Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.8
Verfügung vom 23. November 2018
Abstellen auf Gerichtsgutachten, leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...]. Zuletzt war er ab Februar 2007 bei der C____ angestellt. Ab 2012 setzten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Armes ein, durch die der Beschwerdeführer sich in der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt fühlte und zusehends in einen Erschöpfungszustand geriet. Infolgedessen wurde ihm ab Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit nicht mehr auf (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Mangels interner Umplatzierungsmöglichkeiten wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende März 2015 aufgelöst (IV-Akte 18).
Im Oktober 2014 (IV-Akte 1) und im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Erschöpfung, private Probleme, Überforderung bei der Arbeit" und einen gesteigerten Alkoholkonsum an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer neurologisch (Gutachten Dr. med. D____) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____) begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 2. November 2017, IV-Akte 87). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 93) stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente für den Monat November 2015 in Aussicht. Am 23. Januar 2018 (IV-Akte 97) und am 26. Februar 2018 (IV-Akte 99) liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie beim Verfasser des neurologischen Gutachtens eine ergänzende Stellungnahme (Bericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte 108) eingeholt und dass Dossier dem RAD unterbreitet hatte, erliess sie am 23. November 2018 (IV-Akte 125) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2018 und beantragt die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Gleichzeitig reicht er drei Berichte behandelnder Ärzte ein (Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 5). Diese werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 29. April 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2019 gutgeheissen.
IV.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird der Fall ausgestellt und die Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens angeordnet.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Person des Gutachters und den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern. Am 6. November 2020 ergeht das entsprechende Gutachten des Dr. med. et. phil. F____, Neurologische Klinik des G____. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, es sei ihm gestützt auf das Obergutachten in Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2018 ab November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
VI.
Am 9. Februar 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht bei Diagnose einer radikulären Ausfallssymptomatik C5/C6 und einer beginnenden Myopathie die angestammte Arbeit seit Juni 2014 nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Arbeit sei ihm jedoch seither aus somatischer Sicht im Umfang von 75% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht habe bis Ende August 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 44% ergäbe. Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2015 zum Leistungsbezug angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens ab November 2015 entstehen. Ab September 2015 habe keine über die somatisch bedingte Einschränkung hinausgehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden, sodass ab dann von einer 75%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei und ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% vorliege. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des verbesserten Gesundheitszustandes bestehe demzufolge lediglich für den Monat November 2015 ein Rentenanspruch.
2.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine behandelnden Ärzte PD Dr. med. H____, orthopädischer Chirurge (Bericht vom 25. Juli 2018, IV-Akte 117), Dr. med. I____, Neurologe (Bericht vom 21. September 2018 [BB 5] und Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 [BB 3]) sowie Prof. Dr. med. J____, ebenfalls Facharzt für Neurologie (Bericht vom 3. September 2018 [BB 4]) vor, die gutachterliche Einschätzung werde seinen somatisch bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Seine Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50%.
2.3. In seiner Beratung vom 20. August 2019 war das Sozialversicherungsgericht in Würdigung der erwähnten Berichte zum Schluss gekommen, dass doch erhebliche Zweifel am Ergebnis der somatischen Begutachtung bestünden, weshalb es die Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens beschloss.
2.4. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es sei basierend auf dem Ergebnis des Gerichtsgutachtens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61%, womit er ab November 2015 Anspruch auf eine unbefristete Dreiviertelsrente habe.
2.5. Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt aus, darauf könne nicht abgestellt werden, da es sich mit der abweichenden Beurteilung des Vorgutachters nicht ausreichend auseinandersetze.
2.6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nun die Frage, ob das neurologische Gerichtsgutachten vom 6. November 2020 in Verbindung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2017 eine rechtsgenügliche Grundlage für den Rentenentscheid darstellt.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. 3.2.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Nach eingehendem Aktenstudium und eigener Untersuchung mittels verschiedener zusätzlicher Abklärungen, die strukturelle Schädigungen des Nervensystems objektivierten, hält der Gutachter fest, im Vordergrund stünden Schulter-Armbeschwerden rechts bei chronischem Zervikalsyndrom mit zervikaler Myelopathie sowie motorischer C6 Radikulopathie rechts mit/bei degenerativen HWS-Veränderungen sowie einem Zustand nach möglicher neuralgischer Schulteramyotrophie. Des Weiteren bestünden auch links geringe residuelle Schulter-Armbeschwerden bei Zustand nach neuralgischer Schulteramyotrophie. Als nebenbefundlich bezeichnet der Gutachter ein bilaterales Karpaltunnelsyndrom sowie eine leichte, symmetrisch sensible, distal betonte Polyneuropathie. Eine Schädigung der rechten Schulter mit verschiedenen degenerativen Veränderungen des Schultergelenks sei nicht neurologischer Natur, interferiere mit den neurologischen Beschwerden jedoch ungünstig. Der Beschwerdeführer, der Rechtshänder sei, könne den rechten Arm im Alltag und im Beruf nur sehr eingeschränkt einsetzen. Längeres Schreiben sei nicht möglich, ebensowenig das Heben von Lasten oder das Verharren in starren Positionen. Auch links könne der Arm nicht überkopf gehoben werden. Aus neurologischer Sicht seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die vorwiegend mit der linken adominanten Hand verrichtet werden könnten und bei denen die rechte Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden müsse, möglich. Das schränke etwa auch den Einsatz als Museumswärter ein, da der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage sein würde, ein höher gelegenes Fenster zu schliessen. Weil die Beschwerden belastungsabhängig zunähmen, bestehe nebst der qualitativen Einschränkung zusätzlich ein erhöhter Pausenbedarf. Aktuell sei von einer Einsatzfähigkeit von insgesamt 50% bei verminderter Durchstehfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit erhöhtem Pausenbedarf auszugehen. Aufgrund der Aktenlage bestehe die so umschriebene Arbeitsfähigkeit seit September 2015 in diesem Ausmass. Bezüglich der Prognose hält das Gutachten fest, eine Sanierung des bilateralen Karpaltunnelsyndroms würde die im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen nicht relevant beeinflussen.
3.3.2. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorberichte erstellt worden. Es ist sodann schlüssig begründet und in sich widerspruchsfrei. Ferner setzt es sich explizit auseinander mit den Berichten der behandelnden Fachärzte PD Dr. med. K____, Dr. med. I____, PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. J____ (Ziff. 4.4. des Gutachtens). Die Kritik der Beschwerdegegnerin, wonach der Gerichtsgutachter bei gleichbleibender Diagnose lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehme und sich mit dem Administrativgutachten Dr. med. D____ nicht auseinandersetze, rechtfertigt kein Abweichen vom Gerichtsgutachten. Denn indem sich der gerichtlich bestellte Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandersetzt, deren Meinungen geeignet waren, das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu bewegen, äussert er sich - wenn auch indirekt - zum Gehalt des Administrativgutachtens.
3.4. Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Administrativgutachten Dr. med. E____ vom 2. November 2017 ergibt sich aus psychiatrischer Sicht für den vorliegend fraglichen Zeitraum ab November 2015 keine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit: Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht war die Symptomatik im August 2015 abgeklungen. Selbst wenn eine ab September 2015 allenfalls noch vorhanden gewesene psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 20% - wie vom Hausarzt des Beschwerdeführers in dessen Bericht vom 18. September 2015 festgehalten (IV-Akte 42) - dem Gutachter noch nachvollziehbar schien, so machte er doch deutlich, dass diese nicht additiv zur neurologisch bedingten Einschränkung zu sehen sei. Seit Januar 2016 besteht zweifellos eine vollständige Remission der Psychopathologie (IV-Akte 87, S. 24).
3.5. Zusammenfassend ergibt sich damit aus gesamtmedizinischer Sicht mit Wirkung ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte, leidensangepasste Arbeiten bei verminderter Durchstehfähigkeit und erhöhtem Pausenbedarf.
4.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
4.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'951.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 88'937.-- auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verbleibenden zumutbaren Pensums von 50% ergibt sich auf dieser Basis ein Invaliditätsgrad von gerundet 54%.
4.3. 4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug von Invalideneinkommen gewährt und ausgeführt, mit der Reduktion des Arbeitspensums sei den leidensbedingten Einschränkungen Rechnung getragen.
4.3.3. In Anbetracht der nun gutachterlich festgestellten verminderten Durchhaltefähigkeit und des vermehrten Pausenbedarfs selbst bei reduziertem Pensum und der erheblichen Funktionseinschränkung beider Arme, insbesondere jedoch der dominanten rechten Hand, die lediglich noch als Zudienhand einsetzbar ist, dürfte der Beschwerdeführer nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg in der Lage sein, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss vermag eine faktische Einschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 - 25% zu rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 8C_58/2018 vom 7. August 2018, 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018). Angesichts dieser Praxis erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15% in casu keineswegs als überhöht.
4.4. Auf der Basis der eingangs dargelegten statistischen Löhne ergibt sich bei einem 50%igen Pensum unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ein Invaliditätsgrad von gerundet 61%. Damit hat der Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf Ausrichtung einer unbefristeten Dreiviertelsrente.
5.1. Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2018 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das neurologische Gerichtsgutachten des Dr. med. et phil. F____, Neurologische Klinik G____, in der Höhe von Fr. 9'156.95 (Gerichtsakte G18) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'156.95.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: