Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.3, SVG.2019.247
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. September 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.3

Verfügung vom 15. November 2018

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

I.

a) Die 1971 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1989 in der Schweiz. Seit 1999 arbeitete sie als Textilarbeiterin. Am 5. Februar 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2002, Verfügung vom 30. Dezember 2002 und Einspracheentscheid vom 24. April 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akten 18, 26 und 32). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil IV 2003/33 vom 7. Juni 2004 (IV-Akte 48). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

b) Am 17. März 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 59). Nach Durchführung von Abklärungen, insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung (Orthopädie/Psychiatrie; vgl. Gutachten vom 12. und vom 18. Februar 2009, IV-Akten 86 und 87), kam die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2009 (IV-Akte 88) und Verfügung vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 95) erneut zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Auch diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

c) Am 26. April 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 96). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin insbesondere eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 30. Januar 2013, IV-Akte 121) und eine erneute bidisziplinäre Begutachtung (vgl. das psychiatrische Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014, und das orthopädische Gutachten von Dr. D____, FMH Orthopädie, Sportmedizin SGSM, vom 20. Februar 2014, IV-Akten 150 und 151). In einem Vorbescheid vom 30. Mai 2014 (IV-Akte 54) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Unter Anwendung der gemischten Methode resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4%. Am 18. Dezember 2014 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 179). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015 Beschwerde erheben (IV-Akte 182). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Beschwerdeantwort vom 19. März 2015, IV-Akte 190). Diesem Begehren kam der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil IV.2015.25 vom 15. April 2015 (IV-Akte 197) nach.

d) Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Dieses wurde über die Plattform SuisseMED@P dem E____ zugewiesen (vgl. E-Mail vom 14. Juni 2017, IV-Akte 249). Unter anderem gestützt auf deren Gutachten vom 27. November 2017 (IV-Akte 261) sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 277) erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2018 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 280). Darin teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Gesuch um eine Rente abweisen werde. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2018, IV-Akte 286). Mit Verfügung vom 15. November 2018 (IV-Akte 297) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 15. November 2018 aufzuheben und es sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie, sowie, falls die gemischte Methode zur Anwendung gelangen muss, eine Abklärung betreffend die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen und danach sei über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab

  1. Oktober 2011 eine angemessene unbefristete Invalidenrente auszurichten und diesen Anspruch ab 1. Oktober 2013 mit 5% p.a. zu verzinsen.

Alles unter o/e Kostenfolge.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) In ihrer Replik vom 2. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin zum Ausmass der mutmasslichen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu den durch sie bewältigten Haushaltsarbeiten zu befragen. Ferner sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, F____, vorzuladen und zu seiner Mithilfe sowie auch derjenigen seines Sohnes G____, geboren am [...], im Haushalt zu befragen.

d) Ergänzend zur Replik reicht die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 8. April 2019 einen neuen Arztbericht von Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2019 ein. Sie beantragt, dass die Kosten für die Erstellung des Berichts durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.

e) Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin in Abänderung ihres Rechtsbegehrens, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne einer bidisziplinären Begutachtung mit den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie, und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an sie zurückzuweisen.

f) In einem Schreiben vom 13. Mai 2019 nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung.

III.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

a) Am 3. Juni 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes (teilweise), ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der Beschwerdegegnerin sowie einer Dolmetscherin statt.

b) Am 10. September 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG; SG 154.200 in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Entsprechend der Untersuchungspflicht der Sozialversicherungen gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist auch der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG, vgl. auch § 10 SVGG). Dem wiederum entspricht, dass durch Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt wird (BGE 137 V 314, 319 E.3.2.2). Gemäss dieser Bestimmung ist das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden und kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG).

1.4. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 15. November 2018 zu beurteilen.

Nachträglich entstandene Berichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 15. November 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 27. November 2017 und unter Anwendung der gemischten Methode. Aufgrund der im Gerichtsverfahren neu eingereichten Akten kommt sie nunmehr zum Schluss, es seien weitere Abklärungen im Sinne einer psychiatrischen und einer neuropsychologischen Begutachtung notwendig. Dementsprechend beantragt sie die Rückweisung der Sache.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch zu Unrecht verneint. Sie hätte weder auf das Gutachten der E____ abstellen, noch die gemischte Methode anwenden dürfen. Es seien weitere Abklärungen im Sinne einer durch das Gericht veranlassten polydisziplinären Begutachtung unter Berücksichtigung der Fachbereiche Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie sowie Rheumatologie und Psychiatrie notwendig. Falls die gemischte Methode zur Anwendung kommen sollte, seien zudem weitere Abklärungen hinsichtlich der Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin angezeigt.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist zwischen den Parteien nunmehr streitig, ob die medizinischen Abklärungen durch ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu ergänzen sind oder die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.1. Im polydisziplinären orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen Gutachten vom 27. November 2017 stellten die Gutachter der E____ folgende Diagnosen (IV-Akte 261, S. 73 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Deutliche Arthrose im Lisfranc-Gelenk I bis IV mit Grosszehengrundgelenksarthrose, fortgeschrittener fettiger Degeneration der Fussmuskulatur und Senkfuss nach Amputation der fünften Zehe nach Verbrennung des lateralen Fussrandes im Kleinkindesalter, Nachresektion des Metatarsale V mit Z-Plastiken des lateralen Fussrandes 2/1991, korrigierender Interpositions-Tripfe-Arthrodese, Calcaneocuboidal-Arthrodese sowie Cuneiforme II bis Ill-Naviculararthrodese. Release des Musculus gastrocnemius und soleus, perkutaner Achillessehnenverlängerung, Weichteil-Release und lateraler Zellplastik mit Beckenspanentnahme 4/2010, Osteosynthesematerialentfernung, closing wedge Osteotomie des Mittelfusses im Bereich des Naviculocuneiforme mit Plattenosteosynthese und Chevron-Osteotomie Dig. I 9Æ011, Osteosynthesematerialentfernung 1/2013, Arthrodese des oberen Sprunggelenks 8/2014 und Metallentfemung am OSG 9/2016 links

Fortgeschrittene Partialruptur der Supraspinatussehne mit Verkalkung der Infraspinatussehne ansatznahe, Bursitis subdeltoidea sowie Impingement und SLAP-Läsion II und Acromioclaviculargelenksarthrose rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Senkfuss rechts

Adipositas

Chronische depressive Verstimmung (Dysthymia; ICD-10 F 34.1)

Status nach Verbrennung linker ventrolateraler Oberschenkel mit hierdurch bedingter Muskelatrophie der gesamten Unterschenkelmuskulatur und Status nach mehrfachen Operationen am Fuss links und OSG-Arthtrodese

Ashtma bronchiale

Arterielle Hypertonie

Stress-Urininkontinenz

Nagelmykosen der zweiten Zehe beidseits

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit in einer Wäscherei, primär stehend und gehend, körperlich leicht und in temperierten Räumen, bestehe – aufgrund der orthopädischen Diagnosen – gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 35% bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 65%. Der vorangehende Zeitraum könne retrospektiv orthopädisch nicht beurteilt werden, da nicht klar sei, seit wann die aktuell festgestellten degenerativen Veränderungen des Fusses in diesem Ausmass effektiv beständen. Somit müsse auf die Begutachtung von 2014 abgestellt werden.

Adaptierte, also sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne Arbeiten über der Horizontalen, könnten der Beschwerdeführerin seit jeher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz bis zu 100% (Arbeitsunfähigkeit von 0%) zugemutet werden. Eine Ausnahme bildeten die jeweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten „bei voller Stundenpräsenz“ im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen, welche durch die behandelnden Ärzte festgelegt werden müssten (IV-Akte 261, S. 74 f.).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 268) führte der orthopädische Gutachter der E____ auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018, IV-Akte 266) aus, wie im Gutachten festgehalten, könne die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit erst seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgelegt werden. Die Diagnose bezüglich des oberen Sprunggelenks und Fusses differiere im Gutachten vom November 2017 von der Diagnose im Gutachten vom Februar 2014. Neu dazugekommen sei eine Diagnose bezüglich des rechten Schultergelenks. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ab wann die Veränderung in diesem Ausmass effektiv bestehe, wie unter Ziff. 8.1. des Gutachtens vom November 2017 festgehalten sei. Somit könne im Rahmen des aktuellen Gutachtens die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zwischen August 2014 und November 2017 nicht festgelegt werden. Dementsprechend gelte bis zur aktuellen Begutachtung die Beurteilung von Dr. D____ vom Februar 2014. In den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass es nach den Eingriffen zu Komplikationen gekommen wäre. Es könne somit von den üblichen postoperativen Rehabilitationszeiten ausgegangen werden.

4.2. 4.2.1 Das Gutachten der E____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte zusätzlich zur orthopädischen Untersuchung auch eine rheumatologische Begutachtung stattfinden müssen. Dies zeige sich aufgrund der Fehlbeurteilungen des orthopädischen Gutachters. In Bezug auf ihn gebe es auch Hinweise auf eine Befangenheit.

Die Beschwerdeführerin bringt erklärend vor, die Ausführungen des orthopädischen Gutachters, zum Gang der Beschwerdeführerin mit und ohne orthopädischen Schuhen oder trotz konsequenter Medikamenteneinnahme beklagter Schmerzen, liessen auf die Notwendigkeit einer rheumatologischen Untersuchung schliessen (vgl. dazu Beschwerde, Ziff. 5.2.2). Dies ist nicht nachvollziehbar. Beispielsweise ist unklar, inwiefern die Aussage, die Schuhsohlen seien nur im Fersenbereich abgerieben, aus dem Grund tendenziös sein soll, weil die Beschwerdeführerin orthopädische Schuhe trage, die einen vermehrten Abrieb durch Korrektur der Fussstellung verhindern sollen. Diese Aussage des orthopädischen Gutachters (IV-Akte 261, S. 13) ist eine nicht wertende Feststellung im Rahmen der Befunderhebung. Was im Weiteren die Kritik betrifft, es fehlten im Gutachten Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit über Schulterhöhe möglich sein solle (vgl. dazu polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 14), so ist hierzu auf S. 16 des Gutachtens zu verweisen. Dort hielt der orthopädische Gutachter fest, die Arbeit über Schulterhöhe könne wegen Selbstlimitierung nicht beurteilt werden. Einschränkungen seien medizinisch nachvollziehbar. Auf S. 14 führte er dazu weiter aus, dass die Ausdauer bei solchen Arbeiten wegen der Selbstlimitierung nicht habe beurteilt werden können. Dass Einschränkungen bestehen, bedeutet nicht, dass die Arbeit über Schulterhöhe komplett verunmöglicht ist. Es fällt jedoch auf, dass die Gutachter im polydisziplinären Konsens festgehalten haben, dass eine Verweistätigkeit keine Arbeiten über der Horizontalen beinhalten sollte (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 74). Damit ist berücksichtigt, dass der orthopädische Gutachter nicht abschliessend beurteilen konnte, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit über Schulterhöhe zumutbar ist. Eine Tätigkeit über der Schulterhöhe wird damit gesamtgutachterlich nicht im Profil einer Verweistätigkeit aufgeführt.

4.2.2 Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerin, es gebe Hinweise auf eine Befangenheit des Gutachters. Er habe sie als schwierig beurteilt, da sie eine tiefe Schmerzschwelle aufweise. Dem ist zu widersprechen. Der Gutachter hat nicht die Beschwerdeführerin als „schwierig“ beurteilt, sondern hat darauf hingewiesen, dass sich die Untersuchung – wegen der tiefen Schmerzschwelle – schwierig gestaltete (vgl. polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 6). Das ist ein entscheidender Unterschied. Es spricht eher für einen Gutachter, wenn er auf Schwierigkeiten bei der Abklärung hinweist. Hinweise auf eine Befangenheit ergeben sich daraus nicht. Auch aus dem Rest des Gutachtens sind keine derartigen Hinweise ersichtlich.

4.2.3 Das Gutachten wurde des Weiteren in Kenntnis der Vorakten erstellt (diese wurden von den einzelnen Gutachtern auszugsweise wiedergegeben, vgl. IV-Akte 261, S. 3 f., 30 f. und 57 ff.), und die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Im psychiatrischen Teilgutachten fand zudem eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. E. 3.3.) statt (IV-Akte 261, S. 45 ff.).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3. 4.3.1 Während die Beschwerdeführerin eine erneute polydisziplinäre Begutachtung beantragt, dieses Mal – nebst der Berücksichtigung der Inneren Medizin, der Neurologie, der Orthopädie und der Psychiatrie – unter Beteiligung der Rheumatologie und der Neuropsychologie, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Mai 2019 die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung. Bezüglich der neuropsychologischen Begutachtung verweist die Beschwerdeführerin auf ein von ihr veranlasstes neurologisches Gutachten von Dr. I____, Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroencephalographie, Elektromyographie, vom 26. Juli 2018, sowie einen von ihr eingereichten Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019). Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf den erwähnten Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 und eine daraufhin erfolgte Stellungnahme von Dr. J____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, praktische Ärztin FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2019 (Beilage zur Eingabe vom 8. Mai 2019). Als Grund für die Erforderlichkeit einer erneuten Begutachtung nannte Dr. J____ die Notwendigkeit, die im Bericht von Dr. H____ aufgelisteten Diagnosen zu evaluieren. Da von ihm auch kognitive Einschränkungen beschrieben würden, sei auch eine neuropsychologische Begutachtung erforderlich (RAD-Bericht vom 3. Mai 2019, S. 2).

4.3.2 Im erwähnten Bericht vom 5. April 2019 stellte Dr. H____ folgende Diagnosen:

Rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

Angststörung (ICD-10 F40.1)

Zwangsstörung, gemischt (ICD-10 F42.2)

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit kam er zum Schluss, diese liege bei 100%. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit von zwei Stunden und mehr am Tag auszuführen.

4.3.3 Dr. H____ verfasste den genannten Bericht am 5. April 2019 und damit während dem bereits seit Januar laufenden Beschwerdeverfahren. Er schrieb, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2018 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befinde. Zur Frage, ab wann seine Beurteilung bzw. die von ihm genannten Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Geltung haben, machte er keine Aussage. Daher lässt sich nicht aus diesem Bericht schliessen, dass die Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht stärker eingeschränkt gewesen wäre, als von den Gutachtern erkannt wurde. Dr. H____s Bericht weckt somit keine Zweifel am Gutachten. Denkbar ist hingegen, dass zwischenzeitlich eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.

Da sich der behandelnde Psychiater Dr. H____ in zeitlicher Hinsicht nicht geäussert hat, ab wann die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit Geltung haben soll, und der Bericht erst rund fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018 (IV-Akte 297) und rund drei Monate nach der Beschwerdeeinreichung verfasst wurde, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353, 360 E. 5b) angenommen werden, diese Beurteilung habe bereits zum Zeitpunkt der Verfügung gegolten. Dies gilt umso mehr, als es bis zu diesem Bericht keinerlei Hinweise auf das Vorliegen zweier von Dr. H____ festgestellten Diagnosen gab. So wird in den vorhergehenden medizinischen Akten wohl eine gewisse Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin erwähnt (Bericht von Dr. K____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2015, IV-Akte 207, S. 2, und polydisziplinäres Gutachten der E____ vom 27. November 2017, IV-Akte 261, S. 31), jedoch keine Angststörung, wie von Dr. H____ geschildert (mit Herzklopfen, Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Schwindelgefühle und Beklemmung in der Brust). Auch eine Zwangsstörung wurde zuvor nicht diagnostiziert. Der psychiatrische Gutachter des E____ verneinte Hinweise auf Zwänge sogar explizit (psychiatrisches Teilgutachten der E____ vom 17. August 2017, IV-Akte 261, S. 115).

Der Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 ist damit nicht geeignet, das Gutachten der E____ vom 27. November 2018 in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls nicht geeignet ist er, um andere Rückschlüsse auf die Zeit zwischen der Begutachtung durch die Ärzte der E____ im Herbst 2017 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018 zuzulassen (vgl. dazu E. 1.4.). Es ist jedoch auf diesen Bericht zurückzukommen.

4.4. 4.4.1 Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe das tatsächliche Ausmass ihres sozialen Rückzugs und ihres unselbständigen Handels nicht durch entsprechende Erkundigungen bei ihrem Ehemann oder dem noch zuhause wohnenden Sohn in Erfahrung gebracht. Auch Rückfragen beim behandelnden Psychiater habe er keine getätigt. Zudem habe er die Beschwerdeführerin nur ungenügend untersucht und eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen, obwohl es im Gutachten Hinweise auf eine solche gebe.

4.4.2 Was die nicht eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte betrifft, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen, zu entscheiden, ob diese notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Auch wenn Fremdauskünfte sinnvoll und zu begrüssen sind, ist ein Gutachten bei deren Fehlen nicht von vornherein unbrauchbar. Gerade im vorliegenden Fall liegt es nicht auf der Hand, dass von einer Befragung des Ehemannes oder des Sohnes zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Somit kann dem Gutachter auch vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auf die Einholung derartiger Auskünfte verzichtet hat.

Zum sozialen Umfeld hat die Beschwerdeführerin nicht nur auf ihre Familienmitglieder inklusive der Schwiegertochter hingewiesen, sondern im Rahmen der Begutachtung explizit angegeben, sie sei sozial gut integriert (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 52). Befragt nach Hobbies gab sie an, sie lese. Sie habe auch früher keine anderen Hobbies ausgeübt (a.a.O., S. 39). Ausserdem hat der psychiatrische Gutachter festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge über „vorhandene und mobilisierbare Ressourcen mit aufrechter Partnerbeziehung, intakter familiärer Situation“ und es liessen „sich auch soziale Kontakte erheben, die seit 10 Jahren weniger geworden seien“. Die Beschwerdeführerin wirke gut kommunikationsfähig, gut kontaktfähig und zeige eine gewisse Motivation und Interessen (a.a.O., S. 46). Diese Angaben basieren auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Es ergibt sich aus den Akten keine Veranlassung, diese in Frage zu stellen – und von einem umfassenderen sozialen Rückzug auszugehen. Demnach kann dem psychiatrischen Gutachter auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden.

4.4.3 Angesichts der Akten gibt es im Weiteren auch keinen Hinweis darauf, dass der psychiatrische Gutachter zu Unrecht keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Insbesondere fällt auf, dass der behandelnde Psychiater, Dr. K____, in seinen Berichten wohl eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode diagnostizierte, jedoch keine somatoforme Schmerzstörung oder eine ähnliche Erkrankung (Berichte vom 5. Juli 2014, IV-Akte 185, S. 5 f., vom 21. November 2014, IV-Akte 171, und vom 10. Oktober 2015, IV-Akte 207). Im Bericht vom 21. November 2014 (IV-Akte 171) wies er nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), auf eine posttraumatische Fussfehlstellung (ICD-10 M21.4), ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) und ein chronisches cervico-brachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) hin. In Bezug auf die Schmerzproblematik nannte er somit somatische Diagnosen. Dieser Umstand weist eher darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter der E____ zu Recht ebenfalls keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Der Hausarzt Dr. L____ erwähnte in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (IV-Akte 286, S. 17 f.) einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Allerdings reicht der blosse Verdacht des Hausarztes, welcher kein Facharzt der Psychiatrie ist, nicht aus, um ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Zweifel zu ziehen – zumal der erwähnte Bericht äusserst knapp gehalten ist und sich keine weiteren Ausführungen zu den aufgelisteten Diagnosen finden.

Eine somatoforme Schmerzstörung wurde schliesslich von Dr. H____ diagnostiziert (Bericht vom 5. April 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019). Diesbezüglich sei jedoch auf die Ausführungen unter E. 4.3.3 verwiesen. Auch in diesem Punkt vermag der Bericht nicht zu Zweifeln am bereits viel früher erstellten Gutachten zu führen.

Es trifft zu, dass sich die Gutachter an den von der Beschwerdeführerin genannten Stellen mit den von ihr beklagten Schmerzen auseinandergesetzt haben (IV-Akte 261, S. 11, 15, 23 und 67). Dabei sprach der neurologische Gutachter von einer generalisierten Schmerzstörung (a.a.O., S. 67). Trotz all dem kamen die Gutachter – wie die behandelnden Ärzte zuvor – nicht zum Schluss, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Der psychiatrische Gutachter führte dazu im Weiteren aus, es gebe keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht vollständig erklärt werden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen stehen. Jedoch könne eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden in Zusammenhang mit der chronischen depressiven Verstimmung angenommen werden (a.a.O., S. 46). Diese Schlussfolgerungen sind aus dem Gutachten und im Zusammenhang mit den Vorakten nachvollziehbar und daher nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachter kann insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Beschwerdeführerin nicht genügend untersucht.

4.5. 4.5.1 Im Hinblick auf das internistische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ein Asthma bronchiale festgestellt worden. Mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe der Gutachter jedoch nicht diskutiert. Demgegenüber habe er ohne weitere Begründung angegeben, die Beschwerdeführerin sei in der stehenden Tätigkeit als Wäschereiangestellte nicht eingeschränkt (Beschwerde, Ziff. 5.2.2).

4.5.2 Es trifft zu, dass der internistische Gutachter ein Asthma bronchiale diagnostiziert hat. Ebenfalls zutreffend ist, dass er zum Schluss kam, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht vor (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 55 f.). Zu beachten ist allerdings, dass aus dem Profil der Verweistätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hervorgeht, dass eine sitzende Tätigkeit angepasst wäre (vgl. E. 4.1.). Selbst wenn man hinterfragen könnte, wie sinnvoll eine stehende Tätigkeit bei einem Asthma bronchiale wäre, so ist letztendlich die gesamtmedizinische Beurteilung der Gutachter massgebend. Die Aussage des internistischen Gutachters änderte die Gesamtbeurteilung somit nicht, da in dieser ein eingeschränkteres Tätigkeitsprofil beschrieben wurde, als der internistische Gutachter dies tat.

Zudem nahm Dr. M____ des RAD in seinem Bericht vom 13. November 2018 (IV-Akte 293) zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (IV-Akte 286) Stellung. Zur Asthma-Diagnose wies er darauf hin, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung durch den Gutachter ein Vesikuläratmen über allen Lungenfeldern, kein Giemen und kein Pfeifen und somit regelrechte unauffällige Lungenbefunde gefunden hätten. Der Gutachter habe die derzeitige Behandlung hinterfragt und Empfehlungen zur weiteren medizinischen Diagnostik und Therapie gegeben. (RAD-Bericht, IV-Akte 293, S. 3, und polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, S. 55). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der internistische Gutachter festhielt, der Lungenauskultationsbefund sei normal gewesen. Auf Befragen habe die Beschwerdeführerin aber Hustenanfälle bei Staub- oder Pollenexposition sowie Atemnot, teils bei körperlicher Belastung, teils aber auch in Ruhe, angegeben. Er empfahl daraufhin „dringend eine Untersuchung bei einem Pneumologen mit Lungenfuktionsprüfung, Metacholin-Provokationstest und Bestimmung des Stickoxids in der Atemluft zur Verifizierung des vom Hausarzt vermuteten Asthma Bronchiale“ (polydisziplinäres Gutachten, IV-Akte 261, 56). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin der Empfehlung des Gutachters gefolgt wäre und einen Pneumologen aufgesucht hätte. Insbesondere findet sich auch in den Beilagen ihrer Eingaben kein entsprechender Bericht. Es ist davon auszugehen, dass, wenn das Asthma zumindest subjektiv in einem derartigen Ausmass bestehen würde, es zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (insbesondere auch noch in einer Verweistätigkeit) führen könnte, ein entsprechender Leidensdruck vorhanden wäre und eine genauere Untersuchung der Lungenfunktionen erfolgen würde.

Infolge all dessen vermag die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin das Gutachten der E____ nicht in Zweifel zu ziehen.

4.6. 4.6.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren auch das neurologische Teilgutachten und verweist dazu auf das neurologische (Partei-)Gutachten von Dr. I____ vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 286, S. 6 ff.) sowie einen Bericht von Dr. L____ vom 3. Juli 2018 (IV-Akte 286, S. 17 f.).

4.6.2 Was zunächst den Bericht von Dr. L____ betrifft, so ist dieser äusserst kurz gehalten. Er besteht aus einer längeren Diagnoseliste, einer Auflistung der Medikamente der Beschwerdeführerin und fünf Zeilen zur Arbeitsfähigkeit. Dr. L____ erklärt darin, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 2014 für die Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund neuropsychologischer Erkrankungen bestehe ebenfalls eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Der Arztbericht des behandelnden Hausarztes ist kurz und entbehrt jeglicher Begründung seiner Schlussfolgerungen oder umfassender Befunde. Er ist schon daher nicht geeignet, das ausführliche Gutachten der E____ in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 4.4.3).

4.6.3 Zum Parteigutachten von Dr. I____ ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt. Ein Parteigutachten besitzt allerdings nicht den gleichen Rang wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd und E. 3c mit Hinweisen).

Dr. I____ nennt in seinem Gutachten zwei Hauptdiagnosen („linker Fuss: St. n. siebenfachem operativem Eingriff zwischen 2010 und 9/2016, Osteosynthese, Spondylodese des linken OSG sowie der linken Grosszehe“ und „chronischer Schmerz des linken Fusses, Einsatz von Palexia erforderlich“) sowie fünf Nebendiagnosen (Meniskusläsion links, Adipositas WHO Grad 1, Asthma bronchiale, starke Überempfindlichkeit gegenüber „üblen Gerüchen“ seit August 2017 und Osmophobie stärkster Intensität – DD: Raumforderung präfrontal im Bereich der Riechfäden; IV-Akte 286, S. 6). Zudem attestiert er der Beschwerdeführerin eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25% (a.a.O., S. 7, 8 und 10).

Dr. I____ übt ausführlich Kritik am Gutachten und führt „fehlerhafte Interpretationen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin“ an (a.a.O., S. 8). Er unterlässt es jedoch, seine eigenen Untersuchungsbefunde – zunächst unabhängig von jenen der Gutachter der E____ – klar darzulegen und anschliessend eine nachvollziehbare Begründung seiner Einschätzungen abzugeben. Stattdessen stellt er seine Einschätzung wiederholt direkt jener der anderen Gutachter gegenüber. Dabei geht aus seinem Gutachten nicht hervor, weshalb er die bemängelten anderslautenden Feststellungen der Gutachter als falsch und vor allem, weshalb er sie als relevant betrachtet. Eine bloss anders lautende Beurteilung eines Parteigutachters vermag ein an sich den bundesgerichtlich festgelegten Kriterien entsprechendes Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen seiner eigenen Darstellung auf S. 5 seines Parteigutachtens (a.a.O., S. 10) begründet Dr. I____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausführlich und nicht in nachvollziehbarer Weise. Hinzu kommt, dass er nicht klar Stellung bezieht, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach zu 25% arbeitsfähig ist, bzw. ob diese Einschätzung auch für eine Verweistätigkeit gelten soll. In der Zusammenfassung erklärt er, die 25%ige Arbeitsfähigkeit gelte im Haushalt. Dies ist jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit nicht aussagekräftig. Schon aufgrund dessen vermag das neurologische Parteigutachten von Dr. I____ vom 26. Juli 2018 keine Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____ zu wecken. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dies nicht nur in neurologischer Hinsicht gilt, sondern auch für die von Dr. I____ ebenfalls beurteilten internistischen und orthopädischen Belange (zumal er Neurologe und weder Internist, noch Orthopäde ist).

4.7. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass es auch in den übrigen Akten keine Grundlage gibt, um an der Beweistauglichkeit des neurologischen Gutachtens bzw. des gesamten polydisziplinären Gutachtens der E____ Zweifel zu wecken.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, gewisse Sachverhaltselemente seien in den einzelnen Teilgutachten unterschiedlich beschrieben worden, ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Themen (Hinreise zur Begutachtung, Bewältigung des Haushalts, Hilfestellung von Familienmitgliedern im Haushalt, Partnerproblematik, Schmerzdarstellung) allesamt Themen betreffen, welche aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und nicht aufgrund einer medizinischen Untersuchung Eingang ins Gutachten fanden. Zudem stellen sich die Unterschiede nicht als in einer diskussionswürdigen Grösse dar (vgl. an diversen Stellen im Gutachten). Was die Angaben zum Haushalt betrifft, so erübrigt sich – wie sich im Folgenden zeigen wird – eine vertiefte Prüfung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt.

Diese allgemeinen Kritikpunkte vermögen somit ebenfalls nicht zur Beweisuntauglichkeit des Gutachtens zu führen.

4.8. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten der E____ vom 27. November 2017 vermag somit nicht zu überzeugen und keine Zweifel am Gutachten zu wecken.

4.9. 4.9.1 Im Weiteren ist darauf einzugehen, dass die Gutachter für die Beurteilung im Zeitraum bis 2014 auf die Begutachtung durch Dr. D____ (orthopädisches Gutachten vom 20. Februar 2014 (IV-Akte 151) verwiesen (vgl. E. 4.1.). Da es sich bei dieser Begutachtung um einen Teil einer bidisziplinären Begutachtung handelte, sei der Vollständigkeit halber auch auf das damalige Gutachten von Dr. C____ (psychiatrisches Gutachten vom 24. Februar 2014, IV-Akte 150) eingegangen.

Dr. D____ stellte aus orthopädischer Sicht folgende Diagnosen (IV-Akte 151, S. 10):

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Posttraumatischer Pes planovalgus et abductus links (ICD-10 M21.4) mit/bei:

o St. n. Verbrennverletzung im Kleinkindsalter

o St. n. Hauttransplantation ca. 1983/84, subtotaler Resektion Strahl V

o St. n. korrigierender Interpositions-Triple-Arthrodese, Gastroc soleus Release, perkutaner Achillessehnenverlängerung, Beckenspanentnahme, Weichteilrelease und lateraler Z-Plastik der haut am 15.04.2010

o St. n. Osteosynthesematerialentfernung, medialer Closing wedge Osteotomie Mittelfuss (Navicocuneiforme) und Plattenosteosynthese, Chevron-Osteotomie Dig I Fuss links am 14.09.2011

o St. n. Osteosynthesematerialentfernung Fuss links 02.01.2013

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei:

o Leichter skoliotischer Fehlhaltung (ICD-10 M41.5)

o Muskulären Weichteilreaktionen lumbal und nuchal

Trapeziusmyogelosen bds. (ICD-10 M62.41)

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zentralwäscherei sowie gemäss den mir vorliegenden Unterlagen zwischenzeitlich im Zentralarchiv des N____spitals [...] bestehe nur bei geeigneter Arbeit (fast ausschliesslich sitzend und nur sehr kurzzeitig stehend oder gehend) weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkungen erklärten sich auf der reduzierten Leistungsfähigkeit gehend und stehend. Für Arbeiten im angestammten Bereich mit anderem Arbeitsprofil als bisher, nämlich regelmässig stehend und gehend (diverse Arbeiten in einer Zentralwäscherei nur kurzer Möglichkeit des Sitzens bzw. in einem Archiv mit regelmässigem vorwiegend gehendem Arbeitsprofil) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75%, das heisse es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 25%.

Diese Einschätzung habe ab dem Beginn der erneuten weiteren Behandlung in der Fussspezialsprechstunde N____spital [...] ab Februar 2010 Gültigkeit. Nach den ersten beiden operativen Interventionen vom 15.04.2010 und vom 14.09.2011 dürfe von einer temporären Arbeitsunfähigkeit zu 100% für jeweils etwa 6 Monate und nach dem Eingriff vom 02.01.2013 für etwa 2 Monate ausgegangen werden.

Alternative Tätigkeiten mit körperlich geringen Belastungen (nur sehr kurze Geh- und Stehzeiten sowie Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten) und mit vorwiegend sitzender Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu 90% zumutbar. Aufgrund der Pathologie am linken Fuss ergebe sich eine leichte Einschränkung bezüglich Arbeitsleistung für stehende und gehende Tätigkeiten generell, was zur Einschränkung der Zumutbarkeit um 10% führe. Geeignete alternative Tätigkeiten seien Kontrollaufgaben, manuelle Arbeiten im Sitzen etc. (IV-Akte 151, S. 11 f.).

Im psychiatrischen Gutachten stellte Dr. C____ in rein psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer dysthymen Störung (ICD-10 F34.1), DD: rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0; IV-Akte 150, S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführerin sollte eine körperlich angepasste Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein, eine Einschränkung lasse sich nicht begründen. Gemäss dem Gutachten von Dr. D____ ergäben sich aus somatischer Sicht bei reduzierter OSG-Beweglichkeit und verminderter Belastbarkeit des linken Fusses durch multiple Verletzungen und Operationen Beeinträchtigungen bezüglich stehender und gehender Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin seien nur kurze Gehstrecken und relativ kurze Stehzeiten zumutbar, was bedeute, dass vorwiegend sitzende Arbeiten anzustreben und auch möglich seien (IV-Akte 150, S. 6).

4.9.2 Der Verweis auf das Gutachten von Dr. D____ (orthopädisches Gutachten vom 20. Februar 2014, IV-Akte 151) und dessen Beweistauglichkeit ist nicht zu beanstanden, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Beide Teile der damaligen bidisziplinären Begutachtung entsprechen den unter E. 3.3. aufgeführten Kriterien an Gutachten. Es kann daher für die Zeit bis zur Begutachtung im Jahr 2014 darauf, insbesondere auf das orthopädische Gutachten von Dr. D____, abgestellt werden. Dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit seinem Urteil IV.2015.25 vom 15. April 2015 (IV-Akte 197) trotz dieser beiden Gutachten weitere Abklärungen für erforderlich hielt, ändert daran nichts. Diese erfolgten nicht, weil das Gutachten an sich als nicht beweistauglich erschien, sondern weil sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zur Begutachtung, aber vor der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2014 (IV-Akte 179) erneut am linken Fuss operieren liess. Infolgedessen kam es zu neuen, von den erwähnten Gutachten abweichenden Beurteilungen, welche Zweifel daran liessen, ob weiterhin auf dieselben bzw. insbesondere auf das orthopädische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden durfte. Da mittlerweile eine erneute Begutachtung stattfand (vgl. den Operationsbericht des N____spitals [...] vom 12. August 2014, IV-Akte 206, S. 12 ff.), liegt kein Grund mehr vor, der verhindern würde, für die Zeit bis zur Begutachtung im Jahr 2014 auf die damaligen Gutachten abzustellen.

4.9.3 Der RAD-Arzt Dr. M____ hat in seinem Bericht vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 269) eine Übersicht über die seit dem 18. Februar 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten in einer adaptierten Tätigkeit erstellt (a.a.O., S. 9). So war die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach ihren Operationen jeweils zwischen sechs Wochen und maximal neun Monaten zu 100% krankgeschrieben. Dazwischen lagen Phasen von neuneinhalb Monaten bis zu 18 Monaten, in welchen ihr eine lediglich 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert wurde (die erste solche Phase beginnt dabei am 16. Oktober 2010). Ab dem 27. November 2017 ist entsprechend den Feststellungen der Gutachter der E____ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Auf diese Darstellung kann abgestellt werden.

4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten der E____ vom 27. November 2017 (IV-Akte 261) beweistauglich ist und die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Für die Zeit bis Februar 2014 verweist das Gutachten auf die Begutachtungen durch Dr. D____ (Gutachten vom 20. Februar 2014, IV-Akte 151) und Dr. C____ (Gutachten vom 24. Februar 2014, IV-Akte 150). Die Schlussfolgerungen der damaligen Gutachter sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die einzelnen Phasen, in welchen operationsbedingt eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorlag, ergeben sich aus der von Dr. M____ in seinem RAD-Bericht vom 27. Februar 2018 erstellten Übersicht (IV-Akte 269, S. 9). Im Weiteren gibt es derzeit auch keine Veranlassung, um eine zusätzliche Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Fachperson der beruflichen Integration und Berufsberatung durchführen zu lassen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde, Ziff. 5.3.).

Infolgedessen sind entgegen der Anträge der Parteien weder ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten noch eine Rückweisung zur erneuten psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung angezeigt, um den vorliegend massgeblichen Zeitraum zu beurteilen (zur Möglichkeit des Gerichts, von den Parteibegehren abzuweichen, vgl. E. 1.3.).

5.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe die Berechnung des Invaliditätsgrades zu Unrecht mittels der gemischten Methode vorgenommen. Sie weist dabei darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in den früheren Verfahren jeweils von einer vollschichtigen Berufstätigkeit ausgegangen sei. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin seien damals noch wesentlich jünger gewesen (Beschwerde, Ziff. 4.1.2; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff.).

5.3. In der Verfügung vom 30. Dezember 2002 (IV-Akte 26) und jener vom 29. Juni 2009 (IV-Akte 95) nahm die Beschwerdegegnerin einen normalen Einkommensvergleich vor. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Angabe der O____ AG, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2000 zu 100% gearbeitet habe (Zwischenzeugnis vom 16. April 2002, IV-Akte 14, S. 3). Die beiden 1992 und 1994 geborenen Söhne der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage zur IV-Anmeldung vom 5. Februar 2002, IV-Akte 2, S. 12) wurden im Jahr 2002 zehn bzw. zwölf Jahre alt. Im Jahr 2009 wurden sie bereits 17 bzw. 15 Jahre alt.

Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nun, bei der Prüfung einer Rente ab dem Jahr 2011 – in welchem die Söhne 19 und 17 Jahre alt wurden – plötzlich zum Schluss kommt, es sei die gemischte Methode anwendbar. Nicht nur arbeitete die Beschwerdeführerin zuletzt, vor ihrer Anmeldung, zu 100%, sondern die Umstände zu Hause änderten sich dahingehend, dass die Söhne älter wurden und anzunehmen ist, dass diese mit dem Älterwerden noch weniger Betreuung benötigten. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zweimal, dass sie im Gesundheitsfall seit 2010 (also im hier interessierenden Zeitraum) zu 100% arbeiten würde (Bestätigung vom 28. Januar 2013, IV-Akte 122, und Bestätigung vom 31. Januar 2013, IV-Akte 124). Es trifft – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht – zu, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bestätigungen auch angab, sie hätte bis 2010 wegen der Kinder Teilzeit gearbeitet. Das kann jedoch insofern keine Rolle spielen, als der früheste Rentenbeginn vorliegend am 1. Oktober 2011 möglich wäre (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im April 2011, IV-Akte 96, vgl. E. 3.1.). Entscheidend ist somit, wie viel Prozent die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt arbeiten würde. Angesichts der früheren Erwerbstätigkeit und dem Alter der Söhne weist alles darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, wie angegeben, ab dem Jahr 2010 zu 100% erwerbstätig gewesen wäre. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, obwohl ihr in den Gutachten von 2002 und 2009 eine Erwerbsfähigkeit von 100% attestiert worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist überzeugt, dass sie nicht mehr arbeiten kann (vgl. Gutachten der E____ vom 27. November 2017, IV-Akte 261, S. 11, 38 und 61). Darin wird sie von ihren behandelnden Ärzten zumindest teilweise bestätigt. Bei einer Person mit dieser Überzeugung erstaunt kaum, wenn sie sich nicht verhält, wie sie sich verhalten würde, wenn es gar nicht zu gesundheitlichen Problemen gekommen wäre – ob sie objektiv gesehen erwerbsfähig ist oder nicht. Dementsprechend sind die tatsächlichen Umstände in den Jahren seit der ersten IV-Anmeldung sekundär. Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, wie sie dies bereits vor ihrer ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV getan hat. Folglich ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht anhand der gemischten Methode, sondern anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.

Da die gemischte Methode vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht zur Anwendung kommt, erübrigt es sich, auf die verschiedenen Haushaltsabklärungsberichte einzugehen. Sie sind in diesem Fall nicht weiter von Relevanz, da der Haushalt nicht zu berücksichtigen ist.

5.4. Beim Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA1, Total Frauen, Anforderungsniveau 4 abgestellt. Diesen hat sie von 40 auf 41.6 Wochenstunden umgerechnet. Zudem hat sie eine Nominallohnentwicklung bis 2011 von 0.8% berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin kritisiert nicht, dass die Beschwerdegegnerin den genannten Tabellenlohn als Grundlage nahm. Jedoch ist sie mit der gewählten Anzahl Wochenstunden (sie geht von 41.7 aus) und der Nominallohnentwicklung (sie betrage 1%) nicht einverstanden.

5.5. Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat –, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Demzufolge erübrigt es sich auch, vertieft auf die Fragen der Nominallohnehrhöhung und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einzugehen: diese Faktoren wären ohnehin auf beiden Seiten (Validen- und Invalideneinkommen) identisch. Somit würde eine Änderung derselben an der Differenz zwischen den beiden Einkommen in Prozenten bzw. dem Invaliditätsgrad nichts ändern.

5.6. 5.6.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 15. November 2018 zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2010 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei (IV-Akte 297, S. 1). Dies ergibt sich namentlich aus der Zusammenstellung der verschiedenen Phasen der Arbeitsunfähigkeit im RAD-Bericht von Dr. M____ vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 269, S. 7 f.; vgl. auch E. 4.9.3). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war schon aus diesem Grund spätestens im Februar 2011 abgelaufen. Die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 26. April 2011 (IV-Akte 96). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch somit frühestens sechs Monate später, also im Oktober 2011 (vgl. E. 3.1.). Der Einkommensvergleich ist somit per 1. Oktober 2011 vorzunehmen. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin auch nach diesem Zeitpunkt wiederholt auch in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig war (RAD-Bericht vom 27. Februar 2018, IV-Akte 269, S. 9; zu dessen Massgeblichkeit vgl. E. 4.9.3). So bestand in folgenden Zeiträumen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit:

  • vom
  1. September 2011 bis zum 14. März 2012 (nach der Operation am
  2. September 2011; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
  3. September 2011, IV-Akte 108, S. 2 f.)
  • vom
  1. Januar 2013 bis zum 2. März 2013 (nach der Operation am
  2. Januar 2013; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
  3. Januar 2018, IV-Akte 125, S. 15 f.)
  • vom
  1. August 2014 bis zum 11. Mai 2015 (nach der Operation am
  2. August 2014; Operationsbericht des N____spitals [...] vom
  3. August 2014, IV-Akte 206, S. 12)
  • vom
  1. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 (nach der Operation am
  2. September 2016; Bericht des N____spitals [...] vom 19. Oktober 2016, IV-Akte 243, S. 4 f.)

Dazwischen bestand jeweils eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Ab dem 27. November 2017 ist zudem von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. dazu auch E. 4.1.).

5.6.2 Der Zeitpunkt des frühesten Rentenbeginns (der

  1. Oktober 2011) fällt in die Phase vom 14. September 2011 bis zum
  2. März 2012. Für den Beginn der zeitlich ersten Rente ist Art. 29 Abs. 1 IVG massgebend. Erst eine spätere Verschlechterung oder Verbesserung ist nach Art. 88a IVV zu beurteilen (Vgl. BGE 109 V 125, 126 f. E. 4a, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom
  3. Mai 2018 E. 4.2.1 und 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2). Demnach hat der erste Einkommensvergleich per 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei der Durchführung eines Prozentvergleichs ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem 15. März 2012 bestand in einer Verweistätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 10%. Demnach resultiert ab diesem Datum eine Differenz von 10%. Es kann offen gelassen werden, ob ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre. Selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) würde lediglich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32,69% erreicht werden. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die ganze Rente daher drei Monate über den 15. März 2012 hinaus auszurichten und somit per 30. Juni 2012 einzustellen.

5.6.3 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).

5.6.4 Dies hat vorliegend zur Folge, dass bezüglich der länger als drei Monate dauernden Phasen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit genauer zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dies betrifft die Phase vom 12. August 2014 bis zum 11. Mai 2015 (neun Monate). Die andern beiden Phasen dauerten lediglich zwei Monate bzw. sechs Wochen und sind im Sinne von Art. 88a Abs. 2 daher nicht zu berücksichtigen.

Die Arbeitsunfähigkeit vom 12. August 2014 bis zum 11. Mai 2015 kann unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV erst ab dem Monat November 2014 berücksichtigt werden. Aufgrund des beim Einkommensvergleich per November 2014 anzuwendenden Prozentvergleichs resultiert wiederum ein Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem 12. Mai 2015 bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 10%. Es gilt dasselbe wie im Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 11. August 2014. Die Beschwerdeführerin hat im Lichte der Ausführungen unter E. 5.6.3 (insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV) folglich ab dem 1. November 2014 bis zum 31. August 2015 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. September 2015 hat sie keinen Rentenanspruch mehr.

5.7. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit ab dem

  1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014 bis zum 31. August 2015 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Übrigen hat sie keinen Rentenanspruch.

5.8. Wie unter E. 4.3.3. und E. 4.10. ausgeführt, veranlasst der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H____ vom 5. April 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019) nicht zu Zweifeln am Gutachten der E____ vom 27. November 2017 (IV-Akte 261). Er führt ebenfalls nicht dazu, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten oder eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung als angezeigt erscheint.

Hingegen ergeben sich aus dem Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 die neuen Diagnosen Angststörung (ICD-10 F40.1) und Zwangsstörung (ICD-10 F 42.2). Zudem spricht Dr. H____, im Gegensatz zu den vorhergehenden Ärzten, von einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.2). Aufgrund der neu gestellten Diagnosen hat RAD-Psychiaterin Dr. J____ folgern lassen, dass eine Evaluation im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung notwendig sei. Da Dr. H____ auch kognitive Einschränkungen beschreibe, werde auch eine neuropsychologische Begutachtung erforderlich (RAD-Bericht vom 3. Mai 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2019). Die Beschwerdegegnerin beantragte gestützt darauf die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Eingabe vom 8. Mai 2019). Damit anerkannte sie einen weiteren Abklärungsbedarf. Nach Auffassung des Gerichts besteht dieser jedoch nicht für die Zeit bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018, da erst der viel später verfasste Arztbericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 dazu Anlass gibt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019, mit welcher der genannte Bericht eingereicht wurde, als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.

5.9. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Kosten für den Bericht von Dr. H____ vom 5. April 2019 nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss vorliegend bezogen auf den erwähnten Arztbericht gelten. Dieser war für den Entscheid nicht wesentlich. Die Kosten sind daher nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist der Beschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014 bis zum 31. August 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen.

6.3. Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache weitgehend unterliegt, sind ihr die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen. (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.4. Angesichts der der Beschwerdeführerin vorübergehend zuzusprechenden Renten für insgesamt 19 Monate hat ihr die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird auf rund einen Fünftel des Honorars geschätzt. Dieses wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, bzw. einem Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

Der vorliegende Fall ist rechtlich und vom Aktenumfang her gesehen durchschnittlicher Natur, jedoch fand nebst einem doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt. Das Honorar ist daher entsprechend zu erhöhen. Dabei scheint ein Prozentsatz von rund 20% angemessen. Dies ergäbe ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘200.-- (dies entspricht in etwa dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von rund 16 Stunden) bzw. eine Parteientschädigung von Fr. 3‘960.--, jeweils inklusive Auslagen. Angesichts der oben dargelegten Aufteilung resultiert so ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘560.-- (vier Fünftel von Fr. 3‘200.--) inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 197.10) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 792.-- (ein Fünftel von Fr. 3‘960.--) inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 61.--).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Der Beschwerdeführerin wird für die Zeit vom

  1. Oktober 2011 bis zum 30. Juni 2012 sowie vom 1. November 2014 bis zum 31. August 2015 eine ganze Invalidenrente der IV zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 792.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 61.--.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. Fr. 2‘560.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 197.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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35