Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.24
Verfügung vom 30. Januar 2020
Beweiskraft eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt.
Tatsachen
I.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995 geborenen Tochter, arbeitete seit 1996 in der [...] in einem Hotel. Am 1. März 2017 meldete sie sich unter dem Hinweis auf eine Depression, bestehend seit Oktober 2016, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie zog unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in denen eine spezialärztliche Untersuchung/Kurzbeurteilung vom 19. Mai 2017, ein psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2017 sowie eine psychiatrische Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, enthalten war (IV-Akte 25). Sodann beauftragte sie den Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 52).
Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017 bis August 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Mai 2018 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Nach Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist, d.h. ab September 2018 habe die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 60). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 provisorisch Einwand (IV-Akte 62) und reichte am 24. Mai 2019, nun vertreten durch E____, eine ausführliche Begründung des Einwands ein. Dem Schreiben beigelegt war ein Bericht vom 24. April 2019 der behandelnden Psychiaterin, med. pract. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie (IV-Akte 71). Hierzu nahm der psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 3. September 2019 (IV-Akte 78) und der regionalärztliche Dienst (RAD) am 11. Oktober 2019 Stellung (IV-Akte 80). Am 30. Januar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 93).
II.
Mit Beschwerde vom 3. März 2020 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Mai 2020 und Duplik vom 29. Juni 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 spricht die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017 bis August 2018 eine Viertelsrente zu. Ab September 2018 habe die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch mehr. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akten 52 und 78). Danach sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 ununterbrochen und in erheblichen Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der […]wie auch jede andere Tätigkeit im Pensum von 50% ausüben können. Spätestens seit dem stationären Klinikaustritt am 8. Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die Beschwerdeführerin könne seit diesem Zeitpunkt sowohl ihre bisherige Tätigkeit in der […]sowie jede andere Tätigkeit ganztags ausüben. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei stellte sie beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst im Hotel G____ ab. Beim Invalideneinkommen zog sie die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE, Tabelle TA 1) bei und gewährte keinen leidensbedingten Abzug (IV-Akte 93).
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden könne. Er verfüge nicht über die Ausbildung, um das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abklären zu können. Insbesondere habe er dabei unberücksichtigt gelassen, dass dem Zeitkriterium gemäss DMS-5 nicht die gleiche Bedeutung zukomme wie im ICD. Ausserdem habe sich Dr. D____ nur im Rahmen einer Stellungnahme zum Vorliegen einer PTBS geäussert, ohne genauere Abklärungen zu treffen wie beispielsweise das Einholen einer Fremdanamnese. Weiter fehle es an einer Mini-ICF-APP-Testung. Weiter werde bestritten, dass überhaupt in validierter Form reliable Befunde erhoben worden seien. Nicht beachtet worden sei zudem, dass die Beschwerdeführerin immerhin viermal in stationärer Behandlung gewesen sei. Der lange Beobachtungszeitraum habe den Behandlern die Beurteilung des Vorliegens einer PTBS und eine solide Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ermöglicht. Es werde deshalb beantragt, die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte zuzusprechen. Ansonsten werde die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt. Auch der Einkommensvergleich werde bestritten. Das bisher erzielte Einkommen stelle einen Minderverdienst dar, welches eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfordere. Ebenso sei beim Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden (vgl. Beschwerde vom 3. März 2020).
2.3. Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 30. Januar 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.2. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3).
3.3. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 30. Januar 2020 dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018 (IV-Akte 52), der RAD-Beurteilung vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 59) und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 3. September 2019 (IV-Akte 78). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hält Dr. D____ fest, eine valide psychiatrische Diagnostik sei nicht möglich gewesen, weshalb auch zu einer eventuellen psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden könne. Es sei von einer Vortäuschung von Symptomen auszugehen. Es sei nicht zu differenzieren, welche Symptomatik vorgetäuscht sei, welche nicht vorgetäuscht sei, und wenn Symptome vorhanden sein sollten, in welcher Intensität sie vorhanden seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne jedoch bei den ausgeprägten Inkonsistenzen davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Intensität der Symptomatik nicht in der geschilderten Form vorhanden sei, wenn sie denn überhaupt vorhanden sei. Insgesamt könne daher zu einer psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 52, S. 39).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2019 kommt der RAD zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. D____ klar eine massive Aggravationstendenz aufzeige. Dr. D____ gehe sogar von einer Simulation kognitiver Störungen aus. Was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig sei, sei, dass die spät geltend gemachten Beschwerden, wie sie die versicherte Person schildere, seit Jahren stabil seien und bis zur Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2016 nie Anlass für eine Behandlung oder eine Arbeitsunfähigkeit gewesen seien. Es sei in diesem Zusammenhang von guten Ressourcen auszugehen. Festzuhalten bleibe, dass die versicherte Person trotz einer belasteten Kindheit und Jugend und zwei unglücklichen Ehen 20 Jahre am gleichen Ort in Vollzeit habe arbeiten könne, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass seit der ambulanten Behandlung bei med. pract. F____ der Traumaanamnese so viel diagnostisches Gewicht eingeräumt werden. Die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Diagnose einer PTSB sei stark anzuzweifeln, da die geltend gemachten Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie beeinträchtigt hätten. Zumindest ab dem Gutachten von Dr. D____ sei eine psychiatrische Störung von Krankheitswert nicht mehr erwiesen, da in diesem Zusammenhang die Aggravation und zum Teil Simulation im Vordergrund stünde. Für die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die Beurteilung der Taggeldversicherung in den Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden, da eine reaktive depressive Störung mit einer mittelgradigen depressiven Episode nach frustranen Aussichten für eine Spenderniere für die Tochter nachvollziehbar sei (IV-Akte 59).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2019 gibt Dr. D____ an, dass eine valide psychiatrische Diagnose aufgrund der massiven Inkonsistenzen und aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden nicht möglich sei. Die von der Beschwerdeführerin präsentierte Simulation sei nicht eine «Art Bewältigungsstrategie beziehungsweise Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit», wie dies med. pract. F____ und die behandelnde Psychologin H____ in ihrem Bericht vom 24. April 2019 geltend machen (IV-Akte 72 S. 10). Es handle sich auch nicht um eine "Tendenz zur Übertreibung". Vorliegend handle es sich um eine Simulation, das heisse um ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen, was nicht einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten Bewältigungsstrategie entspreche. Es gehe auch nicht um einen übertriebenen Ausdruck im Rahmen einer primären Kommunikationsmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin habe im Alternativwahlverfahren 96% Falschantworten gegeben. Alternativwahlverfahren heisse, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten, eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse "mit an Sicherheit grenzender Gewissheit von einer bewussten, gezielten und überlegten Vortäuschung kognitiver Symptome ausgegangen werden" (IV-Akte 78 S. 2). Weiterhin fänden sich eine deutliche Anzahl von Inkonsistenzen. In den Untersuchungen habe sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mehrfach geäussert, Ereignisse oder Dinge nicht zu wissen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen und drängenden Bitten sei sie dann doch bereit gewesen, sich anzustrengen und zu überlegen und sie sei dann auch in der Lage gewesen, adäquate Antworten zu geben. Es sei daher in der Untersuchungssituation von einer deutlich nicht ausreichenden Motivation auszugehen. Dieses Verhalten habe sich weitgehend durch die gesamte Untersuchungssituation gezogen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wie dies die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie zu nichts in der Lage sei, keinerlei Haushaltstätigkeiten verrichten könne, andererseits aber in der Lage sei, vier bis sechs Stunden täglich spazieren zu gehen, täglich zwei bis drei Stunden zu malen sowie täglich zwei bis drei Stunden zu stricken. Auch nicht nachvollziehbar sei es, dass die Beschwerdeführerin drei Begriffe direkt nach deren Nennung nicht mehr wiederholen könne, aber in der Lage sei, alleine nach Riehen in die Ergotherapie zu fahren. Bezüglich der Diagnostik der posttraumatischen Belastungsstörung müssen nach ICD-10 die Symptome «innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode» auftreten. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie seit ca. 1999 fast jeden Tag Stimmen höre, dass sie seit 2004 fast jede Nacht Albträume habe. Die Beschwerdeführerin sei als Kind traumatischen Ereignissen ausgesetzt gewesen. Die Symptomatik habe nach Angabe der Beschwerdeführerin ca. 1999, also im Erwachsenenalter, begonnen. Auch sei die Beschwerdeführerin über 20 Jahre in der Lage gewesen, bei einem Arbeitgeber tätig zu sein. Das Zeitkriterium nach ICD-10 sei nicht erfüllt, weswegen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht gestellt werden könne (IV-Akte 78).
3.4. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2019 [9C_658/2018] E. 4.1). In einem solchen Fall, d.h. bei Vorliegen von Ausschlussgründen, erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse Verdeutlichung hinausgeht, d.h. aggravatorische Züge aufweist, darf bei der Beurteilung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) und auf tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [9C_371/2019], E. 5.1.2., Urteil des Bundesgericht vom 11. Dezember 2018 [9C_289/2018] E. 6.2.2).
3.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auf die Einschätzung von Dr. D____ abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Dr. D____ ist nach sorgfältiger und aufwändiger Abklärung zum Ergebnis gelangt, dass "mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einer Simulation von kognitiven Störungen auszugehen ist. Des Weiteren hat der Gutachter auch zweifelsfrei eine mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin als auch betreffend ihrer Angaben aufgezeigt. Er hat seine Ausführungen mit konkreten Beispielen belegt und seine Auffassung ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung von Dr. D____, es könne keine valide psychiatrische Diagnose aufgrund massiver Inkonsistenzen und auch aufgrund einer Simulation, also einer bewussten Vortäuschung kognitiver Beschwerden, gestellt werden, gefolgt werden (IV-Akte 52). Dr. D____ hat sich sodann in der Stellungnahme vom 3. September 2019 ausführlich mit der gegenteiligen Auffassung der behandelnden Psychiaterin med. pract. F____ und der behandelnden Psychologin H____ befasst. Insbesondere hat er auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass nicht lediglich eine «Tendenz zur Übertreibung» bzw. eine «Art Bewältigungsstrategie» vorliege, sondern eine bewusste «Vortäuschung von Symptomen» (vgl. IV-Akte 78). Auf diese schlüssige medizinische Beurteilung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter Dr. D____ weise keine besonderen Qualifikationen für die Begutachtung einer PTBS aus, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die sachverständige Person über einen entsprechenden spezialärztlichen Titel verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007 [I 142/07], E. 3.2.3.). Anzumerken bleibt, dass Dr. D____ das Vorliegen einer PTBS nicht ausschliesst, eine valide psychiatrische Diagnose infolge der massiven Inkonsistenzen und der Simulation indes nicht stellen kann. Sollte tatsächlich eine PTBS vorliegen, so wäre davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte; denn – wie von Dr. D____ zu Recht im Gutachten vom 4. Dezember 2018 als auch in der Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akten 52 und 78) bemerkt – war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss Dr. D____ bestehe die Angstsymptomatik, die dissoziative Symptomatik, die Wahrnehmungsstörungen und das Wiederleben der traumatischen Situation unverändert seit der Jugend, dem jungen Erwachsenenalter bzw. mindestens seit 2006. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, seit 1996 20 Jahre lang bis 2016 zu 100% zu arbeiten. Es sei nicht klar, warum es bei seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht mehr möglich sein solle, einer Arbeit nachzugehen (IV-Akte 52, S. 37). Es kann insoweit auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019; IV-Akte 59) verwiesen werden. Danach seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Diagnose einer PTBS stark anzuzweifeln, da die geltend gemachten Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie beeinträchtigt hätten (IV-Akte 59, S. 3). Ob das Zeitkriterium nach ICD-10 erfüllt ist (IV-Akte 78, S. 4), kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung sich bei der Anerkennung einer (invalidisierenden) PTBS eng an die ICD-Definition anlehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008 [9C_865/2009], E. 2.2) und nur ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 [9C_548/2019], E. 6.3.1.).
Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin viermal in stationärer Behandlung befand, vermag zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. April 2020, S. 5). Danach standen die ersten beiden stationären Aufenthalte in den J____ vorwiegend im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation. Beim letzten stationären Aufenthalt in der K____ habe kein klarer Aufnahmegrund bestanden, ausser der anzustrebenden Temestareduktion (vgl. RAD-Beurteilung vom 3. September 2019, IV-Akte 59). Vor diesem Hintergrund ist mit der IV-Stelle anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften, jedoch konnte jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden (vgl. u.a. IV-Akte 25, S. 31). Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ist indes alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht ausgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts dagegen, dass Dr. D____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests als auch eine Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin durchgeführt hat. Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausgeführt hat, können solche Testverfahren zur Symptomvalidierung sinnvoll sei und auch darin erfahrene Ärzte können für solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend erachtete Dr. D____ aufgrund der während der Untersuchung festgestellten massivsten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen entsprechende Tests als indiziert (vgl. IV-Akte 51). Dass Dr. D____ in diesem Zusammenhang kein Mini-ICF-APP durchführte, stellt das Gutachten indes nicht in Frage. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen herangezogen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2014 [8C_398/2014], E. 4.2.). Ob bei Vorliegen einer Aggravation bzw. Simulation aussagekräftige Ergebnisse erwartet werden können, erscheint fraglich. Jedenfalls ist es rechtsprechungsgemäss dem Gutachter überlassen, zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwenden möchte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014 [8C_419/2014], E. 7.2.).
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien hinsichtlich der Tests keine reliablen Befunde in validierter Form erhoben worden, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. D____ zur Symptomvalidierung ein Alternativwahlverfahren gewählt hat. Gemäss den Darlegungen von Dr. D____ bedeutet ein Alternativwahlverfahren, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten, eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer bewussten und gezielten Falschantwort ausgegangen werden (IV-Akte 78). Auf diese nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben kann abgestellt werden. Im Übrigen stimmen die Ausführungen von Dr. D____ auch mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Artikel «Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung» überein. Danach müsse bei einem Alternativwahlverfahren, wenn die versicherte Person die richtige Antwort nicht kenne, geraten werden. Liege die Trefferquote wesentlich unter 50%, sei das als Beleg für eine negative Antwortverzerrung zu interpretieren. Damit erlaubten Alternativwahlverfahren im Unterschied zu allen anderen Verfahren mit mathematisch begründeter und exakt zu bestimmender Sicherheit willentliche, bewusste Antwortverzerrungen nachzuweisen und somit eine sichere Vortäuschung kognitiver Störungen zu identifizieren (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritt der Neurologie Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. 24, Beschwerdebeilage 7).
Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang hat Dr. D____ in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig verschiedene Inkonsistenzen aufgezeigt. So gibt er diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach geäussert, dass sie etwas nicht wisse, sie sei jedoch nach drängendem Nachfragen doch in der Lage gewesen, adäquat Antwort zu geben. Weiter habe die Beschwerdeführerin geschildert, sie könne keinerlei Haushaltsaktivitäten verrichten, sie gehe jedoch vier bis sechs Stunden pro Tag spazieren, stricke und male täglich. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, drei Begriffe direkt nach der Nennung zu wiederholen, dies auch, nachdem ihr die Begriffe ein zweites Mal genannt worden seien; sie sei jedoch in der Lage, zur Ergotherapie zu fahren, was eine Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr von ca. 30 Minuten mit Umsteigen beinhalte. Schliesslich erwähnt Dr. D____, ein Rückzug vom Ehemann sei aufgrund der Schilderung des Tagesablaufs ebenfalls nicht ersichtlich (IV-Akte 52, S. 36 f.). Nach dem Vorerwähnten kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, Dr. D____ habe im Zusammenhang mit der Feststellung der Inkonsistenzen in nicht validierter Form Befunde erhoben. Im Gegenteil, Dr. D____ stützt sich hierbei auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung. Dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte zur Validierung der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beziehung und ihrem tatsächlichen Leistungsniveau eingeholt hat, stellt die Einschätzung von Dr. D____ nicht in Frage. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einholen einer Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010 [9C_482/2010], E. 4.1). Schliesslich sind auch fremdanamnestische Auskünfte von Familienmitgliedern mit Vorbehalt zu würdigen, kann ihnen doch ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden. Angesichts der plausiblen Herleitung der Aggravation bzw. Simulation unter Einbezug aller entscheidwesentlichen Tatsachen als auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Testergebnisse vermögen fehlende fremdanamnestische Auskünfte die umfassende und schlüssige Beurteilung von Dr. D____ jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
3.6. Nach dem Vorerwähnten besteht vorliegend Klarheit darüber, dass Ausschlussgründe wie eine Aggravation bzw. eine Simulation vorliegen, so dass grundsätzlich keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (vgl. E. 3.4.). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsstörung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1. mit Hinweis auf BGE 141 V 281, E. 2.2.1). Aus dem Umstand, dass der Gutachter Dr. D____ eine psychiatrische Diagnose nicht mit hinreichender Validität stellen als auch ausschliessen kann, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Unsicherheit, welche sich auf die Befunderhebung erstreckt, ist auf ein täuschendes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2018 [8C_728/2017], E. 3.2.3.). Denn infolge der Simulation von neuropsychologischen Einschränkungen bzw. der bewussten Vortäuschung von Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit der Beschwerdeführerin (IV-Akte 78, S. 4) war es dem psychiatrischen Gutachter Dr. D____ nicht möglich, zuverlässige Angaben betreffend der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund des Vorliegens einer Simulation als auch einer Aggravation kann deshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1.) Angesichts des im Gutachten beschriebenen beträchtlich erhaltenen Funktionsniveaus (IV-Akte 80) sowie der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden seit Jahren in weitgehend unveränderter Intensität vorliegen und die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie beeinträchtigt haben (IV-Akte 52, S. 38), kann auf tatsächlich vorhandene Ressourcen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Gesamthaft betrachtet erweist sich daher die Annahme der IV-Stelle, eine invalidisierende psychiatrische Störung sei nicht mehr ausgewiesen (IV-Akte 80) und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 93), als rechtens. Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt.
3.7. Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018, die RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019 und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. September 2019 (IV-Akten 52, 59 und 78) zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2017 in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Ab Mai 2018 bestehe indes sowohl in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-Akte 93).
4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
4.2. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 43% ab Oktober 2017 hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber G____ beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr. 48'100.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 54'783.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 27'369.-- [recte: Fr. 27'391.50] festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte der Invaliditätsgrad von 43%. Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab Mai 2018 gestaltete sich im Wesentlichen gleich. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100% ab Mai 2018 (vgl. E. 3.7.) resultierte indes ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0% (vgl. IV-Akte 93).
4.3. Die Beschwerdeführerin ist mit der Ermittlung der vorerwähnten Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vergleichseinkommen seien zu parallelisieren und beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.
Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten Parallelisierung festzuhalten, dass eine solche nur zum Zuge kommt, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht. Erst dann kann er im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich bezeichnet werden und - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen (BGE 134 V 322 E. 6.1.2). Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit in der [...] im G____ einen jährlichen Verdienst von Fr. 48'100.-- (IV-Akte 93, S. 4). Der branchenübliche Lohn im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie beträgt im Jahr 2017 Fr. 49'923.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1, Sektor 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden und Nominallohnentwicklung von 0.4% bis 2017). Damit hat die Beschwerdeführerin zwar einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, indes liegt dieser unter der Erheblichkeitsgrenze von 5%. Aus diesem Grund erfolgt rechtsprechungsgemäss keine Parallelisierung der Einkommen.
Bezüglich des leidensbedingten Abzugs bleibt anzumerken, dass erst ein Abzug von 15% zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs führen würde. Allenfalls wäre aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ein minimaler Abzug gerechtfertigt. Diese Frage kann indes offen bleiben. Wie die IV-Stelle richtig festhält, sind die anderen einkommensbeeinflussenden Kriterien nicht erfüllt (vgl. BGE 126 V 75), weshalb ein Abzug von 15% als unverhältnismässig hoch erscheint. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 30. Januar 2020 zu schützen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin zu Recht - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43% - von Oktober 2017 bis August 2018 eine Viertelsrente zugesprochen und ab September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 93).
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: