Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.10
Verfügung vom 18. Dezember 2019
Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit August 2016 als Gipser bei der [...] AG angestellt und dadurch gegen die Folgen eines Unfalls obligatorisch bei der SUVA versichert. Am 7. Juli 2017 erlitt er bei der Arbeit einen Unfall, als er sich durch einen Sturz eine Fraktur des Steissbeins zuzog. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf den 31. Dezember 2018 stellte er die Leistungen ein und verneinte mit Verfügung vom 6. März 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung (IV-Akte 42). Daran hielt er mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 50) fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV.2019.29; Urteil vom 15. Oktober 2019) und gelangte schliesslich an das Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020 abwies.
Im April 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte den behandelnden Hausarzt zur Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 23. November 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 33). Am 3. Juli 2019 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54). Gestützt darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 56) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2018 an. Ab Februar 2019 bestehe bei einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 3% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 62). Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 13. September 2019 (IV-Akte 72) erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 betreffend die Befristung der Rente bis am 31. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm bis auf weiteres mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeit einzuholen und anschliessend daran neu über seinen Anspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des im UVG-Bereich beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 zu sistieren.
Am 2. März 2020 verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht. Das Bundesgericht schützte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020.
Unter Hinweis auf den Wegfall des Sistierungsgrunds beantragt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021 weiterhin die Gutheissung seiner Beschwerde vom 31. Januar 2020. Eventualiter sei ein Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Einholung eines Arztberichts des behandelnden Psychiaters ersucht.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2021 an seiner Beschwerde fest.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
III.
Am 18. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61% für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 eine befristete Dreiviertelsrente zu. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahmen sowie die beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten Berichte des behandelnden Hausarztes ab. Spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung Ende Oktober 2018 liege wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit vor, weshalb nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist bei einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 3% ab Februar 2019 kein Anspruch auf eine Rentenleistung mehr bestehe.
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Er leide erwiesenermassen an krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb die kreisärztliche Einschätzung, welche nur rein unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtige, nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Es würden degenerative Veränderungen am Rücken bestehen und es seien auch psychische Probleme aktenkundig. Zudem befinde er sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung (Eingabe vom 6. April 2021 Rz. 3 ff.). Demgemäss sei im vorliegenden Verfahren mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung der Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig (Eingabe vom 6. April 2021 Rz. 6).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die zugesprochene Rente befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2. Rechtsprechungsgemäss ist nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
3.3. Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).
3.4. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
3.6. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.7. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138, 140 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1; 129 V 1, 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2019 davon aus, dass spätestens seit November 2018 (unmittelbar nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2018) bei einem Invaliditätsgrad von 3% kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorlag. In somatischer Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer bezüglich der Unfallfolgen die Gültigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Demnach sind ihm leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus macht er aber geltend, er leide unter krankheitsbedingten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und es seien auch psychische Probleme aktenkundig (Eingabe vom 6. April 2021 Rz. 2 ff.).
4.2. 4.2.1. Bei Erlass der angefochtenen, die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden Verfügung vom 18. Dezember 2019 (siehe E. 3.7. hiervor) lässt sich zu den unfallfremden Einschränkungen des Beschwerdeführers den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
4.2.2. Im Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 2. November 2017 (IV-Akte 8.60) wurden als Diagnosen ein Status nach Steissbeinfraktur und degenerative Veränderungen der LWS mit gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend rechtsseitig, festgehalten. In der Beurteilung führte Dr. med. C____ aus, die Schmerzen im Steissbein würden den Beschwerdeführer noch sehr belasten. Hinsichtlich der LWS sei er aktuell grundsätzlich beschwerdearm.
4.2.3. Vom 30. November 2017 bis zum 11. Januar 2018 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik D____ auf (Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 8.40]). Im Bericht wurde als das Unfallereignis betreffende Diagnose (A1) eine Steissbeinfraktur aufgeführt (IV-Akte 8.40 S.1 f.). Als weitere, das Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen wurden u.a. genannt: (B) degenerative LWS-Veränderungen mit gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend rechtsseitig und (D) leichte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22).
In der somatischen Beurteilung wurde festgehalten, dass ein halbes Jahr nach einem Sturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des Steissbeins zugezogen habe, bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen des Steissbeins vorliegen würden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten, es habe eine mässige Symptomausweitung stattgefunden. In der angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer bestehe bei Austritt eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Unfallkausal sei eine Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten geplant. In einer mittelschweren Tätigkeit sei bei Austritt eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar (IV-Akte 8.40 S. 3 f.).
Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, seit mehreren Monaten an den Schmerzen im Steissbein zu leiden. Bei Rehabilitationsbeginn habe dies mit einer leicht deprimierten Stimmungslage, subjektiv leicht erhöhter Reizbarkeit, vermindertem Antrieb und Durchschlafstörungen imponiert. Der Umgang mit den Schmerzen sei von ängstlichem Denken und Handeln geprägt und eine körperbezogene Besorgnis gut spürbar. Zudem seien gewisse maladaptive Denkmuster bezüglich Schmerz und Arbeitsfähigkeit vorhanden. Insgesamt sei zum aktuellen Zeitpunkt keine schwere psychische Störung von Krankheitswert auszumachen, hingegen könne von einer leichtgradigen Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40 S.3 f.).
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2019 auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E____, FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 54). Die RAD-Ärztin führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Coccygodynie bei einem Status nach Sturz am 7. Juli 2017 mit nichtdislozierter Steissbeinfraktur im mittleren Segment mit Knochenmarködem und angrenzendem Weichteilödem auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden u.a. degenerative Veränderungen an der LWS, klinisch ohne Funktionseinschränkung festgehalten (IV-Akte 54 S. 7). Unter Hinweis auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom
4.3.2. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte die RAD-Ärztin aus, er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 1. November 2018 zu 20% arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Verweistätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar. Die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sei wegen der persistierenden Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden nicht zumutbar (IV-Akte 54 S. 7).
4.3.3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bestätigte Dr. med. E____ in der Stellungnahme vom 13.September 2019 (IV-Akte 72) das Zumutbarkeitsprofil. Des Weiteren hielt sie fest, es würden keine über die Unfallfolgen hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weswegen weiterhin auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden könne. Wegen der subjektiv noch beklagten Steissbeinschmerzen sei ein erhöhter Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit anerkannt, rein strukturell liege keine Pathologie am Steissbein mehr vor. Für ein polydisziplinäres Gutachten gebe es keine versicherungsmedizinische Indikation.
5.1. Im Gebiet des Sozialversicherungsrechts gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte ein hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a). Zu prüfen ist nachfolgend anhand der Akten und mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, ob sich die Beschwerdegegnerin mit den Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin Dr. med. E____ begnügen durfte.
5.2. In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er leide unter einem vielschichtigen Beschwerdebild, dazu gehörten psychische Beeinträchtigungen wie auch die degenerativen Beeinträchtigungen im Rückenbereich. Diese seien bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2019 aktenkundig gewesen. Anlässlich des stationären Aufenthalts in der [...]klinik D____ sei bereits im Januar 2018 eine psychische Störung festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Abklärungen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen, was den Untersuchungsgrundsatz verletze.
5.3. Im Hinblick auf die geltend gemachten degenerativen Veränderungen an der LWS (aktivierte Osteochondrose L5/S1 rechtsbetont, klinisch ohne Funktionseinschränkung) hat RAD-Ärztin Dr. med. E____ diese als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-Akte 54 S. 7). Dazu führt der Beschwerdeführer aus (vgl. Replik Rz. 9), dass auch nach dem Unfallzeitpunkt am 7. Juli 2017 die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben sei, sei eine reine Mutmassung und nicht haltbar. Kreisärztin Dr. med. F____, FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 1. November 2018 (IV-Akte 35.12) über ihre kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2018 im Befund aus, dass im Bereich der LWS eine frei symmetrische Beweglichkeit vorliege, das Lasègue-Zeichen sei negativ ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch ausdrücklich keine Schmerzangaben im Bereich der LWS gemacht. Somit ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch nach dem Unfallereignis im Juli 2017 die degenerativen Veränderungen an der LWS weiterhin ohne Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit sind.
5.4. 5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der im Austrittsbericht der [...]klinik D____ vom 11. Januar 2018 erwähnten psychischen Störung weitere psychiatrische Untersuchungen tätigen sollen, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.4.2. Im Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 wurde die psychiatrische Diagnose einer leichten Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) gestellt, die festgestellte Diagnose begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40 S. 2). Eine Anpassungsstörung ist medizinisch gesehen ein zeitlich begrenztes Phänomen. Sie beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209 f.). Im Bericht wurde denn auch ausgeführt, nach dem Austritt aus der [...]klinik seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich (IV-Akte 8.40 S. 2). Sodann wurde in keinem der nachfolgenden Arztberichte eine psychiatrische Diagnose gestellt oder eine psychiatrische Behandlung erwähnt (vgl. dazu v.a. die Arztberichte des behandelnden Hausarztes vom 9. Juli 2018 [IV-Akte 28] und vom 3. Mai 2019 [IV-Akte 48]). Die Beschwerdegegnerin durfte somit aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2019 keine psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen, weshalb sie keine weiteren Untersuchungen zu tätigen hatte.
5.5. 5.5.1. In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Ein Behandlungsbericht sei ausstehend, da sich Dr. med. G____ aus Kostengründen nicht im Stande sehe, diesen anzufertigen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit abklären müssen (Replik Rz. 2 ff.).
5.5.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193, 195 E. 2; 122 V 157, 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 21/04 vom 29. September 2004 E. 4.3). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung betreffend die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G____ nicht, weshalb es an deren Überprüfbarkeit mangelt. Zwar macht er geltend, dass ein Arztbericht aus Kostengründen nicht eingereicht werden könne. Weshalb eine einfache Bestätigung der psychiatrischen Behandlung durch Dr. med. G____ ebenfalls an den Kosten scheitern sollte, ist nicht nachvollziehbar.
5.5.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 12) wurde weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde vom 31. Januar 2020 ein Hinweis auf die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Bericht von Dr. med. G____ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2019 beschlägt. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis).
5.6. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E____ zu wecken. Die Darlegungen des RAD erfüllen die von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (E. 3.5. hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und erbringen damit vollen Beweis.
6.1. Somit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiskräftigen RAD-Beurteilungen von Dr. med. E____ abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ab November 2018 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliegt. Da von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV somit zu Recht bis Ende Januar 2019 befristet.
6.2. Die gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.1. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen bei diesem Prozessausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des Staates.
7.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: