Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.33
Verfügung vom 20. Februar 2020
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, abzustellen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer hatte am 16. Mai 2001 einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem er das Bewusstsein verlor und ein Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht D____, IV-Akte 3, S. 13; Operationsbericht D____ vom 3. Mai 2002, IV-Akte 3, S. 15; Arztbericht vom 13. Mai 2014 von E____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin, FMH, IV-Akte 7, S. 2). Er hat zunächst eine Ausbildung am Konservatorium in Wien gemacht und ist im Alter von 17 Jahren für ein Violinenstudium in die F____ Academy in der Schweiz eingetreten (vgl. undatiertes Schreiben von G____, IV-Akte 82, S. 17). Im April 2006 schloss er sein Violinenstudium mit dem «Performer Diploma» der H____ Academy ab (vgl. Diplom vom 30. April 2006, IV-Akte 4).
b) Aufgrund des Unfalls verblieben beim Beschwerdeführer Einschränkungen, sodass er als Violinist nur einzelne Engagements übernehmen konnte und er arbeitete in der Folge als Geigenlehrer. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser Zeit ausserdem um seine im Jahr 2011 geborene Tochter. Im Jahr 2014 absolvierte er sodann eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK. Seit dem 1. Mai 2017 ist er in einem 60% Pensum als Pflegehelfer beim Pflegezentrum «I____» angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 10. April 2017, IV-Akte 82, S. 12).
c) Am 29. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie J____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, Facharzt für Innere Medizin, FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 28). Gemäss der Einschätzung von J____, bestehe in der angestammten Tätigkeit als Solomusiker keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65), attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine 0%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Solist und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf die beiden rheumatologischen Gutachten von J____ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 81) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 Einwand (IV-Akte 82). Die Beschwerdegegnerin sah sich daraufhin veranlasst, eine polydisziplinäre Begutachtung beim K____ (nachfolgend K____) in den medizinischen Disziplinen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90%.
e) Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 139) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung des Replikrechts sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Juni 2020 und Duplik vom 19. Juni 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 14. September 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
IV.
Anlässlich der Beratung vom 14. September 2020 bewilligt die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist zunächst gestützt auf das rheumatologische Gutachten vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 28) der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Unter Gewährung eines 5%igen leidensbedingten Abzugs errechnete die Beschwerdegegnerin ab dem
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf die vorliegenden Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die von den Gutachtern angenommene Arbeitsunfähigkeit sei weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Es sei gemäss dem effektiv geleisteten Arbeitspensum des Beschwerdeführers seit November 2014 von einer 50%-60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens.
2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2014 zu Recht verneint hat.
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes zunächst auf das rheumatologische Gutachten von J____ vom 15. Juni 2015 (IV-Akte 28) ab. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte J____ folgende fest:
zeitweilig auftretende Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich
· St. nach Versorgung einer diaphysären Fermurfraktur links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie, Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am 03.05.2002
Angabe von zeitweiligen Beschwerden im rechen OSG-Bereich, ohne Fahrplan mit/bei
· St. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29. Mai 2001
· Platttenbruch der lateralen OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
· Fehlstatik (Rundrücken, Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe Skoliose)
St. nach Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am 16. Mai 2001
3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker, (Solo- oder Konzertgeiger) bestehe bei dieser rein stehenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0%, wenn sie in einem Vollpensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum wäre diese rein stehende Tätigkeit zu 50% bezogen auf ein Ganztagspensum ausübbar. Die gleiche Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Tätigkeit als Geigenlehrer. Die Tätigkeit als Pflegehelfer sei als nicht in allen Belangen günstige Tätigkeit anzusehen. Günstig sei jedoch die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. In einer derartigen Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Der Beschwerdeführer könne einen normalen Arbeitstag von 8.5 Stunden bewerkstelligen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits den ganzen Tag für seine Arbeit unterwegs sei und nicht lediglich die vergütete Zeit von 40-60% bewerkstellige.
3.3. 3.3.1. Weiter massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist das rheumatologische Verlaufsgutachten von J____ vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter folgende fest:
Beginnende OSG-Arthrose rechts (CT OSG 04.01.2016)
· ST. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
· Plattenbruch der lateralen OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula (Dg anlässlich GA J____ 18.06.2015)
Angabe von zeitweilig auftretenden Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich
· St. nach Versorgung einer diaphysären Fermurfraktur links mit Marknagel links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie, Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am 03.05.2002
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
· Fehlstatik (Rundrücken, Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe Skoliose)
St. nach Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am 16. Mai 2001
3.3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, die Beschwerdesymptomatik im Bereich des OSG’s rechts habe sich insgesamt etwas verschlechtert. Im Bereich des linken OSG sei sie etwa gleichgeblieben. Bei heute nachgewiesener beginnender OSG-Arthrose rechts habe dies vor allem auf die stehende und gehende (Belastungs-)Komponente Auswirkungen. Vor diesem Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit als Berufsmusiker weiterhin (Solo- oder Konzertgeiger) 0%, wenn diese Tätigkeit in einem 100% Pensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum sei die Arbeitsfähigkeit nur zu schätzen, wobei der Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine praktisch rein stehende Tätigkeit auf 40% festsetzte. Als Geigenlehrer habe sich die Arbeitsfähigkeit ebenfalls von 50% auf 40% reduziert.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer sei nicht in allen Belangen eine günstige Tätigkeit. Günstig sei jedoch, die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Je nach Arbeitsprofil müsse der Beschwerdeführer allerdings viel gehen und dies könne, vor allem bei einer ganztägigen Tätigkeit sehr problematisch sein, sodass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkt zeige. In einer derartigen Tätigkeit sei heute von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum auszugehen.
3.4. 3.4.1. Zur versicherungsmedizinisch hinlänglichen Klärung wurde der Versicherte sodann, wie vom Rechtsvertreter des Versicherten im Rahmen des Einwandverfahrens vorgeschlagen, polydisziplinär begutachtet, um mögliche Einschränkungen auch auf allfällig nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dieses polydisziplinäre Gutachten des K____ erging am 22. März 2019 (IV-Akte 107). Darin haben die Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
St. nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 16. Mai 2001 mit bezüglich des Bewegungsapparates OSG-Arthrose rechts (CT OSG vom 04.01.2016 und Röntgenbilder vom 06.12.2017) mit persistierenden Oberschenkelschmerzen links bei St. n. Femurfraktur
· St. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
· Lokale Pseudoarthrose der Fibula bei Plattenbruch der lateralen OSG-Platte (Diagnose 18.06.2015)
· St. nach operativer Versorgung der Femurfraktur links mit Marknagel am 16.05.2001, St. nach Metallentfernung, Achsenkorrektur und Zuggurtungsosteosynthese am 08.01.2002 bei Nagelbruch und verzögerter Heilung bei Low Grade-Infekt sowie St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik bei Delayed union am 03.05.2002.
Chronische unspezifische Kreuzschmerzen
· Hyperkyphose der BWS, Beckentiefstand links um 1 cm
Klinisch V.a. beginnende Coxarthrose links (aktuell radiologische Abklärung bland)
· Ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS)
Minimale neuropsychologische Störung
3.4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers halten die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung fest, in der ursprünglichen Tätigkeit als Musiker bestehe, wie bereits von J____ festgestellt, wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Tätigkeit in einem Orchester (sitzend) bestünde medizinisch-theoretisch schon eine Arbeitsfähigkeit. Realistischerweise müsse man aber davon ausgehen, dass kaum Teilzeittätigkeiten möglich wären und eine Anstellung aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte kaum erfolgen würde, so dass de facto eine 100%ige Einschränkung bestehe.
Bei der Tätigkeit als Geigenlehrer sei wegen der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit von einer seit Jahren bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass die beschriebenen Kreuzschmerzen bei noch bestehendem therapeutischen Potenzial positiv beeinflusst werden können. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 60%-Pensum tätig sei, sei aus rheumatologischer Sicht ein zumutbares Arbeitspensum als Geigenlehrer immer noch realistisch. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit werde die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch ausschliesslich durch die rheumatologische Einschätzung bestimmt.
Eine leidensangepasste, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit erscheine aus rheumatologischer Sicht weiterhin zumutbar. Unter geeigneten Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 100% weiterhin realistisch, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10%. Die momentan ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent in einem Seniorenzentrum erscheine unter Berücksichtigung der vermehrt symptomatischen Sprunggelenksarthrose rechts nicht sinnvoll.
4.1. Hinsichtlich der Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017 und des polydisziplinären Gutachtens vom 22. März 2019 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die attestierte 80%ige, respektive 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht schlüssig begründet. Die Tätigkeit als Pflegehelfer in einem Zentrum für Demenzkranke sei gemäss RAD (vgl. Beurteilung von L____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, FMH, vom 16.11.2017, IV-Akte 70) bereits als leichte körperliche Tätigkeit anzusehen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem 60% Pensum an der Leistungsgrenze arbeite und gemäss gutachterlichen Feststellungen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Diskrepanz zu den objektiven Befunden aufwiesen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter von einer 20%igen Einschränkung und nicht von einer 50%igen Einschränkung ausgehe. Bezüglich der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit sei zudem zu bemerken, dass diese der Einschätzung der behandelnden Ärztin, E____, welche wiederholt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgehe, widerspreche (vgl. Arztbericht vom 11. Dezember 2016, IV-Akte 58; Medizinischer Bericht vom 28. September 2015, IV-Akte 35). Diese Ansicht teile auch die Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 30. Juli 2014, IV-Akte 15).
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Gutachter hätten anlässlich des polydisziplinären Gutachtens nicht erläutert, weshalb sie – im Gegensatz zum Vorgutachter J____, welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte – von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Diese Einschätzung sei ohne Eintritt einer Verbesserung des rheumatologischen Status zwischen den beiden Begutachtungen nicht nachvollziehbar.
4.2. 4.2.1. Bei grundsätzlicher Einigkeit betreffend die relevante Diagnostik erachten sowohl J____ als auch M____, eine wechselbelastende Tätigkeit, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen als für den Beschwerdeführer optimal leidensadaptiert. Die bestehenden Beschwerden, Schmerzen im linken Oberschenkel, Schmerzen im rechten OSG, Schmerzen der LWS, welche zu einer verminderten Belastbarkeit der Beine führen, würden den Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit praktisch nicht einschränken. J____ geht vor diesem Hintergrund von einer 80%igen und M____ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei auf diese Diskrepanz noch einzugehen ist (vgl. weiter unten).
4.2.2. Als nicht ideal betrachten beide Rheumatologen die vom Beschwerdeführer momentan ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer. Er müsse in dieser Tätigkeit sehr viel Gehen, was problematisch sei und die aktuellen Beschwerden verschlimmern könnte. Auch der Beschwerdeführer selbst gibt an, bei seiner Tätigkeit als Pflegehelfer ständig auf den Beinen sein zu müssen (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 11. Februar 2019, IV-Akte 107, S. 87). Diese Beurteilung der momentanen Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dessen, dass die hohe körperliche Belastung, welche der Arbeit als Pflegehelfer inhärent ist und auch vom Beschwerdeführer so geschildet wird, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dementen Personen arbeitet, welche aufgrund ihrer Erkrankung Unterstützung bei elementaren Vorgängen (Toilettengänge, An- und Auskleiden etc.) benötigen. Der Auffassung des RAD, wonach es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine leichte handle, kann somit wohl nicht gefolgt werden.
Die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit entspricht somit nicht den Anforderungen an eine von den Gutachtern gezeichneten leidensadaptierten Verweistätigkeit. Der vom Beschwerdeführer gezogene Rückschluss, wonach das von ihm effektiv geleistete Pensum von 60% auch seiner Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit entspricht, verfängt somit nicht. Das vom Beschwerdeführer in der nicht leidensadaptierten Tätigkeit geleistete Pensum von 60% lässt damit vielmehr die Darstellung beider Gutachter, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht, als plausibel erscheinen. Hinzu kommt, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung noch therapeutisches Potenzial bestehe, um die Rückenbeschwerden positiv zu beeinflussen. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag somit die Beweistauglichkeit der vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert auch der Umstand, dass die behandelnde Hausärztin, E____ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. September 2016 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert nichts. E____ begründet ihre Einschätzung nicht weiter. Aus den Akten ist kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich, welcher die Einschätzung von E____ stützen würde, wohingegen gleich zwei anerkannte und unabhängige Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fast identisch einschätzen. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Einschätzung des RAD gemäss Ziffer 5 des Protokolls des Erstgesprächs vom 30. Juli 2014 stützt die Darstellung von E____ nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2020 (IV-Akte 133) hat der Gutachter M____ die im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der gesamten Klinik im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens mit einer Differenz von 10% abweichend bewertet. Wie der Gutachter M____ ausdrücklich mit Stellungnahme vom 26. Januar 2020 festhält, ist im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch J____ im Jahr 2017 und der BEGAZ-Begutachtung, welche eine Art Verlaufsbegutachtung darstellt, keine eigentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Die Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% sei Ausfluss einer unterschiedlichen Ermessensausübung der Gutachter. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt mittels polydisziplinärem Gutachten weiter abgeklärt wurde, um auch allfällige nicht rheumatologische Einschränkungen zu erfassen. Die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls nicht ein weiteres Gutachten eingeholt, weil ihr der festgestellte medizinische Sachverhalt nicht gefallen hat, sondern um weitere mögliche Einschränkungen in nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dass der rheumatologische Gutachter im K____-Gutachten im Gegensatz zum Vorgutachter die Arbeitsfähigkeit mit einer Differenz von 10% anders einschätzte, vermag das Gutachten nun nicht per se in Frage zu stellen. Schliesslich wurde das polydisziplinäre Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer hat sich dagegen nicht gewehrt. Insofern ging es im vorliegenden Zusammenhang keineswegs um eine unzulässige sog. second opinion (vgl. BGE 136 V 156, 185, E. 3.3.), sondern die Beschwerdegegnerin hat zur umfassenden medizinischen Abklärung das polydisziplinäre Gutachten per Zufallsprinzip angeordnet.
Da ferner sowohl die Verlaufsbegutachtung durch J____ im Jahr 2017, als auch das K____-Gutachten aus dem Jahr 2019 die bundesgerichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens erfüllen, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf die vorliegenden Gutachten abzustellen.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist im Übrigen die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2017 im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr 2015.
5.1. Unter den Parteien ist weiter die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief angesetzt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall im Jahr 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Soloviolinist geworden und hätte in dieser Eigenschaft ein jährliches Einkommen von rund CHF 250'000.00 erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art 43 ATSG vor. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sachverhaltsabklärungspflicht die Höhe des Einkommens eines Solo-Violinisten abklären müssen.
5.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall eine Karriere als Solo-Violinist eingeschlagen hätte.
5.3. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 einen Masterabschluss, ein "Performer Diploma" der Violinenakademie erhalten (IV-Akte 4). Das Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung kann als erster Schritt in die Richtung einer beruflichen Karriere zum Solo-Violinisten betrachtet werden. Dies allein vermag jedoch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch nicht genügen, um ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Solokarriere auch gelungen wäre. Und wenngleich den Akten zahlreiche Schreiben ehemaliger Lehrpersonen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, welche diesem eine ausserordentliche Begabung anerkennen und ihm eine respektable internationale Karriere als Solokünstler prophezeiten (vgl. Schreiben N____ vom 26. Mai 2020, Beschwerdebeilage, BB 2; Schreiben N____ vom 19. Juni 2018, IV-Akte 86, S. 26; Schreiben N____ vom 24. Mai 2018, IV-Akte 82, S. 16; Schreiben G____, undatiert, IV-Akte 82, S. 17; Schreiben O____ vom 25. Juni 2018, IV-Akte 82, S. 18), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konkrete Anhaltspunkte nötig, damit von einer solchen beruflichen Karriere ohne Gesundheitsschädigung mit doch respektablem Salär ausgegangen werden kann. Die dem Beschwerdeführer von seinen Professoren zugestandene ausserordentliche Begabung bescheinigt vorliegend lediglich, aber immerhin, das Potenzial des Beschwerdeführers zu einer solchen Karriere. Damit diese ohne Gesundheitsschädigung und insbesondere im doch anspruchsvollen und nicht leicht einzusteigenden Kulturbereich angenommen werden kann, bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Hierfür müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Vorliegend finden sich in den Akten keine Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form konkreter Anhaltspunkte, wie z.B. Verträge für künftige Engagements des Beschwerdeführers. Auch aus den zahlreichen Schreiben der ehemaligen Lehrpersonen ergeben sich keine hierfür nötigen konkreten Hinweise auf vom Beschwerdeführer absolvierte Solokonzerte. Mangels besonderer Umstände, wie sie im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 vorgelegen haben, ist vorliegend nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2001 eine erfolgreiche Karriere als Solo-Violinist geschafft und in dieser Eigenschaft noch dazu ein jährliches Einkommen von CHF 250'000.00 erzielt hätte. Nach Massgabe des Urteils des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 ist das zur Erreichung des beruflichen Ziels bescheinigte Potenzial für sich alleine nicht ausreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erreichung des angestrebten Zieles schliessen zu können. Mit anderen Worten kann nicht alleine aufgrund des wohl auch beim Beschwerdeführer vorhandenen Talents auf eine berufliche Solokarriere und schon gar nicht auf ein Einkommen in dieser Höhe geschlossen werden, da das Erreichen einer solchen Karriere, das ist notorisch, gleichwohl mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Es ist daher vorliegend zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach Art. 43 ATSG verletzt hat, indem sie das mutmassliche Einkommen eines Solo-Violinisten anhand von Tabellenlöhnen ermittelt hat.
6.1. Der Beschwerdeführer vertritt weiter eventualiter die Ansicht, dass innerhalb der LSE-Tabellenlöhne das Anforderungsniveau 4 anerkannt werden müsse.
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für den Einkommensvergleich anhand der LSE Tabelle TA1, Kunst, Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 2 berechnet.
6.2. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).
6.3. Angesichts der vom Bundesgericht unter dem Kompetenzniveau 2 angesiedelten Tätigkeiten (vgl. Ziff 6.2. hiervor) erscheint die Einteilung des auf seinem Gebiet wohl sehr begabten Beschwerdeführers unter dieses Kompetenzniveau als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines Talents anzuerkennen, dass er im Gesundheitsfall einer Tätigkeit nachgehen würde, die die Anforderungen des Kompetenzniveaus 4 erfüllen würden. Es ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dem Valideneinkommen die LSE TA1, Kunst, Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 4 zugrunde zu legen.
6.4. 6.4.1 Für den Einkommensvergleich im Jahr 2014 ist demnach dem Valideneinkommen die LSE 2014, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer heranzuziehen, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'612.00 zu erzielen ist, respektive von CHF 7'936.00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Dies entspricht einem Jahreslohn von CHF 95'232.00 (12 x CHF 7'936.00).
6.4.2. Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich im Jahr 2017 hat sich auf die LSE 2016, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer zu stützen, wonach bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'446.00 anzunehmen ist. Umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches Einkommen von CHF 7'762.00 und ein jährliches von CHF 93'144.00 (12 x CHF 7'762.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4% (CHF 373.00) ergibt dies ein Jahreslohn von CHF 93'517.00.
6.4.3. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist für den Einkommensvergleich 2019 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE 2018, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 7'749.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 8'078.00 und einen Jahreslohn von CHF 96'936.00 (12 x CHF 8'078.00). Zu diesem ist die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9% (CHF 872.00) zu addieren. Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 97’807.00.
6.5. 6.5.1 In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des Invalideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs zwischen den Parteien grundsätzlich nicht umstritten.
6.5.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die LSE, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 1 abgestellt, das jeweilige Einkommen von 40 auf 41.7 Wochenstunden aufgerechnet und gegebenenfalls die Nominallohnentwicklung berücksichtigt. So ergibt sich gemäss Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 139) unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% für den Einkommensvergleich im Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von CHF 66'453.00, unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80% für den Einkommensvergleich im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von 53'682.00 und für den Einkommensvergleich im Jahr 2019 unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 90% ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00.
6.5.3 Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5%, so dass für den Einkommensvergleich 2014 letztlich von einem Invalideneinkommen von CHF 63'130.00 für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von CHF 50'998.00 und für das Jahr 2019 von einem Invalideneinkommen von CHF 57’659.00 auszugehen ist.
6.6. Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis resultiert hieraus ab dem 1. November 2014 ein Invaliditätsgrad von 34% (CHF 95'232.00 : CHF 63'130.00) ab dem 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 45% (CHF 93'517.00 : CHF 50'998.00) und ab dem 1. Februar 2019 ein Invaliditätsgrad von 41% (CHF 97'807.00 : CHF 57'659.00). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit ab dem 1. Juli 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine Viertelsrente auszurichten.
7.1. Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente auszurichten ist.
7.2. Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 800.00 zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführer zu einem Drittel zu tragen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
7.3. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen.
7.4. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden, weshalb seinem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von CHF 2'650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer, neben der zugesprochenen Parteientschädigung, ein um zwei Drittel reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, werden zu zwei Dritteln (CHF 533.35) der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel (CHF 266.65) dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Anteil des Beschwerdeführers zu Lasten des Staates.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 169.40.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 136.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: