Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 7. Mai 2020
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV 2019 125
Verfügung vom 6. Juni 2019
Wiederanmeldung, Nichteintreten mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung
Erwägungen
1.1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer Hörbehinderung, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach einer im Jahr 1975 vorgenommenen Anmeldung als Geburtsgebrechen anerkannt worden war. Die IV erbrachte in den folgenden Jahren eine Vielzahl verschiedener Leistungen (vgl. im Detail die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt [SVG] IV 2017 214 vom 24. Juli 2018, IV-Akte 259).
1.2. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um berufliche Massnahmen, das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2016 (IV-Akte 241) mangels wesentlicher Veränderung des massgeblichen Sachverhalts abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Am 5. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit einem Gesuch um Einleitung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin, worauf sie von dieser aufgefordert wurde, sachdienliche Unterlagen zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 244). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 247), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin das Gesuch mit Verfügung vom 3.Oktober 2017 ab (IV-Akte 250), respektive trat nicht darauf ein (vgl. die Erwägungen auf S. 3 in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2017, IV-Akte 252).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das SVG mit Urteil IV 2017 214 vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 259) ab. Darin hielt es zum einen fest, die Beschwerdegegnerin sei mangels einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts seit der letztmaligen Beurteilung zu Recht nicht auf das erneute Gesuch eingetreten. Zum anderen verneinte es einen Anspruch auf berufliche Massnahmen auch in materieller Hinsicht zufolge fehlender Verhältnismässigkeit.
1.4. Am 11. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin wiederum ein Gesuch für berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein (IV-Akte 261). Darin führte sie aus, sie leide seit Geburt unter einer binauralen Hypoakusis. Unterlagen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten würden, reichte sie nicht ein. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 5. April 2019 (IV-Akte 266) das Nichteintreten auf ihr Begehren in Aussicht. Die Beschwerdeführerin liess sich zum vorgesehenen Entscheid nicht vernehmen. Am 6. Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 267).
1.5. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Nichteintretensverfügung und um Gewährung beruflicher Massnahmen. Gleichzeitig ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge wird die Beschwerdeführerin wiederholt vergeblich aufgefordert, die angefochtene Verfügung nachzureichen, den Kostenvorschuss zu leisten oder sachdienliche Unterlagen zur Prüfung des Kostenerlassgesuches vorzulegen (vgl. Verfahrensprotokoll, Gerichtsakte 01). Mit Verfügung vom 26. September 2019 entscheidet die Instruktionsrichterin, dass dennoch auf das Verfahren einzutreten sei und räumt der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 8. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist ist keine Replik eingegangen.
2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2. Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG]) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall liegt hier vor.
2.4. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch vom 11. März 2019 um Gewährung beruflicher Massnahmen eingetreten ist.
3.1. Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
3.2. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
3.3. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.
3.4. 3.4.1. Nachdem das SVG mit seinem Urteil IV 2017 214 vom 24. Juli 2018 den Anspruch auf berufliche Massnahmen auch in materieller Hinsicht eingehend beurteilt hatte, stellte die Beschwerdeführerin bereits am 11. März 2019 - weniger als ein Jahr später - erneut ein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen. Darin machte sie keine Veränderung ihrer Situation geltend. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, ihre seit Geburt bestehende Schwerhörigkeit als Grund der Beeinträchtigung zu nennen. Weder legte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung dieses Beschwerdebildes dar, noch brachte sie vor, es seien neue Krankheitsbilder hinzugetreten. Auch eine andere wesentliche Veränderung des Sachverhalts, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin beeinflussen würde, brachte sie nicht vor.
3.4.2. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Verschlechterung behauptet oder gar glaubhaft darlegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung der anspruchsrelevanten Sachverhaltsmomente verneint und auf das erneute Gesuch nicht eintritt. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezüglich bereits im Urteil IV 2017 214 unter E. 3.3. getätigten Ausführungen verwiesen werden. Die letzte materielle Überprüfung des Anspruchs liegt erst relativ kurze Zeit zurück, weswegen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Veränderung und an die Mitwirkung der Leistungsansprecherin durchaus gewisse Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese wurden nicht erfüllt. Der Zweck der Bestimmung von Art. 87 Abs. 3 IVV liegt jedoch gerade darin zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss.
4.1. Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6. Juni 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung weder das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege substantiiert, noch den nachgesuchten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erbracht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt sie als unterliegende Partei jedoch die Verfahrenskosten. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: