Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.137, SVG.2021.171
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.137

Verfügung vom 25. September 2020

Erst nach dem Verfügungszeitpunkt eingetretene Veränderung

Tatsachen

I.

a) Der Beschwerdeführer stammt aus [...] und lebt seit 2011 in der Schweiz (Anmeldung vom 17. April 2018, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Von 2013 bis 2015 arbeitete er in einem Lebensmittelladen (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 9, S. 2). Von Januar 2017 bis März 2018 arbeitete er als Verkäufer und Lagerarbeiter beim B____. Am 17. April 2018 meldete er sich wegen eines seit 2013 bestehenden Augenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (Anmeldung, IV-Akte 2, sowie Arbeitsvertrag vom 9. Januar 2017, IV-Akte 3, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Mai 2018, IV-Akte 14).

b) Nach ersten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 33). Im Folgenden holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte der behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 35-37).

c) Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. April 2019 in Aussicht (IV-Akte 60). Mit Verfügung vom 25. September 2020 bestätigte sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 67).

II.

a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2020 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und erklärt, er erhebe "Einsprache gegen den Sozialversicherungsentscheid vom September 2020". Dabei macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu hoch eingeschätzt.

b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 setzt ihm der Instruktionsrichter eine Frist bis am 20. November 2020 zur Verbesserung der Beschwerde.

c) In einem Schreiben vom 12. November 2020 (Postaufgabe 13. November 2020) richtet sich der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt FMH für Augenheilkunde und Augenchirurgie, direkt an das Gericht und nimmt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung.

d) Mit einer Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe 19. November 2020) reicht der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

e) Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2020 leitet die Beschwerdegegnerin dem Gericht Dokumente weiter, von denen sie davon ausgeht, dass sie ihr irrtümlich zugestellt wurden.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren erklärt sie, dass sie den Bericht von Dr. C____ vom 12. November 2020 als Neuanmeldung entgegennehme.

g) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 29. März 2021 (vgl. Instruktionsverfügung vom 2. März 2021) keine Replik ein.

III.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Zugleich hebt er Ziffer 4 der Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses auf.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund einer Verschlechterung am linken Auge in der zweiten Jahreshälfte 2020, spätestens ab Oktober zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund sei ihm, ab diesem Zeitpunkt, eine ganze Rente zuzusprechen. In medizinischer Hinsicht stützt er sich dabei im Wesentlichen auf den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 (IV-Akte 78, S. 2).

2.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) noch keine Verschlechterung des Augenleidens auswiesen sei. Daher könne für diesen Zeitpunkt weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Der Bericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 werde als Neuanmeldung entgegengenommen.

2.3. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ab Oktober 2020 eine ganze Rente auszurichten sei. Nicht umstritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. April 2019 bis 30. September 2020.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

3.3. Sowohl das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG).

4.1. In der Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dabei stellte sie auf die Diagnose des behandelnden Arztes Dr. med. D____, FMH Augenheilkunde, ab. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein rezidivierendes zystoides zentrales Netzhautödem nach Venenastverschluss und ein Monokelauge. Er erklärte, das rechte Auge sei vollständig blind und beim linken Auge bestehe ein instabiler Visus. Aus diesem Grund attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei erachtete er eine Tätigkeit von drei bis vier Stunden täglich als zumutbar (Bericht vom 20. Juni 2019, IV-Akte 49). Im RAD-Bericht vom 26. September 2019 (IV-Akte 54) kam pract. med. E____ zum Schluss, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Sehvermögen nachvollziehbar sei. Vor einem abschliessenden Entscheid seien jedoch noch weitere Arztberichte einzuholen.

4.2. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Berichte (vgl. IV-Akte 56), hielt pract. med. E____ im RAD-Bericht vom 10. Februar 2020 unter Verweis auf die sich in den Akten befindlichen Berichte fest, die Beeinträchtigung des rechten Auges habe schon in der Kindheit bestanden. Das linke Auge sei bis April 2018 nicht beeinträchtigt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne erhöhte visuelle Anforderungen nicht eingeschränkt gewesen sei. Aus der zusätzlichen Beeinträchtigung am linken Auge (Venenastverschluss und Makulaödem) ab April 2018 könne eine Teilarbeitsunfähigkeit – auch für visuell angepasste Tätigkeiten – abgeleitet werden. Die vom behandelnden Augenarzt attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne somit nachvollzogen werden (IV-Akte 58, S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen von pract. med. E____ des RAD und damit – indirekt – auf die von Dr. med. D____ attestierte Arbeitsunfähigkeit abstellte. In den Akten finden sich zudem keine Hinweise auf eine anderslautende ärztliche Einschätzung. Deshalb ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2018 aus.

Der Einkommensvergleich ist im Übrigen unumstritten. Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Total Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Vorliegend ergibt sich so der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 50 %, der nicht zu beanstanden ist.

4.3. Der Beschwerdeführer weist bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf einen Bericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 (Eingabe beim Gericht durch Dr. med. C____; vgl. auch den weitgehend identischen Bericht vom selben Datum, IV-Akte 78, S. 2 f.). Dr. med. C____ führte darin insbesondere aus, die Sehkraft des linken Auges habe sich bedeutend reduziert, speziell in der zweiten Jahreshälfte 2020 sei der bestkorrigierte Visus auf 50 % abgesunken. Zusätzlich sei ein ausgedehnter Gesichtsfeldausfall in einem grossen und zentralen Teil des Gesichtsfeldes unterhalb der horizontalen Linie gegeben. Die Sehleistung von 50 % und der Gesichtsfeldausfall im unteren Bereich seien am 5. November 2020 erhoben worden. Das linke Auge werde mit intravitrealen Injektionen behandelt. Deren Therapieeffekt erreiche meistens nach zwei Wochen das Maximum und verliere dann wieder an Wirkkraft, worauf sich das Makulaödem verstärke und die Sehleistung abnehme. Aufgrund der Befunde sei für ihn eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wie zuletzt festgehalten, nicht zumutbar. Da das Gesichtsfeld im unteren Bereich unterhalb der Horizontallinie irreversibel geschädigt sei, sei der Beschwerdeführer in gewohnten Arbeitsbereichen nicht einzusetzen. Im vom selben Datum stammenden, aber an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht ergänzte Dr. med. C____, dass er bezweifle, dass der Beschwerdeführer für Arbeiten ohne Ausbildung vermittelbar sei. Er verfüge zum einen über kein dreidimensionales Sehen und zum anderen könne er auch einfache Arbeiten nur mit viel höherem zeitlichen Aufwand sowie unter Einbezug des Tastsinns erledigen und werde dabei auch rasch müde. Ein Arbeiten an Geräten, mit Maschinen oder an einem Fliessband sei ausgeschlossen. Auch Einordnen von Gegenständen oder Sucharbeiten seien nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Schreiben vom 29. Januar 2021 (IV-Akte 78, S. 1) legte Dr. med. C____ zudem dar, dass der beste gemessene Visus im Jahr 2020 im August gemessen worden sei und "80 % partiell" gezeigt habe. Im Verlauf hätten jedoch nicht mehr so gute Werte erzielt werden können. Die Visuswerte seien abgesunken und in der Kontrolle vom Oktober habe der Visus nur "50 % partiell", in einer Kontrolle im Dezember 40 % betragen. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar 2021 (IV-Akte 83) führte Dr. med. C____ ergänzend aus, aus der Natur der Krankheit ergebe sich eine schwankende Sehleistung, je nach Therapieabstand zu den behandelnden Injektionen. Insgesamt sei die Prognose leider ungünstig und es müsse in den kommenden Jahren mit einem noch tieferen Visus gerechnet werden.

4.4. Im Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 82) fasst die RAD-Ärztin pract. med. E____ unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C____ vom 5. Februar 2021 (vgl. E. 4.3.) zusammen, dass sich beim Beschwerdeführer zwischen November 2019 und August 2020 ein schwankender Verlauf zwischen einem Visus von 0,6 und 0,8 gezeigt habe. Ab Oktober habe sich eine relativ deutliche Verschlechterung des Visus gezeigt, die sich auch bis zum aktuellen Zeitpunkt auf diesem niedrigen Niveau eingependelt habe. Hinzu komme ein Gesichtsfeldausfall am linken Auge mit ausgeprägtem Ausfall im Grossteil der unteren Gesichtsfeldhälfte und dem Zentrum. Pract. med. E____ kam zum Schluss, dass aufgrund der neuen Unterlagen ab Oktober 2020 von einer anhaltenden Verschlechterung des Visus ausgegangen werden müsse. Inwieweit diese Verschlechterung sowie der zusätzlich erhobene Gesichtsfeldausfall zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit führten, müsse im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung abgeklärt werden.

4.5. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Ergeben sich dem nach dem Erlass einer Verfügung, mit welcher der versicherten Person eine unbefristete Rente zugesprochen wurde, Veränderungen des Gesundheitszustandes, ist eine Rentenrevision im Rahmen von Art. 17 ATSG zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht eine gesundheitliche Verschlechterung im Oktober 2020 und somit nach dem Erlass der streitigen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) geltend. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C____, hielt eine Verschlechterung jedenfalls ab der Kontrolle im Oktober 2020 fest (vgl. E. 4.3) und pract. med. E____ bestätigte, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Visus ausgegangen werden müsse (vgl. hierzu E. 4.4.). Die geltend gemachte Verschlechterung liegt nicht mehr im Zeitraum der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und kann deshalb im vorliegenden Entscheid nicht überprüft werden. Es ist nun an der IV-Stelle, im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG abzuklären, ob im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt und infolge dieser erneut einen Entscheid über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu fällen. Die Beschwerdegegnerin hat den Bericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 in diesem Sinne als Neuanmeldung des Beschwerdeführers entgegengenommen.

5.1. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

15