Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.44, SVG.2019.266
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 2. Oktober 2019

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.44

Verfügung vom 18. Januar 2019

Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

Erwägungen

1.1. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1. November 2007 bis 30. April 2013 als Night Auditor bei der Firma C____, [...] (IV-Akte 3, S. 4). Am 12. März 2013 hatte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt […] (SVA […]) erstmals zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2, S. 3. ff.). Mit Verfügung vom 16. August 2013 hatte die SVA […] einen Anspruch auf IV-Leistungen (IV-Akte 2, S: 103 f.) abgelehnt.

Aufgrund eines Wohnsitzwechsels hatte sich der Beschwerdeführer am 31. März 2014 sodann bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 3). Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 35), hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2016 eine befristete ganze Rente von 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 zugesprochen (IV-Akte 59).

1.2. Am 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung für eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme ein (IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Frühinterventionsmassnahmen. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und dass sie den Anspruch auf eine Rente prüfe (IV-Akte 149). Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdeführerin erstatte D____ am 14. Mai 2018 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten. Darauf kündigte die Beschwerdegegnerin erstmals mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 177) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 13. November 2018 vorsorglich Einwand. Er beanstandete das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 14. Mai 2018 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 180). Am 14. Dezember hielt er mit ausführlicher Begründung am Einwand und an den darin gestellten Anträgen fest (IV-Akte 184).

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 189) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.

1.3. Der Beschwerdeführer erhebt am 22. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien halten mit Replik vom 24. Juni 2019 bzw. Duplik vom 24. Juli 2017 an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

1.4. Mit Verfügung vom 15. April 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es liege hier ein Ausnahmefall vor, welcher die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren rechtfertige. Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Argumentation des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Vorweg ist zu einer Rüge formeller Natur Stellung zu beziehen. Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 8 Ziff. 8).

4.1. Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der von ihrem Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 49 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (9C_363/2009 E. 3.2; BGE 124 V 180 E. 1a). So muss eine Begründung mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N 56; BGE 124 V 180).

Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, führt grundsätzlich jede Verletzung desselben zur Aufhebung der Verfügung (BGE 135 I 187). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der nächsten Beschwerdeinstanz, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen, zu äussern (BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).

Das angerufene Gericht verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d).

4.2. Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 189) die Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie zählte die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren auf und legte dar, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin genügen den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an eine behördliche Begründung, wonach diese so abzufassen ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 88 f. E. 4.1).

5.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).

Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).

5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit im Einwand das medizinische Gutachten von D____ und die darin enthaltenen Widersprüche zur Diskussion stehen, die Beschwerdegegnerin zwar „nicht ganz unrecht“ (Beschwerde S. 9) habe, wenn sie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Zweifel ziehe. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass in der ergänzenden Begründung des Einwands vom 14. Dezember 2018 nicht nur das Gutachten beanstandet worden sei. Ebenso sei bemängelt worden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vorgenommen habe und von einem falschen Beginn des Wartejahrs ausgegangen sei. Die in diesem Zusammenhang massgeblichen rechtlichen Grundlagen dürften einer nicht rechtskundigen Person mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht bekannt sein, so dass diese nicht in der Lage wäre, diesbezügliche Einwände nachvollziehbar zu begründen.

Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische Aktenlage als verhältnismässig überschaubar. Sie hebt sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Dass eine hohe Komplexität angesichts eines einzigen aktuell eingehend zu würdigenden Gutachtens nicht vorliegt, anerkennt der Beschwerdeführer sinngemäss selbst. Auch Fragestellungen im Zusammenhang mit dem strittigen Leidensabzug bzw. dem Beginn des Wartejahrs, mögen zwar für einen Laien schwierig sein. Dies darf aber vorliegend nicht der Gradmesser sein. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen rechtliche Fragen zur Diskussion stehen und die beschwerdeführende Person rechtsunkundig ist, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1).

Zweifelsohne sind Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in die Tiefe zu gehen, benötigt es immer besondere Kenntnisse. Indessen ist die Bundesgerichtspraxis ausserordentlich streng. Eine Rechtsvertretung wird nur in besonderen Fällen gewährt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität nicht von der Vielzahl anderer Verfahren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2018 150 vom 9. Mai 2019 Erw. 4.2).

Zusammenfassend liegt vorliegend keine Komplexität der Rechtsfragen und eine Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes in dem von der höchstrichterlichen Praxis geforderten Ausmass vor, um den Anspruch auf die unentgeltliche Verbeiständung im Vorverfahren zu begründen.

Zu erörtern bleiben weitere Vorbringen, in der Beschwerde.

6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert (Beschwerde S. 9 Ziff. 9 a.E.), neben diesen rechtlichen Umständen sei gemäss Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob die betreffende versicherte Person fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Er verweist darauf, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem Gutachten von D____ als unsicher, auch unselbständig sowie ängstlich gezeigt habe und eine Anleitung benötige (Gutachten vom 14. Mai 2018, IV-Akte 164 S. 12, ad 1.). Er sei zudem teilweise nicht genügend in der Lage, auf die eher eingeschränkten Ressourcen zurückzugreifen und kommuniziere teilweise „eher inadäquat“ (IV-Akte 164 S. 13 ad 5).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Einschränkungen nicht in einem solchen Grad vorhanden sind bzw. dass es an der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmass fehlen würde, das es ihm verunmöglicht hätte, seine Einwände ohne anwaltliche Unterstützung im Vorbescheidverfahren vorzubringen. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 164, S. 13 ad) hielt Dr. D____ fest, dass die Kommunikationsfähigkeit grundsätzlich vorhanden sei. Eine klare Unbedarftheit bzw. Hilfsbedürftigkeit im Alltag ist damit zu verneinen.

6.2. In der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 189 Ziff. 8) legt die Beschwerdegegnerin dar, es sei „zudem“ nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsvertretung zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch die Sozialhilfe Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken. Ein Versicherter solle erst, nachdem er erfolglos eine soziale Institution kontaktiert habe, einen Anwalt beiziehen. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (die auch über entsprechend geschultes Personal verfügen müsse) oder eine andere soziale Institution, vertreten zu lassen.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass für die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren die Komplexität im Vordergrund stehen muss. Inwieweit der Beschwerdeführer sich mit dem Beizug des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe der Stadt Basel hätte behelfen müssen oder eben nicht (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 5 ff.; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), kann angesichts der vorliegend fehlenden Komplexität des Falls offen bleiben. Wie bereits dargelegt, rechtfertigen auch die persönlichen Umstände den Bezug einer Rechtsvertretung nicht. Es liegt keine klare Konstellation der Unbedarftheit oder Hilfsbedürftigkeit des Versicherten im Alltag bzw. in administrativen Fragen vor.

7.1. Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle Bedürftigkeit zu prüfen. Die gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013 ([d. 86], St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).

7.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von CHF 1’325.--.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1'325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 102.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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