für den Fall, dass auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Psychiater nicht abgestellt werden könne, werde die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens mit der Durchführung einer qualifizierten neuropsychologischen Testung beantragt. In erwerblicher Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass beim Valideneinkommen nicht auf den Verdienst als Lektorin abgestellt werden könne. Denn die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit als Lektorin bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine forschende Tätigkeit an einer Universität ausüben und damit ein deutlich höheres Einkommen als an ihrer letzten Arbeitsstelle erzielen (vgl. Beschwerde vom 20. März 2020 und Replik vom 3. August 2020).

2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3. Die angefochtenen Verfügungen stützen sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni 2019 sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 27. August 2018. Diese beiden Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 13. Juni 2019 erhebt Dr. C____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10:F61.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der Lage, ca. zweieinhalb Stunden pro Tag einer Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, insbesondere der Aufmerksamkeit, nachzugehen. Dies entspreche einer Leistungsfähigkeit von ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als Lektorin. In einer Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrations- sowie die Aufmerksamkeitsfähigkeit stelle, keine Kundenkontakte beinhalte, mit einem kleinen, konstant besetzten Team, bestehe eine niedrigere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hier sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die den Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen umzusetzen, da keine kognitiven Hemmnisse diesbezüglich bestünden. Auch würden weniger rasch Ermüdungserscheinungen auftreten, so dass die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit geringer ausfalle und damit auch der Pausenbedarf nicht so hoch sei. Weiterhin bestünden jedoch auch in einer Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit noch die Symptome der Persönlichkeitsstörung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit keine Kundenkontakte beinhalten dürfe und in einem kleinen Team ohne viele Personalfluktuationen stattfinden solle. Insgesamt sei hier von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 40% auszugehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ca. sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 20% tätig zu sein. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gibt Dr. C____ an, dass in den Berichten der H____ vom 19. April 2017 und von Dr. I____ vom 6. Juli 2017 noch ein depressives Syndrom diagnostiziert worden sei. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen. Auch finde sich in den Berichten der J____ vom 5. Februar 2018 die Diagnose eines depressiven Syndroms nicht mehr, weswegen davon auszugehen sei, dass sich seit Ende 2017 das Zustandsbild leichtgradig stabilisiert habe und bis Ende 2017 in der angestammten Tätigkeit als Lektorin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100% vorhanden gewesen sei, nun bei nicht mehr vorhandenem depressiven Syndrom sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lektorin von 70% auszugehen. Für eine angepasste Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass bis Ende 2017 ebenfalls eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ob die Beschwerdeführerin nie in der Lage gewesen sei, ein Arbeitspensum von 100% auszuführen, sei rückwirkend schwierig zu beantworten. Es fänden sich mehrfach Hinweise, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung schliessen lassen. So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium abzuschliessen, sie habe sich bereits im Alter von 25 Jahren in psychiatrische Behandlung begeben, sei mit einem Unterbruch von drei Jahren seitdem durchgehend in Behandlung. Es sei zu mehrfachen Stellenwechseln gekommen, die begonnene Dissertation habe sie nicht beendet. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 53-65).

Mit RAD-Stellungnahme vom 27. August 2019 hält der RAD-Arzt Dr. med. K____ fest, dass in der Zeit von August 2016 bis Dezember 2017 eine volle Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sei. Ab Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin als Lektorin zu 70% arbeitsunfähig gewesen. In einer Verweistätigkeit habe noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dies erkläre sich mit dem Abklingen der Depression. Es sei davon auszugehen, dass die früh generierte Persönlichkeitsstörung in den letzten 20 bis 25 Jahren, eher durchgehend, ein volles Erwerbspensum nicht erlaubt habe (IV-Akte 108).

3.4. Das vorgenannte psychiatrische Administrativgutachten erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (E. 3.2 hiervor). Die Expertise beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden und berücksichtigt die geklagten Beschwerden; insbesondere setzt sich Dr. C____ auch mit den teilweise abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Seine Darlegung der medizinischen Situation leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel begründet. Hieran vermag die Kritik der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts dagegen, dass Dr. C____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests und auch eine Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, können solche Testverfahren zur Symptomvalidierung sinnvoll sein und auch darin erfahrene Ärzte können für solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend ist davon auszugehen, dass Dr. C____ als sachverständige Person mit einem entsprechenden spezialärztlichen Titel über die Qualifikation verfügt, um die vorerwähnten Tests durchzuführen. Jedenfalls ist gerichtsnotorisch, dass Dr. C____ im Rahmen seiner Begutachtungen regelmässig solche Tests vornimmt, so dass ihm eine diesbezügliche Erfahrung nicht abgesprochen werden kann.

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, eine neuropsychologische Testung sei bei psychischen Beschwerden nicht aussagekräftig, ist ihr entgegenzuhalten, dass solchen Abklärungen eine – wenn auch lediglich ergänzende – Aussagekraft im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zukommt. Die Tests dienen in erster Linie der Beschwerdevalidierung und prüfen die Glaubhaftigkeit der getätigten Aussagen der versicherten Person. Insbesondere bei geklagten Funktionseinbussen eignen sich solche Tests zur Evaluation der Leistungsfähigkeit bzw. der Leistungsbereitschaft der versicherten Person. Allerdings haben diese Verfahren keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche Gesamtbeurteilung einfliessen (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend wurde verschiedentlich in den Arztberichten beschrieben, dass die Beschwerdeführerin unter Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen leide (vgl. u.a. IV-Akte 56, S. 3), so dass die von Dr. C____ durchgeführte Testung geeignet erscheint, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Funktions- und Leistungseinbussen zu validieren. Dass Dr. C____ in diesem Zusammenhang beim Mini-ICF-APP keinen Verweis auf Bezugsgrössen vorgenommen hat, vermag seine Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, kommt den Testverfahren bei der Beurteilung der Frage, inwiefern die versicherte Person in der Funktions- bzw. Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, lediglich eine ergänzende Funktion zu. Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibt aber die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Dr. C____ stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht ausschliesslich auf die Testergebnisse, sondern er kommt unter Einbezug der von ihm erhobenen Befunde, der Anamnese, der Testung als auch der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Begutachtung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (IV-Akte 100, S. 53-63). Im Zusammenhang mit der Standardindikatorenprüfung weist er sodann auch auf Ressourcen der Beschwerdeführerin hin. So gehe die Beschwerdeführerin einmal pro Woche mehrere Stunden wandern, gehe regelmässig spazieren, treffe sich regelmässig mit einer Freundin und sei auch in der Lage, Fachliteratur zu lesen (IV-Akte 100, S. 62). Dass Dr. C____ vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könne in einem beschränkten Ausmass einer Arbeitstätigkeit nachkommen, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorerwähnten erweist sich die von Dr. C____ vorgenommene Gesamtwürdigung der Einschränkungen als auch der Ressourcen der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt hat.

Dem steht auch der Bericht des L____ vom 14. Juli 2020 nicht entgegen (Replikbeilage 1). Darin wird zwar eine mittelgradige neuropsychologische Störung am wahrscheinlichsten im Rahmen der bestehenden psychopathologischen Symptomatik diagnostiziert. Aber die leitende Psychologin erwähnt auch, dass rein formal eine leichte neuropsychologische Störung vorliege, was im Übrigen auch den Testergebnissen anlässlich der Begutachtung von Dr. C____ entspricht (vgl. IV-Akte 100, S. 58). Dass die Psychologin unter Berücksichtigung des stattgehabten Zeitaufwandes für die Untersuchung, der offensichtlich stark reduzierten Belastbarkeit und des klinischen Eindrucks eine Integration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zum momentanen Zeitpunkt nicht als realisierbar erachtet, vermag die Einschätzung von Dr. C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Dr. C____ – im Gegensatz zur Psychologin M____ – über die gesamte medizinische Aktenlage verfügte und in Kenntnis derselben, aber auch unter Einbezug seiner Untersuchungsergebnisse anlässlich der Begutachtung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend würdigen konnte. Unter diesen Umständen ist seiner Einschätzung den Vorzug zu geben.

Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die beteiligten Fachpersonen dahingehend einig sind, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-Akten 100, S. 53 und 131, S. 2). Weshalb der Beschwerdeführerin dadurch aber selbst kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne Kundenkontakte und in einem möglichst gleichbleibenden kleinen Team, im Umfang von 60% nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen Dr. C____ sowie der RAD nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, um einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 133). Darauf kann abgestellt werden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist, wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.5. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die lege artis erstellte Expertise von Dr. C____ abgestellt und dieser volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen erscheinen nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab August 2017 und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.1. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade von 100% ab August 2017 und von 51% ab April 2018 verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 51% ab April 2018 hat die IV-Stelle das Einkommen der Beschwerdeführerin als Lektorin bei E____ in einem 50%-Pensum beigezogen und mit Fr. 37'077.-- beziffert. Zudem stellte sie auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE, Tabelle TA1, Pos. 58-60/Verlagswesen Frauen, Kompetenzniveau 2) des Bundesamts für Statistik ab und errechnete nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis 2018 bei einem Erwerbspensum von 50% einen Betrag von Fr. 38'077.--. Diese beiden Beträge addierte die IV-Stelle und bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 75'317.--. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 errechnete sie ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 60'975.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 36'585.--. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 51% und dementsprechend ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab August 2017 gestaltete sich im Wesentlichen gleich: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% resultierte indes ab August 2017 ein Invaliditätsgrad von 100%, was die Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Rente berechtigte (IV-Akte 136).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen, als sie die Arbeit als Lektorin im Verlag ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei das erzielte Einkommen invaliditätsbedingt reduziert gewesen. Wäre die Beschwerdeführerin gesund gewesen, so hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine forschende Tätigkeit an einer Universität ausgeübt und ein deutlich höheres Einkommen erzielt.

4.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweis).

Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2017 [9C_368/2017], E. 4.1. mit Hinweisen).

4.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während 14 Jahren Philosophie, Griechische Philologie und Musikwissenschaft an der Universität [...] studiert hat, ehe sie im Jahr 2010 ihr Studium mit dem Lizentiat abschloss. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von Januar bis Juni 2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____. Ab Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zu einem 80%-Pensum als Volontärin im Lektorat Philosophie beim E____ tätig. Zudem arbeitet sie stundenweise von April bis Mai 2011 und von August 2011 bis Januar 2012 als Tutorin an der Universität [...]. Ab Juli 2012 war sie dann im Umfang eines 50%-Pensums als Lektorin beim E____ angestellt (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte 12; Fragebogen Arbeitgeber vom 7. Februar 2017, IV-Akte 7 sowie Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 19. April 2017, IV-Akte 24). Im Februar 2014 begann die Beschwerdeführerin an ihrer Dissertation in Philosophie zu arbeiten (Lebenslauf, IV-Akte 12), welche sie aber infolge der psychischen Erkrankung nicht beenden konnte (IV-Akte 24 und 100, S. 65).

Mit Blick auf diese Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und die medizinische Aktenlage führt Dr. C____ in seinem Gutachten aus, dass mehrfach Hinweise vorlägen, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung im beruflichen als auch privaten Bereich schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Auch beruflich hätten sich bereits während der Ausbildung Schwierigkeiten gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium abzuschliessen, hätte dann einige Anstellungen inne gehabt, habe zuletzt 50% gearbeitet, habe dekompensiert, als sie sechs Monate 100% gearbeitet habe. Die begonnene Dissertation habe sie nicht beendet. Bereits im Alter von 25 Jahren habe sie eine psychiatrische Behandlung aufgesucht, sei mit einem Unterbruch von drei Jahren seitdem durchgehend in psychiatrischer Behandlung, sei auch mehrere Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 58 und 65).

4.5. Gestützt auf diese sich anamnestisch doch bereits früh manifestierenden sozialen und beruflichen Auffälligkeiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung als auch der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen ist, eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Laufbahn einzuschlagen. In diese Richtung weisen auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Mai 2018. Die Beschwerdeführerin gibt diesbezüglich an, dass sie seit ihrer Jugend unter gesundheitlichen Beschwerden leide. Auf diese gesundheitlichen Gründe sei es auch zurückzuführen, dass sie für ihr Studium nicht 5 bis 6 Jahre gebraucht, sondern dieses vielmehr in 11 Jahren habe absolvieren können. Ihr Ziel sei es gewesen, neben der beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit ihre Dissertation zu schreiben, um schlussendlich in einem 100%-Pensum im akademischen Bereich zu arbeiten (IV-Akte 65). Diese Schilderungen bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2020. Sie führte aus, dass sie Schritt für Schritt eine Doktorarbeit habe machen wollen und keine Verlagskarriere angestrebt habe. Ihr Ziel sei gewesen, an der Universität weiterzuarbeiten und zu forschen. Wenn sie gesund gewesen wäre, hätte sie auch die Stadt wechseln können und hätte viel mehr Chancen gehabt, eine entsprechende Stelle zu finden (Protokoll, S. 2). Auch dem beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich eine Verlagskarriere anstrebte, sondern sie war ebenfalls als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____ sowie als Tutorin an der Universität [...] tätig und wollte eine Dissertation fertig stellen, um die Doktorwürde zu erlangen (IV-Akte 12). Schliesslich weist auch die mit der Replikbeilage 2 eingereichte Bewerbung vom 26. März 2011 darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit an der Universität interessierte, bewirbt sie sich darin doch um eine Assistenzstelle an der Universität [...].

In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich als nicht sachgerecht, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als Lektorin bei der E____ abgestellt hat, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stelle als Lektorin ihr Potenzial als Akademikerin nicht vollständig ausschöpfte und gesundheitsbedingt ein reduziertes Einkommen generiert hat. Aufgrund des oben Dargelegten bestehen indes konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mit der Stelle als Lektorin begnügt, sondern sich beruflich weiterentwickelt und allenfalls auch eine akademische Laufbahn an einer Universität eingeschlagen hätte. Jedenfalls ist es - nach dem Vorerwähnten - überwiegend wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde aufgrund ihrer Fähigkeiten und dem bisherigen beruflichen Werdegang ein höheres Einkommen als den von der IV-Stelle festgesetzten Validenlohn erzielt. Gesamthaft betrachtet erscheint es daher als angemessen, für die Bemessung ihres Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen universitärer Hochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des Validenlohns auf die Tabelle TA11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2018", abzustellen. Auszugehen ist dabei von einer beruflichen Stellung ohne Kaderposition. Dass die Beschwerdeführerin eine solche im Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit bekleidet hätte, lässt sich den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Gestützt auf die LSE TA11, Angestellte mit Universitärem Hochschulabschluss, Frauen, kann das Valideneinkommen nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden mit Fr. 92'937.-- beziffert werden.

Das Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf die vorerwähnten Zahlen ist nun der Invaliditätsgrad ab April 2018 neu zu berechnen: Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'937.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 61%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab April 2018.

4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab April 2018 ist der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab April 2018 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.2. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3. Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. September 2020 eine Honorarnote eingereicht. Er macht für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 4'410.-- und Auslagen von Fr. 447.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Gerichtsakte 9), wobei der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung darin nicht enthalten ist. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab

  1. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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