Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9 Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.136
Verfügung vom 23. September 2020
Beweiswert der RAD Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in der Baubranche, überwiegend in Temporärarbeitsverhältnissen. Zuletzt war er seit Februar 2016 als Schaler in einem 100% Pensum tätig (IV-Akte 4 S. 2). Am 14. Juni 2016 wurde er beim Aufstellen eines Schalungselements an einer Böschung durch einen herabkommenden Erdwall bis zur Schulter zugeschüttet (Unfallmeldung; vgl. SUVA-Akte 1). Er zog sich dabei ein Hyperextensionstrauma am rechten Handgelenk zu (SUVA-Akte 22). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden Leistungen (SUVA-Akte 55).
Mit Verfügung vom 13. August 2019 (SUVA-Akte 219) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. April 2019 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16% sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 25%-igen Integritätseinbusse zu. In Bezug auf die bestehenden Beschwerden am linken Ellenbogen und am rechten Oberschenkel sowie die psychischen Probleme wurde eine Unfallkausalität verneint. Die Kosten weiterer Behandlungen und Konsultationen würden vorerst weiterhin übernommen (siehe SUVA-Akte 226). Mit Schreiben vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 252) teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 31. März 2020 abschliesse, da eine weitere Behandlung den gesundheitlichen Zustand nicht mehr namhaft verbessern könne. Aus den ärztlichen Beurteilungen würden sich keine Veränderungen ergeben, weshalb an der Leistungszusprache vom 13. August 2019 bei einem Rentengrad von 16% festgehalten werde.
Im Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 29).
Am 16. August 2019 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 52). Gestützt darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. November 2019 (IV-Akte 57) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 und einer ganzen Rente ab 1. Mai 2018 an. Ab Oktober 2018 bestehe bei einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 13% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einwand (IV-Akte 68). Ergänzend zur Eingabe reichte er den Bericht von Dr. med. D____ vom 6. März 2020 ein (IV-Akte 75). Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 87).
II.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend die Befristung der Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben. Er sei orthopädisch/chirurgisch zu begutachten und gestützt auf das Gutachten sei ihm mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend die Befristung der Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember 2020 werden die SUVA-Akten beigezogen.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 die Pensionskasse zum Verfahren bei.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2020 an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung einer Parteiverhandlung ersucht.
Mit Duplik vom 15. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe ist eine Stellungnahme des RAD vom 13. April 2021 beigelegt.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin statt. Ebenfalls zugegen ist ein Dolmetscher (portugiesisch). Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es fehle eine medizinische Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit, welche die Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten berücksichtige. Er müsse deshalb orthopädisch/chirurgisch untersucht und begutachtet werden, erst auf dieser Grundlage könne über seinen Rentenanspruch entschieden werden (Beschwerde Ziff. III, Rz. 10). Sodann sei der vorgenommene Einkommensvergleich nicht korrekt, sowohl bei der Bemessung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens könne der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auch habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer Höhe von 25% angezeigt wäre (Beschwerde Ziff. III, Rz. 11).
2.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 87) im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahmen sowie die beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ab. Gestützt auf die umfangreiche Aktenlage bei unbestrittenen Diagnosen und umfassender Würdigung der medizinischen Akten sowie auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften befristeten Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt, und es würden keine Argumente vorgebracht, inwiefern ein Gutachten in medizinischer Sicht neue Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand erbringen könnte (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 4). Bezüglich des Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Vergleichseinkommen sowie eines maximalen leidensbedingten Abzugs ab Juli 2018 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 8 ff.).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Stellungnahmen des RAD mit Verfügung vom 23. September 2020 die zugesprochenen Renten abgestuft und befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
3.3. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
4.1. Nach dem Unfall vom 14. Juni 2016 musste sich der Beschwerdeführer mehreren operativen Eingriffen am rechten Handgelenk unterziehen (29. August 2016: diagnostische Arthroskopie mit Débridement des ulnokarpalen Kompartiments [SUVA-Akte 34]; 12. Dezember 2016: Ulnaverkürzungs-Osteotomie rechts [SUVA-Akte 62]). Weiter ist in medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen.
4.2. 4.2.1. Vom 19. April 2017 bis zum 7. Juni 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik [...] auf (Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 [SUVA-Akte 97]). Im Bericht werden folgende das Unfallereignis betreffende Diagnosen aufgeführt (SUVA-Akte 97 S. 1 f.): (A1) ulnokarpale Impaktion und ausgeprägte Knorpelschäden am Lunatum und Triquetrum, radiale TFCC-Läsion; (A2) unklare, druckdolente Resistenz linkes Knie DD Ganglion/Zyste; (A3) Lumbovertebrales Syndrom. Als weitere, das Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen werden genannt: (B) Versteifung linker Ellenbogen, anamnestisch nach Fraktur in der Kindheit; (C) keine psychische Störung von Krankheitswert, aber Zukunftsängste bei einfach strukturierter, bisher ausgesprochen leistungsorientierter Persönlichkeit (ICD-10: Z56, Z73.1) und (D) schwierige Kindheit mit Entbehrungen und innerfamiliären Belastungen (ICD-10: Z61). Bei Austritt werden belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie Rückenschmerzen im LWS-Bereich beim Sitzen angegeben (SUVA-Akte 97 S. 2). Da der Patient noch in der medizinischen Phase sei, bestehe zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte 97 S. 6).
4.2.2. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Schaler sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien; es sei eine schwere Tätigkeit, ein kraftvoller und gezielter Einsatz beider Hände sei unabdingbar. Für andere berufliche Tätigkeiten sei in körperlicher Hinsicht eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Dabei seien spezielle Einschränkungen zu beachten. Rechte Hand (dominant, unfallbedingt): kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da sich der Versicherte nur ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen Arm gegen Stürze absichern könne. Linker Ellenbogen (unfallunabhängig): keine Arbeiten über Kopf, kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da sich der Versicherte nur ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen Arm gegen Stürze absichern könne (SUVA-Akte 97 S. 3).
4.3. Am 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten Handgelenk operiert (diagnostische Arthroskopie mit Débridement der radialen TFCC-Läsion und des Knorpelschadens der Fossa lunata, Denervation des Handgelenkes [SUVA-Akte 111]). Im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2017 (SUVA-Akte 120) wurde ein unveränderter Befund mit Schmerzen radio-carpal aufgeführt. Leider habe die durchgeführte Denervation nicht genug geholfen, bei Belastung (z.B. Gemüserüsten oder kleinere Haushaltsarbeiten) würden sofort einschiessende Handgelenksschmerzen auftreten. Aufgrund der Einschränkungen der linken Seite (Ellenbogeneinsteifung nach schwerer Ellenbogenverletzung) sei keine Alternative zu einer Handgelenksarthrodese ersichtlich. Am 16. Februar 2018 wurde eine Arthrodese am rechten Handgelenk mit Beckenkammspan von rechts durchgeführt (SUVA-Akte 126). Vom 8. März 2018 bis 13. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Wundinfekts am Beckenkamm rechts hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 133).
4.4. 4.4.1. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (SUVA-Akte 152) sei der medizinische Endzustand bezüglich des rechten Handgelenkes unter Berücksichtigung der aktuellen radiologischen und klinischen Befunde erreicht. Aufgrund der Versteifungssituation sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich reduziert. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde eine Zumutbarkeit ganztags mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit bezüglich des rechten Handgelenkes festgehalten. Dabei sei im Belastungsprofil zu berücksichtigen, dass kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von schwergängigen Hebel, Werkzeugen und Steuereinrichtungen zumutbar sei. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da der Beschwerdeführer sich nur ungenügend abstützen und sichern könne.
4.4.2. Unter Berücksichtigung der Situation mit funktioneller Einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde liege eine Integritätseinbusse von gesamthaft 25% bezüglich des rechten Handgelenkes vor (SUVA-Akte 153).
4.5. 4.5.1. In den Berichten des [...]spitals [...], Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, zur klinischen Verlaufskontrolle wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zunächst von einer Verbesserung bezüglich der rechten Hand berichtet (vgl. Bericht vom 19. September 2018 [SUVA-Akte 160]). Anlässlich der weiteren Kontrollen gebe er starke Schmerzen an, sobald er kleinere Tätigkeiten im Haushalt versuche (vgl. Berichte vom 26. Oktober 2018 [SUVA-Akte 164]; vom 11. Dezember 2018 [SUVA-Akte 173]; vom 30. Januar 2019 [SUVA-Akte 183]; vom 26. März 2019 [SUVA-Akte 195]).
4.5.2. In der Stellungnahme vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 201) führte Kreisarzt Dr. med. E____ aus, aufgrund der zuletzt durchgeführten Verlaufskontrolle vom 26. März 2019 (SUVA-Akte 195) sei von einem medizinischen Endzustand im Bereich des rechten Handgelenkes auszugehen. Mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine weitere Behandlung nicht zu rechnen. Auch eine Metallentfernung im Bereich des rechten Handgelenkes hätte keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit zur Folge. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mittlerweile chronifiziert. Die Zumutbarkeitsbeurteilung (siehe SUVA-Akte 152) sowie die Schätzung des Integritätsschadens vom 29. August 2018 (SUVA-Akte 153) würden weiterhin Bestand haben.
4.5.3. Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 8. Juli 2019 (SUVA-Akte 210) hielt Dr. med. D____ fest, der Beschwerdeführer berichte über starke Schmerzen im Bereich des Handrückens. Die alltäglichen Aktivitäten seien durch die Schmerzen eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzen und der funktionellen Einschränkung der rechten Hand glaube er nicht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit verrichten könne.
4.6. 4.6.1. RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, führte im Bericht vom 16. August 2019 (IV-Akte 52) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch-residuell eingeschränkte Funktion (Belastbarkeit) des rechten (dominanten) Handgelenks auf. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (finanzielle/berufliche Perspektive) vor. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit dem Unfallereignis vom 14. Juni 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei trotz der Einschränkungen am rechten Handgelenk ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar sei dabei das Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb sowie das Bedienen von schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen. Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der [...]klinik [...] im Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 festgestellte Zumutbarkeitsprofil (SUVA-Akte 97 S. 3).
4.6.2. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. med. F____ aus, vom 14. Juni 2016 bis 7. Juni 2017 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Vom 8. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Operation vom 19. Juli 2017 sei er bis zum 11. September 2017 voll arbeitsunfähig gewesen. Vom 12. September 2017 bis 15. Februar 2018 sei von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vom 16. Februar 2018 bis 9. Juli 2018 liege operationsbedingt wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Ab dem 10. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 52 S. 5 f.).
4.6.3. Somatisch sei durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016 eine massgeblich eingeschränkte Handfunktion rechts punkto einseitiger und kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen. Dagegen bestehe in einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie sie rein unfallkausal definiert worden sei, keine darüberhinausgehende Limitierung. Unfallfremde Funktionseinschränkungen, die zusätzlich berücksichtigt werden müssten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen. Die vorbestehende Funktionseinschränkung des linken, adominanten Ellenbogens könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit rechts soweit kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen additiv definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).
4.7. Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert. Dabei erfolgte eine Metallentfernung der Handgelenksplatte rechts sowie eine Neurolyse des Nervus radialis superficialis (Operationsbericht vom 25. Oktober 2019 [SUVA-Akte 232]). Im Verlaufsbericht vom 6. März 2010 (SUVA-Akte 245) führte Dr. med. D____ als Diagnosen auf: Rehabilitationsdefizit des Handgelenks rechts bei störendem Osteosynthesematerial nach Handgelenksarthrodese; Status nach Handgelenksarthroskopie und Débridement ulnokarpales Kompartement; Arthrose Ellenbogen links; depressive Verstimmung und Anpassungsstörung. Bildgebend zeige sich am rechten Handgelenk eine progrediente ossäre Durchbauung radiokarpal. Die ehemaligen Bohrlochkanäle im distalen Radius seien regredient abgrenzbar. Am linken Ellenbogengelenk zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose bei einem Status nach Fraktur der proximalen Ulna mit noch abgrenzbarer Frakturlinie, eine Pseudarthrose sei nicht sicher auszuschliessen. Die handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen und der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit chronischer Schmerzen im rechten Handgelenk informiert worden. Es seien zurzeit keine weiteren Operationen geplant. Die Wiederaufnahme einer schweren manuellen Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Aber auch eine leichte manuelle Tätigkeit mit Heben von Gewichten oder dem Bewegen von Material erscheine derzeit schwierig. Mit schwerer Arthrose und Steifheit des linken Ellenbogens scheine eine Wiederaufnahme der manuellen Tätigkeit schwierig zu sein.
4.8. 4.8.1. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____ vom 19. März 2020 (SUVA-Akte 249) sei aufgrund des jahrelangen Verlaufes mit intensiver Physiotherapie für das rechte Handgelenk nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen.
4.8.2. Unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes sowie der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde sei an den Beurteilungen vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 201) und 29. August 2018 (SUVA-Akten 152 und 153) weiterhin festzuhalten. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer aus Unfallgründen nicht mehr zumutbar. Die in der Beurteilung vom 29. August 2018 (SUVA-Akte 152) formulierte Zumutbarkeit einer ganztägigen angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibe weiterhin bestehen. Die Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien unfallfremd auf ein Ereignis in der Kindheit des Beschwerdeführers zurückzuführen und würden in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt.
4.9. 4.9.1. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich RAD-Arzt Dr. med. F____ am 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) zum Einwand, dass der behandelnde Arzt Dr. med. D____ eine angepasste Tätigkeit für nicht zumutbar erachte (siehe SUVA-Akte 245; E. 4.7. hiervor). Dazu sei festzuhalten, dass Dr.med. D____ von Schwierigkeiten bei leichten Tätigkeiten mit dem Heben von Gewichten oder dem Bewegen von Material spreche. Solche Tätigkeiten seien aber keine manuell korrekt angepassten Tätigkeiten und auch aus RAD-Sicht nicht mehr zumutbar. Der dokumentierte klinische und bildgebende Befundstatus der rechten Hand, wie auch des betroffenen, linken Ellenbogengelenkes würden keine Funktionseinschränkungen aufweisen, die in einer ausdrücklich leichten manuellen Tätigkeit, ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenkes oder auch des linken Ellenbogengelenks eine massgebliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit plausibel begründen könnten.
4.9.2. In der RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021 (Duplikbeilage) führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer sei trotz der jahrelang vorbekannten Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogengelenkes in der Lage gewesen, in einer körperlich fordernden Tätigkeit auf dem Bau, welche naturgemäss den respektablen Einsatz beider oberen Extremitäten erfordere, ein volles Pensum zu leisten. Konkrete objektive Befunde klinischer, wie auch bildgebender Art, welche eine massgebliche Verschlechterung nahelegen könnten, mit objektiven und konkreten Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogengelenkes, seien nicht ausgewiesen. Damit sei eine entsprechend angepasste leichte Kontrolltätigkeit mit leicht gebeugtem Ellenbogengelenk links und ohne besondere manuelle Belastung rechts dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar.
5.1. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 87) massgeblich auf die Aktenberichte von RAD-Arzt Dr. med. F____ vom 16. August 2019 (IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) und vom 13. April 2021 (Duplikbeilage) gestützt, welche ihrerseits auf den Beurteilungen des Kreisarztes und den medizinischen Akten der SUVA beruhen.
5.3.2. Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels selbst erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um interne Berichte bzw. um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die RAD-Berichte vermögen daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Der Beweiswert der Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58, 64 E. 5.1 mit Hinweisen; 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2020 vom 15. März 2021 E. 2.2.2).
5.4. 5.4.1. In der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____ vom 29. August 2018 (SUVA-Akte 152) wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar sei, hingegen könne er eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezüglich des rechten Handgelenkes vollzeitlich ausüben. Die Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien unfallfremd auf ein Ereignis in der Kindheit des Beschwerdeführers zurückzuführen und würden in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt (SUVA-Akte 249).
5.4.2. Die Invalidenversicherung als finale Versicherung hat im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.2). RAD-Arzt Dr. med. F____ geht davon aus, dass durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016 eine eingeschränkte Funktion der rechten Hand bezüglich einseitiger und kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen sei. Dagegen bestehe in einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie sie rein unfallkausal definiert worden sei, keine darüberhinausgehende Limitierung. Die vorbestehende unfallfremde Funktionseinschränkung des linken, adominanten Ellenbogens könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit rechts soweit kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen additiv definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).
5.5. 5.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er habe als 16-Jähriger bei einem Unfall den linken Ellenbogen gebrochen. Es seien viele Operationen erfolgt, aber der Arm sei nicht mehr gut geworden und er könne den Ellenbogen nicht mehr bewegen. Er habe gelernt, bei der Arbeit auf dem Bau die Kraft aus dem rechten Arm zu nutzen, der linke Arm sei nur zur Unterstützung und Stabilisierung. Heute sei es so, dass er die rechte Hand nicht mehr schliessen könne und er habe darin auch keine Kraft. Den linken Arm könne er nicht durchstrecken. Er sei deshalb schon bei alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Zwar könne er seine tägliche Körperpflege noch selbständig ausführen, aber bereits kleine Kraftanwendungen wie beispielsweise das Fingernägelschneiden seien nicht mehr möglich. Er habe Schmerzen am rechten Handgelenk und auch an der rechten Hüfte, wo er operiert worden sei. Er könne deswegen nicht lange stehen oder sitzen. Aus finanziellen Gründen sei er wegen der Schmerzen nicht in ärztlicher Behandlung, aber er müsse morgens und abends Schmerzmittel einnehmen. Diese würden von ihm oder seinen Kollegen jeweils aus Portugal mitgebracht, wo er sie rezeptfrei kaufen könne. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch bekräftigt, eine neue Arbeit finden zu wollen und gerade deswegen in der Schweiz geblieben zu sein.
5.5.2. Im Arztbericht vom 12. September 2017 (SUVA-Akte 117) hielt Frau Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, fest, dass beim Beschwerdeführer die linke Hand schon massiv eingeschränkt sei bei einem in gut 90° eingesteiften Ellenbogen und beispielsweise nicht zum Mund geführt werden könne. Deshalb sei einer Teilarthrodese der rechten Hand der Vorzug zu geben, da damit zumindest die Möglichkeit einer Restmobilität des rechten Handgelenks erhalten bleibe.
5.5.3. Im Verlaufsbericht vom 6. März 2010 (SUVA-Akte 245) führte Dr. med. D____ aus, dass aufgrund der schweren Arthrose und Steifheit des linken Ellenbogens eine Wiederaufnahme einer manuellen Tätigkeit schwierig scheine. Dasselbe gelte auch bezüglich des rechten Handgelenks.
5.6. 5.6.1. Kreisarzt Dr. med. E____ hat bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. SUVA-Akte 152 S. 5) ausdrücklich die unfallfremden Einschränkungen am linken Ellenbogen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Gerichts während dessen Befragung hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist. Sein linker Ellbogen ist bei 90° eingesteift und aufgrund der bestehenden Arthrose schmerzhaft. Der linke Arm kann nur zur Stütze gebraucht werden. Das rechte Handgelenk ist ebenfalls eingesteift, ohne Kraft und dauernd schmerzhaft. Zudem macht der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Becken und Bein aufgrund der Knochenentnahme geltend. Diese wurden nicht abgeklärt.
5.6.2. Angesichts dieser Feststellungen ist fraglich, ob die Einschränkungen des linken Ellenbogens wirklich durch den Einsatz der rechten Hand in einer angepassten manuellen Tätigkeit gemäss dem von Dr. med. E____ erhobenen Schonprofil kompensiert werden können. Vorliegend fehlt eine Gesamtwürdigung der wechselseitigen Einwirkung der Einschränkungen.
5.6.3. Auch die Ausführungen von Dr. med. F____, eine manuelle Tätigkeit ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken Ellbogengelenks sei ohne Einschränkung möglich, überzeugen nicht. Dazu ergeben sich zunächst Fragen hinsichtlich der konkreten manuellen Tätigkeiten welche der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Einschränkungen beider oberer Extremitäten überhaupt noch ausüben kann. Des Weiteren fragt sich in welchem Umfang diese noch möglich sind, wenn zu berücksichtigen ist, dass die Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken Ellbogengelenks zu erfolgen haben.
5.7. Nach dem Dargelegten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenberichte des RAD vom 16. August 2019 (IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) und vom 13. April 2021 (Duplikbeilage). Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der zumutbaren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Demnach wird die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt mittels eines polydisziplinären Gutachtens, welches zumindest eine Begutachtung orthopädischer, rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung zu beinhalten hat, abzuklären haben. Anschliessend hat sie mögliche Verweistätigkeiten konkret zu benennen und auch allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
6.1. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. September 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und die Sache zur polydisziplinären Begutachtung und anschliessender neuer Leistungsprüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: