Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.129, SVG.2019.360
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. November 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur.B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2019.129

Verfügung vom 20. Juni 2019

Invaliditätsbemessung; Beweiskraft einer RAD-Stellungnahme bejaht.

Tatsachen

I.

a) Der 1984 geborene Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland die Schulen besucht, jedoch keine Berufslehre absolviert. Im Jahre [...] reiste er in die Schweiz ein und arbeitete ab 1. Juni 2013 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] mit einem Pensum von 100%. Am 25. November 2013 verspürte er beim Hochheben von [...] einen plötzlichen Schmerz im Rücken (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 6, S. 15) und begab sich deshalb auf die Notfallstation des [...]spitals [...] (IV-Akte 6, S. 10). Ab Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen bei Dr. D____ und bei med. pract. E____, [...] E____, sowie in der [...]klinik F____ behandelt (IV-Akten 4, S. 17 und 9, S. 15 ff.). Am 3. Februar 2016 erlitt er einen zweiten Unfall und im Dezember 2016 kamen kardiologische Beschwerden hinzu, welche jedoch nach Abklärungen am [...]spital [...], Abteilung [...], nicht mehr auftraten (Bericht vom 5.3.2018, IV-Akte 14, S. 1).

b) Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an und vermerkte auf der Anmeldung, er sei bei einem militärischen Anschlag in seiner Heimat [...] im Jahre [...] an Kopf und Schulter verletzt worden (IV-Akte 1, S. 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte zahlreiche Arztberichte ein. Der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 17. Januar 2019 hierzu Stellung (IV-Akte 34, S. 1 ff.). Nach Eingang des Berichts der [...] E____ vom 8. Februar 2019 (IV-Akte 37, S. 1 ff.) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier des Beschwerdeführers erneut dem RAD-Arzt vor, welcher sich am 12. Februar 2019 äusserte (IV-Akte 39). In der Folge sandte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht der Klinik H____ zu (IV-Akte 40, S. 2 ff.).

c) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2019 mit, sie beabsichtige, ihm bei einem ermittelten IV-Grad von 42% ab 1. November 2018 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 43, S. 2 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch B____, Advokat, Einwand (IV-Akte 46). Nachdem der RAD-Arzt am 17. Mai 2019 hierzu Stellung genommen hatte (IV-Akte 49), reichte der Beschwerdeführer den Bericht von med. pract. E____ vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 54, S. 2) sowie das Schreiben der [...] vom 17. Juni 2019 ein (IV-Akte 57, S. 3). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2019 an ihrer Auffassung fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

  1. In Aufhebung der Verfügung vom 20.06.2019 sei eine volle IV-Rente zuzusprechen.

  2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2019 (recte:

  3. Juni 2019) gerichtlich anzuhalten, zusätzliche Abklärungen in die Wege zu leiten, um in der Folge erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

  4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage werden die Berichte von Dr. D____ vom 2. Juli 2019 und 26. August 2018 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 2 und 3). Mit Nachtrag vom 9. Juli 2019 reicht der Beschwerdeführer ausserdem den Bericht von Dr. I____, Leitender Arzt der Klinik H____, vom 5. Juli 2019 ein (BB 4).

b) Mit Nachtrag vom 8. August 2019 reicht der Beschwerdeführung den Verlaufsbericht und die Stellungnahmen von med. pract. E____ vom 6. resp. 7. August 2019 ein (Gerichtsakte/GA 7).

c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2019 wird die Pensionskasse C____ dem Verfahren beigeladenen. Sie verzichtet mit Eingabe vom 21. August 2019 auf eine Stellungnahme.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Replik vom 3. September 2019 resp. Duplik von 1. Oktober 2019 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Als Beilage zur Duplik wird die Stellungnahme der Klinik F____ vom 9. September 2019 eingereicht (GA 13).

III.

Am 17. Juli geht der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ein.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. November 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ab 1. November 2018 bei einem ermittelten IV-Grad von 42% eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 20.6.2019). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD-Arzt Dr. G____ vom 17. Januar 2019, 12. Februar 2019 und 17. Mai 2019.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass auf die versicherungsinternen Beurteilungen des RAD nicht abgestellt werden könne, weshalb die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten und/oder eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL-Abklärung) in Auftrag zu geben habe (Beschwerde, S. 3 f.).

2.3. Streitig und zu prüfen ist somit ob die Beschwerdeführerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

3.1. Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.4. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine reine Aktenbeurteilung nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27.3.2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten müssen objektive Gesichtspunkte namhaft machen, die dem Regionalen Ärztlichen Dienst entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2015 vom 25.1.2016 E 2.2).

3.5. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6. Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren umfangreiche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt und sämtliche medizinischen Akten eingeholt: die Unterlagen der Klinik F____ (Berichte vom 22.9.2017 und vom 17.1.2018 inkl. diverser Stellungnahmen des Schulterteams, IV-Akte 4), verschiedene Arztberichte (Hausärztin Dr. J____ vom 26.2.2018, IV-Akte 9; med. pract. E____, IV-Akten 12 und 24; Dr. D____ vom 23.8.2018 (IV-Akte 29), den Abklärungsbericht der [...] des [...]spitals [...] vom 25. Januar 2017 (IV-Akte 14), den Bericht der Physiotherapie Reha [...] (IV-Akte 15) und den Bericht vom Spital [...] (IV-Akte 17). Ferner zog sie die Akten der zuständigen Unfallversicherung [...] bei (IV-Akte 31). Sämtliche Dokumente legte sie dem RAD-Arzt Dr. G____ zur Stellungnahme vor, welche dieser am 17. Januar 2019 erstattete (IV-Akte 34). Dr. G____ äusserte sich ausserdem am 12. Februar 2019 zum Arztbericht der Klinik H____ vom 3. Dezember 2018 und schliesslich nochmals am 17. Mai 2019 im Zuge der vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebachten Einwände (IV-Akte 39 und 49). Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Rentenentscheid auf diese insgesamt drei Stellungnahmen des RAD-Arztes ab und entschied sich, kein externes Gutachten einzuholen.

4.2. 4.2.1. Der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, erachtete aufgrund der vorliegenden, obgenannten medizinischen Unterlagen eine ausschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit als möglich. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zitierte er ausführlich aus den Sprechstundenberichten des Schulterteams der Klinik F____ (Berichte vom 22.7.2015, vom 13.10.2015, vom 18.5.2017 vom 22.9.2017), sowie aus dem Berichten des Spitals [...] (Berichte vom 4.2.2016 und vom 9.2.2016) sowie dem Bericht der [...] des [...]spitals [...] vom 5. März 2018 (IV-Akte 34, S. 2 – 8). Gestützt darauf attestierte er dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Posttraumatisch eingeschränkte Schulterfunktion rechts nach Schussverletzung 2003 und fortschreitender Arthrose

St. n. Schultergelenkspunktion am 28.06.2017: Kein Nachweis von Mikroorganismen St. n. Infiltration glenohumeral rechts mittels Kenacort 40 mg und Rapidocain 2 ml am 19.07.2017

St. n. Schussverletzung mit Trümmerfraktur Humeruskopf rechts mit Beginn von Humeruskopfnekrose und multiplen Metallsplittern St. n. Spickdraht-Osteosynthese [...] […]

Posttraumatisch rezidivierende Cephalgie nach Schussverletzung 2003

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer einen St.n. Vorhofflimmern (IV-Akte 34, S. 9). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 12. November 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit in Form einer leichten körperlichen Tätigkeit (z.B. administrativ), ohne zwingenden Einsatz des rechten Armes im Schultergelenk, mit einem mehr als betriebsüblich erhöhten Pausenbedarf erachtete er den Beschwerdeführer ab dem 12. November 2017 bei einer Anwesenheit von 100% als zu 70% arbeitsfähig (a.a.O.).

4.2.2. In seiner Beurteilung führte er aus, eine posttraumatisch massgebliche Funktionseinschränkung des betroffenen Schultergelenkes rechts und damit auch des gleichseitigen Armes mit repetitivem Einsatz und Mitbewegungen im Schultergelenk sei nachvollziehbar. Der Versicherte sei als funktionell einarmig zu beurteilen, wobei aber noch Ressourcen des Armes als Hilfsarm erkennbar seien. Gleichwohl erscheine eine Leistungsminderung von 30% bei ganztägiger Präsenz (100% Anwesenheit) nicht zuletzt auch wegen der begleitenden Cephalgieproblematik als gerechtfertigt, was im Sinne eines mehr als betriebsüblichen Pausenbedarfs verstanden werden könne. Weiter hielt er fest, auch durch eine endoprothetische Versorgung mit Gelenkersatz des rechten Schultergelenkes dürfte sich die Funktionalität unter versicherungsmedizinischen Kriterien nur gering verändern, wobei ein derartiger Eingriff im Fall verständlicherweise kritisch zu betrachten sei, wie von den Behandlern plausibel dargelegt werde (IV-Akte 34, S. 8).

4.2.3. Nach Eingang des IV-Arztberichts von med. pract. E____ am 8. Februar 2019 setzte sich Dr. G____ damit ausführlich auseinander. So hielt er fest, die bereits bekannte, aber bei genauer Betrachtung inkonsistente Schmerzproblematik werde zwar aus einem anderen Blickwinkel, in der Sache aber letztlich unverändert und ohne neue, wegweisende medizinische Befunde dargestellt. Zur Begründung der Inkonsistenz verwies Dr. G____ auf die Divergenz zwischen der Schmerzpräsentation des Versicherten und der Beurteilung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von med. pract. E____ gegenüber den von ihm selbst erhobenen Befunden. So würden die von med. pract. E____ im Bericht beschriebenen Befunde im betroffenen Schultergelenk sehr wohl eine relevante und verwertbare Beweglichkeit erkennen lassen. Bei einer genaueren Analyse des Berichts von med. pract. E____ werde darin ein passiv möglicher Bewegungsausschlag der Anteklination aktiv mit Kraft bis 70° und passiv bis 100° dokumentiert. Damit sei aber kein dauerhaft derart eingeschränktes Schultergelenk ausgewiesen, welches bei geringsten Bewegungen derart schmerzhaft sei, dass selbst kleine Bewegungen und Belastungen nicht durchgeführt werden könnten. Zur Begründung verwies der RAD-Arzt darauf, dass gerade die Schultergelenkkapsel im Fall einer chronischen Schonhaltung in Nullstellung erfahrungsgemäss entsprechend schrumpfen und damit das Gelenk auch passiv einsteifen würde (IV-Akte 39, S. 3). Weiter führte Dr. G____ aus, die von med. pract. E____ aktuell inserierten Bewegungsausmasse im rechten Schultergelenk würden im Verlauf sogar auf eine Verbesserung hinweisen, wenn man gewisse Messwerte im IV-Verlaufsbericht von Dr. D____ vom 23. August 2018 vergleiche (Untersuchungswerte vom 23.8.2019: Abduktion/Flexion: 50°, Aussenrotation 0°, siehe IV-Akte 29, S. 3). Zur Einschätzung von med. pract. E____, wonach der Beschwerdeführer versicherungsmedizinisch als funktionell einarmig einzustufen sei, verwies Dr. G____ auf seine vorhergehende (gleichlautende) Einschätzung und hielt fest, mit seiner bereits attestierten Leistungsminderung von 30% sei der besonderen Situation entsprechend Rechnung getragen. Eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit erscheine nach wie vor zumutbar (a.a.O.).

4.2.4. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Abklärungen und eine EFL-Abklärung. Zur EFL-Abklärung wies die zuständige Fachperson Renten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage fühle eine Tätigkeit auszuführen, weshalb eine solche nicht ergebnisorientiert sei (IV-Akte 49, S. 1). Zu den weiteren Abklärungen gab Dr. G____ an, dass hierzu keine neuen medizinischen Berichte vorgelegt würden (a.a.O., S. 3). Schliesslich gab er an, dass nach den medizinischen Eckdaten im Entlassungsbericht der Klinik H____ nach wie vor eine OP-Indikation bezüglich der Schulterbeschwerden bestehe, wobei dieser Eingriff dem Versicherten angesichts der präsentierten Schmerzsituation auch zumutbar wäre, weil sich die Schmerzsituation wahrscheinlich bessern liesse, wenn nicht eine psychische Überlagerung im Sinne einer Chronifizierung vorliegen sollte. Rein medizinisch ergebe sich aber genau betrachtet keine neue Situation und somit auch keine Abweichung zur letzten RAD-Beurteilung, die sich funktionell-ergonomisch an den objektiven medizinischen Befunden orientiere (a.a.O.).

4.3. Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, sind rechtsprechungsgemäss an versicherungsinterne Beurteilungen, wie den vorliegenden Berichten des RAD-Arztes Dr. G____, strenge Anforderungen zu stellen und diese lediglich insoweit zu berücksichtigen als keine – auch nur geringe – Zweifel an ihren Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.2). Solche Zweifel liegen indessen nicht vor. Das Dossier des Beschwerdeführers ist vom Aktenumfang her überschaubar und die bei ihm festgestellten somatischen Befunde sind grundsätzlich unbestritten. Dem RAD-Arzt Dr. G____ lagen für seine Beurteilung sämtliche Unterlagen vor, da alle eingegangenen Berichte dem RAD-Arzt zeitnah vorgelegt wurden. Sie sind folglich in die Beurteilungen eingeflossen und diese erweisen sich als umfassend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden in den drei RAD-Beurteilungen alle Befunde aufgelistet und gewürdigt. Die Stellungnahmen weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ferner ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich nachvollziehbar.

4.4. 4.4.1. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.4.2. Zum einen wird die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, durch die Beurteilung der Klinik F____ vom 17. Januar 2018 bestätigt, worin dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit von 6 bis 8 Stunden pro Tag zugemutet wird (IV-Akte 4, S. 8), da eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitstätigkeit von ca. 6 bis 8 Stunden korrespondiert. Auch die Klinik F____ erachtet den Beschwerdeführer in rein sitzenden, rein stehenden oder wechselbelastenden Tätigkeiten in diesem Umfang für ganztags arbeitsfähig (inkl. Steigen auf Gerüste oder Leitern). Sie attestiert lediglich eine Limite beim Heben und Tragen von 5kg körperfern und 10kg körpernah sowie bei Überkopfarbeiten von einer Stunde ohne Belastung von über 5kg (IV-Akte 4, S. 9 f.). Dies entspricht der RAD-Beurteilung, in welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70% in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in Form einer leichten körperlichen Tätigkeit (z.B. administrativ), ohne zwingenden Einsatz des rechten Armes im Schultergelenk, mit einem mehr als betriebsüblich erhöhten Pausenbedarf attestiert wird. Die RAD-Einschätzung steht im Übrigen mit den von Dr. D____ im Bericht vom 23. August 2018 angegebenen zumutbaren Tätigkeitsprofil (IV-Akte 29, S. 5) in Einklang, so dass mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass der RAD den Einschätzungen der behandelnden Ärzte gefolgt ist und keine davon abweichende, eigene Beurteilung vorgenommen hat (Beschwerdeantwort, S. 3). Ausserdem werden die Ausführungen des RAD-Arztes durch den neusten Bericht der Klinik F____ vom 9. September 2019 gestützt, in welchem diese in Bezug auf die Schulter von einem unveränderten Zustand ausgeht und vermerkt, eine Kontrolle sei nicht mehr vorgesehen (IV-Akte 62 resp. Beilage zur Duplik vom 1. Oktober 2019, GA 13).

4.4.3. Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2019 festhielt, dass im Extremfall eine funktionelle Einarmigkeit vorliege und der RAD insofern eine Einarmigkeit gar nicht in Abrede stellt (Beschwerdeantwort, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge der funktionellen Einarmigkeit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades mit einem Leidensabzug von 20% auch ausreichend Rechnung getragen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine funktionelle Einarmigkeit nicht dazu führt, dass eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar anzusehen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E 4.3.), erscheint es gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine weitergehende EFL-Abklärung verzichtete.

4.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Bericht der [...] vom 17. Juni 2019 und den Bericht von Dr. D____ vom 2. Juli 2019 liege bei ihm aktuell keine Leistungsfähigkeit vor, die sich auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten liesse (Beschwerde, S. 3). Gegen diese Auffassung spricht, dass die Hausärztin Dr. J____ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2018 davon ausging, dass beim Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne (IV-Akte 9, S. 4) und Dr. D____ noch auf dem im Beiblatt zu seinem (vorhergehenden) Arztbericht vom 23. August 2018 sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme vom Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten als zumutbar eingestuft hatte (IV-Akte 29, S. 5).

4.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den von ihm während des laufenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichten von med. pract. E____ vom 6. August 2019 und vom 7. August 2019 (GA 7) keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Schmerzpatient. Im Bericht von med. pract. E____ vom 6. August 2019 wird ein “chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen” attestiert (GA 7). Eine psychische Schmerzstörung bzw. eine solche mit psychischen Anteilen sollte jedoch von einer psychiatrischen Fachärztin bzw. einem psychiatrischen Facharzt diagnostiziert werden und um einen solchen handelt es sich bei med. pract. E____ nicht. Darüber hinaus wird von psychiatrischer Seite, insbesondere von der [...] keine Schmerzproblematik diagnostiziert (Bericht [...], med. pract. K____ vom 17.6.2019, IV-Akte 57, S. 3). Zur von dortiger Seite ohne Begründung attestierten posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, a.a.O.) ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bejahung einer PTBS nicht nur eine eingehende Prüfung der bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums, sondern auch der Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung erfordert. Letztere beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis sechs Monate (zum Ganzen: BGE 142 V 342, 347 E. 5.2.2. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer erst seit dem 7. März 2019 in psychiatrischer Behandlung steht (a.a.O.), er zuvor nie entsprechend an einen Facharzt der Psychiatrie überwiesen wurde und sich weder im Bericht der Klinik F____ noch der Klinik H____ Hinweise auf eine Belastungsstörung finden, ist der zeitliche Zusammenhang vorliegend fraglich. Schliesslich ist noch zum Bericht der Klinik H____ vom 5. Juli 2019 auszuführen, dass darin die dem Beschwerdeführer bereits im Bericht vom 3. Dezember 2018 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Dezember 2018 für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis maximal 15kg bestätigt wird (IV-Akte 40, S. 3 und Beilage zur Duplik). Dieses Belastungsprofil weicht nicht wesentlich von demjenigen der Klinik F____ ab und ist mit der beantragten vollen IV-Rente nicht vereinbar, so dass sich auch hieraus keine Zweifel an den RAD-Beurteilungen ergeben.

4.7. Zusammenfassend lässt die RAD-Beurteilung von Dr. G____ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb bei der Bemessung der Invalidität auf deren Ergebnisse abstellen.

4.8. Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so ist dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach weitere medizinische Abklärungen (Gutachten und/oder EFL-Abklärung, Beschwerde, S. 4) vorzunehmen seien, nicht stattzugeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 64 E. 3.3, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

4.9. Da in erwerblicher Hinsicht keine Einwände gegen die Verfügung vorgebracht werden und keine Hinweise für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen, erweist sich die zugesprochene Viertelsrente als korrekt.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Beigeladene – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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