Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.43
Verfügung vom 22. Januar 2019
Auf das im UV-Verfahren erstellte Gerichtsgutachten kann abgestellt werden, da keine unfallfremden Beschwerden vorliegen. Verlauf der Arbeitsfähigkeit richtet sich nach echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Kein leidensbedingter Abzug aufgrund Alter.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist am 18. August 2008 Zuhause in der Wohnung ausgeglitten und hat sich dabei an der linken Schulter verletzt (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29. September 2008, IV-Akte 4, S. 32). Am 11. November 2008 sowie am 7. Januar 2010 erfolgte im C____ ein operativer Eingriff an der linken Schulter (IV-Akte 4, S. 12 und IV-Akte 27). Die zuständige Unfallversicherung Suva erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2010 ab 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 12% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu (IV-Akte 66). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 2. Februar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verletzung an der linken Schulter zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen sowie erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (vgl. u.a. IV-Akte 32). Mit Mitteilung vom 15. November 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 44). Am 16. März 2012 schloss sie die beruflichen Massnahmen bzw. die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 92), denn der Beschwerdeführer hatte am 23. November 2011 einen erneuten Unfall erlitten. Er hat sich dabei die rechte Schulter verletzt, welche am 18. Januar 2012 operiert wurde (IV-Akten 90 und 93.15). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und erhielt von der zuständigen Unfallversicherung Suva die gesetzlichen Leistungen zugesprochen (IV-Akte 93.19). Nach Durchführung des Einspracheverfahrens sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 für die Folgen der beiden Unfälle mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% zu (IV-Akte 107). Die Integritätsentschädigung betreffend rechter Schulter wurde gestützt auf einer Intergritätseinbusse von 15% festgesetzt (vgl. Verfügung vom 29. April 2013, IV-Akte 102). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2013 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Mai 2014 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Sache mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_520/2014) an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückwies. Daraufhin wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 mit Urteil vom 30. März 2015 erneut ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 22. September 2015 (8C_386/2015) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2015 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 neu entscheide. Gestützt auf das gerichtliche Gutachten vom 25. August 2016 (IV-Akte 130) und eine ergänzende Stellungnahme vom 17. August 2017 (IV-Akte 138.13) sprach das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Dezember 2017 ab 1. August 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu (IV-Akte 141.4). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die IV-Stelle hatte zwischenzeitlich das Verfahren sistiert und das rechtskräftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im UV-Verfahren abgewartet (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. April 2017, IV-Akte 131). Nach Eingang desselben (IV-Akte 141.4) nahm die IV-Stelle einen Bericht das behandelnden Rheumatologen, Dr. med. D____ vom 26. März 2018 zu den Akten (IV-Akte 144) und holte beim regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (vgl. ärztliche Beurteilung vom 6. Juni 2018, IV-Akte 146). Mit Vorbescheid vom 18. September 2018 kündigte die IV-Stelle an, sie werde dem Beschwerdeführer von September 2009 bis März 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51% eine halbe Invalidenrente, von April 2010 bis Oktober 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente, von November 2010 bis Oktober 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2% keine Rente, von November 2011 bis Oktober 2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze Rente zusprechen. Ab November 2012 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 148). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 155). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. Dezember 2018, IV-Akte 157) erliess die IV-Stelle am 22. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 161).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben, soweit sie dem Beschwerdeführer nicht eine ganze Rente mit den entsprechenden Kinderrenten zuspricht. Die IV-Stelle sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab September 2009 durchgehend eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Im Weiteren sei die IV-Stelle zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2012 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente, jedoch mit Bestimmtheit eine halbe Rente zu entrichten. Der sich ergebende Differenzbetrag unter dem Titel Renten sei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mit 5% zu verzinsen.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 26. März 2018 ein.
Mit Eingabe vom 6. März 2019 reicht der Beschwerdeführer eine detaillierte Taggeldübersicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 2008 und eine detaillierte Taggeldübersicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. November 2011 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. November 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingaben vom 18. Dezember 2019 verzichten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den vom Instruktionsrichter beigezogenen UV-Akten (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 18. November 2019).
III.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. April 2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters des Beschwerdeführers, Advokat Dr. B____ sowie des Vertreters der IV-Stelle, lic. iur. E____ die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 22. Januar 2019 dem Beschwerdeführer von September 2009 bis März 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51% - eine halbe Rente zu. Ab April 2010 bis Oktober 2010 erhielt der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zugesprochen. Ab November 2010 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 2% einen Rentenanspruch. Ab November 2011 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zu. Per November 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 38% wiederum einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das gerichtliche Gutachten von Dr. med. F____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2016 (IV-Akte 130.2) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. August 2017 (IV-Akte 138.13) sowie auf die RAD-Beurteilungen vom 4. Juli 2013 und vom 6. Juni 2018 (IV-Akten 105 und 146). Danach sei der Beschwerdeführer seit August 2008 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im August 2009 habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sowie jede andere Tätigkeit in der freien Wirtschaft noch zu 50% ausüben können. Ab 7. Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand kurzzeitig wegen einer Schulteroperation links verschlechtert. Nach Ablauf der Rekonvaleszenzzeit im Juli 2010 sei ihm die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sowie jede andere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100% zumutbar gewesen. Am 23. November 2011 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall erlitten. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm vorübergehend erneut keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Ab 1. August 2012 stehe dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gerichtsurteil vom 4. Dezember 2017 eine Suva-Rente im Umfang von 38% zu. Da keine unfallfremden Faktoren vorliegen würden, stützten sie sich ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich auf diesen Entscheid. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm noch zu 75% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 161).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle könne nicht unbesehen auf das im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens eingeholte Gerichtsgutachten und den in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 abstellen. Die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit beim G____ im Reinigungsdienst im Umfang von 50% um eine «massgeschneiderte» Arbeitsstelle handle. Der Beschwerdeführer habe bei einem sehr verständnisvollen Arbeitgeber gearbeitet. Es könne mit Fug festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer, insbesondere nach dem zweiten Unfall, eine Arbeitsstelle wie in einer geschützten Werkstatt zugewiesen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe das Rendement zu keinem Zeitpunkt 50% betragen. Im Weiteren habe es die IV-Stelle versäumt, beim behandelnden Rheumatologen Dr. D____ einen Verlaufsbericht einzuholen. Zwischenzeitlich sei eine Verschlechterung der Schulterschmerzen eingetreten, welche das Gerichtsgutachten vom 15. August 2016 nicht berücksichtige. Ebenso wenig sei eine Zusammenfassung der zugesprochenen Suva-Taggelder eingeholt worden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Tatsache, dass vom statistischen Lohn kein Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der sehr schlechten Deutschkenntnisse gemacht worden sei. Aufgrund des Dargelegten sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2009 eine ganze IV-Rente zu entrichten. Werde dem nicht gefolgt, habe die IV-Stelle ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. Beschwerde vom 21. Februar 2019 und Replik vom 14. November 2019).
2.3. Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.2. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3. Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 22. Januar 2019 diente das Gerichtsgutachten vom 15. August 2016 (IV-Akte 130.2), die ergänzende Stellungnahme vom 17. August 2017 (IV-Akte 138.13) und die RAD-Beurteilungen vom 4. Juli 2013 (IV-Akte 105) und vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 146). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2013 diagnostiziert Dr. med. H____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, für die Schulter links eine ausgedehnte transmurale traumatische Supraspinatus- und Infraspinatussehnenläsion links, einen Status nach Arthroskopie der linken Schulter und offener transossärer Supra- und Infraspinatussehnennaht, Bicepstenodese und Acromioplastik sowie Status nach Schulterarthroskopie links mit Débridement, Re-Acromioplastik und AC-Gelenkresektion Schulter links. Bei der Schulter rechts liege ein Status nach Schulterdistorsion/-kontusion rechts sowie ein Status nach Schulterarthroskopie bei Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Dekompression subacromial, Acromioplastik und Bursektomie sowie Co-Planning AC-Gelenk vor. Die Arbeitsunfähigkeit orientiere sich an den stattgehabten Unfällen, den Operationen und der nachfolgenden Rehabilitation. Manuelle Reinigungsarbeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar, abgesehen von der Arbeit auf der Leiter oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Diese Arbeit sei wegen Sehstörungen seit mehreren Jahren nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2012 bis auf weiteres zu 50% arbeitsfähig. Unterhalb der Brusthöhe könnten dem Beschwerdeführer ganztags leichte Arbeiten zugemutet werden. Unterhalb dieser Höhe bestehe ein Tragelimit von 5 kg. Mit den Armen könnten keine schweren oder vibrierenden Maschinen bedient werden. Bei rasch auszuführenden repetitiven Bewegungen sei das Arbeitstempo vermindert. Arbeiten seien vorzugsweise in geschlossenen Räumen und ausserhalb von Gefahrenbereichen auszuüben. Tätigkeiten, bei welchen das Binokularsehen erforderlich sei, seien nicht möglich. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 8. Dezember 2009 zu 50%, vom 9. Dezember bis 20. Dezember 2009 zu 100%, vom 21. Dezember 2009 bis 5. Januar 2010 zu 50%, vom 6. Januar 2010 bis 20. Juli 2010 zu 100%, vom 21. Juli 2010 bis 22. November 2011 zu 0%, vom 23. November 2011 bis 8. Juli 2012 zu 100%, vom 9. Juli 2012 bis 18. September 2012 zu 50% und vom 19. September 2012 bis auf weiteres zu 0% arbeitsunfähig gewesen (IV-Akte 105).
Mit Gerichtsgutachten vom 15. August 2016 erhebt Dr. F____ in Bezug auf die Schulter links (Unfall vom 18. August 2008) ein residuelles subacromiales Impingement links bei Status nach Re-Arthroskopie Schulter links mit Débridement, Re-Acromioplastik und AC-Gelenksresektion vom 7. Januar 2010, Status nach Schulterarthroskopie, offener transossärer Supra- und Infraspinatussehnennaht, Bizephstenodese und Acromioplastik vom 11. November 2008 und Status nach Schulterdistorsion links am 18. August 2008 mit konsekutiver Supraspinatusläsion als Diagnosen. In Bezug auf die Schulter rechts diagnostiziert er ein residuelles subacromiales Impingement rechts bei Status nach Schulterarthroskopie, arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenodese der langen Bizepssehne, subacromiale Dekompression mit Co-planing des AC-Gelenkes vom 18. Januar 2012 und Status nach Schulterdistorsion links am 23. November 2011 mit konsekutiver Supraspinatusläsion. Ab 1. August 2012 sei der Beschwerdeführer für leichte, repetitive, die oberen Extremitäten wenig belastende Tätigkeiten, bei welchen die Arme vorwiegend vor dem Körper positioniert seien, eine normale Arbeitshöhe und keine Belastungen der Schultergelenke durch Bewegungen mit langem Hebelarm und / oder Rotationsbewegungen bestehe, welche nicht Gefahren exponiert sei, zu 80% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer könne uneingeschränkt Sitzen, Stehen, Gehen. Zum Beispiel seien Büro-, Computer-, Überwachungsarbeiten sowie leichte manuelle Tätigkeiten zumutbar (IV-Akte 130.2).
Mit Stellungnahme vom 17. August 2017 ergänzt Dr. F____ seine Diagnosen um den Zusatz, dass ein residuelles subacromiales Impingement Grad 2 (nach Neer) links und rechts vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Tätigkeit im Reinigungsdienst mit den damals definierten behinderungsadaptierten Einschränkungen auch längerfristig zu 50% arbeitsfähig gewesen. Zudem gibt er an, dass dem Beschwerdeführer für die gesamte linke als auch rechte obere Extremität wenig belastende Tätigkeiten bis maximal 2 kg, nicht repetitiv, bis maximal Brusthöhe, ohne ausladende Bewegungen, zumutbar seien. Theoretisch sei bei optimal adaptierter Tätigkeit zwar ein ganztägiges Pensum denkbar, dies aber nur mit vermehrten Pausen. Aufgrund der Bilateralität der Problematik müsse dem Beschwerdeführer ein Rhythmus von ¾ h Arbeit / ¼ h Pause zugestanden werden, was letztendlich einer max. 75%igen, effektiv zumutbaren zeitlichen Einsetzbarkeit entsprechen würde. Beispiele seien reine Schreibtischtätigkeiten, Computerarbeiten, Überwachungsarbeiten, nicht repetitive, das Schultergelenk minimal belastende manuelle Arbeiten auf Tisch-, max. Brusthöhe (IV-Akte 138.13).
Mit RAD-Beurteilung vom 6. Juni 2018 stellte Dr. H____ fest, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2017, welches sich auf das Gerichtsgutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ stützt, übernommen werden könne. Weitere Abklärungen seien aufgrund des Berichts des behandelnden Rheumatologen Dr. D____ vom 29. März 2018 nicht angezeigt, da sich unverändert ausschliesslich unfallabhängige Erkrankungen zeigten und keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Verlauf eingetreten sei (IV-Akte 146).
3.4. Auf das Gerichtsgutachten und die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____, welche im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens verfasst wurden, kann abgestellt werden. Es ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass keine unfallfremden invalidisierenden Beschwerden vorliegen. Somit spricht nichts dagegen, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. August 2012 das im UV-Verfahren erstattete Gerichtsgutachten und das Ergänzungsschreiben von Dr. F____ beizuziehen. Zwar besteht keine wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich; allerdings sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2014 [8C_441/2013], E. 6.2). Dies gilt insbesondere wenn keine invalidisierenden unfallfremden Beschwerden bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2014 [8C_727/2013], E. 4.1), was vorliegend der Fall ist.
Im Weiteren sind in den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G____ im August verschlechtert hat. Im Gegenteil, der behandelnde Rheumatologe Dr. D____ erhebt in seinem Arztbericht vom 26. März 2018 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. F____. Sodann bescheinigt der behandelnde Rheumatologe Dr. D____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Theoretisch seien leichte Tätigkeiten auf normaler Arbeitshöhe unterhalb der Brust nicht relevant eingeschränkt. Über der Brusthöhe seien repetitive Arbeiten bei beiden Schultern nicht möglich. Auch unter Brusthöhe seien beidseits Innenrotationsbewegungen repetitiv und unter Last nicht zumutbar (IV-Akte 144). Damit beschreibt Dr. D____ sogar eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes, so dass die Schlussfolgerung des RAD im Bericht vom 6. Juni 2018, es zeigten sich unverändert ausschliesslich unfallabhängige Erkrankungen und es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten (IV-Akte 146), zu überzeugen vermag. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die IV-Stelle ihre Abklärungspflicht nicht verletzt hat. Sie hat auf der Grundlage des Arztberichtes von Dr. D____ vom 26. März 2018 (IV-Akte 144) ihre Beurteilung bezüglich einer fehlenden Veränderung des Gesundheitszustandes am 6. Juni 2018 vorgenommen (IV-Akte 146) und mit RAD-Beurteilung vom 11. Dezember 2018 bestätigt (IV-Akte 157). Am 22. Januar 2019 ist die angefochtene Verfügung ergangen (IV-Akte 161). Angesichts dieses Geschehensablaufs hat sie dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Verfügung im Januar 2019 gebührend Rechnung getragen.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit beim G____ im [...] im Umfang von 50% führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um eine Arbeit, die dem von Dr. F____ erhobenen Anforderungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit entspricht und für den Beschwerdeführer eine «massgeschneiderte» Stelle war. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Erwerbstätigkeit im G____ nicht optimal leidensangepasst war. So wird im Bericht der I____ vom 9. Dezember 2010 beschrieben, dass gewisse Bewegungen an der Reinigungsmaschine ergonomisch ungünstig seien und die Schmerzen im Bereich der linken Schulter wieder zugenommen hätten (IV-Akte 51). Auch im Bericht des C____ vom 14. Februar 2011 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit als Reinigungsangestellter einigermassen nachkommen könne. Mit dem linken Arm könnten keine schweren oder vibrierenden Maschinen bedient werden. Bei rasch auszuführenden repetitiven Bewegungen sei das Arbeitstempo vermindert (IV-Akte 59). Weiter hält auch Dr. F____ in seinem Gerichtsgutachten vom 15. August 2016 fest, dass er persönlich nicht glaube, dass in einem Reinigungsdienst einem Patienten mit bilateralen Schulterproblemen eine optimal adaptierte Tätigkeit angeboten werden könne. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass er in der ehemals innegehabten Stelle klar weniger Leistung habe erbringen können (häufige Pausen) und so effektiv nicht 100%ig arbeitsfähig gewesen sei (IV-Akte 130.2, S. 13). In diese Richtung weisen schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2020. Der Beschwerdeführer schildert, dass er mit der Maschine nicht habe vier Stunden arbeiten könne. Er sei mit der Arbeit nicht nachgekommen. Auch die vier Stunden von Hand seien nicht mehr machbar gewesen (Protokoll, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, es habe sich bei der Stelle beim G____ um einen «massgeschneiderten» Arbeitsplatz gehandelt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Rendement habe bei dieser «geschützten» Arbeitsstelle zu keinem Zeitpunkt 50% betragen, zielt damit ins Leere. Aus der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an dieser Arbeitsstelle können daher keine Rückschlüsse auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an einer optimal leidensangepassten Tätigkeit gezogen werden.
Vor diesem Hintergrund hat die IV-Stelle zu Recht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F____ abgestellt und ist - gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 - ab 1. August 2012 von einem Invaliditätsgrad von 38% ausgegangen.
3.5. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor dem 1. August 2012 verhält.
Die IV-Stelle hat diesbezüglich in der Hauptsache auf die RAD-Beurteilung vom 4. Juli 2013 abgestellt (IV-Akte 105). Diese vermag mit Blick auf die echtzeitliche Aktenlage zu überzeugen. So ging die IV-Stelle gestützt auf die RAD-Beurteilung davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ab September 2009 zu 50% arbeitsfähig gewesen. Dies stimmt mit der Aktenlage überein, attestieren doch die Ärzte des C____ mit Berichten vom 17. September und 17. November 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 26, S. 15 und 18). Ebenso vermag die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2010 zu überzeugen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 an der linken Schulter operiert wurde, so dass dem Beschwerdeführer während der Rekonvaleszenz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (IV-Akten 27 und 28). Ab Juli 2010 ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsfähig gewesen (IV-Akte 161). Darauf kann abgestellt werden. Denn anlässlich des Aufenthalts in der J____ vom 24. Juni bis 20. Juli 2010 stellten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 111.1, S. 239). Dies wurde mit Bericht vom 14. Februar 2011 durch die Ärzte des J____ bestätigt (IV-Akte 59, S. 2). Am 23. November 2011 erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Unfall und verletzte sich an der rechten Schulter, welche am 18. Januar 2012 operativ behandelt wurde (IV-Akten 90 und 93.15). Dem Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-Akte 93.8-10). Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung der Invaliditätsgrade der IV-Stelle auf der Grundlage der echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten ab September 2009 bis 31. Juli 2012 (IV-Akte 161) nachvollziehbar. Sie orientiert sich an den stattgehabten Unfällen, den Operationen und den nachfolgenden Rehabilitationen (vgl. IV-Akte 105) und ist nicht zu beanstanden. Dass die IV-Stelle – wie der Beschwerdeführer geltend macht - eine Zusammenfassung der zugesprochenen Suva-Taggelder - nicht eingeholt und berücksichtigt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Wie die IV-Stelle korrekt anmerkt, werden Taggelder der Suva grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zugesprochen (Art. 16 UVG i. V. m. Art. 6 ATSG). Zur Ermittlung der Invaliditätsgrade in der Invalidenversicherung bzw. der invaliditätsbedingten Erwerbseinbussen in der Unfallversicherung wird in der Regel die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beigezogen (Art. 18 UVG i. V. m. Art. 8 ATSG und Art. 16 ATSG).
3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2012 auf das Gerichtsgutachten und das Ergänzungsschreiben von Dr. F____ abgestellt hat und von einem Invaliditätsgrad von 38% ausgegangen ist. Auch die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeiten von September 2009 bis Juli 2012 vermögen – nach dem Dargelegten – zu überzeugen. Damit erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.
4.1. Zu untersuchen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten festgestellten Arbeitsunfähigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Ermittlung der Validen- und Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2019 nicht. Diese sind mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2017 verwiesen werden (UV.2013.50, E. 5).
Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, des fortgeschrittenen Alters und der sehr schlechten Deutschkenntnisse ein Abzug beim Invalideneinkommen zu gewähren.
4.3. Beim Invalideneinkommen kann vom statistischen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung ein Abzug von insgesamt 25% vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75, 78 ff., E. 5).
4.4. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von 38% beim Invalideneinkommen aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen ein Abzug von 15% gewährt. Weiter hält das Gericht fest, ein höherer Abzug von 25% infolge mangelnder Deutschkenntnisse zu gewähren, liefe der ständigen Praxis zuwider (vgl. E. 5.2.). Es gibt vorliegend keinen Grund, von diesen Feststellungen abzuweichen. Mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15% wurde den Einschränkungen des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen, zumal dem Alter im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. Im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 2017 [8C_403/2017], E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2019 bei den Einkommensvergleichen ab September 2009 bis Juli 2012 keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Selbst wenn nun aber – wie gerichtlich festgehalten – ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 15% berücksichtigt wird, hätte dies – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine rentenrelevante Änderung der Invaliditätsgrade zur Folge. Beim Einkommensvergleich für das Jahr 2009 führt ein Abzug von 15% zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'027.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'790.-- führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 58% ab September 2009, so dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Bei den Einkommensvergleichen ab Januar 2010 und November 2011 hat bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 100% ein leidensbedingter Abzug von 15% keine rentenrelevanten Auswirkungen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Invaliditätsgrad ab Juli 2010. Danach lässt sich das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15% mit Fr. 51'989.-- beziffern. Wird dieses Einkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'715.-- verglichen, resultiert anstelle eines Invaliditätsgrades von 2% ein rentausschliessender Invaliditätsgrad von 17%. Unter diesen Umständen sind die Berechnungen der Invaliditätsgrade ab September 2009 der IV-Stelle nicht zu beanstanden und es kann im Ergebnis darauf abgestellt werden.
4.5. Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht ab September 2009 bis März 2010 eine halbe Rente, ab April 2010 bis Oktober 2010 eine ganze Rente, von November 2010 bis Oktober 2011 keine Rente, von November 2011 bis Oktober 2012 eine ganze Rente zugesprochen und ab November 2012 einen Rentenanspruch verneint. Folglich ist die Verfügung vom 22. Januar 2019 zu schützen.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 21. Februar 2019 abzuweisen ist.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: