Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2020.102, SVG.2021.117
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.102

Verfügung vom 6. Juli 2020

Beschwerde abgewiesen. Auf das psychiatrische Gutachten ist abzustellen. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen dringt nicht durch.

Tatsachen

I.

a) Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer und gelernte Topfpflanzen- und Schnittblumengärtner (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 14. April 1990, IV-Akte 3. S. 1) war seit dem 15. Januar 1996 in einem 100% Pensum als Gärtner bei der Gemeinde C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2015 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 29. September 2015, IV-Akte 17). Ab dem 25. September 2015 attestierte der behandelnde Psychiater Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass (vgl. ärztliches Zeugnis vom 24. September 2015, IV-Akte 9). Die E____ erbrachte in ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Oktober 2015 (IV-Akte 9, S. 4) bis zum 31. Juli 2016 (IV-Akte 24) ein ganzes Taggeld.

b) Am 30. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Depressionen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 9. November 2017, IV-Akte 41). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen, gemäss welchen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 48) die Ablehnung einer Rente in Aussicht.

c) Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 49 und 52) leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Gärtnerei des G____spitals [...] für den Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis zum 17. August 2019 bei einer Präsenzzeit von 50% (Kostengutsprache vom 15. Februar 2019, IV-Akte 72; Kostengutsprache vom 25. April 2019, IV-Akte 81). Im Anschluss daran leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt für das Zeitintervall vom 23. September 2019 bis zum 30. Juni 2020 (IV-Akte 116 und 124) mit einem Zielpensum von 70%. Am 1. Juli 2020 konnte der Beschwerdeführer eine Anstellung als Unterhaltsgärtner bei der Firma H____ im Umfang von 60% antreten (IV-Akte 133), weshalb die Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 18. September 2020 beendet wurden (IV-Akte 138). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

d) Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 136) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 23. Mai 2018 und verneinte gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Viertelsrente.

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. Januar 2021 an ihren Begehren fest.

III.

a) Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 13. April 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 (IV-Akte 41) der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gärtner, sowie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Sie errechnet vor diesem Hintergrund einen leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des Gutachtens im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen seines behandelnden Psychiaters und das Alter des Gutachtens. Er vertritt die Ansicht, dass ihm gestützt auf den Bericht von Dr. D____ vom 31. Dezember 2020 (einzige Replikbeilage) eine Viertelsrente auszurichten sei.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 (IV-Akte 41). Der Gutachter hält als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine längere depressive Anpassungsreaktion (ICD-10 F.43.21), weitgehend remittiert und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F.10.1).

3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____ aus, die Tätigkeit als Unterhaltsgärtner sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar. Das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers liege jedoch gegenwärtig unterhalb seiner tatsächlichen Fähigkeiten. Erforderlich wäre daher ein Aufbautraining an einem zunächst geschützten Arbeitsplatz. Bei voller Präsenzzeit könne später eine Leistungsfähigkeit von 70% erreicht werden. Das vorliegende Funktionsdefizit ergebe sich aus der Fehlerquote und der mangelnden Anpassungsfähigkeit an die üblichen Erfordernisse aufgrund der ADHS. Der Beschwerdeführer könne die Arbeitsfähigkeit am besten umsetzen, wenn ihm ein hohes Mass an Selbstorganisation zugestanden würde.

3.2.3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 45) führte der Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit als Unterhaltsgärtner bei voller Präsenzzeit bei 70% liege. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere daher, da beim Beschwerdeführer seit dem Kindergartenalter Einordnungs- und Leistungsprobleme bestünden. Im Berufsalltag hätten sich diese fortgesetzt. So habe es aufgrund der Erkrankung in den vergangenen Arbeitsverhältnissen zu Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Arbeitszeiten und dem Respekt gegenüber Vorgesetzen gegeben. Der Beschwerdeführer konnte derweil seine Defizite krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Lege man an die Leistungen des Beschwerdeführers den Massstab der gebräuchlichen Arbeitsnormen in der freien Marktwirtschaft, so genüge er diesem Massstab schon lange nicht mehr. Mit einer entsprechenden im Umgang mit dem Beschwerdeführer gebotenen Nachsicht könnte weder aktuell, noch in Zukunft gerechnet werden. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Umfang von 30% würden daher nicht auf dessen Leistungsfähigkeit, sondern zu einem beträchtlichen Teil auf der Toleranz des Arbeitgebers beruhen. Schliesslich sei mit einer höheren Dosierung des vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikaments Ritalin keine vollständige Beruhigung des Krankheitsbildes zu erwarten.

3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Gutachten bilde keine Grundlage für die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, da der Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit keine Stellung bezogen habe. Hinzu komme, dass die gutachterlich attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur zum damaligen Zeitpunkt vom behandelnden Psychiater attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit stünde. Auf das Gutachten könne daher insgesamt nicht abgestellt werden.

3.3.1.

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter F____ nehme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt keine Stellung kann ihm insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme vom 1. Februar 2018 nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält darin explizit fest, dass «die Leistungsfähigkeit als Unterhaltsgärtner bei einer vollen Präsenzzeit bei 70%» liege.

3.3.3. Aus den Akten ergeben sich zwei Berichte des behandelnden Psychiaters, welche zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt zu würdigen sind. Zunächst ist dies der Bericht vom 29. März 2016 (IV-Akte 21), gemäss welchem Dr. D____ dem Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), differentialdiagnostisch eine organische Persönlichkeitsstruktur (F07.0), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine Anpassungsstörung (F43.21) diagnostizierte. Als Befund führte er weiter ein depressives Syndrom im Kontext einer Anpassungsstörung nach Kündigung der Arbeitsstelle auf. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D____ fest, diese betrage seit dem 5. Oktober 2015 bis auf Weiteres 100%. Ferner führte er aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer initial zu ca. 50% zumutbar, im Umfang von 4 Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 50%. Dr. D____ sah es schliesslich als realistisch an, dass bei einer zeitlichen Belastung von 100% eine Leistungsfähigkeit von 50% erreicht werden könne. Ergänzend ist der Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte 32) zu berücksichtigen. Diagnostisch hielt Dr. D____ noch an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung fest. Attestiert wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 32, S. 5) vermerkte Dr. D____, zusätzlich, dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit (Unterhaltsgärtner in einem 100% Pensum) mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50% nach wie vor zumutbar.

3.3.4. Die mit Berichten vom 29. März 2016 und vom 4. Februar 2017 von Dr. D____ angestellten abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. F____, welchem bei der Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt, nicht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. D____ begründet seine Einschätzung hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit nicht weiter und stellt nicht dar, aufgrund welcher Einschränkungen beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise, welche die Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen würden. Ferner sind die Ausführungen von Dr. D____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Einerseits wird dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und andererseits soll die bisherige Tätigkeit mit einer Leistungseinbusse von 50% noch zumutbar sein. Hinzu kommt, dass Dr. D____ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. Februar 2017 im Vergleich zum März 2016 eine gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, obschon die depressive Symptomatik in der Zwischenzeit remittiert war, was bereits für sich alleine genommen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Ausführungen von Dr. D____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F____ sind somit nicht schlüssig. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen die an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig dadurch in Frage zu stellen, dass der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D____ vermögen daher keine relevanten Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.

3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, dass die gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien, sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers somit nicht mehr auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 abstützen könne.

3.4.1.

3.4.2. Das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (6. Juli 2020, IV-Akte 136) zwei Jahre und sieben Monate alt. Aufgrund des Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit der Rentenfrage dienen kann. Allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch nicht formulieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E. 6). Gemäss Bundesgericht lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom 6. November 2009, E. 3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4. November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher vorliegend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob dem Gutachten im vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund Zeitablaufs abzusprechen ist.

3.4.3. Mit Bericht vom 31. Dezember 2020 (einzige Replikbeilage) bescheinigt Dr. D____ dem Beschwerdeführer im Wesentlichen seit Januar 2020 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 60% für den Monat Januar 2020; von 56% vom 1. Februar 2020 bis zum 26. Juni 2020 und von 60% seit dem 29. Juni 2020.

Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt durch Dr. D____ und Dr. F____ liegt nur bei 10%. Eine psychiatrische Abklärung kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet der begutachtenden Person praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationsmöglichkeiten zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte, wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Vor diesem Hintergrund allein kann daher die Berufung auf die quantitativ unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater die gutachterliche Beurteilung trotz ihres Alters nicht in Frage stellen. Hierzu müssten vielmehr anderweitige, objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorliegen, die gegen die gutachterliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit sprechen.

Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitintervall zwischen der Begutachtung (November 2017) und der Verfügung (Juli 2020) im Wesentlichen unverändert präsentieren. Dem Bericht von Dr. D____ vom 31. Dezember 2020 sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit im Vergleich zum Gutachten F____ höhere Arbeitsunfähigkeit objektivieren würden. Im Gegenteil schildert der behandelnde Psychiater in seinem Bericht eine erfreuliche Verbesserung des Befundes im Längsverlauf. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater ist wohl im Lichte des ärztlichen Ermessens zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).

3.4.4. Gemäss Massnahmebericht per 22. März 2020 (IV-Akte 129), konnte der Beschwerdeführer für die Dauer der Massnahme vom 23. Dezember 2019 bis zum 22. März 2020 im ersten Arbeitsmarkt bei der Stadtgärtnerei auf dem Friedhof I____ ein stabiles Pensum von 70% erreichen. Der Jobcoach führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei stets pünktlich und freundlich gewesen und habe seine Arbeit fachlich gut erledigt. Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Wenn eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend deckt sich die gutachterliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit derjenigen der Eingliederungsfachperson. Die aktuelle Beurteilung der Eingliederungsfachperson betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers objektiviert somit die gutachterliche Feststellung aus dem Jahr 2017 und legt nahe, dass dieser auch heute noch Gültigkeit zukommen muss. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des Massnahmenberichts per 30. Juni 2020 (IV-Akte 137). Es trifft zwar zu, dass dieser eine stabil erreichtes Pensum während des Aufbautrainings vom 4. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei der H____ von lediglich 60% festhält. Dieses Ergebnis ist aber eher im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Aufbautrainings auf die bei der Baurichtig AG zum Vorneherein nur zu einem 50% bis 60% ausgeschriebenen Stelle als Unterhaltsgärtner vorbereitet wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Hinweis auf die Kinderbetreuung (vgl. IV-Akte 129) angab, es sei für ihn schwierig in einem 70%-Pensum zu arbeiten. Dieser invaliditätsfremde Faktor der familiären Verhältnisse kann aber bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine Berücksichtigung finden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit der Swiss Insurance Medicine [SIM], Ausgabe Februar 2013, S. 5).

3.5. Nach dem Gesagten dringt der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen vorliegend letztlich nicht durch. Das Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90, 94, E. 4b; BGE 122 V 157, 162 E. 1d).

3.6. Zusammenfassend ist schliesslich festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten vom 9. November 2017 die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt. Die vom Gutachter gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar. Dr. F____ setzt sich insbesondere mit den bestehenden diagnostischen Differenzen zu den Vorakten auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung anzunehmen ist. Die im Gutachten getätigten Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. So geht Gutachter F____ ausgehend vom diagnostizierten ADHS nachvollziehbar von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus, welche nach dem Gesagten auch noch heute Gültigkeit beanspruchen kann (E. 3.5). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand schlüssig begründet. Der Gutachter hat zudem den bei psychischen Erkrankungen zu berücksichtigenden Standardindikatoren Rechnung getragen (BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Die normativen Rahmenbedingungen sind daher vorliegend eingehalten und die funktionalen Auswirkungen im Lichte der normativen Vorgaben schlüssig nachgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 ist daher abzustellen.

4.1. In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im erwerblichen Bereich nicht strittig.

4.2. Unklar aber ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad erscheint vorliegend, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 136) dem Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Gemeinde C____ im Jahr 2015 erzielte Einkommen zugrunde legte (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2015, IV-Akte 8). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde C____ wurde gemäss Kündigung vom 29. September 2015 (IV-Akte 17) aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach für das massgebliche Valideneinkommen auf statistische Löhne abzustellen ist, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 mit Hinweis auf SVT 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2). Dem Valideineinkommen wäre demnach die LSE 2016, TA1 «Total Privater Sektor Männer», Kompetenzniveau 2, bei Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zugrunde zu legen gewesen.

5.1. Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

6

ATSG

BGG

Bundesgesetz

  • Art. 60 Bundesgesetz

IVG

Gerichtsentscheide

22