Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.14, SVG.2019.236
Entscheidungsdatum
04.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. September 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.14

Verfügung vom 3. Dezember 2018

Rentenrevision

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1957, meldete sich im März 1998 erstmals wegen diversen unfall- und krankheitsbedingten Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 112 ff.). Die IV-Stelle holte bei Dr. C____ das psychiatrische Gutachten vom 10. Dezember 1998 ein (vgl. IV-Akte 2). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 12). Später holte die IV-Stelle bei Dr. D____ ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein (vgl. IV-Akte 42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 12. März 2002 ab Dezember 1997 eine ganze Rente zugestanden (vgl. IV-Akte 48).

b) Im Juli 2005 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 53). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. insb. IV-Akte 55) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (vgl. IV-Akte 56). Eine weitere Rentenrevision wurde im November 2010 vorgenommen (vgl. IV-Akte 67) und es wurden wiederum entsprechende Abklärungen bei den behandelnden Ärzten getätigt (vgl. insb. IV-Akten 69, 70, 71 und 73). Mit Schreiben vom 11. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 75).

c) Im Oktober 2015 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision in die Wege (vgl. IV-Akte 99). In diesem Zusammenhang liess sie den Beschwerdeführer durch Dr. E____ und Dr. F____ bidisziplinär (psychiatrisch-rheumatologisch) begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2017 und vom 13. Mai 2017; IV-Akten 118 und 119). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2017 mit, die Begutachtung habe eine relevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes (60%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2017) gezeigt, was eine Rentenreduktion mit sich bringen werde. Man sei bereit, ihn vor der Rentenherabsetzung bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. IV-Akte 122).

d) Den mit Schreiben vom 3. August 2017 (IV-Akte 123) auf den 11. September 2017 angesetzten ersten Termin nahm der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht war (vgl. die Notiz vom 12. September 2017; IV-Akte 126). In der Folge wurde nochmals eine Einladung per Einschreiben versandt (vgl. IV-Akte 127). Das Erstgespräch fand schliesslich am 27. September 2017 statt (vgl. das Protokoll vom 27. September 2017; IV-Akte 128). Am 2. November 2017 kam es zu einem Gespräch bei G____ (vgl. IV-Akte 133). Zu dem von der Fachperson Eingliederung mit Schreiben vom 23. November 2017 (IV-Akte 135) auf den 5. Dezember 2017 angesetzten Besprechungstermin erschien der Beschwerdeführer dann allerdings nicht (vgl. IV-Akte 136). Das in der Folge per Einschreiben versandte Einladungsschreiben vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 138) wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl. IV-Akte 140). Mit Schreiben vom 24. April 2018 (betitelt mit "Mahn- und Bedenkzeitverfahren – letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer nochmals zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 151). Auch dieses Schreiben gelangte jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an die IV-Stelle zurück (vgl. IV-Akte 152). In der Folge erstellte die Fachperson Eingliederung am 13. Juni 2018 ihren Abschlussbericht (vgl. IV-Akte 153).

e) Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte 155). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 157). In der Folge liess er der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 162). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 22. und vom 23. November 2018 (IV-Akte 164 und IV-Akte 165) erliess die IV-Stelle am 3. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 169).

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm über das Datum des 1. Februar 2019 hinaus eine ganze Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. April 2019 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29. Mai 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 4. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 11. und vom 13. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe und ab April 2017 in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Da man sich vor der Rentenanpassung hinreichend um die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht habe, sei die vorgenommene Rentenherabsetzung als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Im Übrigen seien vor der Rentenherabsetzung zu Unrecht keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Auch dies stehe der Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung entgegen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die dem Beschwerdeführer bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (IV-Akte 169) auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.1. 3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

3.1.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.1.3. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall stellt somit die Verfügung vom 12. März 2002 (IV-Akte 49) den Referenzzeitpunkt dar.

4.1. 4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2. Die Zusprechung der ganzen Rente (Verfügung vom 12. März 2002; IV-Akte 48) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 5. Dezember 2001 (IV-Akte 42). In diesem waren folgende Dia-gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung, (2.) Schmerzfehlverarbeitung, (3.) mittelgradige depressive Episode, (4.) V.a. kognitives Leistungsdefizit, DD: neurotisch/bei Status nach chronischem Kokainabusus/andere Aetiologie, (5.) bei einer Persönlichkeit mit psychoneurotischen Zügen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. D____ ausgeführt, man finde beim Exploranden alle Zeichen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung: Der Explorand stehe in einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation. Er beklage sich über Schmerzen, welche organisch nicht erklärbar seien. Er zeige dabei eine deutliche affektive Komponente, welche für sich gar als mittelgradige depressive Episode habe diagnostiziert werden müssen. Andererseits habe man beim Exploranden auch eine Schmerzfehlverarbeitung mit einer Symptomausweitung feststellen können. Er sei stark davon überzeugt, mit den jetzt vorhandenen Beschwerden nicht arbeiten zu können. Er wisse im Voraus, dass seine Beschwerden bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit zunehmen würden (vgl. S. 9 des Gutachtens). In seiner derzeitigen Situation sei der Explorand nicht arbeitsfähig. Er könne auch keinem Arbeitgeber zugemutet werden (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.3. 4.3.1. Im Rahmen der in den folgenden Jahren vorgenommenen Rentenüberprüfungen hatte die Beschwerdegegnerin lediglich bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte eingeholt und war gestützt auf diese jeweils von einem unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2. Dr. H____ hatte im Verlaufsbericht vom 9. November 2005 dargetan, der Gesundheitszustand seines Patienten sei stationär. Es finde weiterhin ungefähr jeden Monat eine Konsultation statt. Es habe insoweit eine Änderung stattgefunden, als seit dem Jahr 2000 kein Kokainkonsum mehr erfolge. Des Weiteren hatte Dr. H____ klargestellt, verschiedene Versuche, wieder etwas mehr sportliche Bewegung zu versuchen, seien recht schnell gescheitert, da sie jeweils zu einer Exazerbation der chronifizierten und invalidisierenden Rückenschmerzen geführt hätten. Im Übrigen scheine die Intensität der sich deutlich im Bewegungsmuster manifestierenden Rückenschmerzen konstant geblieben zu sein. Eine sorgfältige orthopädische Reevaluation habe seines Wissens in den letzten Jahren aber nicht mehr stattgefunden (vgl. IV-Akte 55). In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2005 mitgeteilt worden, der Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. IV-Akte 56).

4.3.3. Dr. I____ hatte im Bericht vom 6. Januar 2011 ausgeführt, er kenne den Patienten seit etwa zwei Jahren. Seine Schmerzen seien seit etwa sechs Monaten schlimmer. Er könne wegen der Schmerzen manchmal kaum gehen, sich bücken oder Treppen steigen. Der Patient meine, dass eine Arbeit für ihn unmöglich sei (vgl. IV-Akte 69). Dr. H____ hatte seinerseits im Bericht vom 7. März 2011 festgehalten, zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen (anhaltende somatoformen Schmerzstörung [F45.4] und rezidivierende depressive Störungen [F33.11]) kämen neu hinzu: episodischer Alkoholabusus (F10.26), phobische Störung (soziale Phobie, Vermeidungsverhalten), LWS-Pathologie (vgl. IV-Akte 70). In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2011 beschieden worden, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 75).

4.4. 4.4.1. Dr. E____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 118) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00); (2.) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: (1.) Alkoholabhängigkeitsyndrom mit episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26); (2.) akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).

4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. E____ dar, aufgrund der Beschwerden von Seiten der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche im Schweregrad insgesamt als eher leichtgradig einzustufen sei, als auch der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht sowohl bezüglich der zuletzt ausgeübten als auch einer alternativen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Dabei mitberücksichtigt sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Exploranden könnten keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden seit den psychiatrischen Vorgutachten der Jahre 1998 und 2011 gemacht werden. Die 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe somit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit. Davor sei gemäss den beiden psychiatrischen Vorgutachten von einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.5. 4.5.1. Dr. F____ führte im Gutachten vom 13. Mai 2017 (IV-Akte 119) als Dia-gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom an (vgl. S. 13 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest: (1.) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung; (2.) muskuläre Dysbalancen Schultergürtel beidseits (trapezius); (3.) klinisch beginnende Heberden-Arthrosen; (4.) Spreizfüsse; (5.) Status nach mehreren Operationen an den Beinen nach Sportunfällen (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, auf der körperlichen Ebene fänden sich sowohl qualitative wie auch quantitative Beeinträchtigungen. Dem Exploranden seien zumindest seit Anfang 2011 (genauere Angabe nicht möglich) nur noch bezüglich der Lendenwirbelsäule rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar, die in der Regel leichte bis intermittierend mittelschwere Gewichte beinhalten würden (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.6. 4.6.1. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer – unter Verweis auf den Bericht von Dr. H____ vom 17. September 2018 (IV-Akte 162) – geltend macht, die psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____ sei angesichts der langen Vorgeschichte sowie unter Berücksichtigung der zu würdigenden belastenden Lebensereignisse zu kurz gewesen (vgl. S. 7 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachfolgenden Überlegungen).

4.6.3. Zunächst gilt es zu beachten, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer der Untersuchung abhängt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. u.a. Urteil 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1.). Dies ist vorliegend zu bejahen. Anhaltspunkte dafür, dass der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht angemessen war, bestehen vorliegend nicht. Das Gutachten von Dr. E____ vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 118) basiert namentlich auf einer ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 ff. des Gutachtens) und einer plausiblen Darstellung der erhobenen Untersuchungsbefunde. Namentlich wurden die vom Beschwerdeführer geschilderten belastenden Lebensereignissen (im Speziellen der Tod des drogensüchtigen Sohnes) gewürdigt (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens).

4.6.4. Der Bericht von Dr. H____ vom 17. September 2018 (IV-Akte 162) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E____ hervorzurufen. Wie dargetan wurde, liefert das Teilgutachten von Dr. E____ den erforderlichen Einblick in den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wobei die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dem medizinischen Sachverständigen ist praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweis). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Exploration lege artis vorgenommen wurde (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 4.6.3. hiervor). Im Übrigen hat der RAD sich mit Stellungnahme vom 23. November 2018 (IV-Akte 165) fundiert mit der abweichenden Einschätzung von Dr. H____ auseinandergesetzt. Insbesondere wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behandlungsintensität nicht besonders ausgeprägt ist. Überdies wurde korrekt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus soziale Kontakte wahrnimmt und die Gestaltung des Alltags nicht für eine erhebliche Beeinträchtigung spricht (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.6.5. Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) verändert hat, gibt es keine. Namentlich hat Dr. J____ mit Bericht vom 6. April 2018 (IV-Akte 148) klargestellt, dass der postoperative Verlauf gut war. Der RAD hat ebenfalls mit Stellungnahme vom 17. April 2018 (IV-Akte 150) klargestellt, dass angesichts des postoperativen Verlaufes in somatischer Hinsicht von einer Verbesserung der Situation auszugehen ist. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist – entgegen der Auffassung von Dr. H____ (IV-Akte 162) – keine Verschlechterung auszumachen. Dies wurde vom RAD mit Stellungnahme vom 23. November 2018 (IV-Akte 165) schlüssig erläutert (vgl. die dazu gemachten Ausführungen sub Erwägung 4.6.4. hiervor).

4.7. Zusammenfassend ist daher gestützt auf das von Dr. F____ und von Dr. E____ erstellte bidisziplinäre Gutachten davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat und er seit April 2017 wieder über eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfügt.

4.8. Angesichts der bescheidenen Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 98) ermittelte die Beschwerdegegnerin nicht nur das Invaliden-, sondern auch das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE BFS). Ausgehend vom selben Tabellenlohn errechnete sie daher – unter Verzicht auf die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn (zum Leidensabzug vgl. u.a. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen) – eine dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechende Erwerbsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 169). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn im Übrigen für die Faktoren "Teilzeit" (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.3.) und "Leiden" insgesamt ein 10%iger Abzug gewährt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn bei einem IV-Grad von 46 % ergäbe sich ebenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.1. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Beschwerdegegnerin habe vor der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente zu Unrecht keine Eingliederungsmassnahmen vorgenommen (vgl. insb. S. 8 f. der Beschwerde und S. 3 ff. der Replik).

5.2. 5.2.1. Nach der Rechtsprechung ist bei einer Rentenherabsetzung nach Art. 17 ATSG die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen, wenn der Versicherte über 55-jährig ist oder länger als fünfzehn Jahre eine Rente bezogen hat. Ansonsten ist vom Regelfall auszugehen, dass eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit sofort erwerblich verwertbar sei (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3).

5.2.2. Die IV-Stelle ist jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG berechtigt, gestützt auf die Akten zu entscheiden, wenn der Versicherte nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sich weigert, an einem (Standort)gespräch teilzunehmen, welches dazu dient, seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu klären (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E. 5.2.).

5.2.3. Die Rente kann gar ohne vorgängige Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt werden, wenn es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person fehlt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3.).

5.3. Vorliegend bekundete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ihre Bereitschaft, ihn vor der Rentenherabsetzung bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen (vgl. IV-Akte 122). Den mit Schreiben vom 3. August 2017 (IV-Akte 123) auf den 11. September 2017 angesetzten ersten Termin nahm der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht war (vgl. die Notiz vom 12. September 2017; IV-Akte 126). In der Folge wurde nochmals eine Einladung per Einschreiben versandt (vgl. IV-Akte 127). Das Erstgespräch fand schliesslich am 27. September 2017 statt (vgl. das Protokoll vom 27. September 2017; IV-Akte 128). Am 2. November 2017 kam es zu einem Gespräch bei G____ (vgl. IV-Akte 133). Zu dem von der Fachperson Eingliederung mit Schreiben vom 23. November 2017 (IV-Akte 135) auf den 5. Dezember 2017 angesetzten Besprechungstermin erschien der Beschwerdeführer dann allerdings nicht (vgl. IV-Akte 136). Das in der Folge per Einschreiben versandte Einladungsschreiben vom 5. Dezember 2017 (IV-Akte 138) wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl. IV-Akte 140). Mit Schreiben vom 24. April 2018 ("Mahn- und Bedenkzeitverfahren – letzte Aufforderung zur Mitwirkung/Schadenminderung") forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 151). Auch dieses Schreiben gelangte jedoch mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. IV-Akte 152). In der Folge erstellte die Fachperson Eingliederung am 13. Juni 2018 ihren Abschlussbericht. Sie hielt darin im Wesentlichen fest, der Versicherte sei nicht eingliederbar. Er fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 153).

5.4. 5.4.1. Unter Berücksichtigung der geschilderten Gegebenheiten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich vor der Rentenherabsetzung nur ungenügend um die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Der Beschwerdeführer ist – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – zu den angesetzten Terminen mehrfach unentschuldigt nicht erschienen. Soweit er geltend macht, er habe keine Kenntnis von den Schreiben gehabt, da ihm diese wegen der falschen Adressierung nicht hätten zugestellt werden können (vgl. S. 8 der Beschwerde und S. 3 ff. der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3.). Dies gilt auch für prozessleitende Verfügungen oder Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2. und 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.1.). Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Partei ist mithin gestützt auf die Mitwirkungs- bzw. Meldepflicht verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3.).

5.4.3. Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer naturgemäss mit der Zustellung weiterer Schreiben der Beschwerdegegnerin rechnen. Es wäre daher an ihm gewesen, diese über die erfolgte Adressänderung zu informieren. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan wird (vgl. S. 4 f. der Beschwerdeantwort), gilt daher – gerade auch in Bezug auf das Schreiben vom 24. April 2018 (IV-Akte 151) – die Zustellfiktion. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt den Einladungen/Aufforderungen der Beschwerdegegnerin keine Folge geleistet hat. Bei dieser Ausgangslage erscheint es nachvollziehbar, dass die Fachperson Eingliederung schliesslich zur Überzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederbar; er fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig (vgl. den Abschlussbericht vom 13. Juni 2018; IV-Akte 153). Im Übrigen war als Fazit des Gespräches vom 2. November 2017 bei G____ Folgendes festgehalten worden (vgl. IV-Akte 133): "Mein subjektiver persönlicher Eindruck nach dem Erstgespräch ist, dass der Versicherte sich aktuell noch nicht gut genug auf den Eingliederungsprozess einlassen kann und möglicherweise falsche Vorstellungen über den Sinn und Zweck hat, was einem erfolgreichen Massnahmenverlauf entgegensteht." Bereits hier zeichnete sich somit eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab.

5.5. 5.5.1. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin – bei korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren – die Eingliederungsmassnahmen abschliessen und die Herabsetzung der Rente verfügen durfte. Bei dieser Ausgangslage muss nicht mehr geprüft werden, ob die Rente nicht auch ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte herabgesetzt werden dürfen; denn ein solches ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person entbehrlich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3.). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass Dr. E____ bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 118) festgehalten hatte, der Explorand habe – nach seiner Arbeitsfähigkeit befragt – dargetan, er verfüge über keine Konzentration und leide an Schmerzen und könne sich nicht vorstellen, einer Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.5.2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein vorgerücktes Alter spreche gegen die Verwertbarkeit der bescheinigten Restarbeitsfähigkeit (vgl. S. 9 f. der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3; BGE 138 V 457, 459 ff. E. 3). Die Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, sind relativ hoch (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.5.3. Im vorliegenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit der Teilerwerbstätigkeit im Mai 2017 (Erstattung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. E____/Dr. F____; IV-Akten 118 und 119) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am [...] 1957 geborene Beschwerdeführer 59 Jahre und fünf Monate alt. Eine Zeitspanne von mehr als sechs Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung spricht gemäss der Rechtsprechung nicht für eine Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.3.), zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – keine weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten auszumachen sind, die dazu führen könnten, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.

5.6. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten die dem Beschwerdeführer gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (IV-Akte 169) auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 21 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG

Gerichtsentscheide

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