Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw T. Conti
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.167
Verfügung vom 26. September 2019
Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und ist anerkannter Flüchtling (Beschwerdebeilage [BB] 3). Von 2010 bis 2013 arbeitete er mit einem Pensum von 40% als [...], seit 2013 ist er 7.8 Stunden pro Woche als [...] tätig (vgl. die IK-Auszüge [IV-Akten 5, 40]; siehe auch Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. April 2014 [IV-Akte 3]). Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer nach einem im Juli 2012 erlittenen Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 23) sprach sie dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit Verfügung vom 21. August 2015 (IV-Akte 29) wurde die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zusätzlich zum bestehenden Pensum als [...] im Arbeitsmarkt zu integrieren.
b) Am 18. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin Abklärungen. Mit Mitteilung vom 25. April 2018 (IV-Akte 34) wurde die Frühintervention abgeschlossen und die Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente angekündigt. Im Rahmen der Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom 28. August 2018 [IV-Akte 47]; Bericht von Dr. med. D____ vom 10. Oktober 2018 [IV-Akte 54]). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akte 55]) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E____ GmbH (E____), [...] (Gutachten vom 15. Februar 2019 [IV-Akte 66]). Mit Vorbescheid vom 12. April 2019 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 6. Mai 2019 (IV-Akte 73) und am 31. Mai 2019 (IV-Akte 77) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 83) erhob er weitere Einwände, ausserdem nahm der behandelnde Psychiater am 11. Juni 2019 Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 82). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern der E____ GmbH Rückfragen (IV-Akte 81), welche von diesen mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2019 beantwortet wurden (IV-Akte 85). Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid vom 12. April 2019 entsprechende Verfügung (IV-Akte 92).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 26. September 2019 aufzuheben und ihm eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50%, rückwirkend auf den 1. Oktober 2018, zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten über den physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2020 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Februar 2020 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik.
III.
Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das massgebende Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019 verfüge der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in seinen bisherigen Tätigkeiten in einer [...] und als [...] wie auch in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort R. 15). Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (Beschwerdeantwort Rz. 16).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der E____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Es weise Mängel auf, insbesondere könne das psychiatrische Teilgutachten, welches massgeblich für die Gesamtbeurteilung sei, nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Der Gutachter setze sich nur sehr oberflächlich mit der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters auseinander und erachte es als unnötig, mit diesem Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8). Sodann sei die Konsensbeurteilung hinsichtlich des komorbiden Beschwerdebilds fragwürdig (Beschwerde Rz. 9, 10; Replik S. 2). Deshalb sei durch ein gerichtliches Obergutachten zu klären, in welchem Masse sich die gesundheitlichen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten und ab welchem Zeitpunkt diese bestehen würden (Beschwerde Rz. 13). Zudem sei vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Beschwerde Rz. 12).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 26. September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat oder ob diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1. 4.1.1. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
4.1.2. Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin, stellte im Arztbericht vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); (2). Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); (3). Koronare 3-Ast-Erkrankung bei St. n. NSTEMI (22. Juli 2012), St. n. PTCA/Stent; (4). Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei CPAP seit 2011. Aufgrund der intermittierend linksthorakalen Schmerzen mit Dyspnoe, extremem Schwitzen mit verminderter Leistungsfähigkeit, Müdigkeit, Unwohlsein und Kraftlosigkeit liege seit dem 22. Juli 2012 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten vor. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie in der bisherigen Tätigkeit als [...], betrage die Arbeitsfähigkeit 50% (IV-Akte 11 S. 2 f.).
4.1.3. Im Bericht vom 29. August 2018 (IV-Akte 47) stellte Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (2). V. a. andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) und (3). Angststörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9). Das formale Denken sei gehemmt, verlangsamt, umständlich, phasenweise sehr dem Detail verhaftet. Das inhaltliche Denken sei auf die schwierige Lebenssituation mit der Trennung von Frau und Kindern fokussiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien deutlich reduziert. Ein affektiver Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar. In der Stimmung zeige sich der Versicherte deprimiert, rat- und hoffnungslos, dysphorisch, ängstlich, gereizt, innerlich und motorisch unruhig, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen und Schuldgefühlen. Psychomotorisch und im Antrieb wirke er gehemmt. Es bestehe seit längerem ein sozialer Rückzug, welcher auch ökonomisch begründet sei. Der Versicherte habe 2012 einen Herzinfarkt erlitten. Dieses Ereignis habe ihn stark verunsichert was die körperliche Leistungsfähigkeit anbetreffe. Deshalb neige er zur Selbstlimitierung und Vorsicht. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen seien Limitierungen bezüglich einer Arbeitstätigkeit gegeben. Psychisch wirkten sich zudem die gegenwärtige Familiensituation, die Lebenssituation ohne Arbeit und die Vergangenheit aus. Seit August 2014 bestehe als [...] eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 47 S. 2 f.).
4.1.4. Dr. med. D____ diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 54) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). chronisch-koronare 3-Ast Erkrankung bei NSTEMI am 22. Juli 2012; (2). Obstruktives Schlafapnoesyndrom bei CPAP-Beatmung seit 2011; (3). Diabetes mellitus Typ II; (4). Adipositas Grad I; (5). Hyperhydriose; (6). Knick-Senk-Spreizfuss; (7). Chronisch depressive Störung und (8). Chronische Gastritis. Seit dem 22. Juli 2012 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten vor. In der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 54 S. 3 f.).
4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 66) abgestellt.
4.2.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 66 S. 32).
4.2.3. Dr. med. G____, FMH für Herzkrankheiten, führte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine (1). koronare 2-Ast-Erkrankung bei St. n. NSTEMI (22. Juli 2012) auf (IV-Akte 66 S. 48). Als Folge des Infarktes hätten sich keine Komplikationen eingestellt, echokardiographisch sei bisher nie eine Narbe nachzuweisen gewesen bei normaler systolischer und diastolischer linksventrikulärer Funktion. Aufgrund der gesamten Konstitution sei eine schwere körperliche Arbeit dem Versicherten seit dem Herzinfarkt im Juli 2012 nicht mehr zumutbar. Andere körperliche Arbeiten, seien sie leichter oder mittelschwerer Natur, seien ihm seit dieser Zeit vollumfänglich, d.h. zu 100% zumutbar. Eine weitere Limitierung zeitlich sei nicht gegeben. Auch seine angestammte Tätigkeit als [...], resp. [...], sei dem Versicherten zu 100% zumutbar (IV-Akte 66 S. 48 f.). Die vom Hausarzt angegebene Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten bis mittelschweren Arbeit sei aus kardiologischer Sicht nicht nachvollziehbar und dürfte auch in extrakardialen Problemen mitbegründet sein (IV-Akte 66 S. 50).
4.2.4. Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie u. Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0 [IV-Akte 66 S. 64]). Ab August 2014 habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als leichtgradig quantifiziert werden könne, was auch in der heutigen Hamilton Depression Scale Testung bestätigt werde. An depressiven Symptomen bestünden eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Ein somatisches Syndrom sei nicht zu diagnostizieren, da weder ein Morgentief, noch frühmorgendliches Erwachen, ein deutlicher Appetitverlust, ein deutlicher Libidoverlust oder ein Gewichtsverlust vorhanden seien (IV-Akte 66 S. 66). Vom Vorliegen einer höhergradigen depressiven Episode könne nicht ausgegangen werden, da der Explorand nach wie vor an sechs Tagen pro Woche frühmorgens seiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, die Tage weitgehend selbständig strukturiere, die Haushaltung selbständig führe und mehrfach pro Woche nach [...] zu seiner Ehefrau und den Kindern reisen könne (IV-Akte 66 S. 66). Eine antidepressive Medikation oder eine stationär-psychiatrische Behandlung seien nie indiziert gewesen. Insofern sei von einem relativ stabilen Verlauf auszugehen (IV-Akte 66 S. 67). Auch wenn der Explorand teilweise Verfolgungsgefühle habe, unter Schlafstörungen leide und Albträume und teilweise Flashbacks durchlebe, sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auszugehen. Gemäss den ICD-10-Kriterien müsste die Persönlichkeitsveränderung andauernd vorhanden sein und sich in einem unflexiblen und unangepassten Verhalten mit Beeinträchtigungen in zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen äussern. Der Explorand sei jedoch in der Lage, sowohl zu seiner Ursprungsfamilie Kontakt zu halten, als auch mit seiner Frau eine funktionierende Beziehung zu leben. Auch wenn sich durch zwei verschiedene Wohnorte und die Tatsache, dass der Explorand kein Einkommen generiere nachvollziehbar Probleme im Zusammenleben mit der Familie ergäben, könne trotzdem nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Exploranden in sozialen Beziehungen ausgegangen werden. Andere psychopathologische Symptome oder gar Diagnosen seien nicht zu finden. Die Ängste liessen sich im Rahmen der depressiven Episode subsumieren und bedürften keiner speziellen Diagnose (IV-Akte 66 S. 66 f.).
In der bisherigen Tätigkeit als [...] resp. als [...] sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptome einer leichtgradigen depressiven Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln und erhöhte Ermüdbarkeit) zu 30% als arbeitsunfähig zu beurteilen. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zeige sich auch im heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich mittelgradige Beeinträchtigungen bei Flexibilit. und Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit zeigten. Aktenanamnestisch sei das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit mindestens ab August 2014 anzunehmen (IV-Akte 66 S. 68). Die oben beschriebenen Tätigkeiten entsprächen angepassten Tätigkeiten, da sie keine hohen kognitiven Anforderungen erforderten. Idealerweise würden die Tätigkeiten keine Nachtarbeit beinhalten (IV-Akte 66 S. 69).
4.2.5. Im pneumologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH für Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Apnoe-Hypopnoesyndrom seit 2011 auf (IV-Akte 66 S. 80). Anamnestisch hätten Schnarchen, festgestellte Atemaussetzer während der Nacht, nächtliches Aufschrecken mit Atemnot, verstärkte Tagesmüdigkeit und Kopfschmerzen 2009 zur Abklärung und Diagnose eines obstruktiven Apnoe-Hypopnoesyndroms geführt. Seit 2011 befolge der Explorand mit hoher Compliance und Therapieeffizienz eine APAP-Therapie, wodurch sich die Symptomatik fast normalisiert habe. Aufgrund der Angabe von Anstrengungsatemnot sei im Rahmen dieses Teilgutachtens auch ein Test der Lungenfunktion durchgeführt worden. Diese schliesse sowohl eine obstruktive als auch eine restriktive Pneumopathie aus (IV-Akte 66 S. 80).
Zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als [...] führte der Gutachter aus, generell sei bei einem obstruktiven Apnoe-Hypopnoesyndrom Schichtarbeit nicht geeignet. Da der Explorand diese Tätigkeit aber bereits als Haupttätigkeit durchführe und seine Tagesmüdigkeit infolge der disziplinierten Anwendung der APAP-Therapie im tolerablen Rahmen bleibe, wäre eine Nichteignungsverfügung für diese Tätigkeit kontraproduktiv. Die Absolvierung dieser Tätigkeit mit Hilfe eines Autos sei als Fahrer nicht erlaubt. Es bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher Tätigkeit (IV-Akte 66 S. 80 ff.). Arbeiten im Schichtbetrieb und Arbeiten als Berufschauffeur seien nicht geeignet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in adaptierter Tätigkeit bestehe seit Beginn der APAP-Therapie im Jahr 2011 (IV-Akte 66 S. 82).
4.2.6. Dr. med. J____, FMH Rheumatologie, stellte im rheumatologischen Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1). Knick-/Senk-/Spreizfuss und (2). asymptomatische muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseitig (IV-Akte 66 S. 94). Dem Versicherten seien aus rheumatologischer Sicht körperliche Schwerarbeiten schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Zudem seien Arbeiten mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Ferner seien Arbeiten mit mehrstündiger Steh- und Gehdauer ungünstig, wenn auch prinzipiell zumutbar, obwohl es zu einer Schmerzverstärkung kommen könnte. Diese könnte bedarfsweise therapeutisch angegangen werden. In jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei der der Versicherte vorwiegend sitzen, aber auch zwischendurch stehen und gehen könne, bestehe aus rheumatologischer Sicht weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten bei denen der Versicherte längerdauernd ständig auf den Beinen sei, seien aus rheumatologischer Sicht zu meiden (IV-Akte 66 S. 96 f.).
4.2.7. In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht als [...] resp. als [...] sowie in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend sitzen, aber auch zwischendurch stehen und gehen könne, aufgrund der Symptome einer leichtgradigen depressiven Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln und erhöhte Ermüdbarkeit) seit August 2014 zu 30% als arbeitsunfähig zu beurteilen sei. Nicht mehr zumutbar seien körperliche Schwerarbeiten sowie Arbeiten mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht seien Arbeiten im Schichtbetrieb und Arbeiten als Berufschauffeur nicht geeignet (IV-Akte 66 S. 10 ff.).
4.3. 4.3.1. Im Vorbescheidverfahren kritisierte der Beschwerdeführer, im polydisziplinären Gutachten werde nirgends schlüssig begründet, weshalb die festgestellte rasche Ermüdbarkeit und Atemnot kaum Auswirkung auf den Umfang der zumutbaren Tätigkeiten habe. Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig und nicht ausreichend begründet. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C____ führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) aus, aufgrund der aufgeführten Befunde im Gutachten müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) ausgegangen werden. Der Versicherte habe ausser den Kontakten zu seiner Frau und den beiden Söhnen praktisch keine sozialen Kontakte mehr. Es sei von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen auszugehen und somit auch von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Gutachter negiere die Diagnose einer Angststörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9), was aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar sei.
4.3.2. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) führte Dr. med. G____ aus, aus kardiologischer Sicht würden seit 2012 normale Befunde vorliegen, so dass objektiv keine Leistungseinschränkung zu erkennen sei. Die Beschwerden, die der Versicherte im Alltag angebe, seien durch Trainingsmangel, Adipositas und möglicherweise teilweise durch psychische Befunde erklärbar. Aufgrund der Befunde sei der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten könne eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Akte 85 S. 3 f.).
4.3.3. Dr. med. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) aus, der Explorand sei an sechs Tagen pro Woche arbeitstätig, er könne die Tage selbständig strukturieren, die Haushaltung selbständig führen und mehrfach pro Woche zu seiner Familie nach [...] reisen. Des Weiteren sei er in der Lage gewesen, im Sommer 2018 Ferien auf [...] zu verbringen. Alle diese Umstände würden gegen eine höhergradige depressive Episode sprechen (IV-Akte 85 S. 4). Bezüglich der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten Angststörung führte Dr. med. H____ aus, Ängste würden typischerweise auch bei depressiven Episoden auftreten und sollten deswegen nur bei Erfüllen spezifischer Diagnosekriterien und bei Wegfall schwerer psychiatrischer Erkrankungen diagnostiziert werden (IV-Akte 85 S. 5). Sodann sei es nicht sinnvoll, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu diagnostizieren, wenn eine depressive Episode gemäss ICD-10 diagnostiziert werde (IV-Akte 85 S. 5). Die definierenden ICD-10-Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien nicht erfüllt. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die Traumakriterien nach den Misshandlungen in [...] vor der Emigration in die Schweiz erfüllt gewesen seien. Der Explorand sei in der Folge jedoch in der Lage gewesen während Jahren zu arbeiten und auch aktuell während sechs Tagen pro Woche einer Tätigkeit nachzugehen. Diese Tatsachen würden den Diagnosekriterien einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung deutlich widersprechen (IV-Akte 85 S. 6).
4.4. Das Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 66) und die Stellungnahmen vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.
4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorliegende komorbide Beschwerdebild werde nicht als solches in seiner Gesamtheit erfasst. Insbesondere der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der ärztlichen Beurteilung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt, er erachte es als unnötig mit diesem Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8 ff.).
4.5.2. Was die nicht eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte betrifft, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen, zu entscheiden, ob diese notwendig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H____ sich in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) zum Bericht von Dr. med. C____ vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) ausführlich geäussert hat.
4.5.3. Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen (BGE 141 V 281, 300 E. 4.3.1.3). Zunächst ist festzuhalten, dass die leichte depressive Störung von keiner psychiatrischen Komorbidität begleitet ist. So hat Dr. med. H____ mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie einer Angststörung verneint (IV-Akte 85). Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, wirken sich diese nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine solche ist in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar (IV-Akte 66 S. 10 ff.). Unter diesen Umständen sind die begleitenden somatischen Störungen, an welchen der Beschwerdeführer leidet, nicht als derart ausgeprägt anzusehen, dass diesen eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre.
4.6. Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als [...] bzw. als [...] sowie in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend sitzen, aber auch zwischendurch stehen und gehen kann, seit August 2014 über eine Restarbeitsfähigkeit von 70% verfügt. Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.1. 5.1.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.1.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3;126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.2. 5.2.1. Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2016 herangezogen. Sie stellte dabei auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.25% ab. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6).
5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund seines reduzierten Pensums und seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug als angemessen (Beschwerde Rz. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Was den Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit anbelangt, ist der Beschwerdeführer, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der E____ GmbH in seiner Arbeitsfähigkeit um 30% eingeschränkt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich damit kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.2; 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit liegt seit August 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30% vor.
5.3. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
6.1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seiner Rechtsvertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Advokatin lic. iur. B____ weist in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 einen Aufwand von 19:35 Stunden zu CHF 200.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 92.60 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung, Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Honorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird lic. iur. B____, Advokatin, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: