Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.125
Verfügung vom 22. September 2020
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1966 geborene und ungelernte Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende August 2014 bei der C____ AG als Eisenleger tätig (vgl. IV-Akten 5, 16). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 4).
b) Mit Anmeldung vom 23. Januar 2016 (IV-Akte 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips (IV-Akte 17) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie beim D____ (nachfolgend: D____) in Auftrag (vgl. Gutachten vom 27. Januar 2017, IV-Akte 30; ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2017, IV-Akte 36). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 23% ab. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren IV.2017.229, IV-Akte 65) abgewiesen.
c) Im Mai 2019 (IV-Akte 73) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an und machte implizit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholung diverser Arztberichte und Prüfung derselben (u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. Juni 2020, IV-Akte 90; Bericht Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 8. Oktober 2019, IV-Akte 79) trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 82) mit Verfügung vom 22. September 2020 (IV-Akte 95) auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht ein.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 und die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Ferner beantragt er eine Fristverlängerung zur ausführlichen Begründung und Beschwerdeergänzung. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2021 hält der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Zudem reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH vom 10. November 2020 und den Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2021 ein.
d) Mit Duplik vom 10. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an den gestellten Begehren fest.
e) Mit Triplik vom 11. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Dezember 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel- Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte würde sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Insbesondere enthalte der Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Juni 2020 keine neuen psychopathologischen Befunde, welche für eine Verschlechterung sprächen, sondern decke sich insgesamt mit den früheren Feststellungen. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten könne für die Beurteilung keine Bedeutung zukommen, da sie erst nach der Verfügung vom 22. September 2020 datieren. Als Neuanmeldung könnten die Berichte auch nicht entgegengenommen werden, da sich auch aus ihnen nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liesse. Folglich sei man auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zur Hauptsache vor, die vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte seien ausreichend, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft zu machen. Namentlich aus dem Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 und dem Austrittsbericht der G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Verfahrensakten) ergebe sich eine Chronifizierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers. Das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers sei daher an Hand zu nehmen.
2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50).
3.3. 3.3.1. Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG betrifft jene Entscheide des Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig waren, wobei es sich um eine auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die anzuwendenden Normen bezogene Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).
3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der Versicherungsträger seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die Beschwerdeantwort einreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte "prozessuale" Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
4.1. Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
4.2. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.3. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).
4.4. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
5.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Überprüfung vom 3. November 2017 zu Recht verneinte.
5.2. 5.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 3. November 2017 auf dem polydisziplinären D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 30), gemäss welchem dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chronischer Singultus (ICD-10 R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge (Z73.1); (3.) eine nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend dysphorischen Anteilen (ICD-10 F32.9); (4.) eine somatoforme autonome Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; und (5.) eine mögliche, nicht näher bezeichnete Angststörung (41.9) diagnostiziert wurde.
5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 54). Eine neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestehe hingegen nicht. die geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten) oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung (a.a.O., S. 55).
5.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017 (IV-Akte 36) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.
5.3. 5.3.1. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 73) äusserte sich zunächst Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 78) und führte aus, es sei seit der Verfügung vom 3. November 2017 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom 14. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 in der Klinik G____ hospitalisiert gewesen, was keine nennenswerte Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes gebracht habe. Aufgrund der Chronifizierung der Depression und der somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems (Singultus) seien noch mehr Einschränkungen im Alltag zurückgekehrt.
5.3.2. Mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 79) äusserte sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, dahingehend, dass es beim Beschwerdeführer zu einem Gewichtsverlust gekommen sei. So wiege dieser nun 63kg bei einem Ausgangsgewicht von 73kg von vor zwei Jahren, wobei nicht von einem somatischen Geschehen auszugehen sei. Es bestehe weiterhin eine depressive Störung und in diesem Rahmen eine somatoforme Funktionsstörung im Rahmen eines psychogenen Singultus mit rezidivierendem Erbrechen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin auf 100% anzusetzen.
5.3.3. Mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 90) liess sich der behandelnde Psychiater E____ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verlauten. Er führte aus, dass die Schluckaufbeschwerden weiterhin persistieren würden. Bei der depressiven Symptomatik sei eine deutliche Verschlechterung zu objektivieren. So bestehe der Tagesablauf nur darin, zu Hause zu bleiben und vielleicht für eine Stunde einen Kollegen zu besuchen. Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie lebensüberdrüssige Gedanken würden aktuell das Krankheitsbild begleiten. Es sei eine rezidivierende Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Es bestehe daher gleich wie vor der Begutachtung weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
5.4. 5.4.1. Wie oben unter E. 4.2. dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die massgebliche Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer vorliegend mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (IV-Akte 77) zur Einreichung von Unterlagen auf und wies ihn auf allfällige Säumnisfolgen hin. Das Gericht hat rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der Eintretensfrage den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung anhand der Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte. Anders verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu prüfen. Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht werden und sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).
5.4.2. Im Fokus der Beurteilung liegen somit die Berichte des behandelnden Hausarztes F____ vom 8. Oktober 2019 und die Berichte des Psychiaters E____ vom 27. Mai 2019 und vom 22. Juni 2020. Eine seit dem 3. November 2017 eingetretene rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich allerdings anhand dieser Berichte nicht begründen.
5.4.3. Die Berichte vom 27. Mai 2019 und vom 8. Oktober 2019 enthalten grundsätzlich keine Angaben dahingehend, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei identisch gebliebener Diagnostik verschlechtert haben soll und sind bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet eine Veränderung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an Gewicht verloren habe, vermag jedenfalls für sich allein genommen keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Die vorgenannten Berichte äussern sich zudem weder hinsichtlich der Intensität der Funktionseinschränkungen noch bezüglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. med. F____ als auch Dr. med. E____ den Beschwerdeführer schon unter dem Regime der Verfügung vom 3. November 2017 als zu 100% arbeitsunfähig erachteten. Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Behandlern geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitraum ohnehin nicht schlüssig.
5.4.4. Bereits mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Akte 27) attestierte Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer, gleich wie mit Bericht vom 22. Juni 2020, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Der behandelnde Psychiater ging damals wie heute von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Angesichts der im massgeblichen Zeitverlauf identischen diagnostischen Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades der affektiven Störung – und auch des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit – ist die mit Bericht vom 22. Juni 2020 dargestellte deutliche Verschlechterung der depressiven Störung nicht nachvollziehbar. Auch der mit Bericht vom 22. Juni 2020 im Sinne einer Objektivierung der depressiven Symptomatik angeführte Befund der lebensüberdrüssigen Gedanken wurde im vorangehenden Bericht vom 6. Januar 2017 in Form von «latenten Suizidgedanken und -ideen» angeführt und vermag somit keine Verschlechterung zu begründen. Zum Bericht vom 6. Januar 2017 und den darin aufgeführten Diagnosen nahm ferner der D____-Gutachter Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ausführlich Stellung und führte in Bezug auf die mittelgradige depressive Störung aus, er könne die entsprechenden psychopathologischen Items nicht im entsprechenden Ausmass bestätigen. Den Ausführungen von Dr. med. E____ sei nicht zu entnehmen, weshalb allein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Auch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hielt mit Urteil vom 22. Mai 2018 fest (IV.2017.229, E. 3.5.2.) der Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2017 sei nicht geeignet Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen und stellte vollumfänglich auf das BEGAZ-Gutachten ab. Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. So ergibt sich aus dem Bericht vom 22. Juni 2020 zum einen nicht, welche sich aus der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Zum anderen lässt der Bericht eine Verschlechterung der Gesundheit aufgrund des Ausmasses der depressiven Störung nicht glaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater (nach wie vor) eine abweichende Beurteilung bei identischer Sachlage vornimmt, was rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Revision führen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Auch der Umstand, dass Dr. med. E____ mit Bericht vom 22. Juni 2020 erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aufführt vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen. Dies wird im Übrigen von Dr. med. E____ auch nicht geltend gemacht, führt dieser doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie dargestellt im Wesentlichen auf die Affektpathologie zurück. Dr. med. E____ hält mit Bericht vom 22. Juni 2020 jedoch nicht fest, inwiefern er die Kardinalskriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet, weshalb der Bericht vom 22. Juni 2020 auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verschlechterung glaubhaft zu machen vermag. Hinzu kommt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster darstellt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 über 50 Jahre alt. Eine Persönlichkeitsstörung hätte daher bereits im Begutachtungszeitpunkt bestehen müssen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 27. Januar 2017 und dem Bericht vom 22. Juni 2020 entwickelt hat, zumal der Gutachter H____ durch die Diagnose von akzentuierten, narzisstischen, dysphorischen Persönlichkeitszügen (Z73.1) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung implizit verworfen hatte. Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Austrittsbericht G____ vom 18. Mai 21017, IV-Akte 46; Bericht I____ vom 14. Mai 2019, vom 11. Juli 2019 und vom 5. September 2019, IV-Akte 79, S. 2 ff.) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Insgesamt erscheint daher die durch RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, mit Beurteilung vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 81) festgehaltene Einschätzung, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektiviert werde, als zutreffend.
5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer reicht nun im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen ein, anhand welcher sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben soll. Es sind dies der Bericht von Dr. med. E____ vom 10. November 2020 (bei den Replikbeilagen), der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Replikbeilagen) und der Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 (einzige Triplikbeilage). Die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen datieren allesamt nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020. Im Lichte der dargelegten Praxis (E. 4.2. hiervor) können die Berichte im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Es geht einzig darum, zu prüfen, ob die Verwaltung aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei durfte sie auf die ihr bis zum Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und in obigen Erwägungen erörterten Unterlagen abstellen.
5.5.2. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte im Rahmen eines neuen Administrativverfahrens der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf den Bericht des RAD vom 4. März 2021 (einzige Duplikbeilage), gemäss welchem sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe. Eine gerichtliche materielle Überprüfung dahingehend, ob die Einschätzung des RAD vom 4. März 2021 zutreffend ist, hat in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren zu erfolgen.
5.6. Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung zur Einleitung eines neuen Abklärungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin trat demgemäss mit Verfügung vom 22. September 2020 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 22. September 2020 zu schützen.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz herabgesetzt oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist zunächst inhaltlich durchschnittlicher Natur. Hinsichtlich des Aufwandes ist es zwar so, dass seitens des Beschwerdeführers drei Rechtsschriften eingereicht wurden. Angesichts des Umstandes, dass die anwaltliche Vertretung erst ab dem zweiten Schriftenwechsel bestand und der Rechtsvertreter daher lediglich zwei Eingaben verfasste, rechtfertig es sich vorliegend auch bezüglich des Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ist daher für vorliegende Angelegenheit angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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