Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.20, SVG.2020.256
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.20

Verfügung vom 22. Januar 2020

Befristete abgestufte Rente; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung ab März 2017

Tatsachen

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin lebte von 1994 bis Mai 2013 auf den [...], wo sie als Selbständigerwerbende tätig war. Im April 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11.37). Mit Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 11.10) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.

b) Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sich die Beschwerdeführerin im Juli 2013 (IV-Akte 1) erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die Beschwerdegegnerin im März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoachings (IV-Akte 30). Nachdem die Integration in den ersten Arbeitsmarkt gescheitert war (vgl. den Schlussbericht Jobcoaching vom 30. Ja­nuar 2015 [IV-Ak­te 76]), empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 (IV-Akte 75) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit eine Rentenprüfung vorzunehmen.

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen (Arztbericht Dr. med. C____ vom 18. Januar 2015 [IV-Akte 73]; Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Oktober 2015 [IV-Akte 82]) und erteilte Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. De­zember 2016 [IV-Akte 97]). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 101) beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ mit der rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie einer anschliessenden Konsensbesprechung mit dem psychiatrischen Gutachter (Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 [IV-Ak­te 106]). Auf Empfehlung des RAD (Aktennotiz vom 1. März 2017 [IV-Akte 113]) erfolgte eine Rückfrage an Dr. med. D____. Dieser antwortete am 16. März 2017 (IV-Akte 115).

d) Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 118) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2014 und einer halben Rente ab 1. Juni 2014 an. Ab 1. Januar 2015 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2017 Einwand (IV-Akte 123). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD die Einschätzung vom 11. September 2017 (IV-Akte 128) ein. Am 29. Januar 2018 musste sich die Beschwerdeführerin einem operativen Eingriff unterziehen (Operationsbericht vom 29. Januar 2018 [IV-Akte 136 S. 2 f.]). Nach Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 138 und 142) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2018 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 144). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 und einer halben Rente vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in Aussicht. Danach bestehe bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 20% kein Anspruch auf eine Rente mehr. Aufgrund der Rückenoperation im Januar 2018 liege vorübergehend eine vollständige Invalidität vor, weshalb ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente bestehe. Ab 24. Juli 2018 betrage der Invaliditätsgrad 0%, weshalb die halbe Rente bis 30. September 2018 befristet werde.

e) Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und erhob am 3. September 2018 (IV-Akte 146) Einwand. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (IV-Ak­te 149) reichte sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein (Bericht Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2018 [IV-Akte 150]; Berichte Dr. med. F____ vom 21. November 2018 [IV-Akte 152] und vom

  1. März 2019 [IV-Akte 162]). Nachdem sich der RAD am
  2. September 2019 (IV-Ak­te 173) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 (IV-Akte 181) eine dem Vorbescheid vom 6. August 2018 entsprechende Verfügung.

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Januar 2020 sei teilweise aufzuheben und es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 12. Mai 2020 beigelegt.

III.

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2020 (IV-Akte 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Mit Beschwerdeantwort hat sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt, bei Interesse der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in einem neuen Verfahren zu prüfen.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja­nuar 2020 (IV-Akte 181) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 8. De­zember 2016 (IV-Akte 97) und das rheumatologische Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 (IV-Ak­te 106) mit anschliessender Konsensbeurteilung sowie die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 16. März 2017 ab (IV-Ak­te 115). Gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten sowie auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften befristeten Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt und die Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahmen bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien berücksichtigt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 2). Die in den Gutachten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit sei verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. II, 3).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht ab Januar 2014 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Entgegen der angefochtenen Verfügung sei es danach aber nicht zu einer andauernden und relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Replik lit. C Ziff. 8). Die psychiatrisch-rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe auf einer unvollständigen medizinischen Beurteilungsgrundlage. Vor allem das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft, der Gutachter habe zahlreiche medizinische Vorakten nicht beigezogen, er habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen (Beschwerde lit. C Ziff. 28). Auch das rheumatologische Gutachten überzeuge in seinen Schlussfolgerungen nicht, zudem sei es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung veraltet gewesen (Beschwerde lit. C Ziff. 29). Darüber hinaus seien die Resultate der beruflichen Abklärungen bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Beschwerde lit. C Ziff. 30). Eventualiter sei deshalb ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Beschwerde lit. C Ziff. 31). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts ihres fortgeschrittenen Alters könne sie eine allfällige Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten (Beschwerde lit. C Ziff. 31).

2.3. Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Renten abgestuft und befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.

  1. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127
  2. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

3.3. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.1. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 22. Ja­nuar 2020 (IV-Akte 181) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 8. De­zember 2016 (IV-Akte 97) samt ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 16. März 2017 (IV-Ak­te 115), dem rheumatologischen Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 (IV-Ak­te 106) mit anschliessender Konsensbeurteilung sowie den Beurteilungen des RAD vom 4. Juli 2018 (IV-Akte 142) und vom 20. Sep­tember 2019 (IV-Akte 173).

4.2. 4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 8. De­zember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, weitgehend remittiert mit noch geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10 F32.4) und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungstraktes (ICD-10 F45.32); mögliche akzentuierte zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach Agoraphobie fest (IV-Akte 97 S. 10).

4.2.2. Aufgrund der Untersuchungsbefunde lasse sich objektiv kein Hinweis auf eine allfällige affektive Störung vorfinden. Unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben, die sich auf leichtere Stimmungsschwankungen, leichtere kognitive Beeinträchtigungen und erhöhter Ermüdbarkeit stützten, könnten eine dysthyme Störung oder eine leichte depressive Episode in Betracht gezogen werden. Es bestehe keine dauerhaft gedrückte Stimmung über längere Zeit, auch kein ausgesprochener Interessenverlust oder eigentliche Verminderung des Antriebes, allerdings eine erhöhte Ermüdbarkeit. Es könne daher noch eine gewisse Restsymptomatik oder allenfalls eine geringfügige depressive Symptomatik angenommen werden (IV-Akte 97 S. 7).

4.2.3. Die Explorandin berichte über relevante Magen-Darmbeschwerden, wofür aus den Angaben in den Unterlagen kein organisches Korrelat gefunden werden könne. Es sei eine autonome somatoforme Funktionsstörung anzunehmen, wie diese in den Vorakten mehrfach aufgeführt werde. Diese Störung persistiere schon mehrere Jahre, dennoch sei die Explorandin in der Vergangenheit der Lage gewesen einer Arbeit nachzugehen. Der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit müsse daher relativiert werden (IV-Akte 97 S. 7).

4.2.4. Es zeigten sich Hinweise auf eine eher zwanghafte Persönlichkeitsstruktur. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden, da es keine relevanten Schwierigkeiten bei der Ausübung einer Tätigkeit oder zwischenmenschliche Probleme gegeben habe. Die Explorandin wirke sehr gewissenhaft und leistungsorientiert, weswegen es ihr teilweise schwerfalle mit den Defiziten einen geeigneten Umgang zu erzielen (IV-Akte 97 S. 7). Hinweise auf eine anderweitige relevante Persönlichkeitsproblematik oder weitere psychische Störung mit Behinderungswert seien nicht vorgefunden worden (IV-Akte 97 S. 7 f.).

4.2.5. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass sich in der Vergangenheit die depressive Symptomatik ungünstig ausgewirkt habe, weshalb die Explorandin als vermindert belastbar einzustufen sei. Aktuell sei sie noch nicht in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, bei der sie Verantwortung übernehmen und eine volle Leistung erbringen müsste. Eine klar vorgegebene Tätigkeit mit guter Struktur und ohne Zeitdruck sollte ihr aber im Vollpensum möglich sein (IV-Akte 97 S. 11 f.). Auf Nachfrage des RAD zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit, stellte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 (IV-Ak­te 115) fest, bei einer leichtgradigen depressiven Störung sei eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen, allenfalls eine leichte Leistungseinschränkung, die aber 20% nicht überschreiten dürfte. Es sei demnach theoretisch von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2014 auszugehen. Da zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 die depressive Störung weitgehend remittiert sei, könne ab diesem Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.

4.3.1. Im rheumatologischen Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 (IV-Ak­te 106) stellte Dr. med. E____, FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz­syndrom L5 links (ICD-10 M54.16) und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.0) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie u.a. myofasziale Beschwerden am Schultergürtel und lumbal (ICD-10 M79; IV-Akte 106 S. 16 f.).

4.3.2. Nach Angaben der Explorandin würden die Rückenschmerzen langjährig bestehen, wobei schwierig nachzuvollziehen sei, weshalb diese während langer Zeit wenig Erwähnung in den Akten finden würden, dies im Unterschied zu den abdominalen Beschwerden. Die Untersuchungsbefunde zeigten ein über die Altersnorm hinausgehendes multifaktorielles degeneratives Rückenleiden, welches zurzeit eine lumboradikuläre Ausstrahlung im Dermatom der L5 Wurzel links verursache, ohne dass es bislang zu motorischen Ausfällen gekommen sei. Die aktenanamnestisch beschriebenen zervikoradikulären Beschwerden im linken Arm würden nach Behandlung nicht mehr vorliegen. Aktuell könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerz­syndrom nicht nachgewiesen werden. Die berichteten Armschmerzen seien durch die myofaszialen Beschwerden gut erklärbar und sollten nach gezielter Behandlung ebenfalls abklingen (IV-Akte 106 S. 18 f.).

4.3.3. Aus rheumatologischer Sicht seien der Patientin schwere und mittelschwere Tätigkeiten, die mit Bücken oder Nachvornebeugen einhergehen würden, sowie mit Heben und Halten von Gegenständen über 5 kg nicht mehr zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Putzens und Reinigens von Wohnungen sowie der Durchführung von Renovierungsarbeiten bestehe seit mindesten 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit, bei der auf rezidivierendes Bücken verzichtet werden könne und bei der ein Heben und Halten von schweren Gegenständen über 5 kg nicht oder nur selten und dann nur kurz durchgeführt werden müssten, sei die Explorandin 100% arbeitsfähig (IV-Akte 106 S. 26 f.).

4.3.4. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Explorandin aufgrund des degenerativen Rückenleidens in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und für Durchführung von Renovierungsarbeiten und Umbauten mindestens seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zum Untersuchungszeitpunkt sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig (IV-Akte 106 S. 27).

4.3. Mit Aktennotiz vom 24. April 2017 (IV-Akte 116) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin, basierend auf der Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 16. März 2017 folgende Arbeitsfähigkeiten fest: in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe aus rheumatologischen Gründen seit Januar 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit habe aus psychiatrischen Gründen vom 6. August 2013 bis 26. März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit ab 27. März 2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80% erhöht. Seit Dezember 2016 liege wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor.

4.4. 4.5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt sind die beiden Gutachten (IV-Akten 97 und 106) grundsätzlich beweiskräftig. Zwar wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Gutachten zunächst nicht klar quantifiziert (IV-Akte 97 S. 11 f.), dieser Mangel wurde indessen durch die Beantwortung einer entsprechenden Rückfrage behoben (IV-Ak­te 115, vgl. auch die RAD-Aktennotiz vom 24. April 2017 [IV-Akte 116]).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet das psychiatrische Gutachten als mangelhaft und entsprechend beweisuntauglich (Beschwerde lit. C Ziff. 28). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2016 (IV-Akte 99) fest, das Befinden der Patientin sei gekennzeichnet durch Befindlichkeitsschwankungen. Es komme immer wieder zu körperlichen Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen. Durch hohe Selbstansprüche mit der Neigung sich zu überfordern und zwanghaft-perfektionistische Persönlichkeitszüge komme es bei gleichzeitig geringer psychophysischer Belastbarkeit zur Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ab Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bis 80%. Dr. med. D____ hat im Gutachten ausführlich Stellung zu den zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Arztberichten genommen. Wie er zu Recht ausführt, berücksichtigt die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die körperlichen Beschwerden mit, was aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zulässig ist (IV-Akte 97 S. 12 und IV-Akte 115). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. D____ habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen. Ob ein Gutachter fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der psychiatrische Gutachter umfassend mit den ihm vorliegenden Berichten von Dr. med. C____ auseinandergesetzt hat (IV-Akte 97 S. 9).

4.5.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die beruflichen Abklärungsresultate bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgeblendet worden seien (Beschwerde lit. C Ziff. 30), haben sich die Gutachter auch mit den beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt (vgl. IV-Akten 97 S. 9, 106 S. 24). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II, 2), wurden die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings von März bis Dezember 2014 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

4.5.4. Somit ist zum Zeitpunkt der Begutachtungen (Dezember 2016 bzw. Februar 2017) seit Januar 2013 von einer rheumatologisch bedingten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten auszugehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit liegt aus psychiatrischen Gründen vom 6. August 2013 bis 26. März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Danach erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit schrittweise ab 27. März 2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80%. Seit Dezember 2016 liegt wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IV-Akte 116).

4.5. Aufgrund des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht unter Berücksichtigung des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 3.1 hiervor) ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der (gesundheitlichen) Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_32/‌2015 vom 10. September 2015 E. 4.1; I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ende März 2014 verbessert hatte und eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorlag, bestand nach Ablauf der gesetzlichen Drei­monatsfrist ab

  1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente (und nicht wie von der Beschwerdegegnerin verfügt ab 1. Juni 2014). Ab Oktober 2014 lag eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor, weshalb nach Ablauf der gesetzlichen Frist ab
  2. Ja­nuar 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht.

4.6. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 auf eine halbe Rente hat.

5.1. 5.1.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte geltend, das rheumatologische Gutachten sei veraltet. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihren Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen den Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2020 vorgelegen habe, unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde lit. C Ziff. 29; Replik lit. C Ziff. 5).

5.1.2. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachten vom Dezember 2016 bzw. Februar 2017 hinreichend aktuell sind, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters der Gutachten abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung der Gutachten nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 246, 254 E. 4.3).

5.2. Dr. med. D____ führte im Gutachten vom Dezember 2016 aus, die Explorandin gebe an, dass sie seit einigen Monaten unter heftigen Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden leide (IV-Akte 97 S. 12). Dazu äusserte die rheumatologische Gutachterin, es liege ein degeneratives Rückenleiden vor, welches eine lumboradikuläre Ausstrahlung verursache, ohne dass es bislang zu motorischen Ausfällen gekommen sei. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt (Februar 2017) könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom nicht nachgewiesen werden (IV-Ak­te 106 S. 18 f.). In einer angepassten leichten Tätigkeit sei die Explorandin 100% arbeitsfähig (IV-Akte 106 S. 26 f.). Bei einem konservativem Therapieversagen und (wiederauftretenden) radikulären Schmerzen könne ein operativer Eingriff in Betracht gezogen werden. Allerdings müsse eine Operation im Falle dieser Patientin sorgfältig abgewogen werden und er stelle keine Garantie für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar (IV-Akte 106 S. 23).

5.3. Dr. med. H____, FMH für Neurochirurgie, stellte im Arztbericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 136 S. 4 f.) als Diagnose ein radikuläres Reizsyndrom L5 links sowie ein lumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose und degenerativer Olisthese. Die Patientin klage einerseits über linkslumbale belastungsabhängige Schmerzen wie auch ausstrahlende Schmerzen. Die Beschwerden bestünden seit über einem Jahr und hätten, trotz intensiver konservativer Therapie, nicht zurückgedrängt werden können. Aus chirurgischer Sicht bleibe als Option nur die Dekompression und Stabilisation der unteren beiden Segmente L4/5 und L5/S1. Am 29. Januar 2018 wurde die vorgeschlagene Operation durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 29. Januar 2018 [IV-Ak­te 136 S. 2 f.]).

5.4. 5.4.1. RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in der Stellungnahme vom 19. März 2018 (IV-Akte 138) aus, dass der Gesundheitszustand betreffend die Rückenbeschwerden schwankend sei. So sei die Versicherte in der Zwischenzeit operiert worden. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 142) stellte der RAD-Arzt eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar 2018 bis 24. April 2018 (postoperative Nachkontrolluntersuchung) fest. Danach dürfe sich die Versicherte wieder zunehmend belasten, sodass im Längsverlauf ab dem Kontrolltermin von einer zumutbaren durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50% für die nächsten drei Monate ausgegangen werden könne. Ab 1. August 2018 sei eine adaptierte Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde in der Stellungnahme vom 20.September 2019 (IV-Akte 172) beibehalten.

5.4.2. Gestützt auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. I____ sprach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2018 eine halbe Rente zu. Ab Oktober 2018 bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. IV-Akte 181).

5.4.3. Bei den Berichten des RAD-Arztes handelt es sich mangels selbst erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Zwar können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Indes kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).

5.5. 5.5.1. Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete mit Arztbericht vom 21. November 2018 (IV-Akte 152), die Patientin sei seit der Operation Anfang 2018 lumbal weitgehend kompensiert. Hinsichtlich der Halswirbelsäule bestehe eine Exazerbation der Beschwerden, weswegen sie weiterhin in schmerztherapeutisch Behandlung sei. Zurzeit könne keine Prognose über die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

5.5.2. Im Bericht vom 28. Oktober 2018 (IV-Akte 150) führte Dr. med. C____ aus, entgegen den Gutachten sei es seit Dezember 2016 nicht zu einer Befundbesserung gekommen. Es komme immer wieder zu somatischen Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen und Behandlungen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten Tätigkeitsbereich nicht gegeben. Aufgrund der Längsschnittbeobachtung und dem Alter der Patientin mit abnehmender Anpassungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit sei von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% auszugehen (vgl. auch die Stellungnahme vom 12. Mai 2020 Beilage zur Replik).

5.6. Zwar kann bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab März 2017 nicht allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Aufgrund ihrer Berichte und unter Berücksichtigung der Ausführungen der rheumatologischen Gutachterin, dass ein operativer Eingriff im Falle dieser Patientin sorgfältig abgewogen werden müsse und keine Garantie für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit darstelle (IV-Akte 106 S. 23), werden Zweifel an den Stellungnahmen des RAD bezüglich einer postoperativen vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet. Darauf kann nicht abgestellt werden.

5.7. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. Weil unklar ist, wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachgang zu den Gutachten vom Dezember 2016 bzw. Februar 2017 allenfalls verändert haben könnte, ist der Verlauf ab März 2017 abklärungsbedürftig. Insoweit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rheumatologischen und psychiatrischen Sachverhalt durch eine Verlaufsbegutachtung abklärt und gestützt darauf über die Sache neu entscheidet.

6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 22. Januar 2020, soweit sie sich über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2017 ausspricht, insoweit abzuändern ist, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Januar bis 30. Juni 2014 und eine befristete halbe Invalidenrente ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014 zu entrichten hat. Soweit die Verfügung vom 22. Januar 2020 sich über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017 ausspricht, ist sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenspruch ab 1. März 2017 neu entscheide.

6.2. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts ist praxisgemäss als Obsiegen zu werten. Dies muss auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem zwar die Verfügung nicht hinsichtlich der gesamten streitgegenständlichen Leistungsperiode aufzuheben ist, sich dabei jedoch an der Tatsache nichts ändert, dass die Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz nur ungenügend nachgekommen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2020 wird, soweit sie sich über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2017 ausspricht, insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und eine befristete halbe Invalidenrente vom

  1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 zu entrichten hat.

Soweit sich die Verfügung vom 22. Januar 2020 über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017 ausspricht, wird sie in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. März 2017 neu entscheide.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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