Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.67, SVG.2020.137
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. November 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.67

Verfügung vom 26. Februar 2019

Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung

Tatsachen

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer war zuletzt von Februar 2015 bis März 2016 im Restaurant C____ in [...] als Alleinkoch angestellt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. August 2016, Akte 28 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 1 ff.). Ab dem 11. Januar 2016 wurde er von seiner Hausärztin Dr. D____, Praktische Ärztin, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (ärztliche Zeugnisse, IV-Akte 12, S. 3 bis 11).

b) Am 25. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Diese leitete in der Folge Abklärungen ein. Nachdem der Beschwerdeführer zweimalig einen Termin nicht wahrgenommen und sich nicht gemeldet hatte (IV-Akte 35), teilte ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Vorbescheid vom 1. November 2016 mit, dass das Leistungsbegehren abgelehnt werde. Dies bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem damals noch in Frankreich lebenden Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 39).

c) Mit einem Schreiben vom 20. August 2017 bat der mittlerweile im Kanton Baselland lebende Beschwerdeführer die IV-Stelle Basel-Landschaft um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Er sei sechs Monate in Haft gewesen und werde am 22. August 2017 wegen eines bösartigen Darmtumors operiert. Er melde sich danach wieder (IV-Akte 45). Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung erneut nicht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft gemeldet hatte, wies diese das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 22. November 2017 und Verfügung vom 15. Januar 2018 wiederum ab (IV-Akten 51 und 52).

d) Am 5. Dezember 2018 meldete sich der nun in Basel-Stadt lebende Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er verwies dabei auf Arztberichte des H____spitals […] (IV-Akte 62). Nach dem Erhalt einiger Arztberichte und einer Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Januar 2019 mit, dass sie ihm mangels eines Gesundheitsschadens keine Leistungen auszurichten gedenke (IV-Akte 79). Am 26. Februar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 80).

II.

a) Mit Eingabe vom 22. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) erklärte der Beschwerdeführer, gegen die Verfügung vom 26. Februar 2019 Beschwerde einzulegen. In einer Verfügung vom 26. März 2019 erklärt der Instruktionsrichter, die Beschwerde sei nicht begründet und es fehle an einem formulierten Rechtsbegehren. Die Beschwerde sei daher mangelhaft. Er setzt dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. April 2019 für die Beschwerdeergänzung bzw. –begründung und zur Einreichung der vorinstanzlichen Verfügung.

b) Vertreten durch E____ den er mittlerweile mandatiert hat, stellt der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 11. April 2019 folgende Rechtsbegehren:

Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Es sei dem Beschwerdeführer die Beiordnung von E____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Beiordnung von Rechtsanwalt B____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) Mit Beschwerdeergänzung vom 12. April 2019 lässt der Beschwerdeführer Folgendes beantragen:

In Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2019 sei dem Beschwerdeführer eine volle Rente der Invalidenversicherung, ab wann rechtens, auszurichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens über den Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung von E____ als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge stellte er die Folgenden:

Es sei dem Beschwerdeführer nach Eingang der Beschwerdeantwort und vollständiger Akteneinsicht Gelegenheit zur Replik innert angemessener Frist zu geben.

Es sei von Dr. D____ ein medizinischer Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass im Beschwerdeverfahren weitere medizinische Berichte eingereicht werden, beantragt sie einen zweiten Schriftenwechsel.

e) Mit Replik vom 24. Juli 2019 und Duplik vom 20. August 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

f) In der Triplik vom 30. September 2019 bestätigt der Beschwerdeführer das Festhalten an seinen Rechtsbegehren erneut.

g) Mit Schreiben vom 7. November 2019 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 habe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf den Bericht des RAD vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 72), welcher aufgrund der sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte verfasst wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden und die Verfügung sei nicht genügend begründet. Aus den Berichten seiner Hausärztin Dr. D____ gehe hervor, dass er nicht arbeitsfähig sei. Es sei ihm daher eine Rente zuzusprechen.

2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere Anspruch auf eine Invalidenrente, hat.

3.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2019 nicht gehörig begründet habe.

3.2. Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2).

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Diese Begründungspflicht ist ein Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Verfahren bei der IV wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 und E. 2.8.1). Die IV-Stelle muss beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5 sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 57a N 3).

Die Begründungspflicht im Besonderen soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten. Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 124 V 180, 181 E. 1a, vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 49 N 55 f.).

3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.4. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens unter Verweis auf eine Beurteilung des RAD. Sie erklärte, gemäss dieser bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Da somit keine Invalidität im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV (Verfügung vom 26. Februar 2019, IV-Akte 80, S. 1). Damit legte die Beschwerdegegnerin zumindest kurz dar, auf welcher Basis sie ihre Verfügung abstützte – nämlich auf der Beurteilung des RAD. Dies ist für die Begründung der Verfügung genügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Es ist zu beachten, dass die Verfügungen der Invalidenversicherung immer knapp und standardisiert sind. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, Akteneinsicht zu verlangen, um sich – wie z.B. im vorliegenden Fall – die in der Verfügung erwähnten Grundlagen anzuschauen. Dies gehört zum üblichen Standard eines IV-Verfahrens. Es fehlte somit auch vorliegend nicht an der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen könnte, selbst wenn von einer ungenügenden Begründung der Verfügung vom 26. Februar 2019 auszugehen wäre, nicht von einem schwerwiegenden, eine Rückweisung rechtfertigenden Mangel ausgegangen werden.

Da im Lichte dieser Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist im Folgenden auf die materiellen Aspekte des vorliegenden Falles einzugehen.

4.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2. 4.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung geschieht dies durch die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

4.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

4.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.3. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung im Wesentlichen auf den RAD-Bericht von Dr. F____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zertifizierter Gutachter SIM, vom 19. Dezember 2018 (IV-Akte 72; vgl. Duplik, S. 1). Dr. F____ verfasste seinen Bericht aufgrund der sich in den Akten befindlichen Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen. Er kam zum Schluss, es bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (IV-Akte 72, S. 8):

Distal-symmetrische, vorwiegend sensible Polyneuropathie – am ehesten bei Diagnose 2

Diabetes mellitus Typ 2, ED 6. November 2014

Schwere ischämische Kardiopathie aktenanamnestisch EF 20%

Arterielle Hypertonie

COPD GOLD Stadium II, ED 20. Januar 2017

Anamnestisch St. n. Darm-OP bei Karzinom im Juli 2017, G____ Klinik [...].

Unter anderem führte Dr. F____ aus, die Bezeichnung eines multimorbiden Beschwerdeführers, wie dies die Hausärztin Dr. D____ angegeben werde (vgl. Bericht von Dr. D____ vom 8. August 2018, IV-Akte 56, S. 1), möge angesichts der Diagnosen gerechtfertigt sein. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Diagnosen per se, wie auch in ihrer Gesamtschau sowie vor allem punkto faktischer und potentieller funktioneller Auswirkungen sei die Polymorbidität in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entsprechend zu relativieren (IV-Akte 72, S. 7). Infolgedessen kam der RAD-Arzt sodann zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab Dezember 2017 zu 0% arbeitsunfähig (also zu 100% arbeitsfähig). Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 23. August 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit und vermerkte, die Arbeitsunfähigkeit habe unmittelbar im Anschluss an die rein betriebsbedingte Kündigung begonnen. Ab dem 24. August 2017, dem Datum der Dickdarm-Operation (vgl. Bericht der G____ Klinik [...] vom 7. September 2017, IV-Akte 56, S. 6 f.), bis Ende November 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit erklärte er, das Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit bestünden analog der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch (IV-Akte 72, S. 8).

In der Begründung seiner Schlussfolgerungen erwähnte Dr. F____ eine Kurzatmigkeit des Beschwerdeführers, welche kardiologisch im Endergebnis mit einer gering eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion korreliere. Die weitere pulmonale Abklärung vom 20. Januar 2017 (erwähnt im Bericht des H____spitals [...] vom 22. März 2018, IV-Akte 56, S. 9) habe zwar eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne akute Reversibilität ergeben, insgesamt habe jedoch nur eine leichtgradig eingeschränkte, nicht Hb-korrigierte CO-Diffusionsstörung resultiert. In einer kardio-pulmonal nachvollziehbar wenig anstrengenden Tätigkeit, wie die des Alleinkochs gemäss dem körperlichen Anforderungsprofil im Arbeitgeberfragebogen, ergäben sich auch pulmonal keine massgeblichen Einschränkungen. Im Weiteren hätten die Chirurgen, welchen den Beschwerdeführer aufgrund seines Darm-Tumors behandelt hatten, einen guten Allgemeinzustand festgestellt und über einen sehr guten klinischen Verlauf berichtet (vgl. dazu den Bericht der G____ Klinik [...] vom 7. September 2017, IV-Akte 56, S. 8). Dies sei konterkarierend zu den Angaben von Dr. D____ in ihrem Bericht vom 8. August 2018 (vgl. IV-Akte 56, S. 1). Die inserierte periphere Polyneuropathie sei rein sensibel geprägt und man gehe von einer diabetischen Genese aus. Aus den neurologischen Befunden ergäben sich, gemessen an den uneingeschränkten neurologischen Befunden bezüglich Gang, Kraftentfaltung, Sensibilität und Feinmotorik der oberen Extremitäten und mangels konkreter Lähmungen (Paresen), unter ergonomisch-funktionellen Kriterien keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

4.4. Der Beschwerdeführer konstatiert, es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts vom 19. Dezember 2018. Er beruft sich namentlich auf die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Hausärztin Dr. D____. Dr. D____ schrieb den Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2016 fast ununterbrochen krank. Dabei attestierte sie ihm jedenfalls in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. z.B. ärztliche Zeugnisse von Dr. D____, IV-Akte 12, S. 3 bis 8 und 11, IV-Akte 43, S. 2, und IV-Akte 44, S. 3). In ihrem Bericht vom 21. März 2016 führte sie zudem aus, dem Beschwerdeführer wäre eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit anzuraten. Diese wäre derzeit zu 50% zumutbar. Im angestammten Beruf sehe sie keine Wiedereingliederung. In generellerer Hinsicht erklärte sie, eine Tätigkeit mit körperlicher Belastung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Eine Arbeitstätigkeit in Zukunft müsste eine nicht belastende, sitzende Tätigkeit sein. Diese könnte auch zu 100% ausgeübt werden. Jegliche sitzende Tätigkeit könne „in mind. 50% Arbeitsleistung ausgeübt werden“. Das Heben und Tragen bzw. körperliche Anstrengung sei strikt zu vermeiden. Jegliche körperliche Belastung über langsames Gehen hinaus, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Die kardiale Situation lasse das nicht zu (IV-Akte 12, S. 15). In ihrem Bericht vom 25. Juli 2016 (IV-Akte 21, S. 2 ff.) wies Dr. D____ auf eine Stabilisierung der kardialen Situation bei nach wie vor deutlichen Einschränkungen aufgrund der Kardiopathie hin. Sie hielt fest, dass aktuell nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei und bestätigte ihre oben wiedergegebene Einschätzung im Wesentlichen. Sie führte aus, dass sie eine Wiederaufnahme des angestammten Berufes aufgrund der körperlichen Belastung für wenig sinnvoll halte, andernfalls in einem geringen Pensum (max. 40%). Sie sehe eine Arbeitsaufnahme für den Beschwerdeführer in einem körperlich eher wenig belastenden Berufsumfeld.

Im ärztlichen Zeugnis vom 22. März 2019 (Beschwerdebeilage) erklärte Dr. D____, der Beschwerdeführer leide an schweren Erkrankungen, von denen aktuell noch viele therapeutisch überwacht werden müssten, da noch kein stabiler Zustand erreicht sei. Es wäre fahrlässig, den Beschwerdeführer in dieser Situation arbeitsfähig zu schreiben, da sonst massive gesundheitliche Schäden eintreten könnten. Bei den Erkrankungen handle es sich um chronische Erkrankungen, die keinesfalls verbessert werden könnten, allenfalls auf einschränkendem Niveau stabil gehalten werden könnten. Von einer natürlichen Verschlechterung sei auszugehen. Dabei hielt sie im Wesentlichen dieselben Diagnosen fest, wie in ihren bisherigen Berichten:

Art. Hypertonie, aktuell in der Einstellungsphase – noch nicht suffizient eingestellt

Dilatative Kardiomyopathie bei koronarer 2-Gefässerkrankung mit stark eingeschränkter LV Funktion und kardialem Thrombus

Diabetes mellitus mit Spätkomplikationen

Schwere COPD

Drahtfragment in der Aorta ascendens

Kolonkarzinom, St.n. operativer Sanierung

Im bereits während des Gerichtsverfahrens erstellten Bericht vom 12. Juli 2019 (Replikbeilage [RB] 2) hielt Dr. D____ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher verschlechtert habe. Im Weiteren erklärte sie, er leide aufgrund seiner kardialen und pulmonalen Anamnese an einer Dyspnoe, die schon bei geringer Anstrengung auftauche. Diesbezüglich sei ihm keine schwere Arbeit zuzumuten. Auch eine leichte Tätigkeit in reduziertem Pensum erachtete sie bei den vorliegenden Erkrankungen, die insgesamt eher fortschreitend seien, nicht als zumutbar. Schliesslich wies sie darauf hin, dass infolge eines Sturzes am 14. Juni 2019, nun zusätzlich eine Unterschenkelfraktur bestehe.

4.5. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen der behandelnden Ärzte der Kardiologie des H____spitals [...]. Diese Ärzte berichteten am 5. Juli 2019 (RB 1), bei den vorliegenden kardiologischen Diagnosen und anamnestisch dokumentierter Belastungsdyspnoe NYHA II-III sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Beruf als Koch wahrscheinlich nicht gegeben. Jedoch lägen ihnen keine aktuellen Untersuchungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit vor und der Beschwerdeführer sei nie spezifisch auf diese Fragestellung untersucht worden. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren bei der Kardiologie des H____spitals [...] in Behandlung befindet (vgl. diverse Berichte aus den Jahren 2016 und 2018, IV-Akte 65, S. 2, IV-Akte 12, S. 17, IV-Akte 21, S. 10 ff., IV-Akte 65, S. 1, IV-Akte 56 und Beilage 6 zur Beschwerdeergänzung).

4.6. Es fällt auf, dass die behandelnden Ärzte alle davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Alleinkoch für nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zu 100% arbeitsfähig ist. Der RAD-Arzt Dr. F____ ging hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in dieser oder einer angepassten Verweistätigkeit aus. Aus seinen Ausführungen geht hervor, dass er die Tätigkeit als Alleinkoch als körperlich leichte Tätigkeit erachtete, bei welcher die vorliegenden Diagnosen nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (Bericht vom 19. Dezember 2018, IV-Akte 72, S. 7).

Wenngleich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend gesagt werden kann, der Beschwerdeführer sei gar nicht mehr erwerbsfähig, so ist zugleich nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD die Tätigkeit als Alleinkoch als leicht und dem Beschwerdeführer deshalb in einem 100%-Pensum zumutbar angesehen hat. Es ist wohl denkbar, dass sich die Kurzatmigkeit und die Polyneuropathie, wie auch die stattgehabte Tumor-Operation nicht auf jegliche Tätigkeit auswirken. Dennoch ist zu beachten, dass aus dem vom RAD zitierten Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. August 2016 hervorgeht, dass seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Alleinkoch grösstenteils stehend und gehend und nur zu einem geringen Teil (1% bis 5% oder bis ca. eine halbe Stunde täglich) im Sitzen ausgeübt werden konnte. Auch wenn die zu tragenden Gewichte mehrheitlich leicht (0 bis max. 10 kg) waren und nur selten schwere Gewichte getragen werden mussten, so mussten sehr häufig Dinge getragen werden. In geistiger Hinsicht schätzte die ehemalige Arbeitgeberin die Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit als mittel, jene an Durchhaltevermögen, Sorgfalt und Auffassungsvermögen allerdings als gross ein (IV-Akte 28, S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass es in der Küche zeitweise – insbesondere zu Essenszeiten – hektischer zu und herging und eine Pause (im Sitzen) in diesen Zeiten kaum möglich gewesen sein dürfte. Damit hat sich der RAD nicht auseinandergesetzt. Dies und der Umstand, dass nicht nur die behandelnde Hausärztin von einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ausging (vgl. E. 4.4.), sondern auch die Ärzte der Kardiologie des H____spitals [...] eine 100% Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Koch als nicht wahrscheinlich erachteten, lässt die Beurteilung des RAD als sehr fraglich erscheinen. Hinzu kommt, dass der RAD nicht klar darauf einging, inwiefern sich die – auch von ihm in den Diagnosen aufgelistete – „schwere ischiämische Kardiopathie“ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt oder weshalb sie sich nicht auswirkt. Aus diesen Gründen bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. F____. Rechtsprechungsgemäss kann daher – da schon geringe Zweifel genügen – nicht ohne weitere Abklärungen auf seine Beurteilung abgestellt werden (vgl. E. 4.2.3). Seine Stellungnahme vom 20. August 2019 (Duplikbeilage/IV-Akte 86) vermag daran nichts zu ändern.

4.7. Vorliegend kann der Gesundheitszustand somit nicht anhand der Beurteilung durch den RAD beurteilt werden. Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte kann jedoch nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die Kardiologen des H____spitals [...] vermochten sich nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. E. 4.5.) und die Ausführungen von Dr. D____ genügen nicht, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller vorliegenden Diagnosen abschliessend zu beurteilen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sie Hausärztin und weder Fachärztin für Kardiologie, noch für Pneumologie ist. Letzteres sind die sich, nebst der Inneren Medizin, aufgrund der bisherigen Diagnosen vordergründig aufdrängenden Fachgebiete, in welchen weitere Abklärungen zu erfolgen haben. Da bislang noch keine Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgt ist, hat […] [die Beschwerdegegnerin] selbst weitere Abklärungen zu treffen und eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie zu veranlassen. Sofern sich zeigen sollte, dass weitere medizinische Disziplinen (beispielsweise die Neurologie) beizuziehen sind, ist es an der Beschwerdegegnerin, dies beim Erstellen des Begutachtungsauftrags zu berücksichtigen.

Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, einen Bericht von Dr. D____ einzuholen, erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang und durch die Einreichung eines aktuelleren Berichts von Dr. D____ vom 12. Juli 2019 durch den Beschwerdeführer mit der Replik.

5.1. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 26. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie – gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer Disziplinen (vgl. E. 4.7.) – und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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