Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.46, SVG.2020.17
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. Dezember 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.46

Verfügung vom 18. Januar 2019

Leistungspflicht für GG 405 bejaht.

Tatsachen

I.

a) Der am 17. Juni 2011 geborenen Beschwerdeführer besuchte vom

  1. November 2011 bis 30. Juni 2015 die C____ Kita [...]. Im August 2015 trat er in den Kindergarten D____ ein, konnte jedoch von Anfang an keinen Kontakt zu anderen Kindern aufbauen, wirkte völlig überfordert und weinte den ganzen Tag, sodass er vom Nachmittagsunterricht befreit wurde. Zudem nässte und kotete er sich (wahrscheinlich stressbedingt) jeden Tag ein. Da aufgrund seines lauten Weinens ein normaler Unterricht unmöglich war, wechselte er zu seinem eigenen Wohl und in Absprache mit den Eltern nach ca. drei Wochen in den E____-Kindergarten (Kurzbericht vom 27.11.2018, IV-Akte 38). Noch im gleichen Jahr wurde auf Anraten des Kindergartens beim Kinderarzt eine Hörprüfung durchgeführt. Diese verlief jedoch unauffällig (Tonaudiogramm vom 16.12.2015, IV-Akte 29; vgl. auch Hinweis in Bericht des [...]-Kinderspitals [...] ([...]) vom 18.7.2017, IV-Akte 14, S. 6).

b) Nachdem eine befreundete Psychologin zu einer Autismus-Abklärung geraten hatte, wurde der Beschwerdeführer von Dr. F____, leitende Ärztin in der Kinder- und jugendpsychiatrischen [...]klinik (nachfolgend [...]), und Dr. G____, Psychologin [...], im Zeitraum von September 2016 bis November 2016 abgeklärt. Dr. F____ und Dr. G____ attestierten dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Dezember 2016 die Verdachtsdiagnose atypischer Autismus (ICD-10 F84.1, IV-Akte 5, S. 4). Anlässlich der im Juli 2017 durchgeführten zweiten Abklärung bestätigten sie die Diagnose (Bericht Dr. F____ und Dr. G____ vom 2.8.2017, IV-Akte 5, S. 8 ff.).

c) In der Folge wurde der Beschwerdeführer im August 2017 durch seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin wegen des GG 405 (Autismus) zum Leistungsbezug angemeldet. Am 6. September 2017 sandten Dr. F____ und Dr. G____ der Beschwerdegegnerin einen IV-Bericht und die beiden Berichte vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017 zu. Die Beschwerdegegnerin fragte beim Kinderarzt des Beschwerdeführers nach, ob beim Beschwerdeführer bereits vor dem 5. Altersjahr Symptome einer Autismuserkrankung vorgelegen hätten (IV-Akte 9, S. 1) und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) vor. Die RAD-Ärztin H____ nahm zum Fall Stellung und führte in ihrem Bericht vom 12. März 2018 aus, dass es nicht erstellt sei, dass beim Beschwerdeführer vor dem 5. Lebensjahr störungsspezifische Symptome für eine Autismuserkrankung vorgelegen hätten. Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2018 mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch um medizinische Massnahmen abzulehnen (IV-Akte 17). Nachdem der Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Akten 20 und 24), äusserte sich die RAD-Ärztin am 13. Juni 2018 (IV-Akte 27) und die Beschwerdegegnerin holte beim Teamleiter Rechtsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Akte 31). Gestützt darauf tätigte sie bei der C____ Kita [...] und beim Kindergarten D____ ergänzende Abklärungen (Bericht C____ Kita [...] vom 31.10.2018 über die Betreuung des Beschwerdeführers vom 1.11.2011 bis zum 30.6.2015, IV-Akte 34, S. 2; Bericht des Kindergartens D____ vom 27.11.2018, IV-Akte 38). Ohne erneute Vorlage an die RAD-Ärztin hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2019 am Vorbescheid fest (Beschwerdebeilage/BB 2).

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

Die Verfügung vom 18. Januar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen zu gewähren.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage wird der Bericht des E____-Kindergartens bezüglich dem ersten Kindergartenjahr des Beschwerdeführers eingereicht (BB 3).

b) Die Beschwerdegegnerin holt beim RAD die Stellungnahme vom 19. März 2019 ein (IV-Akte 41) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Juni 2019 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2019 einen Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen (GG) 405 verneint. Zur Begründung führte sie aus, dass die erforderlichen klinischen Befunde (eine entsprechende Diagnose und ausreichend störungsspezifische Symptome), welche dokumentieren würden, dass sich ausreichend krankheitsspezifischen Symptome bereits vor Abschluss des 5. Lebensjahres gezeigt hätten, nicht erbracht worden seien. In der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem 5. Lebensjahr Auffälligkeiten bestanden, stellt sich diesbezüglich aber auf den Standpunkt, dass diese nicht krankheitsspezifisch und auch nicht therapiebedürftig waren (Beschwerdeantwort, S. 3). Sie begründet dies damit, dass im Bericht vom 19. Dezember 2016 keine gesicherte Störung diagnostiziert worden sei, was gegen eine Erkennbarkeit sprechen würde (a.a.O.). Ferner verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014, in welchem eine Erkennbarkeit in einem Fall verneint wurde, bei dem die behandelnden Fachärztinnen bzw. Fachärzte bis zum Erreichen der Altersgrenze der Meinung waren, dass erst die spätere Entwicklung zeigen werde, ob die Auffälligkeiten krankheitsbedingt seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 mit Hinweis auf die E. 2.3. und E 3.3.3. des genannten Urteils).

2.2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammenfassend ausführen, dass sich aus den vorliegenden Arzt- und Kita- resp. Kindergartenberichten ausreichend Hinweise für das Vorliegen dieser Symptome finden würden.

2.3. Strittig und zu prüfen ist damit, ob die der Diagnose eines atypischen Autismus zugrundeliegenden Symptome bereits vor dem vollendeten 5. Lebensjahr (das heisst bis zum 17. Juni 2016) erkennbar geworden sind und somit, ob diese Diagnose vorliegend als Geburtsgebrechen gilt.

3.1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr unter den in der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV) näher umschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 1.1.).

3.2. Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG,). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Entsprechend muss die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich erworbenen gleichartigen Leiden abgegrenzt werden. Je später die Diagnose erfolgt, desto schwerer fällt die Abgrenzung. Für Entwicklungsstörungen ist indes gerade charakteristisch, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose führen. Häufig steht eine Autismus-Spektrum-Störung zunächst als Differentialdiagnose im Raum, die erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung bestätigt werden kann. Gerade bei leichteren Formen des frühkindlichen Autismus manifestiert sich die Entwicklungsstörung mitunter erst, wenn das Kind bestimmte soziale (z.B. schulische) Anforderungen nicht altersentsprechend zu bewältigen in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Daher setzt Ziff. 405 Anhang GgV die Altersgrenze für die Qualifizierung einer Autismus-Spektrum-Störung als Geburtsgebrechen mit fünf Jahren einerseits relativ tief an, verlangt anderseits aber nur, dass die Störung bis zu diesem Alter "erkennbar" geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1.)

3.3. Nach dem Kreisschreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, Version 12, gültig ab 1. Januar 2019; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587, 591 E. 6.1) sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr "krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome" erkennbar waren (Ziff. 405 des KSME). Nach der (gesetzmässigen; Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2012 vom 25. April 2012 E. 3.2.2) Konzeption der GgV, namentlich auch im Vergleich mit Ziff. 404 ihres Anhangs, ist jedoch nicht erforderlich, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so spezifisch ausgebildet war, dass gestützt darauf bereits damals die definitive Diagnose hätte gestellt werden können. Ziff. 405 Anhang GgV will sicherstellen, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit derjenigen bei Vollendung des 5. Lebensjahrs identisch ist. Hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, besteht schon dann, wenn bis zum 5. Geburtstag autismus-typische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum andern müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.2 und 3.3.3). Im KSME wird in Rz. 405 hinsichtlich Autismus-Spektrum-Störungen ausserdem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 ausgeführt, Symptome könnten nicht nachträglich als "vor dem 5. Lebensjahr bestehend" anerkannt werden, wenn sie nicht nachweislich bereits vor dem 5. Lebensjahr vorhanden waren.

3.4. Nach dem Gesagten sollten zur späteren Diagnose beitragende Symptome wenigstens ansatzweise vor Vollendung des 5. Lebensjahrs dokumentiert gewesen sein. Nachträgliche Arztberichte können für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung soweit beweisend sein, als sie an Befunde vor dem 5. Geburtstag anknüpfen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spezifizieren. Das trifft nicht zu auf ärztliche Einschätzungen, mit welchen frühere Beobachtungen, die damals gar noch nicht als Ausdruck einer Entwicklungsstörung begriffen worden sind, erst vor dem Hintergrund späterer Erkenntnisse als diagnostisch bedeutsam interpretiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.3).

3.5. Der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenen externer medizinischer Sachverständiger vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014, E. 4.2 vom 3. Oktober 2014 und 8C_385/2014, E. 4.2.2. vom 16. September 2014).

4.1. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführen lässt, verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum GG 405 nicht, dass vor dem 5. Lebensjahr eine medizinische Diagnose gestellt worden sein muss, sondern es genügt, wenn die Autismus-Spektrum-Störung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr "erkennbar" geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 3.1). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme vom 12. März 2018. Darin äusserte sich die RAD-Ärztin H____, FMH Kinder und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zur Mitteilung des Kinderarztes des Beschwerdeführers, Dr. I____. Sie hielt fest, allein das Phänomen, dass der Versicherte bereits im Alter von wenigen Monaten aversiv auf die Berührung anderer Kinder reagierte, könne aus fachärztlicher Sicht nicht als ausreichend spezifisch und hinlänglich richtungsweisend für eine spätere Autismusdiagnose verstanden werden (IV-Akte 16, S. 1). Auch wenn vor dem vollendeten 5. Lebensjahr lediglich die Erkennbarkeit einer späteren Autismusdiagnose gefordert sei und noch nicht vollumfänglich die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung gestellt sein müsse, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprache von Leistungen nach Art. 13 IVG bezogen auf das Geburtsgebrechen 405 zu begründen, so könne doch aus fachlicher Sicht nicht jede ubiquitär vorhandene Verhaltensauffälligkeit retrospektiv im Hinblick auf eine Autismuserkrankung interpretiert werden. Es sei nicht ungewöhnlich und auch bei gesunden Kindern vorkommend, dass je nach Persönlichkeit des Kindes Berührungen durch andere akzeptiert oder abgelehnt werden (IV-Akte 16, S. 2; vgl. auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 13.6.2018, IV-Akte 27, S. 2).

4.2.2. Im Anschluss kam im Zuge des Einwandverfahrens die Frage auf, ob zur Beurteilung des Vorliegens autismus-spezifischer Symptome lediglich auf medizinische Einschätzungen oder auch auf anderweitige Berichte abzustellen sei, wie die Berichte von Kindertagesstätten und Kindergärten (Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 13.6.2018, IV-Akte 27, S. 2). Diesbezüglich äusserte sich der Teamleiter des Rechtsdienstes in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 klar dahingehend, dass das Bundesgericht im vom KSME zitierten Urteil 9C_682/2012 offenlasse, ob die krankheitsspezifischen Symptome bezüglich einer Autismus-Spektrum-Störung in einem Arztbericht oder in einem fachfremden Bericht vor dem 5. Geburtstag erwähnt sein müssen (IV-Akte 31, S. 1 f.). Ausschlaggebend sei alleine, dass solche Anknüpfungspunkte für eine Störung noch vor dem 5. Geburtstag dokumentarisch festgehalten sein müssen. Für eine Zusprache von medizinischen Massnahmen solle es daher ausreichend sein, wenn nach dem 5. Geburtstag eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert werde und sich anhand der vorbestandenen medizinischen oder nichtmedizinischen Berichte Rückschlüsse auf die rechtzeitige Erkennbarkeit einer solchen Störung ziehen liessen (IV-Akte 31, S. 2). In der Folge empfahl er sämtliche Berichte (medizinischer oder nichtmedizinischer Natur) aus der Zeit vor dem 5. Geburtstag des Beschwerdeführers, am 7. (recte: 17.) Juni 2016, dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4.2.3. Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge jedoch die angefochtene Verfügung ohne die eingeholten Kita- resp. Kindergartenberichte der RAD-Ärztin vorzulegen. Dies holte sie erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens nach, sodass sich die RAD-Ärztin am 19. März 2019 hierzu äusserte (IV-Akte 41). Die RAD-Ärztin hielt hinsichtlich der Kita-Berichte vom 16. April 2018, vom 31. Oktober 2018, vom 22. November 2018 und vom 27. November 2018 fest, diese seien im Hinblick auf das Vorliegen eines auffälligen Verhaltens widersprüchlich (IV-Akte 41, S. 1). Zudem hielt sie erneut fest, im Bericht vom 27. November 2018 würden allgemein und ubiquitär vorkommende psychische Phänomene im Kindesalter beschrieben, welche ungefiltert psychopathologisiert und im Lichte der neuen diagnostischen Erkenntnis einer Autismus-Spektrum-Störung zugeordnet würden (a.a.O.). Die in diesem Bericht geschilderten Verhaltensweisen seien jedoch aus medizinischer Sicht nicht krankheitsspezifisch ausgewiesen. Die Diagnostik einer Autismus-Spektrums-Störung begründe sich gerade nicht in der Auflistung von spezifischen Symptomen, sondern verlange eine klinische Würdigung durch ausgewiesene Experten der gesamthaft vorliegenden Problematik inklusive einer standardisierten Testung. Des Weiteren sei der Versicherte vor dem vollendeten 5. Lebensjahr weder allgemein noch im Sinne der IV störungsspezifisch behandelt worden (a.a.O., S. 2). Zusammenfassend empfahl sie an der Ablehnung des Gesuches festzuhalten, da weder eine Erkennbarkeit noch eine Therapiebedürftigkeit krankheitsspezifischer Symptome einer später diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung vor dem vollendeten 5. Lebensjahr vorliegen würden (a.a.O.).

4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Teamleiter des Rechtsdienstes geäusserte Auffassung zutreffend ist. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich keine Einschränkungen in Bezug auf Art und Ursprung der zu berücksichtigenden Berichte entnehmen, weshalb im vorliegend Verfahren sämtliche Berichte und Stellungnahmen umfassend zu würdigen sind. Weiter ist festzustellen, dass die Stellungnahme der RAD-Ärztin zu kurz greift und die dagegen vorgebrachte Kritik berechtigt ist, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.4. 4.4.1. Nach der Definition gemäss ICD-10 (Ziff. F84.1) unterscheidet sich der diagnostizierte atypische Autismus vom frühkindlichen Autismus entweder dadurch, dass die beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird, oder durch eine unvollständige Symptomatik. Letzteres trifft zu, wenn nicht in allen drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Symptome nachweisbar sind (vgl. auch Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 7. Aufl., München 2010, S. 87 f.). Mit Ziff. 405 Anhang GgV hat der Verordnungsgeber aufgrund des weit gefassten Begriffs "Autismus-Spektrum-Störungen" (bis Ende 2009: Ziff. 401, "infantiler Autismus") auch diese leichtere Form in die Liste der Geburtsgebrechen eingeschlossen. Das ist bei der Beurteilung der Erkennbarkeit zu berücksichtigen. Der atypische Autismus ist diesbezüglich mit dem Asperger-Syndrom vergleichbar, bei welchem die Beziehungsstörung ebenfalls in der Regel nicht so früh einsetzt wie beim frühkindlichen Autismus und zudem nicht denselben Schweregrad erreicht. Dürfen deswegen dort keine allzu hohen Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden, so gilt das auch hier (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 3.3.1. m.H.).

4.4.2. Die RAD-Ärztin hat sich in ihren Stellungnahmen nicht mit den oben ausgeführten drei diagnostischen Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) auseinandergesetzt. Sie hat lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, wie sie im Kindesalter allgemein und ubiquitär vorkommen würden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht lediglich auf die Mitteilung des Kinderarztes Dr. I____ abgestützt und nur die Problematik der Berührungen durch andere gewürdigt (IV-Akte 41, S. 1). Auf die vorliegend im Vordergrund stehenden Berichten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 5. S. 4) und vom 2. August 2017 (IV-Akte 5, S. 8 ff.) hat sie keinen Bezug genommen. Da sich das Krankheitsbild des atypischen Autismus dadurch charakterisiert, dass die beeinträchtigte Entwicklung entweder erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird oder die Symptomatik nicht in allen drei relevanten Bereichen (Auffälligkeiten in den wechselseitigen sozialen Interaktionen oder der Kommunikation sowie eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) nachweisbar ist und deshalb an die Erkennbarkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. E. 4.4.1 vorstehend), hätte die RAD-Ärztin im Einzelnen darlegen müssen, weshalb sie die beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestehenden und in den Berichten vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017 ausführlich beschriebenen Auffälligkeiten nicht als krankheitsspezifisch für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung ansieht. Dies gilt umso mehr, als dass nach der Rechtsprechung nachträgliche Arztberichte für die rechtzeitige Erkennbarkeit einer Autismus-Spektrum-Störung soweit beweisend sind, als sie an Befunde vor dem 5. Geburtstag anknüpfen, diese bestätigen und (im Hinblick auf die Diagnose) spezifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_682/2012 E. 3.2.3), wie bereits der Rechtsdienst zutreffend festhielt. Indem sich die RAD-Ärztin auf die Feststellung beschränkt, der Beschwerdeführer sei vor dem vollendeten 5. Lebensjahr weder allgemein noch im Sinne der Invalidenversicherung störungsspezifisch behandelt worden (IV-Akte 41, S. 2), verkennt sie, dass eine erfolgte Behandlung innerhalb der Fünfjahresfrist gerade nicht notwendig ist. In einem Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage von ärztlicher Seite und von den vom Beschwerdeführer besuchten Betreuungseinrichtungen mit hinreichender Klarheit, dass die Symptome, die beim Beschwerdeführer zur Diagnose eines atypischen Autismus führten, sowohl krankheitsspezifisch als auch therapiebedürftig und bereits vor dem 5. Lebensjahr, mithin vor dem 17. Juni 2016, erkennbar waren.

4.4.3. Nicht nur haben die Abklärungen bei Dr. F____ und Dr. G____ von September 2016 bis November 2016 stattgefunden und damit nur knapp zweieinhalb Monate nach dem 5. Geburtstag begonnen. Im Bericht vom 19. Dezember 2016 finden sich zahlreiche Rückbezüge auf den Zeitraum vor Beginn der Abklärungen. So führten Dr. F____ und Dr. G____ aus, es bestünden anamnestisch Hinweise auf eine verzögerte Entwicklung in den Bereichen Kommunikation und soziale Interaktion sowie ein auffälliges Spielverhalten (Bericht vom 19.12.2016, IV-Akte 5, S. 7). Im Einzelnen gaben sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner undeutlichen Aussprache nicht verstanden worden, was zu Wutanfällen geführt habe und der Grund für die aktuelle Vorstellung sei. Früher habe er häufig darauf bestanden gewisse Routinen beizubehalten, Berührungen durch andere Kinder nicht ertragen und eine qualitativ langsame Sprachentwicklung gezeigt (a.a.O., S. 5). Der Kindergarteneintritt sei deutlich erschwert gewesen und der Beschwerdeführer habe in den ersten Wochen im Regelkindergarten stundenlang geweint. Deswegen hätten ihn die Eltern im E____-Kindergarten angemeldet, wo es ihm zwar besser gehe, er jedoch nur einen einzigen Freund habe und häufig die Namen der anderen Kinder nicht kenne (a.a.O.). Diese Ausführungen über das Verhalten des Beschwerdeführers vor Beginn der Abklärungen entsprechen gleich mehreren Auffälligkeiten in den diagnostisch relevanten Bereichen Sprache und Kommunikation, soziale Interaktionen und eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten.

4.4.4. Darüber hinaus stellten Dr. F____ und Dr. G____ fest, dass die genannten Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer auch während des gesamten Abklärungszeitraums weiterhin andauerten. So führten sie zum aktuellen Zustand aus, die Aussprache des Beschwerdeführers sei sehr undeutlich. Er habe in Kindergruppen Mühe und reagiere ängstlich. Zum psychopathologischen Befund vermerkten sie, der Beschwerdeführer nehme keinen Kontakt zur Referentin auf und reagiere nur manchmal auf direkte Ansprache. Auch wenn er jammernd nach der Mutter rufe, wenn ihm etwas nicht gelinge, nehme er häufig keinen Blickkontakt auf (a.a.O.). Bei den testpsychologischen Befunden gaben sie an, der Beschwerdeführer interessiere sich wenig für andere Kinder und zeige wenig Bemühungen, Interaktionen aktiv am Laufen zu halten. Ein kooperatives Spiel falle ihm eher schwer. Soziales Geplauder sei nicht zu beobachten. Der Beschwerdeführer stelle vor allem Fragen. Eine wechselseitige Konversation zu führen bedürfe zunächst einiger Anstrengung durch das Gegenüber. Insgesamt ergab sich im Bereich der Kommunikation ein Wert von 8 bei einem Grenzwert von 8 (a.a.O.) und im Bereich der repetitiven und stereotypen Verhaltensweisen sowie der eingeschränkten Interessen ein Gesamtwert von 3 bei einem Grenzwert von 3 (a.a.O., S. 6), weshalb Dr. F____ und Dr. G____ die Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung am ehesten im Sinne eines atypischen Autismus stellten (a.a.O., S. 7). Zwar wurde die Verdachtsdiagnose eines atypischen Autismus erst im Abschlussbericht vom 19. Dezember 2016 und damit nach dem 5. Geburtstag gestellt. Anhand der bestehenden medizinischen und nichtmedizinischen Berichte lassen sich jedoch eindeutige Rückschlüsse auf die rechtzeitige Erkennbarkeit dieser Störung schliessen, was nach der Rechtsprechung ausreichend ist. Zudem spricht entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Bundesgerichtsurteil 9C_639/2013 vom 21. März 2014 die Formulierung einer Verdachtsdiagnose nicht gegen das Vorliegen einer gesicherten Störung und damit auch nicht gegen eine Erkennbarkeit vor dem 5. Lebensjahr, da es bei Entwicklungsstörungen gerade charakteristisch ist, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose führen und gerade eine Autismus-Spektrum-Störung häufig zunächst als Differentialdiagnose im Raum steht, die erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung bestätigt werden kann (vgl. E. 3.2 vorstehend).

4.4.5. Die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines atypischen Autismus wurde im zweiten Bericht von Dr. F____ und Dr. G____ im Rahmen der ein halbes Jahr später durchgeführten Verlaufskontrolle bestätigt (Bericht vom 2.8.2017, IV-Akte 5, S. 10), da sich weiterhin Auffälligkeiten in allen diagnoserelevanten Bereichen zeigten. So fielen während der Abklärung beim Beschwerdeführer eine wechselhafte soziale Motivation und damit verbundene, schwankende Kompetenzen in der Kontaktgestaltung auf. Auch bestanden weiterhin Auffälligkeiten in der Aussprache (a.a.O.). Zur aktuellen Problematik wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verhalte sich manchmal "wie ein Fremdkörper" in der Kindergruppe. Im sozialen Kontext sei der Beschwerdeführer häufig hilflos (a.a.O., S. 8). Vor sozialen Situationen ohne die Anwesenheit der Kindsmutter (z.B. Kindergeburtstag) habe der Beschwerdeführer Ängste (a.a.O., S. 9).

4.5. 4.5.1. Dass die Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr bestanden, ergibt sich darüber hinaus auch aus den übrigen Akten im Dossier des Beschwerdeführers.

4.5.2. So antwortete der Kinderarzt Dr. I____ in seiner Stellungnahme auf die konkret formulierte Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob beim Beschwerdeführer bereits vor dem 5. Altersjahr Symptome eine Autismuserkrankung vorgelegen hätten, dass es solche Symptome gegeben habe (IV-Akte 9, S. 1). Als Beispiel führte er auf, dass der Beschwerdeführer schon im Alter von wenigen Monaten Aversionsreaktionen bei Berührung durch andere Kinder gezeigt habe (a.a.O.). Dies deckt sich mit den Schilderungen in den Berichten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017. Darüber hinaus lässt sich auch der IV-Anmeldung entnehmen, dass die Beeinträchtigung bereits seit dem zweiten Lebensjahr des Beschwerdeführers bestehe (IV-Akte 2, S. 6) und es liegen gleich drei Stellungnahmen von Betreuungseinrichtungen vor, welche übereinstimmend diverse Auffälligkeiten schildern. Nach den Ausführungen der C____ Kita [...], welche der Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis zum 30. Juni 2015, d.h. vor dem 4. Altersjahr, besucht hat, hatte der Beschwerdeführer Mühe sich von den Eltern abzulösen, wenn sie ihn am Morgen in die Kita brachten. Ausserdem zeigte er in seiner Entwicklung eine Verzögerung beim Kriechen, Laufen sowie bei der Sprache. Da er anfangs eine nicht verständliche Sprache hatte, sei den Eltern zu einem Hörtest geraten worden, welcher jedoch negativ gewesen sei. Weiter wird vermerkt, der Beschwerdeführer habe in der Kita beim Morgenkreis nicht mitgesungen und grosse Gruppen seien ihm zuviel gewesen. Er habe ausserdem einen gleichaltrigen Freund gehabt, auf den er sich sehr fixiert habe (Stellungnahme vom 16.4.2018 IV-Akte 24, S. 6). Aus dem Bericht des Kindergartens D____ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt im August 2015 von Anfang an keinen Kontakt zu den anderen Kindern in der Kindergartenklasse aufbauen konnte. Er habe völlig überfordert gewirkt und den ganzen Vormittag geweint, weshalb er vom Nachmittagsunterricht befreit wurde. Auch nässte und kotete er sich (wahrscheinlich stressbedingt) jeden Tag ein. Aufgrund dieser Situation verliess der Beschwerdeführer nach drei Wochen den Kindergarten und wechselte im September 2015 in den E____-Kindergarten (IV-Akte 38). Schliesslich wird im Bericht des E____-Kindergartens festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch dort Schwierigkeiten gehabt habe, sich von den Eltern zu lösen. Da er fest habe weinen müssen, habe er am Morgen zuerst eine Lehrkraft gebraucht, welche ihn begleitet und mit ihm zuerst alleine ein Spiel gemacht habe (BB 3). Ferner sei der Beschwerdeführer immer für eine längere Zeit im gleichen Bereich gewesen und habe dieselben Übungen wiederholt. In der Werkstatt habe er über mehrere Wochen immer am gleichen Holz gearbeitet. Zu Beginn sei er vorwiegend alleine unterwegs gewesen und habe nicht aktiv Kontakte zu anderen Kindern gesucht. In grösseren Gruppen habe er kaum gesprochen (BB 3).

4.6. Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, zeigte der Beschwerdeführer bereits vor dem 17. Juni 2016 verschiedene Auffälligkeiten in seinem Verhalten und in seiner Entwicklung, was die verspätete Sprachentwicklung, das geringe Interesse an Personen und Besonderheiten beim Spielverhalten betrifft. Die undeutliche Aussprache des Beschwerdeführers fiel bereits in der C____ Kita [...], welche der Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2015 besuchte, und damit weit vor dem 5. Lebensjahr auf. Sie wurden einfach fälschlicherweise mit einer möglichen Hörproblematik in Verbindung gebracht, die gar nicht vorlag. Ferner bestanden sowohl in der C____ Kita als auch im E____-Kindergarten erhebliche Schwierigkeiten beim morgendlichen Ablösen von den Eltern und in grösseren Gruppen mit anderen Kindern, welche auf Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und im Knüpfen von neuen sozialen Kontakten zu werten sind. Schliesslich ergab sich beim Übertritt in den Regelkindergarten eine Überforderung, welche zu stundenlangem Weinen sowie (wahrscheinlich) stressbedingtem Einnässen und Einkoten führte. Dies machte es notwendig, den Beschwerdeführer vom Nachmittagsunterricht zu dispensieren. Diese Schwierigkeiten gehen weit über die Probleme durchschnittlicher Kinder hinaus. Daraus folgt ohne Zweifel im Gesamtkontext eine autismus-spezifische Problematik, die bereits vor dem 5. Lebensjahr deutlich erkennbar war. Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutreffend formuliert, können die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Auffälligkeiten bei der Sprachentwicklung, den sozialen Interaktionen und im Spielverhalten im Gesamtzusammenhang entgegen der RAD-Ärztin nicht mehr als "allgemein und ubiquitär vorkommende psychische Phänomene im Kindesalter" bezeichnet werden. Wie für Entwicklungsstörungen typisch, wurden diese Auffälligkeiten auch dann zunehmend deutlich, je weniger der Beschwerdeführer in der Lage war, bestimmte soziale Anforderungen altersentsprechend zu bewältigen (vgl. E. 3.2 vorstehend).

4.7. Gemäss Dr. F____ ist insbesondere die sprachliche Entwicklungsstörung, bzw. die sprachliche Problematik Teil der gestellten Diagnose eines atypischen Autismus. Wie bereits ausgeführt bestanden diese Probleme bereits zum Zeitpunkt des Besuchs der C____ Kita [...]. Die Probleme mit der Ablösung von den Eltern und dem Kontakt mit den anderen Kindern in einer grösseren Gruppe setzten sich mit Eintritt in den Regelkindergarten im August 2015 fort und waren dort besonders ausgeprägt. Damit waren klarerweise bereits vor dem 5. Lebensjahr krankheitsspezifische und therapiebedürftige Symptome erkennbar.

4.8. Zusammengefasst ergibt sich aus den ärztlichen Berichten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 19. Dezember 2016 und 2. August 2017 sowie den Berichten der Kita und der Kindergärten, die der Beschwerdeführer vor der Vollendung des 5. Lebensjahres besucht hat, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vollendung seines 5. Lebensjahres unter der für eine Autismus-Spektrum-Störung typischen Symptomatik litt. Die Erfordernisse von Rz. 405 des KSME sind damit erfüllt.

5.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig und insbesondere ein geringer Aktenumfang (ohne medizinisches Gutachten) gegeben ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von Fr. 400.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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