Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.149, SVG.2021.309
Entscheidungsdatum
09.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. August 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.149

Verfügung vom 19. November 2020

Erneute Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach ablehender Verfügung. Medizinische Einschätzung des RAD, es habe sich nichts Wesentliches geändert, ist beweiskräftig.

Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte ein Meldeformular «Früherfassung» (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2015, IV-Akte 1) unterzeichnet. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 3) wurde sie darauf hingewiesen, dass eine IV-Anmeldung auszufüllen sei. Diese wurde von der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015, IV-Akte 5) eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin nahm erwerbliche (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8) sowie medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Arztberichte von C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2015, IV-Akte 9, sowie von D____ [Chiropraktor] vom 23. Juli 2015, IV-Akte 10, von E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Juli 2015, IV-Akte 11, Interventionsberichte von F____, Orthopädie am Rhy, [...], vom 14. und 22. April 2016, IV-Akte 33 S. 2 f , Arztbericht von F____ vom 16. September 2016, IV-Akte 48).

Am 29. März 2017 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 31. März 2017, IV-Akte 51).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. G____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin) empfahl die Durchführung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie/Psychiatrie). Das psychiatrische Gutachten (H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 20. März 2018 (IV-Akte 92) und das rheumatologische Gutachten (I____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin) vom 9. April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.). Der RAD (sig. G____) nahm dazu am 17. April 2018 Stellung (IV-Akte 95). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserten sich I____ nochmals am 24. Januar 2019 (IV-Akte 124 S. 2 f.) und H____ am 1. Februar 2019 (IV-Akte 125).

Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 129) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

b) Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 132) machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (beigelegte Arztberichte bei IV-Akte 134). Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 133) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Empfang dieses Schreibens im Sinne einer (neuen) Anmeldung zum Leistungsbezug.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (IV-Akte 146) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein. Sie nahm mit Schreiben vom 2. April 2020 (IV-Akte 152) diese Verfügung jedoch wieder zurück und erklärte Eintreten auf das Leistungsgesuch.

c) Weitere medizinische Berichte reichte die Beschwerdeführerin u.a. mit Schreiben vom 15. April 2020 (IV-Akte 156, vgl. ferner Arztbericht F____ vom 24. April 2020, mit 15 beigelegten Berichten, IV-Akte 157). Der RAD (G____) äusserte sich am 26. August 2020 zur Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 166). Mit Vorbescheid vom 3. September 2020 (IV-Akte 167) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdegegnerin erhob am 15. September 2020 Einwand (IV-Akte 168, ergänzende Begründung vom 6. Oktober 2020, IV-Akte 171). Dazu äusserte sich der RAD (G____) am 10. November 2020 (IV-Akte 173).

Am 19. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 175).

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. November 2020 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 19. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung zurückzuweisen, den Sachverhalt im Rahmen eines neuen Gutachtens aktuell und vertieft abzuklären, um in der Folge über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 19. März 2021 hält die Versicherte an der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 129) hatte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der sog. gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb: 53%; Anteil Haushalt 47%) einen Invaliditätsgrad von 31% ermittelt und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Vorgängig war die Versicherte bidisziplinär untersucht worden. Das psychiatrische Gutachten (H____) datiert vom 20. März 2018 (IV-Akte 92) und das rheumatologische Gutachten (I____), vom 9. April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (IV-Akte 175) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen (Rente) erneut abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Ablehnung von Leistungen festhält.

3.1. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint. In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, IV-Akte 152), die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3. Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2).

Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).

3.4. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis auch den grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.1. Die Versicherte hat knapp ein halbes Jahr nach Erhalt der nicht angefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Februar 2019 erneut gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Leistungsgesuch gestellt (Schreiben vom 19. Juli 2019, IV-Akte 132). Vorgängig zur Verfügung vom 18. Februar 2019 war die Versicherte bidisziplinär begutachtet worden.

4.2. 4.2.1. Das rheumatologische Gutachten (I____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin) datiert vom 9. April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.). I____ erhob (Diagnosen aufgelistet bei IV-Akte 93 S. 46) ein chronisches Zervikovertebralsyndrom (mit/bei: leichter Fehlform mit Kopfpropulsion / partiellem Blockwirbel C2/3, Osteochondrose C5/6 mit Protrusion C5/6 / Osteochondrose C6/7 mit Protrusion C6/7 [MRI HWS 13.09.2016, Röntgen HWS 14.11.2017]; anamnestisch Status nach intermittierender zervicoradikulärer Ausstrahlung rechts, derzeit ohne Hinweise für zervikoradikuläre Reizsituation, aktuell zervicospondylogenes Syndrom rechts und zervicocephales Syndrom rechts) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (mit/bei: Fehlform [leichtes Hohlkreuz] / Osteochondrose L4/5 mit Protrusion L4/5, Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion L5/S1 [MRI LWS 06.02.2016] / anamnestisch St. n. intermittierend lumboradikulärer Ausstrahlung rechts, derzeit ohne Hinweise für lumboradikuläre Reizsituation, aktuell lumbospondylogenes Syndrom rechts). Ferner erhob I____ ein leichtes Karpaltunnelsyndrom je rechts und links. Sodann listete I____ Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (Status nach Rhizarthorsen-Operationen am 20. Mai 2015 sowie am 18. Oktober 2016, beschwerdefrei, Status nach Schulterarthroskopien rechts am 12. Oktober 2015 sowie links am 12. Februar 2014, beschwerdefrei) und einen Status nach Metatarsale II-Fraktur links ca. August 2014, konservativ behandelt.

Für die bisherige Tätigkeit als MTRA (medizinisch-technische Röntgenassistentin) verneinte I____ eine Arbeitsfähigkeit (AF = 0%, IV-Akte 93 S. 48). I____ umschrieb die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten dahingehend, dass das Profil keine mittelschweren oder schweren Arbeiten beinhalten dürfe, kein Heben, Stossen oder Ziehen mit den Armen über 7,5 Kilogramm, keine dauernden Arbeiten mit den Armen auf oder über Schulterhöhe (gelegentliches Arbeiten in diesen Stellungen sei «selbstverständlich» erlaubt), keine Zwangsstellungen für die Halswirbelsäule (HWS), d. h. keine dauernd reklinierte oder inklinierte HWS, kein dauerndes Sitzen, dauerndes Stehen, kein repetitives Bücken und keine Arbeiten in Zwangsstellungen (wie z. B. der Vorhalte) sowie keine feinen Hochpräzisionsarbeiten mit den Händen. (IV-Akte 93 S. 48 f.). In zeitlicher Hinsicht sei eine Präsenz von 100% (sc. ein ganzes Tagespensum) möglich, dies ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit. I____ hielt fest, das Profil entspreche auch einer Bürotätigkeit; für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Tagespensum.

4.2.2. Gestützt auf die Anamnese und die klinische Untersuchung sowie der Würdigung der medizinischen Vorakten hielt I____ fest (IV-Akte 93 S. 54), es bestehe «heute» (Untersuchungsdatum 14. März 2018, IV-Akte 93 S. 1) ein zervikovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Protrusionen auf dieser Höhe. Diese Symptomatik bestehe seit ca. 2013. Gemäss schriftlichem Befund seien die Höhenbezeichnungen falsch, so werde im MRI der Hauptbefund auf Höhe C4/5 und C5/6 befundet, dies sei jedoch in Anbetracht der partiellen Blockwirbelbildung C2/3 falsch. Es liege hier also eine falsche Höhenbezeichnung auf den MRI-Bildern vor. I____ hielt fest, er orientiere sich darum an der korrekten Höhenbezeichnung, welche aufgrund der konventionellen Röntgenbilder rekonstruiert werden könne. Auf diesen zwei Höhen bestünden mediane Protrusionen, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation zervikal verursachen» könnten.

Lumbal bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Es bestünden auch hier mediale Protrusionen L4/5 und L5/S1, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation lumbal verursachen» könnten.

Von Seiten der operierten Schultern beidseits sowie der Rhizarthrosen beidseits sei die Explorandin beschwerdefrei, hier sei auch der Lokalbefund unauffällig. Nachgewiesen sei beidseits ein leichtes Carpaltunnelsyndrom, dies werde «entsprechend gewertet».

4.2.3. In der Rubrik zu den noch möglichen medizinischen Massnahmen (IV-Akte 93 S. 50) hielt I____ fest, eine relevante Verbesserung sei nicht zu erwarten. Die Versicherte habe an die 20 Infiltrationen in Bereich der HWS und LWS erhalten, jeweils nur mit vorübergehender Besserung. Operative Massnahmen seien bei fehlenden neurologischen Ausfällen nicht indiziert. Die konservativen Massnahmen seien («scheinen») ausgeschöpft. Realistischerweise sei von einer ambulanten oder auch stationären Intensivbehandlung keine Besserung zu erwarten, dies unter anderem auch, da eine erhebliche psychische Überlagerung bestehe, welche somatischen Therapien nicht zugänglich sei. Abschliessend notierte I____, wenn es sich «um eine rein somatische Problematik handeln würde, wäre eine Besserung unter den bisherigen Bemühungen bereits eingetreten».

4.2.4. Der rheumatologische Experte hat sich vor Erlass der Verfügung vom 18. Februar 2019 nochmals am 24. Januar 2019 ergänzend geäussert (IV-Akte 124), wobei er die Vorgehensweise bei der Erhebung der Anamnese erläuterte.

4.3. 4.3.1. Das psychiatrische Gutachten (H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 20. März 2018 (IV-Akte 92). H____ erhob keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 92 S. 25). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). In der Rubrik «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» hielt H____ fest, die Versicherte habe während Jahren erfolgreich als Radiologieassistentin gearbeitet. Sie sehe sich «einzig aufgrund ihrer Schmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt». Sie sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Beziehung mit ihren Angehörigen sei gut, sie pflege auch soziale Kontakte, lese gerne, kümmere sich um ihre Haustiere. H____ verneinte eine psychiatrisch begründete Funktionsstörung.

4.3.2. H____ bestätigte die vom Rheumatologen angeführte psychische Überlagerung in der Zusammenfassung der Anamnese bzw. der aktuellen Situation (IV-Akte 92 S. 26). Die Versicherte fühle sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es fänden sich keine Hinweise auf vorbestehende, psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben sei keine weitere psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Versicherte habe eine sehr gute Beziehung zu den nächsten Angehörigen (Ehegatte, Töchter). Sie leide unter leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Tagsüber kümmere sie sich um den Haushalt. Immer wieder unternehme sie längere Spaziergänge. Freude habe sie am Zusammensein mit ihrer Familie, an der Pflege von Haustieren. Sie lese auch gerne. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe H____ keine psychopathologischen Symptome feststellen können. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden.

Zum bisherigen Verlauf psychiatrischer Behandlungen (IV-Akte 92 S. 26) hielt H____ fest, die Versicherte stehe seit Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche ihr im Umgang mit ihren chronischen Schmerzen helfen würden. Der behandelnde Facharzt stelle keine psychiatrische Diagnose. H____ bemerkte dazu, die Versicherte zeige eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, die sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde objektivieren lasse. Angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung bezeichnete H____ Eingliederungsmassnahmen als «kaum erfolgreich durchführbar» (IV-Akte 92 S. 26).

4.3.3. Auch der psychiatrische Experte hatte sich mit Schreiben vom 1. Februar 2019 nochmals ergänzend geäussert (IV-Akte 125), und zwar ebenfalls zur Vorgehensweise im Rahmen der Untersuchung sowie zur im Vorbescheidverfahren beanstandeten Niederschrift gewisser Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Untersuchung.

4.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, es gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung (IV-Akte 93 S. 7).

5.1. Die Verfügung vom 18. Februar 2019, welche in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von I____ bzw. H____ beruht, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Replik wird nun geltend gemacht, es bestünden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von I____. Auf dieses Gutachten zurückzukommen wäre einzig unter dem Titel der Wiederwägung der Verfügung vom 18. Februar 2019 möglich. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_624/2018 E. 2.2.).

5.2. Die Beschwerdeführerin verweist in der Replik auf aktenkundige Arztberichte, die der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 19. Juli 2019 eingereicht worden seien (IV-Akten 137, 144, 151,166 und 171), welche zwar einerseits als Beleg für eine angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung, jedoch zugleich auch als Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von I____ angeführt werden (Replik S. 2). Anzumerken ist, dass es sich bei den in der Replik angeführten Dokumenten nicht um Berichte behandelnder Ärzte als solche, sondern um auf die Stellungnahmen des RAD dazu (IV-Akten 137, 144, 151,166 und 171) handelt.

Die Stellungnahme des RAD vom 27. September 2019 (sig. G____, IV-Akte 137) besagt, dass die seit der Verfügung vorgebrachten Konsultationsberichte behandelnder Ärzte und Stellen die bereits gutachterlich umfassend abgeklärte Problematik widerspiegelten. Es liessen sich hieraus aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ableiten. Der RAD hält fest, Im Vergleich zum Vor-MRT der LWS vom 6. Februar 2016 (Bericht des J____spitals [...], Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 8. Februar 2016, IV-Akte 93 S. 67) zeige das aktuelle MRT der LWS (vom 3. Juli 2019, vgl. Bericht der Radiologie K____ vom 3. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 23) einen unveränderten Befund. Die Behandler (federführend der Schmerztherapeut F____) versuchten weiterhin, die beklagten Schmerzen symptomatisch zu behandeln, was nur zu zeitlich befristeten Schmerzreduktionen führe. Der Gesundheitszustand und die Zumutbarkeit der Versicherten seien im Verlauf seit dem 18. Februar 2019 als unverändert anzusehen.

Dieses Dokument ist nicht als Indiz geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von I____ zu verneinen.

Gleiches gilt für die Stellungnahme des RAD (sig. G____, IV-Akte 144) vom 28. Januar 2020. Der RAD legt dar, von F____ liege einzig ein Konsultationsbericht vom 11. Juli 2019 vor, wo er anhand des MRT der LWS vom 3. Juli 2019 von einer Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts aufgrund der Diskushernie L5/S1 ausgehe, welche aus seiner Sicht die Beschwerden der Versicherten erkläre. F____ halte jedoch keinen klinischen objektiven Befund fest, so dass seine Annahme nicht plausibel erscheine, zumal im MRT vom 3. Juli 2019 eine mögliche Tangierung der Wurzel L5 links und nicht rechts beschrieben werde. Grundsätzlich beurteile sich die Zumutbarkeit nicht ausschliesslich und einzig aufgrund eines bildgebenden Befundes. Bildgebende MRT- oder Röntgen-Befunde könnten klinisch stumm sein und Zufallsbefunde darstellen. Entscheidend zur Beurteilung der Belastbarkeit/Funktion sei immer der klinische objektivierbare Befund. Aus MRT-Befunden lasse sich nicht auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit schliessen.

Auch mit Stellungahme vom 5. März 2020 (IV-Akte 151) hielt der RAD an seiner Einschätzung fest. Versicherungsmedizinisch entscheidend sei, dass die Belastungseinschränkung seitens der Wirbelsäulenbeschwerden anhand objektiver klinischer Befunde berücksichtigt werde, wie dies im Gutachten von I____ bereits erfolgt sei. Durch den MRT-Befund vom 3. Juli 2019 ändere sich die gutachterlich definierten Zumutbarkeit nichts. Der RAD hält dazu gut nachvollziehbar zudem fest, im MRT vom 3. Juli 2019 (Bericht der Radiologie K____ vom 3. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 23) werde, anders als von F____ (vgl. Bericht vom 16. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 26 unten) angegeben, eine kurzstreckige mögliche Tangierung L5 links foraminal und nicht rechtsseitig dokumentiert.

Am 26. August 2020 nimmt der RAD (sig. G____, IV-Akte 166) Stellung zu einem Bericht von E____ (Bericht vom 30. Juni 2020, IV-Akte 162 S. 6 f.). Das von E____ am 30. Juni 2020 festgestellte neue Tractus iliotibialis-Syndrom sei zum einen behandelbar und zum anderen habe es bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Verfügung vom 18. Februar 2019 zu Grunde gelegen habe, keinen zusätzlich einschränkenden Einfluss.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (IV-Akte 171) legte die Versicherte im Vorbescheidverfahren ein E-Mailschreiben von F____ vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte 171 S. 8 f.) ein. F____ führte darin aus, eine Tätigkeit von 8 Stunden täglich sei nicht möglich, allenfalls ein Pensum von 40% in einer angepassten und nicht belastenden Tätigkeit. F____ weist darauf hin, er habe dies bereits in einem Bericht vom November 2017 dokumentiert. Er habe dort ausgeführt, selbst kleinere Tätigkeiten im Haushalt provozierten eine erhebliche Schmerzsymptomatik insbesondere auch im zervikothorakalen Übergang rechtsbetont mit Auslösung von primär vermutlich cervicogenen und okzipital betonten Kopfschmerzen. Mit einer erneuten Arbeitsfähigkeit der Patientin könne in Anbetracht der Diagnosen und des nun längeren Leidenswegs nicht gerechnet werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass weitgehend ein Endzustand erreicht sei und eine Arbeitsfähigkeit auf körperlich-belastendem Niveau nicht mehr voll durchgeführt werden könne bzw. die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt sein werde. Es handelt sich hierbei um den Bericht vom 17. November 2017 (IV-Akte 93 S. 61 f.). Dieser lag I____ vor (vgl. Aktenauszug des Gutachtens, IV-Akte 93 S. 24). Es handelt sich somit bei den Äusserungen von F____ um eine von derjenigen von I____ abweichende Einschätzung des Zustandes bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung. Damit ist jedoch die Beweiskraft des Gutachtens von I____ nicht in einer Weise erschüttert, welche zu einer zweifellos unrichtigen Verfügung vom 18. Februar 2018 hätten führen müssen.

5.3. 5.3.1. Anlass zur Schlussfolgerung, die nachstehend zu erörternden, oben angeführten Dokumente bildeten Hinweise dafür, dass die Verfügung vom 18. Februar 2019 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, besteht nicht.

Der Einwand in der Replik (S. 2), es liege weder eine psychische Überlagerung, noch eine Schmerzverarbeitungsstörung (wobei es sich bei letzterer einzig um eine nicht verifizierte Verdachtsdiagnose handle) vor, wird einzig damit begründet, die geklagten einschränkenden Schmerzen seien erklär- und lokalisierbar. Damit vermag die Beschwerdeführerin die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2019 ebenfalls nicht zu belegen.

5.3.2. Die angeführten Dokumente (IV-Akten 137, 144, 151,166 und 171) sind ferner nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 18. Februar 2019 zu belegen.

Mit der Replik wird ein Bericht von L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Februar 2020 (= IV-Akte 148 S. 6 f.) eingereicht. L____ bestätigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2019. An einer Konsultation am 14. Juni 2019 im Rahmen einer Blutdruckkontrolle habe die Beschwerdeführerin von neuen Schmerzen im linken Bein und sakral links bis ins Knie und Fuss links ausstrahlend berichtet. L____ hält fest, sie habe in ihren kurzen Sprechstundennotizen einen positiven Lasègue-Test links bei 70° sowie eine Druckdolenz sakral und im Bereich des ISGs links notiert und die Schmerzen als wahrscheinlich radikulärer Natur eingestuft. F____ habe deswegen eine erneute MRI-Untersuchung der LWS veranlasst, welche eine Nervenwurzelkompression im Rahmen einer Diskushernie gezeigt habe. Aus Sicht von L____ seien diese Beschwerden neu und plausibel durch den MRI-Befund erklärbar. Das nun von L____ im Bericht vom 13. Februar 2020 angeführte, von F____ veranlasste MRT der Lendenwirbelsäule hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 (IV-Akte 151) erörtert (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Es geht dabei um einen MRT-Befund vom 3. Juli 2019. Der Bericht von L____ fördert gemäss den gut nachvollziehbaren Ausführungen des RAD nichts Neues zu Tage.

Zu erinnern ist daran, dass I____ in seinem Gutachten (IV-Akte 93 S. 54) bezüglich der Halswirbelsäule ein zervikovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung rechts bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Protrusionen auf dieser Höhe erhob und festhielt, diese Protrusionen könnten «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation zervikal verursachen». Gleiches hielt er bezüglich der Lendenwirbelsäule fest. Es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1. Auch hier fänden sich mediale Protrusionen L4/5 und L5/S1, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation lumbal verursachen» könnten.

I____ hat somit einen Befund erhoben, welcher zeitweilig auftretende radikuläre Reizsituationen mit einschliesst. Der von L____ angesprochene MRT-Befund ist somit unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt nicht neu aufgetreten.

Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Februar 2019 standen dem Gutachten von I____ Unterlagen behandelnder Ärzte gegenüber, welche eine Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten verneinten. Mit bzw. nach der Neuanmeldung ins Recht gelegte ärztliche Dokumente, welche die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit bei im Wesentlich gleich gebliebenen Befunden bestätigen, bilden darum kein Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad.

Zusammenfassend besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Einschätzung des RAD, es habe sich seit der Verfügung vom 18. Februar 2019 keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 19. November 2020 zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

7.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

6

Gerichtsentscheide

15