Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.45
Verfügung vom 22. Januar 2019
Gerichtsgutachten, Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2009 bis Januar 2014 als Kundenberaterin bei der C____ (IV-Akte 20 und 30). Am 17. Juni 2013 (IV-Akte 2) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und wies auf eine Gingivitis, starke Zahnschmerzen sowie Schmerzen in der rechten Kopf- bzw. Gesichtshälfte hin. Vom 9. Juli bis zum 5. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin stationär in der D____ behandeln und anschliessend in der Tagesklinik vom 18. November 2013 bis 24. Januar 2014. Diagnostiziert wurden unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-Akte 29 S. 2) beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode und ein Erschöpfungssyndrom (IV-Akte 38). Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 9. Januar 2014 (IV-Akte 32) zu Handen der Krankentaggeldversicherung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) und ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 18 des Gutachtens). Demzufolge hielt er die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig (S. 27 des Gutachtens).
Vom 19. Mai bis 18. August 2014 (IV-Akte 51) absolvierte die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining bei der F____ als berufliche Massnahme der IV. Im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 legten die Gutachter eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest bei folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie rechts), semiologisch chronische Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei vorbestehender episodischer Migräne ohne Aura (G43.0, ICHD-II1.1) und rezidivierende atypische rechtsseitige Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie (R51, ICHD-II1.1) mit möglicher neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren verschiedene psychiatrische Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerdeführerin liess sich ein weiteres Mal vom 11. bis 30. Januar 2016 in der H____ stationär behandeln (IV-Akte 81 S. 3) sowie vom 20. bis 25. Juni 2016 (IV-Akte 93 S. 3ff. und 145). Gestützt auf das Gutachten der G____ verneinte die IV-Stelle am 13. Mai 2016 einen Rentenanspruch, die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 25. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte weitere Berichte behandelnder Ärzte ein. Im Dezember 2017 begann eine zahnärztliche Sanierung der Mundhöhle (IV-Akte 135 und 145).
Vom 27. Dezember 2018 bis zum 8. März 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____ auf. Diagnostiziert wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex (ICD-10 F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F51.9).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die IV-Stelle das erneute Leistungsbegehren ab und begründete dies damit, dass keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen sei (IV-Akte 152).
II.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2019 aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete IV-Rente auszurichten. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit ergänzender Begründung vom 28. Mai 2019 beantragt die Versicherte weiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens, sofern sich die Zusprechung einer Rente nicht ohne weiteres rechtfertigen sollte.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 6. September 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2019.
III.
Am 9. Dezember 2019 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. J____ vom 2. Dezember 2019 ein und gibt an, wo sie aktuell in psychotherapeutischer Behandlung ist.
IV.
In der Sitzung vom 16. Dezember 2019 entscheidet die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, den Fall auszustellen und ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Am 17. Dezember verfügt die Instruktionsrichterin entsprechend, schlägt den Parteien das G____ als Gutachterstelle mit den im Auftragsentwurf aufgeführten Expertinnen und Experten vor und gibt den Parteien Gelegenheit, dazu sowie zum beiliegenden Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Am 17. Januar 2020 nahm die IV-Stelle Stellung. Die Beschwerdeführerin wendet mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ein, dass die vorgeschlagene Gutachterstelle bereits vorbefasst gewesen sei.
V.
Mit Eingabe vom 20. März 2020 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere, von der Instruktionsrichterin am 26. Februar 2020 eingeforderte Dokumente zukommen.
VI.
Am 26. März 2020 schlägt die Instruktionsrichterin Dr. med. K____ und Dr. med. L____ für die Begutachtung vor und gibt den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 4. Mai 2020 vergibt die Instruktionsrichterin den Gutachtensauftrag an die beiden vorgeschlagenen Ärzte. Am 8. Oktober 2020 reichen die Dres. med. L____ und K____ ihre jeweiligen Teilgutachten ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellt die Instruktionsrichterin die Gutachten den Parteien zu und gibt ihnen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die IV-Stelle nimmt am 9. November 2020 Stellung und hält an ihrem Rechtsbegehren fest. In der Stellungnahme vom 17. November 2020 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest.
VII.
Am 6. Januar 2021 findet die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mindestens zu 75 % arbeitsunfähig und verweist dazu auf den Austrittsbericht der I____. Im Vordergrund stehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, es sei aber auch von einer mittelgradigen bis schweren Depression auszugehen. Die Schmerzstörung, die Depression, die Angststörung und die posttraumatische Belastungsstörung würden sich gegenseitig verstärken. Einerseits liege die Begutachtung schon Jahre zurück und würde die aktuelle gesundheitliche Situation nicht abbilden, andererseits sei mit diesem Austrittsbericht der Beweiswert des Gutachtens des G____ vom 8. Mai 2015 in Frage gestellt.
2.2. Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, es sei bei der Versicherten zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die geltend gemachten Symptome und subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin würden jenen gleichen, die im Gutachten der G____ beschrieben worden seien, und das Grundlage für die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin sei. Der Sachverhalt habe sich daher nicht wesentlich verändert.
2.3. An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2019 hat das Gericht das Verfahren ausgestellt, um ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen der Neurologie und der Psychiatrie einzuholen (siehe auch oben Sachverhalt Erw. IV.). Die Instruktionsrichterin begründete das Einholen eines Gutachtens damit, dass die IV-Stelle weder im Hinblick auf die Verfügung vom 13. Mai 2016 noch auf diejenige vom 22. Januar 2019 eigene fachspezifische Abklärungen getroffen habe. Angesichts der Berichte des Hausarztes, der behandelnden Psychiaterin und insbesondere der I____ vom 13. März 2019 reiche eine Aktenbeurteilung des RAD aus allgemeinmedizinscher Sicht klar nicht.
3.1. Die IV-Stelle bringt in der Stellungnahme vom 9. November 2020 vor, dass sich gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres. med. K____ und L____ der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung nicht geändert habe. Daher liege kein Revisionsgrund vor und es bleibe beim früheren Rechtszustand. Soweit Dr. med. K____ die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung stelle, kenne das ICD-10 dieses Konzept an und für sich nicht, es sei aber vorgesehen, diese Diagnose in das ICD-11 aufzunehmen. Dass dieses Konzept in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert werde, stelle noch keinen Revisionsgrund dar. RAD-Arzt Dr. med. M____ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 fest, dass bereits im Jahr 2015 syndromal dieselbe psychiatrische Problematik bestanden habe und damit sei von einer anderen Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. August 2012 attestiert worden, weswegen ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.
3.3. Einig sind sich die Parteien, dass auf das Gutachten der Dres. K____ und L____ abgestellt werden kann (vgl. dazu Bericht des RAD vom 28. Oktober 2020). Strittig ist jedoch, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.4. Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.5. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4. September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
3.6. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.7. Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Auch eine Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsparametern kann zu einer abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) begründet wird, kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201 und 215). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1.; siehe vorherige Erw. 3.6.).
3.8. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.
4.1. Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin präsentiert sich gemäss Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 wie folgt:
4.2. Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Oktober 2020 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; S. 26 des Gutachtens) und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2012 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 52 des Gutachtens).
Der Gutachter führte zwei Begutachtungssitzungen durch. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als ausgesprochen nervös und unruhig. Sie habe von Beginn weg immer wieder weinerlich, ausgesprochen belastet und jederzeit authentisch psychisch leidend gewirkt. Ihr Gesichtsausdruck habe eine mittelgradige Müdigkeit und Depressivität, auch eine gewisse Zurückhaltung und ein gewisses Misstrauen gezeigt. Während der Begutachtung habe sie nie ruhig sitzen bleiben können. Sie habe psychomotorisch eine permanente Anspannung gezeigt, in einzelnen Momenten auch eine Agitation, aber sie habe nie verlangsamt imponiert. Immer wieder schien sie durch einschiessende Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte bzw. im rechten Ohr beeinträchtigt zu sein und habe sich dann sofort ans rechte Ohr gefasst. Viele Bereiche ihres Lebens würden für sie nach wie vor eine ausgesprochene subjektive Belastung bedeuten, sodass sie bei zahlreichen Fragen zunächst mit einer deutlichen Verzweiflung und einer Zunahme der inneren Unruhe reagiert habe. Es sei ihr sodann gelungen, zumindest einzelne traumatisierende Ereignisse aus ihrer Kindheit bzw. Jugendzeit in Ex-Jugoslawien zu erzählen, was ihr sichtlich Mühe bereitet habe, zumal sie äusserst verzweifelt, innerlich unruhig, teilweise kurzatmig und authentisch leidend imponiert habe und dabei in auffälliger Weise immer wieder beide Hände zu Fäusten geballt habe. Sie habe dabei auch jeweils eine Affektlabilität gezeigt. Sprachmotorisch habe sie teilweise sehr lange Latenzen in der Sprachinitiierung gezeigt, weil es ihr immer wieder ausgesprochen schwergefallen sei, Fragen zu beantworten, weil diese sie an traumatisierende Lebensereignisse erinnert hätten. Im formalen Denken habe sie eine ausgesprochene Einengung um ihre Gesichts- bzw. Kopfschmerzen gezeigt und auch um ihre psychischen Beschwerden. Ihre Grundstimmung sei hauptsächlich mittelgradig depressiv gewesen und habe eine mittelgradige Affektverarmung gezeigt. Sie habe wiederholt eine Affektlabilität gezeigt, in deren Rahmen sie dann verzweifelt und authentisch leidend imponiert habe.
Sodann diskutierte der Gutachter die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin (S. 37 ff. des Gutachtens). Sie habe ein eigentliches Zuhause kaum erleben können und habe bereits als Kind eine ausgesprochen hohe Anpassungsleistung erbringen müssen, um sich an die keinesfalls stabilen Familienverhältnisse zu gewöhnen und mit diesen adäquat umgehen zu können. Aufgrund der frühen Trennung durch die Eltern habe es ihr nie gelingen können, stabile, verlässliche und konstant präsente Elternbilder zu internalisieren, die es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen Narzissmus zu entwickeln, um sich in späteren Lebensabschnitten bei Belastungs- und Konfliktsituationen mit einem inneren und unterstützenden Objekt identifizieren zu können. Der Kern der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin werde also durch eine frühe narzisstische Fehlentwicklung definiert. Diese frühe narzisstische Insuffizienz liege überdauernd vor und breche zeitlebens immer wieder durch. Dass die Beschwerdeführerin im August 2012 kurz nach dem Tod des Vaters mit einer derart ausgeprägten Symptomentwicklung reagiert habe, untermauere für sich alleine schon, dass hier keine Abwehrmechanismen bzw. Bewältigungsstrategien in Belastungs- und Konfliktsituationen vorliegen können. Die Betrachtung der frühen Beziehungsgestaltungen weise mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine gewisse abhängige Persönlichkeitsstruktur hin.
Im Weiteren widmete sich der Gutachter den Traumafolgestörungen bei der Beschwerdeführerin. Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung erfasse anhaltende und sich wiederholende Taten, wie sie in Gefangenschaften vorkämen, wo es den Betroffenen nicht möglich sei, zu flüchten. Solche «Gefangenschaften» könnten sich selbstverständlich auch in Familiensystemen entwickeln, in denen repetitive und häufige Familiengewalt angewendet werde, und wo es Betroffenen, insbesondere im Kindesalter, nicht möglich sei, aus diesem traumatisierendem Familiensystem zu fliehen. Die wissenschaftliche Evidenz zeige, dass mit steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls steige. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gebe es eine Vielzahl diverser Symptome, die verschiedene Dimensionen betreffen, so somatische, kognitive, affektive, dissoziative wie auch Verhaltensdimensionen. Diese Patienten hätten auch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle Defizite. Es entstehe ein permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein überdauernder insuffizienter Selbstwert. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung können auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer „klassischen“ posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, nämlich Alpträume, Flashbacks, Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal.
Die Beschwerdeführerin habe wiederholt teilweise erhebliche Typ-II-Traumata erlebt, wie sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend, als auch Kriegserfahrungen, die für sie ausgesprochen beängstigend und bedrohlich gewesen seien. Diese traumatisierenden Erlebnisse seien in einem Lebensabschnitt erfolgt, in dem sie ohne ihre Eltern gelebt habe. Die Mutter sei bereits in der Schweiz wohnhaft gewesen, zum Vater habe nur sporadischer Kontakt bestanden. Somit haben diese traumatisierenden Erfahrungen umso bedrohlicher und angstinduzierend auf sie einwirken müssen. Es habe sich während beiden hiesigen Untersuchungsterminen in aller Deutlichkeit gezeigt, wie ausgeprägt ihre Schwierigkeiten seien, sich mit diesen traumatischen Erlebnissen wieder zu konfrontieren. Sie benötige immer wieder minutenlange Pausen und «Anlaufzeiten», um über diese traumatisierenden Erfahrungen zu berichten, habe eine ausgesprochen deutliche Affektlabilisierung mit psychovegetativen Begleitreaktionen gezeigt und habe dabei jederzeit vollumfänglich authentisch und in ausgeprägtem Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt. Hier habe sich ohne jeden Zweifel eine Explorandin präsentiert, die unter schweren Psychotraumatisierungen leide. Die Kriterien des Wiedererlebens, des Vermeidungsverhaltens und der pathologischen Erregbarkeit seien erfüllt. Die von ihr seit 2012 erlebten Körperschmerzen seien zur Hauptsache psychogenen Ursprungs und Ausdruck einer schwerwiegenden Somatisierung. Diese Körperschmerzen seien konzeptuell einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen. Da sie aber derart prominent das klinische Symptombild prägten, seien sie auch separat im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aufzuführen. Aus diesen Gründen liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor. Zusätzlich sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Eine solche könne der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und werde dann als eine chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen.
Im Folgenden diskutierte Dr. med. K____ die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (S. 44 ff. des Gutachtens). Nach dem Tod ihres Vaters im Juni 2012 sei es zu einer schweren psychischen Destabilisierung gekommen. Sie habe mit dem Verlust des Vaters und den zu postulierenden, erheblichen Schuldgefühlen kaum adäquat umgehen können. Der seelische Schmerz habe aufgrund dieser zugrundeliegenden pathologischen innerpsychischen Struktur nicht adäquat verarbeitet werden können, sodass sie diesen Schmerz seit August 2012 ganz anders zum Ausdruck bringe, nämlich in Form von subjektiv als massivst und extrem erlebten Schmerzen im Bereich der Zähne und im Bereich der rechten Kopf- und Gesichtshälfte, und ganz generell im Bereich der rechten Körperhälfte. Sie habe im objektiven Psychostatus diesbezüglich jederzeit vollumfänglich authentisch imponiert. Zu keinem Zeitpunkt sei auch nur annähernd der Eindruck entstanden, dass hier bewusstseinsnahe Mechanismen wirksam gewesen seien oder dass etwa bewusste Selbstlimitierungen oder Krankheitsgewinne im Raum gestanden seien. Auch im Rahmen dieser nun schon langjährigen und ausgeprägten Schmerzerkrankung sei es zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung gekommen. Bei der Beschwerdeführerin liege seit 2012 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor und im Langzeitverlauf seien auch die Phänomene einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung aufgetreten.
Hinsichtlich Affektpathologie führte der Gutachter aus, dass sich die depressive Störung als Sekundärphänomen auf dem Boden der psychostrukturellen Störungen und der Schmerzstörung bzw. der Persönlichkeitsänderungen entwickelt habe. Die anhaltenden und von ihr als massivst und extrem erlebten Körperschmerzen führten dazu, dass sie in ihrer innerpsychischen Resilienz ausserordentlich strapaziert sei und dass sie eine erhebliche Einbusse ihrer Schlafqualität erfahre, sodass sie tagsüber müde sei, was die Entwicklung eines depressiven Erlebens fördere. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie die depressive Störung bereits ab 2012 entwickelt habe. Im objektiven Psychostatus sei ihre Grundstimmung fortzu mittelgradig gewesen, sie habe jederzeit authentisch affektiv leidend imponiert und immer wieder deutliche affektlabile Einbrüche und eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit und teilweise pathologische Auslenkungen gezeigt. Demzufolge diagnostizierte Dr. med. K____ eine mittelgradige depressive Episode.
4.3. Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 8. Oktober 2020 (S. 27 des Gutachtens) einen chronischen atypischen Gesichtsschmerz rechts mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit atypischen rechtsseitigen Gesichtsschmerzen (ICD-10 R51), teils neuropathische und neuralgiforme Komponente und kein Nachweis eines neurovasculären Kompressionssyndroms des Nervus Trigeminus im Hirnstamm und bei komplexer zahnärztlicher Vorgeschichte mit chronischer toxischer Gingivitis (ICD-10 K05.1) und dysfunktionsbedingten Beschwerden des Kausystems (ICD-10 K07.6). Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen rechtsseitigen Gesichts- und Kopfschmerz mit einem akuten Beschwerdebeginn in der Nacht vom 23. August 2012. Sie schildere eine vielfältige Schmerz-Semiologie, der Schmerzcharakter sei vielgestaltig, die Schmerzlokalisation sei im Langzeitverlauf unverändert geblieben, schwerpunktmässig sei die rechte Gesichtshälfte betroffen, mit Ausdehnung in der ganzen rechten Kopfseite, gelegentlich auch mit weiterer Ausdehnung in der rechten Körperhälfte. Es bestehe eine komplexe zahnmedizinische Anamnese, die wesentlich einen organischen Beschwerdekern des Schmerzsyndroms darstelle. Die chronische zahnmedizinische Problematik präge die Schmerzwahrnehmung der Beschwerdeführerin von Kindheit an und es sei diesbezüglich von einer seit der Kindheit und Jugend bestehenden Vulnerabilität auszugehen, die für die spätere und bis heute persistierende Lokalisation des Schmerzsyndroms einen wesentlichen prädisponierenden Faktor darstelle. Die Ursache für die im August 2012 akut aufgetretene Exazerbation und seither bestehende schwere Chronifizierung des Schmerzsyndroms sei aus somatisch-neurologischer Sicht schwierig zu beurteilen. Ein persistierender organischer Beschwerdekern in Form einer chronischen Gingivitis und einer chronischen oromandibulären Dysfunktion sei zwar gegeben, jedoch erkläre dieser die seit 2012 bestehende schwer invalidisierende Beschwerdeausprägung nicht. Insbesondere könne damit auch der akute Beginn der invalidisierenden Beschwerdeausprägung am 23. August 2012 nicht zwanglos erklärt werden. Inwieweit der Tod des Vaters kurz zuvor die Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms beeinflusst habe, sei im psychiatrischen Gutachten zu beurteilen. Die komplexe zahnmedizinische Vorgeschichte stelle einen ungünstig disponierenden Faktor dar. Unter klinischen Gesichtspunkten sei von einer im Schmerzgeschehen beteiligten neuropathischen Komponente mit teilweise neuralgiformen Charakter auszugehen, die Diagnose einer Trigeminus-Neuralgie könne aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Angesichts der vielfältigen Semiologie der Schmerzen stehe die Diagnose atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen im Vordergrund, teilweise assoziiert mit einer neuropathischen und neuralgiformen Komponente. Neuroradiologisch, gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 16. September 2020 ergäben sich keine zusätzlichen Argumente für die Verdachtsdiagnose einer Trigeminus-Neuralgie.
Die Differentialdiagnose einer Migräne sei aktuell zu verneinen. Das Kriterium der halbseitigen Kopfschmerzen reiche ohne das Vorhandensein zeitlich assoziierter Migräne-typischer Begleitsymptome nicht aus, um eine Migräne überwiegend wahrscheinlich zu diagnostizieren. Bei der streng einseitigen Schmerzlokalisation assoziiere man allenfalls die Differentialdiagnose eines Cluster-Kopfschmerzes. Diese Differentialdiagnose entfalle jedoch, da keine trigemino-autonome Begleitsymptomatik vorliege wie einseitige Augenrötung und Lakrimation auf der betroffenen Seite im Schmerzanfall. Zu bestätigen sei die im Vorgutachten aufgeführte Diagnose atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen, wobei ergänzend das Vorhandensein einer teils neuropathischen und neuralgiformen Komponente zu vermerken sei. Wesentlich und das vorliegende Beschwerdebild massgeblich prägend sei eine auf den organischen Beschwerdekern aufgepfropfte somatoforme Schmerzstörung.
Es bestünden keine Hinweise für eine bewusste Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder Aggravation. Es bestehe eine erhebliche gesundheitliche Funktionseinschränkung infolge des authentischen chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgepfropft auf den somatischen Beschwerdekern liege eine massgebliche und invaliditätsrelevante somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden zurzeit keine genügenden Ressourcen für die Umsetzung einer erwerbsmässig verwertbaren Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um eine vom neurologischen Vorgutachter abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und nicht um eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
5.1. Die IV-Stelle stützte die ablehnende Verfügung vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87), zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung, auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 (IV-Akte 71). Darin stellten die begutachtenden Ärzte folgende Diagnosen: Chronische tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie rechts), semiologisch chronische Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei vorbestehender episodischer Migräne ohne Aura (G43.0, ICDH- II 1.1), rezidivierende atypische rechtsseitige Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie (R51, ICHD-II 14.1) mit möglicher neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), der Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt lCD-10 F41.2 und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (lCD-10 Z73.1), anamnestisch hätten eine posttraumatische Belastungsstörung, eine chronisch toxische Gingivitis L24.9, dysfunktionsbedingte Beschwerden des Kausystems K07.6 und eine hypochrome, mikrozytäre Anämie bei ausgeprägtem Eisenmangel bestanden. Aufgrund der Gesichtsschmerzen legten sie ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % fest (IV-Akte 71 S. 20). Der neurologische Gutachter bescheinigte bei einem weitgehend unauffälligen neurologischen Status eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er mit den Auswirkungen der akut einschiessenden Schmerzen und der chronischen rechtsseitigen Hemikranie. Er vermerkte, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe wohl eine höhere Arbeitsunfähigkeit, die aber psychiatrisch zu begründen sei. Der kieferchirurgische Gutachter sah keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ebenso wie der psychiatrische Gutachter, letzterer verneinte eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Gesamtmedizinisch attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.
5.2. Der Blick auf die im Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin samt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. Mai 2016 zu einem Gutteil unklar geblieben ist. Dies wird insbesondere im Stellen von drei psychiatrischen Verdachtsdiagnosen deutlich. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. März 2015 (IV-Akte 71 S. 7) führten die Dres. med. N____ und O____, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, dass die Beschwerdeführerin Symptome eines komplexen psychiatrischen Störungsbildes mit dissoziativ, depressiv und desorganisiert anmutenden Aspekten präsentiere, das nicht eindeutig zu klassifizieren sei. Ob gleichzeitig neben dem symptomverdeutlichenden und aggravatorischen Anteilen auch eine klinisch relevante psychiatrische Kernsymptomatik bestehe, könnten sie nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Letztlich könnten sie die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung, einer Angst und depressiven Störung gemischt und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit am ehesten histrionischen Zügen lediglich als Verdachtsdiagnosen festhalten. Die Diagnose einer klinisch relevanten depressiven Episode sei ebenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit möglich.
5.3. Eine posttraumatische Belastungsstörung wird sodann im Gutachten der G____ aus dem Jahr 2015 nur anamnestisch unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde danach erstmals wieder im Bericht der I____ vom 13. März 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2019) erwähnt, dort aber ausführlich erklärt und beschrieben. Insbesondere soll die Beschwerdeführerin mit 13 Jahren vor dem Krieg geflohen und zur Mutter in die Schweiz gekommen sein. Die posttraumatische Belastungsstörung stehe im Vordergrund. In den beiden Gutachten der Taggeldversicherung sei diese zu wenig gewürdigt und die Dissoziationen falsch interpretiert worden. Dr. med. K____ diagnostizierte im Gerichtsgutachten schliesslich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und leitete diese aus der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrer aktuellen Symptomatik ausführlich und nachvollziehbar her. Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter schweren Psychotraumatisierungen leide. Gleichzeitig beschrieb er, dass sie jederzeit vollumfänglich authentisch und in ausgeprägtem Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt habe. Ausschlussgründe in der Diagnosestellung einer PTBS wie Aggravation und dergleichen konnte Dr. med. K____ damit verneinen (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dass die von Dr. med. K____ gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht im ICD-10 aufgenommen wurde (vgl. dazu das Vorbringen der IV-Stelle oben unter Erw. 3.1.), ist insofern nicht von wesentlicher Bedeutung, als Dr. med. K____ diese unter ICD-10 F43.1, einer posttraumatischen Belastungsstörung, klassifizierte. Gemäss der Beschreibung der Klassifikation F43.1 nimmt die Störung in wenigen Fällen über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. Dr. med. K____ stellte auch - ausführlich und nachvollziehbar begründet - die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1). Es liegt daher ein solcher, von F43.1 erfasster chronischer Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin vor.
5.4. Angesichts der im Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 verbliebenen Ungewissheit über die Diagnose ist es zu kurz gegriffen, einzig darauf zu verweisen, es handle sich beim Gutachten von Dr. med. K____ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die diagnostische Einordnung der psychischen Problematik im polydisziplinären Gutachten der G____ blieb unsicher (IV-Akte 71 S. 37ff.). Offensichtlich gingen die Ärzte von einem noch ungeklärten psychiatrischen Krankheitsbild aus. Damit war der psychiatrische Befund zum Zeitpunkt des Gutachtens im Jahr 2015 nicht klar. Dies hat sich mit dem vorliegenden Gutachten aber zweifelsfrei geändert, die psychiatrischen Diagnosen sind gesichert, die posttraumatische Belastungsstörung hat sich chronifiziert.
5.5. Im bidisziplinären Gerichtsgutachten führten zwar sowohl Dr. med. K____ als auch Dr. med. L____ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht geändert. Sie gingen jedoch davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen bereits im Jahr 2015 vorlagen. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, denn insbesondere Dr. med. K____, dessen psychiatrische Diagnosen im Vordergrund der gesundheitlichen Problematik stehen, hat diese einlässlich, nachvollziehbar und detailliert begründet hergeleitet. Die nun vorliegenden Daten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermöglichen den Gutachtern auch eine weiter zurückliegende, retrospektive Einschätzung. Die IV-Stelle stellt diese Diagnosen auch nicht in Frage, ebenso wenig wie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. K____ und L____, sie verweist jedoch darauf, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege.
5.6. Bei dieser Sachlage steht auch eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im Raum. Bei dem komplexen und auch ungewöhnlichen Beschwerdebild kann jedoch nicht gesagt werden, die Verfügung vom 13. Mai 2016 sei zweifellos unrichtig gewesen. Denn die diagnostische Einordnung im damaligen Zeitpunkt war schwierig, das Beschwerdebild zum Teil ungewöhnlich, die diagnostische Einordnung ungewiss und die Gutachter des G____ beschränkten sich insbesondere in psychiatrischer Hinsicht auf das Stellen von Verdachtsdiagnosen. Auch würde die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit den Nachweis voraussetzen, dass die damaligen Gutachter ihr medizinisches Ermessen geradezu fehlerhaft angewendet hätten. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_624/2018 E. 2.2.). Eine solche Vertretbarkeit ist hier anzunehmen.
5.7. Im Gutachten vom 8. Mai 2015 führten die Gutachter des G____ im Weiteren aus (S. 20 des Gutachtens), dass auch eine Schmerzverarbeitungsstörung im konkreten Fall nicht geeignet gewesen wäre, eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bezüglich der sogenannten Förster-Kriterien lasse sich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer nicht feststellen. Zu dem Zeitpunkt habe auch kein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen bestanden. Mit dem Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 ist nun aber mit den verschiedenen weiteren psychiatrischen Diagnosen eine solche Komorbidität gegeben. Ohnehin äusserten die Gutachter des G____ auch diesbezüglich lediglich eine Verdachtsdiagnose.
5.8. Im weiteren Krankheitsverlauf wurde zudem immer deutlicher, dass eine Persönlichkeitsänderung die psychische Problematik der Beschwerdeführerin mitbestimmt. Diese wurde erstmals mit Austrittsbericht der P____, vom 9. Februar 2016 über eine Hospitalisation vom 11. bis 30. Januar 2016 diagnostiziert. Schliesslich äusserte der Hausarzt der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 28. Dezember 2018 erstmals den Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die gesicherte Diagnose wurde erstmals im Austrittsbericht der I____ vom 13. März 2019 gestellt. Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_771/2009, E. 2.3 mit Hinweisen). Von einer solchen Änderung ist hier auszugehen.
5.9. Eine derartige Entwicklung in der medizinischen Beurteilung von Verdachtsdiagnosen in gesicherte Diagnosen muss bei der Würdigung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall galt es, v.a. in psychiatrischer Hinsicht gesicherte Diagnosen stellen zu können, denn die Tragweite des Gesundheitsschadens war aufgrund ihrer Komplexität während längerer Zeit ungewiss. Dabei beurteilten die Dres. med. K____ und L____ die gesundheitliche Situation im Jahr 2015 gestützt auf den seit dem 2015 dokumentierten Krankheitsverlauf anders. Dieser konnte im Jahr 2015 jedoch noch nicht antizipiert werden. Aber erst dieser Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2015, der sich offensichtlich weiter intensiviert und chronifiziert hat, ermöglichte es insbesondere aus psychiatrischer Sicht gesicherte Diagnosen zu stellen und die medizinische Situation umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 13. Mai 2016 auch nicht zweifellos unrichtig. Gleichzeitig wäre es aber widersprüchlich und geradezu unbillig, unter diesen Umständen das Gutachten der G____ als massgebend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens aus heutiger Sicht heranzuziehen und eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu verneinen. Es handelt sich daher bei den nun gesicherten Diagnosen und dem im Gutachten beschriebenen komplexen Beschwerdebild und der Chronifizierung des Leidens der Beschwerdeführerin vorliegend um zumindest prozessual revisionsrechtlich erhebliche Differenzen im Vergleich zum Vorgutachten der G____ bzw. zur Verfügung vom 13. Mai 2016. Damit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Beurteilungsgrundlagen seit Zusprechung der Rente wesentlich geändert. Es ist auf das Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 abzustellen und die Voraussetzungen einer Revision sind erfüllt.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. Januar 2019 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017 auszurichten.
6.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend beweiswertig sind. Vorliegend hat die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2019 das Verfahren zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens ausgestellt. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im Verwaltungsverfahren waren für die Frage nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausreichend aufschlussreich. Vom 27. Dezember 2018 bis zum 8. März 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____ auf. Diagnostiziert wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet (F51.9). Im Vergleich zum Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015, das vorwiegend Verdachtsdiagnosen enthielt, war es somit unerlässlich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um eine valide Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im Rahmen der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im Verfahren vor der IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend beweiswertig waren, sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend aufdrängte. Somit ist die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.
Die Kosten für das von den Dres. med. K____ und L____ erstattete bidisziplinäre Gutachten betragen Fr. 12'000.-- (Fr. 7’000.-- Dr. med. K____, Fr. 5'000.-- Dr. med. L____). In Anbetracht des getätigten Aufwands der Experten, des komplexen Krankheitsbildes und der zahlreichen zu beurteilenden ärztlichen Konsultationen bzw. des Vorgutachtens erweist sich dieses Honorar als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von Fr. 12'000.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.4. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017 auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das bidisziplinäre Gerichtsgutachten der Dres. med. K____ und L____ in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.-- sind von der IV-Stelle zu tragen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: