Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.184, SVG.2020.141
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. April 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.184

Verfügung vom 4. November 2019

Beweiswert eines Konsensgutachtens eines polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

I.

a) Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. Dezember 2008 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 12) einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

b) Am 30. Mai 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). In der Folge hatte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie ein polydisziplinäres Gutachten beim C____ in den Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin in Auftrag gab (vgl. polydisziplinäres SMAB-Gutachten vom 24. September 2015, IV-Akte 64). Im Wesentlichen gestützt auf das SMAB-Gutachten hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2017 (IV-Akte 103) ab dem 1. Dezember 2013 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2014 wieder eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53%, zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

c) Am 15. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision der Invalidenrente (IV-Akte 109) aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, und E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 1. Juli 2019; Psychiatrisches Gutachten vom 27. Juni 2019, IV-Akte 126). Nach Durchführung derselben berichteten die Dres. D____ und E____ mit Gutachten vom 1. Juli 2019 darüber und kamen zum Schluss, es bestehe insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. Konsensbeurteilung vom 1. Juli 2019; IV-Akte 127). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Abklärungen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. August 2019 an, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 130). Am 4. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid vom 6. August 2019 entsprechende Verfügung (IV-Akte 138).

II.

a) Am 5. Dezember 2019 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2019 und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 28. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____ [...].

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 (IV-Akte 138) gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.) festgehalten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Verfügung vom 15. März 2017 (IV-Akte 103) dauerhaft erheblich verändert. Es sei der Beschwerdeführerin daher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Zudem bringt sie vor, die in der Konsensbeurteilung vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127) attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% sei nicht nachvollziehbar. Der rheumatologische Gutachter stelle weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest. Diese 50% beziehe sich auf die Präsenzzeit, weshalb es der Beschwerdeführerin aus rheumatologische Sicht lediglich möglich sei, vier Stunden am Tag einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen und dort ein uneingeschränktes Rendement zu leisten. Der psychiatrische Gutachter schliesse ebenfalls auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aber in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in sämtlichen Fähigkeiten der sozialen Interaktion mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen könne dies nicht bereits als durch die somatische Arbeitsfähigkeit als konsumiert gelten. Vielmehr folge aus diesen Beeinträchtigungen ein auch während einer 50%igen Arbeitspräsenz eingeschränktes Rendement um mindestens 20%. Die Erwerbsfähigkeit sei daher auf mindestens 60% zu veranschlagen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2019 und Replik vom 28. Februar 2020).

2.3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. November 2019 zu Recht eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Rente verneint hat.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Folglich sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse im März 2017 mit denjenigen im November 2019 zu vergleichen.

4.1. Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.

4.2. Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 15. März 2017 im Wesentlichen das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. September 2015 (IV-Akte 64).

F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, diagnostiziert in seinem Teilgutachten vom 20. August 2015 (IV-Akte 64, S. 28) ein chronisch persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach erstmals am 31. Januar 2007 im MRT dokumentierter praesacraler Diskushernie L5/S1 mit hochgradiger Wurzelkompression, erfolglosen mehrjährigen konservativen Behandlungsversuchen und schliesslich am 26. Februar 2014 durchgeführter mikrochirurgischer Dekompression, Nukleotomie und Sequestrektomie L5/S1, postoperativ problematischem Verlauf, persistierenden radiculär gündenden Schmerzen und im aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 30. Juli 2015 bestätigten Progressionder praesacralen Osteochondrose, zirkumferenzielle Hernierung mit discogener Einengung der Rezessus und der Neuroforamina mit Reizung der L5-Wurzeln beidseitig; postraumatische Sprungelenksarthrose rechts bei Status nach Verkehrsunfall mit Traumatisierung des rechten Sprunggelenks im Lebensalter von 18. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter F____ fest, der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht eine Tätigkeit, bei welcher sie ihre Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln könne, sie keine Lasten über 10 kg heben, tragen und bewegen müsse in einem Pensum von maximal 50% zumutbar (IV-Akte 64, S. 29).

In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2015 (IV-Akte 64, S. 38) stellte G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen aber auch abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10, F.33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter einen iatrogenen Benzodiazepin-Missbrauch (ICD-10 F13.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte G____ aus, aufgrund der persönlichkeitsassoziierten Interaktions- und Emotionsregulatorik aber auch wegen der depressiv bedingten Einschränkung von Konzentration und Durchhaltefähigkeit resultiere eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 64, S. 39).

In der Konsensbeurteilung vom 24. September 2015 (IV-Akte 64, S. 13), erklärten die Gutachter aus rein orthopädischer Sicht limitierten die Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sprunggelenks die Arbeitsschwere und auch auf der Zeitachse die Arbeitsdauer, so dass aus orthopädisch-traumatologischer Optik noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50% resultiere. Aus psychiatrischer Sicht schränke die Persönlichkeitsstörung sowie die komorbide rezividierende depressive Störung mit aktuell leichtgradiger Episode die Arbeitsfähigkeit um 40% ein. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.

4.3. Die Verfügung vom November 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.).

D____ stellt im Teilgutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127, S. 51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseitig (nachfolgend: bds.) mit/bei Status nach Dekompression L5/S1 bds. mit lumboradikulärem Symptom bds. linksbetont am 26. Februar 2014, Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion bis Diskushernie L5/S1 mit diskogener Einengung der Recessus und Neuroforamina bds. mit möglicher Reizung der L5-Wurzel bds. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte D____ ein chronisches Zervikovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bds. mit/bei Chondrose C4/5 flacher breitbasiger intraforaminaler Diskushernie links, chronisches Thorakovertebralsyndrom mit/bei Status nach traumatischer Keilwirbelfraktur TH4, 5 und auch Schmorl Impressionen, leichtes Karpaltunnelsyndrom bds., Osteoporose; Status nach traumatischer Sprunggelenksverletzung rechts 1984, operiert mit Osteosynthese und Metallentfernung ca. 1986, beschwerdefrei.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält D____ fest, der Beschwerdeführerin seien nur noch leichte Arbeiten zumutbar, bei welchem keine Gewichte über 7.5 kg gehoben, gestossen oder gezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen und nicht in Zwangsstellungen arbeiten. Sie könne nicht vornübergebeugt, oder gebückt und nicht dauernd überkopf arbeiten. Für eine derart leichte Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum und somit eine 50%ige Präsenzzeit. Insgesamt habe sich die Situation gegenüber der Vorbegutachtung vom 24. September 2015 nicht verändert (IV-Akte 127, S. 54 f.).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Juni 2019 stellt E____ als Dia­gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD 10 F 0.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Störung durch Sedativa oder Hypnotika Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F.13.25) gelistet (IV-Akte 126, S 30) attestiert.

4.4. Vorwegzunehmen ist, dass die beiden Teilgutachten von D____ und E____, je für sich betrachtet, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend waren und auch die geklagten Beschwerden berücksichtigten. Beide Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Daran vermag auch, wie die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 bemerkt, die Tatsache nichts zu ändern, dass die von D____ neu gestellte Diagnose der Fibromyalgie nicht in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte 127, S. 51). Wie der Gutachter nämlich zutreffend festhält, handelt es sich bei der festgestellten Fibromyalgie lediglich um den rheumatologischen Ausdruck der somatoformen Schmerzstörung, wobei eine entsprechende Störung bereits im Zeitpunkt der Erstbegutachtung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde (IV-Akte 64, S. 12) und ebenfalls von E____ unter dem Titel «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» (IV-Akte 126, S. 22) eingehend diskutiert wurde. Da die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten aber zu Recht nicht beanstandet, kann dieser Punkt letztlich offengelassen werden.

4.5. Vergleicht man die dargelegten gutachterlichen Arztberichte von F____ und D____ miteinander, so ist zunächst augenscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Bereich nicht wesentlich verändert hat.

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilbereichs verhält es sich anders. So beschreibt E____ eine erhebliche Antriebsminderung mit Müdigkeit, Freud- und Lustlosigkeit bei der Beschwerdeführerin welche sich für jede Tätigkeit regelrecht aufraffen und überwinden müsse (IV-Akte 126, S. 21). Demgegenüber hatte G____ eine nicht eindeutig beeinträchtigte Antriebsbildung festgestellt (IV-Akte 64, S. 37). Er hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Motivation wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden (IV-Akte 64, S. 42). Ein wesentlicher Unterschied kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____ heute die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode stellt, wohingegen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch G____, lediglich von einer leichten depressiven Episode auszugehen war. Weiter führt E____ anschaulich aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gelinge, mit äusseren Belastungen adäquat umzugehen, da sie nur auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Dies führe im Langzeitverlauf zu einer relevanten Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen (IV-Akte 126, S. 26). Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin führe auch dazu, dass die Fähigkeit zur Anpassung und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität mittelgradig beeinträchtigt sei. Auch seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, sowie auch die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (IV-Akte 126, S. 27). G____ hatte demgegenüber aufgrund der Persönlichkeitsstörung lediglich eine Interaktions- und Emotionsproblematik beobachtet. Die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit seien depressiv bedingt eingeschränkt. Auch G____ war davon ausgegangen, dass die Persönlichkeitsstörung durch zunehmende psychosoziale Belastungssituationen akzentuiert wird (IV-Akte 64, S. 39).

Dass eine erhebliche Veränderung im psychischen Zustand eingetreten ist, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____ eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert. Er hält diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei zu 50% arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit qualitativ durch mittelgradige Beeinträchtigungen in diversen Bereichen (Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,) eingeschränkt sei (IV-Akte 126, S. 27).

4.6. Obschon sich die gestellten Diagnosen von G____ und E____ nicht wesentlich unterscheiden, kann nach dem Gesagten nicht von einer unterschiedlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes ausgegangen werden. Vielmehr kann eine anspruchserhebliche Änderung auch dann gegeben sein, wenn sich wie in casu ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da eine entsprechende Veränderung gemäss obigen Ausführungen eingetreten ist und sich auch in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin niedergeschlagen hat, ist vorliegend von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Hier vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, gemäss E____ bestehe die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bereits seit vielen Jahren, nicht zu greifen. Auch eine schon lange dauernde derartige Einschränkung kann sich in ihrem Ausmass verändern. Zudem gilt es zu beachten, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Bundesgerichtsentscheid 8C_808/2007 vom 1. Mai 2008, E.4.1. mit Hinweisen). Dies bedingt in grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen eines Gutachtes zurückhaltend zu gewichten. Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als E____ selbst festhält, es sei kaum möglich, einen längeren retrospektiven Zeitraum konklusiv zu beurteilen (IV-Akte 126, S. 28). Die Aussagen von E____ können darum nicht dahingehend verstanden werden, dass seiner Auffassung nach schon der gleiche Grad der psychischen Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung des C____ so hätte beurteilt werden müssen, wie es nun E____ in seinem Gutachten tut.

5.1. Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 v 193, S. 19 f., E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2 indem es ausführte: Die Arbeitsunfähigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) dar. Die medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über die Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193, S 194 f. E. 3.1 und 3.2). Weil die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2. Zwar verhalten sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzelne Fachbereich bezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv zueinander. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6).

5.2.1 Im Gegensatz zu den beiden Teilgutachten, auf welche je für sich betrachtet abgestellt werden kann, ist diese Gesamtbeurteilung gemäss dem Konsensgutachten vom 1. Juli 2019 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

So führt G____ aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht 50% arbeitsfähig, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 127, S. 5). Es handelt sich hierbei offensichtlich um die maximale Präsenzzeit. E____ spricht in seinem Teilgutachten hingegen von qualitativen Funktionseinbussen in der Höhe von 50% (IV-Akte 126, S. 28).

Diese rheumatologisch bedingte Einschränkung ist in Kombination mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auf psychiatrischer Ebene (vgl. IV-Akte 126, S. 27) zu würdigen. Die Kombination dieser zwei verschiedene Bezugsebenen ansprechenden Beeinträchtigungen ist mit der Feststellung der Gutachter (vgl. IV-Akte 127, S. 74), die psychische Seite sei durch die rheumatologische konsumiert, nicht angemessen gewürdigt. Es ergibt sich somit zwingend, die Grade der Arbeitsfähigkeit hier in angemessener Weise additiv zu berücksichtigen. Dies auch mit Blick darauf, dass der behandelnde Arzt, H____, FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 12. Mai 2018 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit deutlich über der gutachterlichen Einschätzung liegt (IV-Akte 109, S. 3). Es ist augenscheinlich, dass bei Vorliegen von qualitativen Einbussen im Umfang von 50% bei einer maximalen Präsenszeit von 50% nicht eine 50%ige Gesamtarbeitsfähigkeit bestehen kann. Insbesondere dann nicht, wenn gemäss E____ die Durchhaltefähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass die Beschwerdeführerin schnell ermüdet und erschöpft und immer wieder Pausen einlegen muss. Auch führen Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Fähigkeit sich an Regeln anzupassen und Aufgaben zu planen und zu strukturieren ohne Weiteres zu einer Verminderung des Rendements. Demgemäss müsste die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in sachlogischer Weise höher als 50% bewertet werden.

Dem Konsensgutachten ist denn auch nicht zu entnehmen, weshalb sich die Einschränkungen nicht in irgendeiner Weise additiv auswirken sollen. Anzuführen ist, dass eine Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit auf insgesamt fünf Zeilen bei Vorliegen von zwei Teilgutachten mit achtundachtzig (IV-Akte 127) und neunundzwanzig Seiten (IV-Akte 126) doch als sehr knapp anzusehen ist. (IV-Akte 127, S 74). Es bestehen daher objektive Anhaltspunkte, welche seitens der Gutachter nicht beachtet wurden (vgl. statt vieler: Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).

Dem Gutachten kann daher in Bezug auf die Gesamtbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist daher durch das Gericht zu beurteilen.

5.3. Ausgangspunkt für diese Beurteilung bildet zunächst die 50%ige Arbeitsunfähigkeit im rheumatologischen Bereich im Sinne einer zumutbaren Präsenzzeit von 50% (IV-Akte 127, S. 54 f), welche von beiden Seiten zudem anerkannt ist. In Kombination mit der mit 50% bemessenen qualitativen Einschränkung aus psychischen Gründen ergäbe sich ein theoretischer arithmetischer Wert einer maximal mit 75% zu bemessenden Einschränkung. Unter Berücksichtigung der von E____ festgestellten mittelgradigen Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit und der raschen Ermüdbarkeit mit vermehrtem Pausenbedarf, würde die Annahme dieses maximalen Werts von 75% über das Ziel hinausschiessen. Vielmehr rechtfertigt es sich vorliegend, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf gesamthaft 60% festzulegen. Dies trägt dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung, vermehrt Pausen einzulegen, sich ihren Tag entsprechend zu strukturieren, sich Zeit für die Aufgabenplanung und die damit verbundenen Entscheidungen zu nehmen.

6.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist von einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Der Invaliditätsgrad ist daher im Folgenden neu zu bestimmen:

6.2. Mit Verfügung vom 15. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des invaliditätsgrades sowohl für das Valideneinkommen, als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) abgestellt (IV-Akte 103, S. 8 f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls auf die entsprechenden Tabellen abzustellen ist.

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genauere Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und somit vorliegend 60% unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsentscheid 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen die Angemessenheit des leidensbedingten Abzuges offengelassen werden.

7.1. Zur Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Dreiviertelsrente auszurichten ist, gilt es, die massgeblichen Vorschriften zu den zu beachtenden Wartezeiten sowie die sich zum Teil ebenfalls an Fristen orientierenden Bestimmungen zum Beginn einer (erhöhten oder herabgesetzten) Leistung auseinanderzuhalten. Die Praxis hat hier klargestellt, dass, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Rentenrevision in Frage stehen, Art. 88a IVV (Wartezeiten) gegenüber Art. 88bis IVV (Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder -herabsetzung) im rechtslogischen Ablauf der Verordnungsanwendung vorgeht: Vor Ablauf der Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann keine Erhöhung der Rente unter der Voraussetzung des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgen (BGE 105 V 262).

Für die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

7.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 1. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2019.

8.1. Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

8.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 4. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7 %) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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Abs.1bis

  • Art. 69 Abs.1bis

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Gesetz

  • § 1 Gesetz

IVG

  • Art. 28 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV
  • Art. 88bis IVV

Gerichtsentscheide

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