Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.21, SVG.2020.274
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.21

Verfügung vom 20. Januar 2020

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 12. August 2018, IV-Akte 2, S. 1) bis Juli 2018 war sie als Mitarbeiterin in der Küche des C____spitals Basel in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Zwischenzeugnis vom 29. März 2018, IV-Akte 17). Infolge von betrieblichen Umstrukturierungen und Schulter- und Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin, wurde ihr eine Stelle als Reinigungskraft von Patientenzimmern in einem 100% Pensum angeboten (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. September 2018, IV-Akte 19). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich mit Vereinbarung vom 23. April 2019 aufgrund monatelanger in unterschiedlichem Ausmass bestehender Arbeitsunfähigkeit aufgelöst (IV-Akte 43). Die D____ in ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung erbrachte ab dem 7. September 2018 bis zum 4. Juni 2020 ein ganzes Taggeld (vgl. Schreiben der Versicherung vom 22. Januar 2020, Duplikbeilage 4).

b) Am 12. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Daraufhin erfolgte im Rahmen der Frühintervention ab dem 1. Oktober 2018 ein Aufbautraining beim E____ (nachfolgend E____), welches abgebrochen werden musste (vgl. Bericht Aufbautraining E____ vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 33).

c) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den F____, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, FMH und G____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag (Gutachten vom 13. September 2019, IV-Akte 48). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen, gemäss welchen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. November 2019 die Ablehnung einer Rente in Aussicht (IV-Akte 50), woran sie mit Verfügung vom 20. Januar 2020 festhielt (IV-Akte 57).

II.

a) Mit Beschwerde vom 24. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2020 und die Zusprache einer Rente seit dem 1. Juni 2019 basierend auf einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit seit dem 6. Juni 2018.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. Juni 2020 und Duplik vom 7. August 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 14. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), ist darauf einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten (IV-akten 47 und 48) der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 15kg und ohne Zwangshaltung ganztags zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- und Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn sei nicht gerechtfertigt, da eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100% zumutbar sei. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad beträgt 16%.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Gutachter, gingen die behandelnden Ärzte von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Arztbericht H____ vom 12. November 2018, IV-Akte 29, Arztberichte I____ vom 6. Juni 2018, IV-Akte 37, S. 26, und vom 13. August 2018, IV-Akte 37, S. 30). Gestützt auf die vom behandelnden Psychiater ausgestellten Zeugnisse habe die Krankentaggeldversicherung ausserdem ein volles Taggeld ausgerichtet und somit die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Akte 37, S. 2 und 5). Hinzukomme, dass die vereinbarten Ziele im Aufbautraining E____ nicht erreicht worden seien (vgl. Zielvereinbarung mit E____ vom 26. September 2018, IV-Akte 14). Angesichts der Aktenlage sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von 25% aufgrund der Faktoren Alter, Dienstjahren, leidensbedingte Einschränkungen, fehlende Aus- und Weiterbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse zu gewähren. Dies begründe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf mindestens eine halbe Rente.

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.1. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht ein chronisches, vorwiegend tendomyotisch und statisch bedingtes cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10-10 M.53.5) fest.

Aus psychiatrischer bzw. rheumatologischer Sicht wurden ferner als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; anamnestische Rotatorenmanschettendendinopathie-Beschwerden rechts 2012 und 2013, aktuell symptomfrei; Status nach kardialer Ablatio bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardien 2005 und 2007, aktuell beschwerdefrei; Hypothyreose, substituiert unter Eltroxin, anamnestisch euthyreot. Sowie soziale Rehabilitationshindernisse, einen Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F43.2) und leichte Panikattacken (ICD-140 F40.01) diagnostiziert.

4.2. In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Küchengehilfin aufgrund der erforderlichen Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten mit Heben von mittelschweren Gewichten retrospektiv seit August 2018 nicht mehr zumutbar. Eine Raumpflegetätigkeit in den Patientenzimmern wäre der Beschwerdeführerin, unter der Auflage, dass hierbei keine repetitiven Überkopftätigkeiten (bspw. Fensterputzen) ausgeübt werden müssten, vollumfänglich zumutbar gewesen. Aufgrund von psychischen Belastungen im Rahmen des Patientenkontaktes und nicht möglicher Verarbeitung des Patientenleids, war eine Weiterführung dieser Tätigkeit nicht länger möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in vollem Umfang weiterhin zumutbar. Eine Beeinträchtigung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch subjektiv dazu in der Lage. Es sei einzig davon abzusehen, eine Tätigkeit mit Patientenkontakten durchzuführen.

Für eine leidensadaptierte, leichte bis selten mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 15kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechselnd stehend, gehend wie auch sitzend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltung vor allem im Stehen sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit, bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit, ebenso auch keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ab Zeitpunkt der Versetzung von der Küche in den Raumpflegedienst, entsprechend ab August 2018, sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der obgenannten Auflagen retrospektiv als vollumfänglich einsetzbar und zu 100% arbeitsfähig zu bezeichnen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Einschätzung massgebend (IV-Akte 48, S- 29).

5.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).

5.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das rheumatologische Gutachten.

5.2.1 Sie wendet dagegen vor allem den Bericht I____ ein, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 6. Juni 2018 und 50% ab dem 13. August 2018 (IV-Akte 37, S. 26 und 30) bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte ihres Hausarztes vermögen mit Bezug auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, so fehlt doch eine entsprechende Begründung. Abgesehen davon sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte mehr vorhanden, die der gutachterlichen Einschätzung entgegenstehen würden, sodass diese nicht geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Feststellung zu wecken.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der rheumatologische Gutachter habe während der Anamneseerhebung und während der gesamten klinischen Untersuchung keine grössere relevante Behinderung festgestellt, was daher rühre, dass er die Beschwerdeführerin in einem psychisch und physisch unbelasteten Zustand gesehen, was unberücksichtigt geblieben sei.

F____ hält in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 13. September 2019 zunächst Verhaltensbeobachtungen fest indem er beschreibt, die Beschwerdeführerin sei ohne Beschwerdeangaben beim sich aufrichten mit schmerzfreiem Gangbild ins Untersuchungszimmer gekommen. Sie sei gut 50 Minuten in der gleichen Position auf ihrem Stuhl gesessen, habe dabei keine Schmerzen gezeigt oder geäussert. Das An- und Auskleiden sei mit flüssigem Bewegungsmuster vollzogen worden. Auch der Körpertransfer vom Stehen ins Sitzen und Liegen wie auch umgekehrt sei ohne Beeinträchtigung, sowie ohne Schmerzangaben durchgeführt worden (IV-Akte 48, S- 12). Der Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin klinisch und stellte hierbei gewisse Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule fest, wobei die oberen und unteren Extremitäten keine Einschränkungen aufweisen würden (IV-Akte 48, S. 13 f.). Schliesslich verglich der Gutachter, in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese, die von ihm erhobenen Befunde und Beobachtungen insbesondere mit den vorhandenen radiologischen Untersuchungen. Gestützt auf die geschilderten Untersuchungen legte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit und das dazugehörige Anforderungsprofil fest.

Die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden. Der Gutachter bettete, die Verhaltensbeobachtungen zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein, insbesondere auch den Arbeitsversuch, welcher noch gesondert zu erörtern ist. Dies ist nicht zu beanstanden Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht erscheint unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.

5.3. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens moniert die Beschwerdeführerin sinngemäss die Dauer der Begutachtung. Zudem fehle eine fremdanamnestische Erhebung bei H____.

Der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie muss angemessen sein (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine einstündige Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz.

Ausserdem steht es im Ermessenspielraum des Gutachters, ob er es als nötig erachtet, sich mit behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzen oder ob die vorhandenen Akten dazu ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012, E. 4.2).

H____ diagnostizierte mit Bericht vom 12. November 2018 (IV-Akte 29) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, eine Panikstörung ICD-10 F41.0, eine vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.6 und ausgeprägte Schmerzen in der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall. H____ führt aus, die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien reduziert. Es bestehe eine Ambivalenz im Affekt, ein Gefühl der Leere, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust und Suizidgedanken. Er geht gestützt auf diese Befunde von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

G____ wendet in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2019 dagegen ein, es fänden sich keine Hinweise und objektivierbaren Befunde für den Bestand einer depressiven Störung. Zwar bestünde eine Tendenz zur Affektlabilität, wenn die Beschwerdeführerin von belastenden Themen spräche. Sie könne aber gut darüber berichten, könne lachen, wirke freundlich. Auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin liessen nicht auf eine affektive Störung schliessen. Die Beschwerdeführerin sei gut in der Lage ihren Alltag zu gestalten, gehe ihren Interessen (Lesen, Fernsehen, Yoga, Schwimmbad mit dem Sohn) nach, pflege Kontakt mit Familie und Freunden und kümmere sich um ihren Sohn.

Der Gutachter hat im Rahmen der Untersuchung die diagnostisch typischen Symptome einer depressiven Episode gemäss ICD-10 F32 (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs) und anderer häufig auftretender Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit) abgefragt und schlüssig dargelegt, dass diese (nicht in genügendem Ausmass) erfüllt seien. Geht man wie H____ von einer mittelgradig depressiven Episode aus müssten mindestens zwei der typischen Symptome und drei (besser vier) der anderen Symptome erfüllt sein, so dass die Gesamtzahlt der vorhandenen Symptome beider Gruppen sechs oder sieben beträgt. H____ vermag lediglich ein typisches (Gefühl der Leere) und drei der häufigen Symptome (Schuldgefühl, Ein- und Durchschlafstörungen und Suizidgedanken) zu nennen, wobei es an einer Erläuterung der beobachteten Symptome fehlt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter, im Gegensatz zum behandelnden Arzt davon ausgeht, es liege zum Begutachtungszeitpunkt keine affektive Störung vor.

Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung fehlt es dem Bericht vom 12. November 2018 von H____ gänzlich an einer Begründung. Auch sonst ist den Akten nichts zu entnehmen, was auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hinweisen würde. Der Gutachter legte dagegen in Anlehnung an die diagnostischen Symptome des ICD-10-Katalogs dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. So bestehe keine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, welche andauernd und gleichförmig seit mindestens dem frühen Erwachsenenalter bestehe und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sei. Im Lichte von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 ist daher der gutachterlichen Darstellung, gemäss welcher keine Persönlichkeitsstörung bestehe, den Vorzug zu geben. Zweifel an dieser Einschätzung sind jedenfalls keine vorhanden.

5.4. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Konsensbeurteilung.

5.4.1 Sie vertritt die Ansicht, die Gutachter hätten in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit das Aufbautraining im E____ (vgl. Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34) nicht berücksichtigt.

5.4.2 Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Die Frage nach den der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu beantworten. Daher kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der beruflichen Eingliederung grundsätzlich ein grösseres Gewicht zu. Diese beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von ihnen erhobenen subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2017 vom 16. März 2017 E. 4.2.2).

Indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1, vom 17. September 2015, 8C_411/ 2015, E. 5.2 und vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.3.2). Wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3).

5.4.3. Anlässlich des Standortgesprächs (mit Massnahme) vom 14. November 2018 (IV-Akte 26) wurde ein Aufbautraining der Beschwerdeführerin ab dem 16. Oktober 2018 im E____ von zunächst vier Stunden à vier Tagen und ab dem 19. November von 5 Stunden vorgesehen. Ab dem 24. November 2018 attestierte I____ der Beschwerdeführerin noch eine Arbeitsfähigkeit von 35%. Das Aufbautraining wurde daher vorzeitig am 4. Dezember 2018 abgebrochen.

Wie bereits dargelegt (Ziff. 5.2.1. hiervor) vermögen die hausärztlichen Berichte betreffend die Höhe der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, fehlt doch jeweils eine entsprechende Begründung. F____ hält in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten ferner fest (IV-Akte 48, S. 18), es sei nicht plausibel erklärbar, warum die Beschwerdeführerin anlässlich des Aufbautrainings, bei fehlender fassbarer und objektivierbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur noch zu 35% arbeitsfähig gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).

Dem Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 34) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin strikt an das von der Hausärztin attestierte Pensum hielt, weshalb dieses nicht wie geplant gesteigert werden konnte und die Massnahme abgebrochen werden musste. Die im Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 erwähnte niedrige Arbeitsfähigkeit gründet nach dem Gesagten einzig auf den nicht stichhaltigen ärztlichen Berichten von I____. Eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit konnte nicht beobachtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, das von I____ attestierte Pensum zu überschreiten. Von einem einwandfreien Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin ist daher nicht auszugehen. Anlässlich der beruflichen Abklärung konnte somit die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durch die Abklärungsperson gar nicht objektiviert festgestellt werden. Hinzu kommt, dass vorliegend die mangelnde Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin seitens der Eingliederungsfachperson unter anderem damit begründe wurde, dass die von der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten als negativ empfundenen Erlebnisse bezüglich der Beendigung des Arbeitsplatzes noch nicht verarbeitet worden seien. Solche invaliditätsfremden Gründe sind nicht zu berücksichtigen (8C_42/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1).

5.4.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit auch die Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens anzuzweifeln (IV-Akte 47 und 48).

5.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich allgemeine Kritik an den Gutachtern an. So bringt sie sinngemäss vor, die Gutachter stehen aufgrund der Vielzahl an Gutachteraufträgen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Sie seien nicht neutral, was einem Ausstandsgrund gleichkäme.

Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allen keinen als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten an die IV-Stellen (Urteil 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann neben der von ihr vermuteten finanziellen Abhängigkeit keine zusätzlichen Gründe nennen, die einen nicht neutralen Umgang der Dres. F____ und G____ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.

5.6. Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten einer Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind. Dem bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen.

6.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ab (vgl. IK-Auszug vom 30. August 2018, IV-Akte 6). Da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem regulären Einkommen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhielt, legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen den Durschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug der letzten drei Jahre zugrunde. Schliesslich addierte sie hierzu die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019. Hieraus resultierte ein Jahreslohn von CHF 65'196.00.

Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 55'057.00 erzielt werden könne.

Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch der Basisbetrag des Invalideneinkommens umstritten.

6.2. Strittig ist jedoch, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Alters von 52 Jahren, dem Vorliegen von 30 Dienstjahren, fehlender Aus- und Weiterbildungen und mangelhafter Deutschkenntnisse im Rahmen der Gesamtwürdigung ein leidensbedingter Abzug von 25% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 0% zuzusprechen.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.2.2. Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.

Auch die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung.

6.2.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat. Abgesehen davon führte bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

8

ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 60 Bundesgesetz

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

Gerichtsentscheide

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