Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.109, SVG.2020.74
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. November 2019

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.109

Verfügung vom 15. Mai 2019

Beweiswert Gutachten, leidensbedingter Abzug, Statusfrage

Tatsachen

I.

Die Beschwerdeführerin wurde 1961 in der Türkei geboren. Im August 1986 reiste sie in die Schweiz ein, 1991 kam ihre Tochter zur Welt (IV-Akte 2). Seit der Einreise in die Schweiz hat die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe und Reinigungskraft gearbeitet. Vom 7. September 1998 bis 31. Juli 2018 war sie als Hauswirtschafterin in einem Pensum von 26% beim B____ angestellt. Seit 2004 arbeitet die Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin in einem Schulhaus in einem 30%-Pensum beim selben Arbeitgeber (IV-Akte 2). Zudem arbeitet sie seit dem 16. Oktober 2000 als Raumpflegerin in einem Pensum von 2,5 Wochenstunden bei der C____ (IV-Akte 54, vgl. auch IV-Akte 71, S. 3).

Am 10. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Depressionen und Rückenproblemen zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Am 25. September 2018 führte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch und ermittelte eine Aufteilung in 70% Erwerb und 30% Haushalttätigkeit (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin gab sodann eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (IV-Akte 72).

Im bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2019 kamen die Gutachter Dr. med. D____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, und Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie FMH, zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung des rheumatologisch bedingten erhöhten Pausenbedarfs und Einschränkungen bei Arbeiten in und über Schulterhöhe sowie der psychiatrisch bedingten verminderten Belastbarkeit und des vermehrten Pausenbedarfs – eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80% bei Reinigungsarbeiten in einem 100%-Pensum sowie eine 75%ige Gesamtarbeitsfähigkeit bei der Tätigkeit «Mittagstisch» in einem 100%-Pensum bestehe. Da die Beschwerdeführerin gesamthaft in einem 70%-Pensum tätig sei, seien ihr die Tätigkeiten ohne zusätzliche zeitliche Einschränkungen zumutbar. In der Haushaltstätigkeit liege, bei einem 30%-Pensum, gesamtmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit sei die Bewältigung des Haushaltes neben den Erwerbstätigkeiten unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen vollschichtig möglich (IV-Akte 79, S. 25 ff.).

Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin an, das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente abzuweisen. Begründet wurde dies damit, dass sich in Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 70% (25%ige gesamtmedizinische Einschränkung) und einem Haushaltsanteil von 30% (0% gesamtmedizinische Einschränkung) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18% ergeben habe (IV-Akte 88, S, 9 ff.). Die Beschwerdeführerin erhob am 15. März 2019 Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren für eine Invalidenrente mit derselben Begründung ab (IV-Akte 93).

II.

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2019 und die Ausrichtung einer mindestens halben IV-Rente seit Einreichung des Gesuchs, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Erstellung eines unabhängigen psychiatrischen Obergutachtens und einer sich darauf stützenden neuen Verfügung, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2019 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 betreffend das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SR 154.200) entsprochen.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 5. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 betreffend die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und § 1 Abs. 1 SVGG.

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie trotz Vorliegens verschiedener Diagnosen und Symptome gemäss diversen Arztberichten aufgrund der bidisziplinären Begutachtung vollumfänglich arbeitsfähig sein könne. Dem psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Januar 2019 mangle es sodann an Beweiswert, da kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Auch sei der Einkommensvergleich nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Aufteilung in 70% Erwerb und 30% Haushalt und die Anwendung der gemischten Methode anstelle des Einkommensvergleichs.

2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der psychiatrische Gutachter habe im Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 79, S. 1 ff.) sehr wohl die Standardindikatoren geprüft. Beim Einkommensvergleich sei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Auch sei der Status der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt worden. Die Statusfrage könne aber offenbleiben, da auch bei einem Verzicht auf die gemischte Methode bei einer Leistungsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestünde.

2.3. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akten 79 und 80) abgestellt hat.

3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3. Das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019 umfasst ein rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten.

3.4. Im rheumatologischen Fachgutachten vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 80) diagnostizierte Dr. med. D____, Fachärztin für Rheumatologie FMH, (1) ein chronisches lumbales und thorakales Schmerzsyndrom mit teilweiser belastungsabhängiger Komponente (lumbal) und intermittierender pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont mit/bei (i) leichter thorakaler Kyphose und akzentuierter lumbaler Lordose, (ii) geringer Diskopathie LWK5/SWK1 mit Bandscheibenprotrusion, links extraforaminal betont, keine Neurokompression, mässigen Facettengelenksarthrosen betont in den kaudalen Segmenten der Lendenwirbelsäule, Lumbalisation von SWK1 (MRI der LWS vom 8. März 2016) und (iii) Streckhaltung der oberen LWS, verstärkte Lordose tieflumbal, minime linkskonvexe Skoliose mittlere und kaudale LWS (Röntgen vom 11. Dezember 2018) und (2) wahrscheinlich mehrheitlich asymptomatische mässige Osteochondrosen und Uncararthrosen HWK4-6, gering auch HWK3/4, dorsale Osteophyten mit leichter Einengung des Spinalkanals HWK5/6 und gering auch HWK4/5 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das gesamte, von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdeausmass könne nicht ausreichend durch die objektiven Befunde erklärt werden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit legte die Gutachterin betreffend Arbeitstätigkeit Reinigung eine Leistungseinschränkung von 20%, bezogen auf ein 100%-Pensum, fest. Die 20%ige Leistungseinschränkung ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da es sich bei Reinigungsarbeiten um leichte bis maximal mittelschwere und vorwiegend stehende und gehende Ausführungen handle, welche aus rheumatologischer Sicht nicht einer optimal angepassten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin entsprächen. Bezüglich der Tätigkeit «Mittagstisch» liege – bezogen auf ein 100%-Pensum – eine 25%ige Leistungseinschränkung vor, da Küchenreinigungsarbeiten Bewegungen in und über Schulterhöhe bedingten. Da die Beschwerdeführerin jedoch in einem 70%-Pensum (nach dem Erwerbsanteil von 70% und einem Haushaltsanteil von 30%) arbeite, seien ihr die Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht zeitlich vollumfänglich zumutbar. Im Haushalt bestehe lediglich bei sehr anspruchsvollen Arbeiten, wie beispielsweise beim Fensterputzen, dem Herunternehmen und Wiederaufhängen der Vorhänge, sehr gründlichen Reinigungsarbeiten von Küche und Bad sowie bei Grosseinkäufen eine Einschränkung. Es könne der Beschwerdeführerin aber zugemutet werden, solche Tätigkeiten aufzuteilen und im Rahmen einer Anpassung ihrer Beschwerden durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Abklärung des Haushaltes 70% im Erwerb und 30% im Haushalt tätig sein könne, seien ihr sowohl die Arbeitstätigkeiten als auch der gesamte Haushalt nebeneinander vollumfänglich zumutbar. Dasselbe gelte im Fall von angepassten Tätigkeiten; bei leichten bis maximal mittelschweren, rückenadaptierten und wechselbelastenden Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen und wiederholten oder dauernden Arbeiten in und über der Horizontalen sei eine Leistungseinschränkung zu verneinen (IV-Akte 80, S. 27 ff.).

3.5. Im psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Januar 2019 (IV-Akte 79) diagnostizierte Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (1) eine depressive Störung, leichtes bis höchstens mittelschweres Ausmass (ICD-10 F32.0) und (2) den Verdacht auf akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.10) als arbeitsrelevante Diagnosen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er den Status nach möglicher spezifischer Phobie, aktuell nicht nachweisbar (ICD-10 F40.2) (IV-Akte 79, S. 13 f.). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten attestierte der Gutachter eine Leistungseinschränkung von etwa 20%. Dies könne durch die leicht erhöhte Erschöpfbarkeit der Beschwerdeführerin begründet werden. Das bisherige Pensum von 70% sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht problemlos möglich, da sie genügend Zeit zur Erholung habe. Eine adaptierte Tätigkeit erbrächte keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit, eine angepasste Tätigkeit sei im Vorliegenden jedoch nicht erforderlich. Im Haushalt seien ihr – auch neben dem 70%-Pensum - sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar, da es sich um einen einfachen Einpersonenhaushalt ohne besondere Belastung handle. Von diesen Arbeitsfähigkeiten könne seit dem Begutachtungstermin ausgegangen werden.

3.6. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 20-25%ige Leistungseinschränkung bei einem 100%-Pensum und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. In einem 70%-Pensum liege somit in jedem Fall keine Arbeitsunfähigkeit vor. Auch könne der Haushalt unter Beachtung der rheumatologisch begründbaren Einschränkungen neben dem Erwerb vollschichtig bewältigt werden (IV-Akte 79, S. 26).

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet als nicht nachvollziehbar, inwiefern sie trotz Vorliegens verschiedener Diagnosen und Symptome aufgrund der bidisziplinären Begutachtung ganztätige berufliche Tätigkeiten ausführen könne. Sie listet in ihrer Beschwerde mehrere Diagnosen auf und rügt sinngemäss, diese seien im Gutachten nicht (genügend) berücksichtigt worden: eine neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie; eine zunehmende Vergesslichkeit; eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1); ein Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung, DD: seronegative Spondylarthritis; spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2); eine chronische Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1 links; eine chronische Insomnie, DD: im Rahmen der Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1); und ein rezidivierender Eisen-, Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel. Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens, da kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei.

4.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Januar 2019 sehr wohl ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden.

4.3. Es ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten rheumatologischen Diagnosen einzugehen, und zwar den Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung und eine chronische Lumboischialgie. Der rheumatologische Gutachter schloss aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der klinischen Untersuchungsbefunde eine entzündliche rheumatische Grunderkrankung aus. Dies entspricht auch der Ansicht von Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, aufgrund der rheumatologischen Abklärung im April 2018 (Arztbericht vom 9. April 2018, IV-Akte 45). Den Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung schlossen die Ärzte somit aus. Auch hatte es sich bloss um einen Verdacht gehandelt. Die Gutachterin erklärte als Hauptproblem die lumbalen, belastungsabhängig zunehmenden Dauerschmerzen. Eine radikuläre Reizproblematik oder sensomotorische Ausfälle konnte sie aber nicht nachweisen. Vielmehr waren die oberen und die unteren Extremitäten frei beweglich (vgl. IV-Akte 80, S. 25). Die im Rahmen der Begutachtung erfassten Bildgebungen (IV-Akte 80, S. 35) zeigten keine relevanten degenerativen Veränderungen, lediglich eine leichte Fehlform der Wirbelsäule war sichtbar (Streckhaltung obere LWS, Hyperlordose tieflumbal, leichte Skoliose). Die Gutachterin ging davon aus, verstärkte lumbale Beschwerden aufgrund starker körperlicher Belastung seien wegen der akzentuierten Lumballordose, Übergangsanomalie und leichten degenerativen Veränderungen durchaus nachvollziehbar. Nicht nachzuvollziehen sei jedoch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte umfassende Einschränkung. Die Gutachterin bemerkte während der Exploration Diskrepanzen zwischen dem spontan zu beobachtenden Bewegungsausmass der Beschwerdeführerin während der Anamnese im Vergleich zum Bewegungsausmass im Rahmen der klinischen Untersuchung, wo die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Prüfungen Schmerzen angegeben habe. Aus diesem Grund müsse – falls der psychiatrische Gutachter eine depressive Symptomatik diagnostizieren werde – angenommen werden, dass die psychiatrische Komorbidität die Schmerzwahrnehmung der Beschwerdeführerin wesentlich beeinflusse (IV-Akte 80, S. 28 f.).

4.4. Die rheumatologische Gutachterin setzte sich mit den von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten rheumatologischen Diagnosen auseinander. Sie nahm eine umfassende Untersuchung des Rheumastatus vor und erhob die notwendigen bildgebenden Befunde. In Bezug auf eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung steht die gutachterliche Einschätzung mit derjenigen von Dr. med. F____ im Einklang, welche die Beschwerdeführerin acht Monate zuvor untersucht hatte. Betreffend eine fragliche chronische Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1 links hält die Gutachterin - wie Dr. med. F____ - fest, dass lediglich eine leichte Skoliose der LWS vorliege. Die Gutachterin nimmt ferner eine Gegenüberstellung der klinischen Befunde und der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Bewegungen während der Anamnese vor und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass der relativ unauffällige klinische Befund mit der angegebenen vollumfänglichen Einschränkung nicht korreliere. Dies wird gestützt durch die erhobene freie Beweglichkeit der Extremitäten. In beiden Untersuchungen besteht ebenso die Annahme, dass das Schmerzempfinden der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Komorbidität in Form einer depressiven Symptomatik wesentlich beeinflusst beziehungsweise verstärkt werde. Dementsprechend handelt es sich um eine psychische Problematik, die im psychiatrischen Teilgutachten zu erörtern ist. Die Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin ist für die streitigen Belange somit umfassend, beruht auf den notwendigen klinischen und bildgebenden Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, erfolgt in Kenntnis der Vorakten, ist im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. F____, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in sämtlichen Schlussfolgerungen begründet. Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten rheumatologischen Diagnosen rechtfertigen somit keine höhere Arbeitsunfähigkeit.

4.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf das rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden kann. Zu prüfen ist im Weiteren das psychiatrische Teilgutachten.

4.6. Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Untersuchung sehr leidend, depressiv, besorgt und asthenisch gezeigt, wobei sie sich angeblich an fast nichts mehr erinnern könne. Obwohl sie mehrmals eine grosse Vergesslichkeit angegeben habe, sei sie nicht bereit gewesen, kleinere Kognitionstest zur Überprüfung durchzuführen. Ihr Verhalten habe jedoch drastisch gewechselt, als sie über die schwierige Arbeitsplatzsituation befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei plötzlich gut spürbar und emotional lebhaft geworden. Es habe ein guter affektiver Kontakt bestanden und die Beschwerdeführerin habe kognitiv in keiner Weise mehr beeinträchtigt gewirkt. Dieses widersprüchliche Verhalten und die inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Erstellung eines zusammenfassenden Bilds erschwert. Bezüglich einer depressiven Störung bedürfe es einer dauerhaft gedrückten Stimmung mit Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie Antriebsverminderung und erhöhter Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, unter einer gedrückten Stimmung zu leiden und wirke auch entsprechend stimmungsmässig gedrückt, es habe sich jedoch ein deutlicher Wechsel der Stimmung gezeigt, sobald das Thema gewechselt worden sei. Der Gutachter konnte keine ausgesprochene Freudlosigkeit bestätigen. Die Beschwerdeführerin freue sich darüber, soziale Kontakte zu ihren Freundinnen aufrechtzuerhalten, es bestehe gemäss ihren Aussagen jedoch ein weitgehender Interessenrückgang. Obwohl sie eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben habe, lege sie sich gemäss eigenen Angaben tagsüber nicht hin. Während der Untersuchung habe sie vor allem zu deren Beginn müde gewirkt, bei Themenwechsel habe sie hingegen deutlich lebhafter und spürbarer gewirkt, weswegen neben den verschwundenen kognitiven Schwierigkeiten keine Müdigkeit mehr habe festgestellt werden können. Es liege somit ein äusserst auffälliges und diskrepantes Verhalten vor, welches durchaus gewisse depressive Züge aufweise, welche im Rahmen von histrionischen Persönlichkeitsstrukturen zu interpretieren seien. Das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen sei dadurch in keiner Weise nachvollziehbar. Betreffend eine rezidivierende depressive Störung müssten bereits in der Vergangenheit entsprechende Phasen bekannt gewesen sein, in denen die Beschwerdeführerin an einer Depression gelitten hätte. Da die Beschwerdeführerin jedoch keine solche angegeben habe und auch den medizinischen Akten diesbezüglich nichts habe entnommen werden können, könne diese Diagnose nicht gestellt werden. Stattdessen sei am ehesten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Konfliktes am Arbeitsplatz mit einer Anpassungsstörung, eventuell auch mit einer reaktiven depressiven Störung, reagiert habe. Heute könne allenfalls noch eine leichte depressive Symptomatik angenommen werden, da bei einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung keine derartige Verhaltensänderung zu erwarten sei. Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder betont habe, wie sich ihre Tochter um sie kümmere. Die Tochter sei vor zwei Jahren ausgezogen, als die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen Arbeitsplatzschwierigkeiten gelitten habe. Es sei somit denkbar, dass der Auszug der Tochter eine gewisse Rolle spiele. Durch ihr Verhalten scheine die Beschwerdeführerin auch zu erreichen, dass sich die Tochter weiterhin intensiv um sie kümmere. Ein sekundärer Krankheitsgewinn könne folglich nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 79, S. 10 ff.). Sie treffe sich mit ihren Freundinnen und freue sich auch darauf. Zudem kümmere sich die Tochter intensiv um sie. Sie habe zwar keinen intensiven Kontakt zu ihren sonstigen Familienmitgliedern, besuche jedoch einmal pro Jahr ihren Vater in der Heimat. Es könne somit nicht von einer schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigung ausgegangen werden (IV-Akte 79, S. 12 f.).

4.7. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Diagnosen einer neuropsychologischen Störung unklarer Ätiologie, eine zunehmende Vergesslichkeit und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vermögen das psychiatrische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Eine möglicherweise vorliegende neuropsychologische Störung ist am ehesten im Rahmen der depressiven Störung zu sehen, miterfasst ist davon auch eine zunehmende Vergesslichkeit (vgl. IV-Akte 48 S. 2). Es handelt sich daher nicht um eigenständige Diagnosen. Der Gutachter begründete, warum eine leichte und keine mittelgradige depressive Störung vorliegt. Ohnehin hatte er eine depressive Störung, leichten bis höchstens mittelgradigen Ausmasses diagnostiziert. Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit bestimmt sich sodann nach der Indikatorenprüfung. Denn diese ist bei allen psychischen Erkrankungen vorzunehmen (143 V 409 E. 4.5).

4.8. Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere, es sei kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.9. In Bezug auf den Indikator «Behandlungserfolg oder -resistenz» bemerkte der Gutachter, trotz der in den medizinischen Akten angenommenen Schwere der affektiven Störung würden bei der Beschwerdeführerin keine intensiven Therapiemassnahmen durchgeführt. Es finde lediglich eine monatliche Gesprächssitzung mit dem behandelnden Psychologen statt. Auch werde die medikamentöse Situation – wonach die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme gemäss eigenen Angaben häufig vergesse – nicht genügend kontrolliert (IV-Akte 79, S. 14 ff.).

4.10. Betreffend den «Eingliederungserfolg oder die Eingliederungsresistenz» hielt der Gutachter fest, dass unter anderem die intensive Unterstützung durch die Tochter zu einem fehlenden Druck für die Beschwerdeführerin führe, um etwas zu ändern und sich aktiver für eine Verbesserung einzusetzen (IV-Akte 79, S. 16).

4.11. Bezüglich einer möglichen Komorbidität kam der Gutachter zum Schluss, dass die Körperbeschwerden sicher vor dem Hintergrund dieser schwierigen psychosozialen Situation und des psychischen Zustandes zu bewerten seien und auch überbetont werden dürften. Auch der psychische Zustand werde eher aggraviert, auch wenn eine mögliche affektive Problematik primär eine Rolle gespielt haben könnte (IV-Akte 79, S. 16).

4.12. Zum Indikator Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) führte der Gutachter aus, dass ein diskrepantes und schwer nachvollziehbares Bild bestehe. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass eine mögliche affektive Störung vorliege. Diese könne im Rahmen einer Anpassungsstörung gesehen werden, das Ausmass der Einschränkungen sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gebe kognitive Schwierigkeiten an, wobei diese offensichtlich themenabhängig seien. Auch die geklagten depressiven Symptome liessen sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, denn eine derartige Verhaltensänderung, wie sie in der Untersuchung beobachtet worden sei, wäre dann nicht möglich. Ebenso stimmten die Angaben im Tagesablauf nicht mit einer derartigen Symptomatik überein. Die Beschwerdeführerin scheine auch eher wenig zu kooperieren und erwarte passiv eine Hilfe, wobei sie aktiv wenig zur Verbesserung ihres Zustandes unternehme. Es bestehe eine psychosoziale Belastung durch verschiedene Faktoren. Ihre Tochter sei vor zwei Jahren ausgezogen, helfe der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin. Sie sei alleinstehend und scheine auch Mühe zu haben, sich in der deutschen Sprache genügend zu verständigen. Auch weise sie keine Ausbildung vor, dies trotz einer guten Ausbildung in der Türkei. Es wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der vermuteten Aggravation jedoch zumutbar, sich stärker für eine Verbesserung des Zustandes einzusetzen (IV-Akte 79, S. 14 ff.).

4.13. Zum Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» äusserte sich der Gutachter nicht explizit. Der Anamnese über den Tagesablauf (IV-Akte 79, S. 6) lassen sich dazu Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer man auf gewisse Einschränkungen im Aktivitätenniveau schliessen kann. So gehe es ihr schlecht, wenn sie zu viele Termine habe, sie lese praktisch nichts, die Haushaltsführung sei schwierig für sie, und ihre Tochter müsse ihr helfen. Auch gab sie an, im Verlauf des Tages müde und körperlich schwach zu sein, sie verzichte jedoch in den meisten Fällen darauf, sich dann hinzulegen. Gleichzeitig führt sie aus, täglich etwas im Haushalt verrichten und einkaufen gehen zu können. In der Freizeit sei es ihr möglich, sich mit ihren Freundinnen zu treffen und sich mit ihnen auszutauschen.

4.14. In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck» war der Gutachter der Ansicht, die Behandlungsfähigkeit hänge sicher auch von der Motivation der Beschwerdeführerin ab, welche im Rahmen der Begutachtung jedoch nicht erkennbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verhalte sich eher passiv und sehe sich offenbar selber als Opfer verschiedener Umstände. Es dürfte somit schwierig sein, intensivere Therapiemassnahmen durchzuführen, weswegen eine hausärztliche Begleitung an sich ausreichen würde. Ungünstig wirke sich auch der Umstand aus, dass sie von verschiedenen Stellen unterstützt werde (IV-Akte 79, S. 14 f.).

4.15. Der Gutachter hat zu den einzelnen Indikatoren ausreichend Stellung bezogen. Seine Ausführungen hierzu sind konsistent und er hat verschiedene Umstände berücksichtigt und gewichtet. Das strukturierte Beweisverfahren ist somit nicht weiter zu beanstanden.

4.16. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, es sei unklar, wie der psychiatrische Gutachter in den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf eine 20%ige Leistungseinschränkung infolge des erhöhten Pausenbedarfs gekommen sei.

4.17. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung, welche naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.2, vgl. auch 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.1.3).

4.18. Bei der psychiatrisch attestierten 20%igen Leistungseinschränkung handelt es sich um eine solche Schätzung. Dr. med. E____ hat in seinem Teilgutachten auf verschiedene Weise dargelegt, weshalb es aufgrund der Inkonsistenzen schwierig sei, ein zusammenfassendes Bild zu erstellen. Wie bereits dargelegt konnte er anhand der Indikatorenprüfung nachvollziehbar begründen, dass aufgrund einer von der Beschwerdeführerin angegebenen leicht erhöhten Erschöpfbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20% resultiert.

4.19. Insgesamt kann auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Der Gutachter hat die Indikatoren gesondert geprüft und nachvollziehbar dargelegt. Auch geht der Gutachter ausführlich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgelisteten Diagnosen ein. Schlussendlich ist die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet. Dem psychiatrischen Teilgutachten kommt somit voller Beweiswert zu.

4.20. Zusammenfassend genügt das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten den Beweisanforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall zu Recht darauf abgestellt.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters, ihrer starken Schmerzen, ihrer mehrfach geklagten Überforderungen, ihrer leidensbedingten Einschränkungen, ihrer Dienstjahre, ihres Beschäftigungsgrades sowie ihrer Herkunft ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.

5.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Alter der Beschwerdeführerin (57 Jahre im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) rechtfertige keinen Abzug, da Hilfstätigkeiten altersunabhängig nachgefragt würden. Sowohl die Nationalität als auch die Aufenthaltskategorie begründeten keinen Abzug, da die Beschwerdeführerin seit 2005 das Schweizer Bürgerrecht besitze. Auch die Anzahl der Dienstjahre seien bei der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 und auch bezogen auf den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführerin sei ein vollumfängliches Pensum mit einer 20%igen Einschränkung infolge des vermehrten Pausenbedarfs möglich, sodass auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums ein Abzug wegfalle. Ebenso seien die leidensbedingten Einschränkungen abzugsirrelevant, da der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende, intermittierend auch mittelschwere Tätigkeiten nach wie vor möglich seien. Die restlichen, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil seien entweder durch die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 bereits abgedeckt oder fielen ansonsten nicht lohnmindernd ins Gewicht. Die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges sei somit nicht zu beanstanden.

5.3. Der Einkommensvergleich erfolgt in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 bzw. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird folglich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, weil die versicherte Person namentlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm oder ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können ausnahmsweise Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 gemäss LSE 2016 ([Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik], im Folgenden Kompetenzniveau 1 genannt) bezieht sich auf Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1).

5.4. Die Frage, ob und in welchem Mass eine Herabsetzung vom Tabellenlohn (leidensbedingter Abzug) erfolgt, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Dazu gehören die leidensbedingte Einschränkung, der Beschäftigungsgrad, das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie der versicherten Person. Diese sind nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei ein Abzug von höchstens 25% erlaubt ist (BGE 126 V 75 E. 5b). Sind Versicherten leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2, siehe auch 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.1). Dabei ist zu beachten, dass allfällige, bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.2, siehe auch 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, vgl. 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden sodann altersunabhängig nachgefragt, der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt sodann ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Insbesondere im Kompetenzniveau 1 spielt die Anzahl Dienstjahre keine bedeutende Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 und 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Schlussendlich führen auch die Nationalität und die Aufenthaltskategorie der versicherten Person nicht zu einem leidensbedingten Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2).

5.5. Da die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten ausführt, rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters. Solche Hilfsarbeiten werden altersunabhängig nachgefragt, weswegen das Alter sich nicht auf den Lohn auswirkt. Die leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit im bidisziplinären Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 80, S. 31 f. und IV-Akte 79, S. 25 f.) in Form einer 20%igen Einschränkung berücksichtigt. Bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges dürfen die gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht ein weiteres Mal angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Schweizer Staatsbürgerin (IV-Akte 2, S. 7), weswegen weder ihre Nationalität noch ihre Aufenthaltskategorie einen Abzug des Tabellenlohnes rechtfertigen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung. Zusammenfassend ist ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt und wurde daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Ohnehin würde die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs nicht zum rentenbegründenden IV-Grad von 40% führen.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der gemischten Methode. So wäre sie im Gesundheitsfall nicht 70% im Erwerb und 30% im Haushalt tätig, sondern würde einer 100%-Stelle nachgehen. Es sei anstelle der gemischten Methode ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

6.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Status der Beschwerdeführerin sei korrekt ermittelt worden. So sei es anlässlich der Abklärung des Haushaltes vom 25. September 2018 (IV-Akte 71) infolge des lediglich 15 Minuten dauernden Gesprächs nicht möglich gewesen, von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung über das Pensum der Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit unterschreiben zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin keine Nachweise für ein höheres Pensum als dasjenige von 70% vorlegen können. Es sei somit davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter im Jahr 2009 bis zum Eintritt der gesundheitlichen Probleme im Januar 2016 nie mehr als 70% gearbeitet habe. Zudem existierten diverse Berichte, welche nicht auf ein volles Erwerbspensum bis zum Jahr 2009 hinwiesen (z.B. IV-Akte 6, S. 2 ff., IV-Akte 71, S. 2 und IV-Akte 93, S. 2). Die Statusfrage könne aber offenbleiben, da bei Vornahme eines Einkommensvergleichs bei einer Leistungsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe.

6.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich die Beantwortung der Statusfrage aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1 f.).

6.4. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde bereits im Jahr 2009 volljährig. Die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2019 die Gelegenheit, Nachweise für ein höheres Erwerbspensum als die angenommenen 70% vorzulegen. Die Beschwerdeführerin konnte im Schreiben vom 18. April 2019(IV-Akte 91) keine entsprechenden Nachweise erbringen, sondern verwies lediglich auf mündliche Anfragen über Freunde und Bekannte. Das ist nicht ausreichend, um entsprechende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Aus den Akten ist bis zum Jahr 2009 auch kein höheres Erwerbspensum als 70% ersichtlich (vgl. z.B. IV-Akte 6 und IV-Akte 71).

6.5. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gemischte Methode zu Recht angewendet. Die Beschwerdegegnerin durfte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit als einem 70%-Pensum nachgehen würde. Die Statusfrage hat jedoch ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, da auch die Anwendung des Einkommensvergleichs nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG bei einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20% nicht zu einem Rentenanspruch führt.

7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2019 das zugrunde gelegte Pensum aufgezeigt und habe ihr sowohl den Bericht vom 26. September 2018 über die Haushaltsabklärung (IV-Akte 71) als auch das bidisziplinäre Gutachten vom 22. Januar 2019 (IV-Akten 79 und 80) zugestellt. Der Beschwerdeführerin sei zudem nochmals Gelegenheit gegeben worden, eine Nachbesserung des Einwandes einzureichen.

7.2. Die Untersuchungspflicht ist in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelt. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall sämtliche notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vorgenommen. Insbesondere hat sie ein bidisziplinäres Gutachten und eine Abklärung im Haushalt veranlasst, sie hat aber auch die Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Es liegt daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

7.3. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 93) auf alle im Zuge des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Dies betrifft die Bemessungsmethode, die medizinische Sachlage, das strukturierte Beweisverfahren sowie den leidensbedingten Abzug. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, weshalb die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt hat. Es liegt daher keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV; zur Begründungspflicht vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2).

7.4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als auch der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin ist im Vorliegenden zu verneinen.

8.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Infolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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