Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2019.104, SVG.2020.34
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.104

Verfügung vom 12. April 2019

Schätzung des Valideneinkommens

Tatsachen

I.

a) Die 1972 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin lebt seit Januar 1992 in der Schweiz. Sie hat zwei, 1999 und 2000 geborene, Kinder und lebt seit 2010 von ihrem Ehemann getrennt (Anmeldung vom 27. Dezember 2013, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung). Seit 1995 war die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Firmen angestellt. Zuletzt arbeitete sie jeweils in einem Teilzeitpensum bei der C____ (seit dem 29. Juli 2011, vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Januar 2014 IV-Akte 5, S. 1) und bei der D____ (seit dem 1. Juli 2010). Bei letzterer wurde ihr aufgrund einer Umstrukturierung per 31. Oktober 2013 gekündigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. März 2014, IV-Akte 19, S. 2).

b) Im Januar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe einer seit Juni 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der IV an (Anmeldung vom 27. Dezember 2013, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Im Rahmen derer führte sie insbesondere eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom

  1. April 2015, IV-Akte 46) und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, SIM-zertifizierter Gutachter, und Dr. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, SIM-zertifizierter Gutachter (Gutachten vom
  2. August 2016, IV-Akte 77). Diese kamen zum Schluss, es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2013 ganz arbeitsunfähig war und ab dem Begutachtungszeitpunkt, d.h. ab Juli 2016, eine 50%ige Einschränkung in körperlich adaptierten, leichten Tätigkeiten bestehe (Gutachten vom 3. August 2016, IV-Akte 77, insb. S. 27).

c) Basierend auf drei Stellungnahmen und Aktennotizen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2016, vom 18. November 2016 und vom 22. November 2016 (IV-Akten 83 bis 85), ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Infolgedessen informierte sie die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 86), dass sie ihr Leistungsbegehren abweise. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 1. März 2017, IV-Akte 89, und vom 27. März 2017, IV-Akte 92). Am 19. Oktober 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102). Die Beschwerdeführerin erhob am 23. November 2017 dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2017.225 vom 23. April 2018 gut. Im Urteil wurde erwogen, dass gestützt auf die Konsensbeurteilung der Gutachter von einer ab Juli 2016 (Zeitpunkt des Gutachtens) bestehenden 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für körperlich leichte Tätigkeiten auszugehen sei. Bis dahin habe ab Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegolten. Zur Errechnung der erwerblichen Auswirkungen wies das Gericht die Sache zum Erlass eines neuen Rentenentscheides an die Beschwerdegegnerin zurück.

d) In einem Vorbescheid vom 7. November 2018 (IV-Akte 114) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente der IV zu. Trotz dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand (Schreiben vom 12. Dezember 2018 und vom 14. Januar 2019, IV-Akten 118 und 119), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2019 an ihrer Auffassung fest (IV-Akte 125).

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 12. April 2019 ab dem 1. November 2016 statt einer Viertelsrente eine halbe IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 19. September 2019 und Duplik vom 7. Oktober 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 20. September 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin vom

  1. Juli 2014 bis zum 31. Oktober 2016 eine ganze Rente und ab dem
  2. November 2016 eine Viertelsrente zu. Dabei berechnete sie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Position 91 / Reinigungspersonal und Hilfskräfte", Frauen, Alter 30 – 49 Jahre. Für das Invalideneinkommen stellte sie ebenfalls auf LSE 2014, jedoch auf Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Einen Abzug vom Tabellenlohn verneinte sie. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf das bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 3. August 2016 (IV-Akte 77) ab.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht nur im Reinigungsdienst, sondern in verschiedenen Branchen gearbeitet. Beim Valideneinkommen sei daher nicht auf den von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn, sondern – wie beim Invalideneinkommen – auf LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (so die Argumentation in der Beschwerde), bzw. auf den Lohn, welchen die Beschwerdeführerin bei der letzten Arbeitgeberin, der C____, erzielte, welcher auf ein 100%-Pensum hochzurechnen sei (Argumentation in der Replik), abzustellen. Dies habe zur Folge, dass ihr ab dem 1. November 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 statt einer Viertelsrente Anspruch auf eine halbe Rente der IV hat. Streitgegenstand ist dabei die Berechnung des Valideneinkommens. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen sowie die medizinischen Grundlagen sind nicht umstritten.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.).

3.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, können die Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75, 76 E. 3a/bb). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/aa und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5 und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1). Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

4.1. Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ist im vorliegenden Fall nicht umstritten. Wie erwähnt, ist auch unstrittig, dass für die Arbeitsfähigkeit auf das bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 3. August 2016 (IV-Akte 77) abzustellen ist (vgl. dazu bereits schon das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2017.225 vom 23. April 2018, vgl. IV-Akte 111).

4.2. Die Gutachter Dr. E____ und Dr. F____ kamen in ihrer Konsensbesprechung zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung mit einer etwa 20%igen Leistungseinschränkung möglich seien. Im Vorfeld sei der Beschwerdeführerin ab Mai 2013 eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die neue Einstufung bestehe ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt. Aus psychiatrischer Sicht müsse eine etwa 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für jede Tätigkeit ab Mai 2014 angenommen werden. Zusammenfassend könne daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin ab Mai 2013 eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, ab Gutachtenszeitpunkt, d.h. ab Juli 2016, bestehe eine 50%ige Einschränkung auch für körperlich adaptierte leichte Tätigkeiten (Gutachten vom 3. August 2017, IV-Akte 77, S. 27).

4.3. Feststeht, dass der Rentenanspruch vorliegend am 1. Juli 2014 beginnt (vgl. dazu E. 3.1.). Ebenfalls unumstritten ist zu Recht, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufwies, sind die Vergleichseinkommen in diesem Zeitraum vorliegend nicht weiter zu diskutieren. Relevant sind hingegen die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr unumstrittenen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juli 2016 und ihrer seit damals bestehenden Arbeitsfähigkeit von nunmehr 50 %.

4.4. 4.4.1 Für das Valideneinkommen ist – wie erwähnt (vgl. E. 3.3.) – im Regelfall am zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen anzuknüpfen. Vorliegend kündigte eine der beiden letzten Arbeitgeberinnen, die D____, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Umstrukturierung und damit aus IV-fremden Gründen per 31. Oktober 2013 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. März 2014, IV-Akte 19). Es kann daher nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden, da die Beschwerdeführerin dieses auch im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hätte fortführen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1., 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2., 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3). Das Arbeitsverhältnis bei der C____ wurde erst per 5. Juni 2015 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Kündigungsschreiben vom 2. März 2015, IV-Akte 44). Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich kein konkreter Kündigungsgrund. Davon ausgehend, dass diese aus Krankheitsgründen erfolgte, wäre ein Abstellen auf den bei der C____ erzielten Lohn grundsätzlich denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin dort nur in einem Teilzeitpensum tätig war. Seit dem 1. April 2012 arbeitete sie während 16.5 Stunden pro Woche bei dieser Arbeitgeberin, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 8 Stunden und 24 Minuten pro Tag bzw. 42 Stunden pro Woche.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie hätte ihr Pensum bei der C____ auf 100 % erhöht (Replik, Ziff. 4.). Diese Angabe machte sie bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. März 2015 (Abklärungsbericht Haushalt vom 1. April 2015, IV-Akte 46, S. 3). Wenngleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % gearbeitet hätte, lässt sich daraus jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss ziehen, dass sie bei der C____ in einem 100 %-Pensum tätig gewesen wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit ihrer Anstellung bei dieser Firma seit Ende Juli 2011 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit (gemäss Fragebogen für Arbeitgebende arbeitete sie bis zum 1. September 2013, IV-Akte 5, S. 2), ihr Pensum nie erhöhte. Vielmehr nahm sie in der gleichen Zeit eine Anstellung bei der Honegger AG an, und dies obwohl sie bei der C____ einen höheren Lohn erzielte (der Grundlohn lag bei Fr. 24.20 pro Stunde, vgl. IV-Akte 5, S. 2, und bei der D____ erzielte sie einen Grundlohn von Fr. 17.60 pro Stunde, IV-Akte 19, S. 3). Eine Erhöhung des Pensums bei der C____ – evtl. zu Lasten ihrer Anstellung bei der D____ – hätte sich somit höchst wahrscheinlich finanziell sehr positiv ausgewirkt. Dennoch erfolgte keine entsprechende Pensenerhöhung. Es finden sich in den Akten jedenfalls keinerlei Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin bei der C____ um ein höheres Pensum bemüht hätte oder ihr ein höheres Pensum je angeboten wurde. Aufgrund dieser Umstände kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % bei der C____ arbeiten würde. Folglich kann für das Valideneinkommen auch nicht auf den von der Beschwerdeführerin bei der C____ zuletzt erzielten Lohn abgestellt bzw. dieser auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet werden.

4.5. Da von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 100 % bei einem (oder an mehreren) unbestimmten Arbeitgebern auszugehen ist, rechtfertigt es sich – wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat – auf einen Tabellenlohn abzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es könne entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – nicht auf einen bestimmten Branchenlohn abgestellt werden, da sie bereits in verschiedenen Branchen gearbeitet habe und davon auszugehen sei, dass sie sich im Gesundheitsfall nicht mit schlecht bezahlten Reinigungsarbeiten hätte abfinden wollen, sondern jede besser bezahlte Hilfsarbeiterstelle umgehend angenommen hätte (Beschwerde, Ziff. 8. ff.).

Aus dem ausführlichsten, sich in den Akten befindlichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie, 1997 bis 2000 in einem Restaurant als teilzeit-Hausdienstmitarbeiterin tätig war und (teilweise gleichzeitig) von 1997 bis 2004 als Reinigungsmitarbeiterin bei der G____ angestellt war. Im Jahr 2005 arbeitete sie ebenfalls bei einer Firma im Reinigungsdienst, im Jahr 2008 war sie als Raumpflegerin und von 2009 bis 2010 in der Gebäudereinigung tätig (IV-Akte 16, S. 1, vgl. auch einen weiteren Lebenslauf, IV-Akte 16, S. 3). Aus einem weiteren Lebenslauf geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1995 bis Februar 1996 als Reinigerin bei einer weiteren Firma tätig war (IV-Akte 16, S. 2). In den Akten finden sich zudem sechs Arbeitszeugnisse, die ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes oder des Hausdienstes bei verschiedenen Arbeitgebern in der erwähnten Zeit bestätigen (IV-Akte 16, S. 4 bis S. 9). Eine andere berufliche Tätigkeit findet sich lediglich in einem der drei sich in den Akten befindlichen Lebensläufe. Darin hat die Beschwerdeführerin angegeben, vom 16. Juli 1996 bis zum 31. August 1996 in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet zu haben (IV-Akte 16, S. 2).

In sämtlichen bisherigen Tätigkeiten arbeitete die Beschwerdeführerin somit, abgesehen von rund sechs Wochen als Küchenhilfe, in der Reinigungsbranche, sodass daraus nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht weiterhin in der Reinigung von Gebäuden bzw. Räumen tätig gewesen wäre. Das Argument, die Beschwerdeführerin hätte sich nicht mit dem schlechten Lohn in der Reinigungsbranche abfinden wollen und daher jede besser bezahlte Stelle angenommen, überzeugt angesichts der langjährigen Tätigkeit in der Reinigungsbranche nicht. Nach den vielen Jahren der Beschwerdeführerin, in welchen genau dieser Wechsel in eine besser bezahlte Tätigkeit ausserhalb der Reinigungsbranche nicht stattgefunden hatte, kann nun nicht ohne konkrete Anhaltspunkte (vgl. die Rechtsprechung zur beruflichen Weiterentwicklung, z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1., 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1, 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3., 8C_635/2012 vom 11. Februar 2012 E. 5.1) davon ausgegangen werden, dass ein Wechsel in eine andere, besser bezahlte Tätigkeit (ausserhalb der Reinigungsbranche) nun stattgefunden hätte, wenn bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn der Reinigungsbranche abstellte.

4.6. Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten auf LSE 2014, Tabelle T17, Position 91 / Reinigungspersonal und Hilfskräfte", Frauen, Alter 30 – 49 Jahre (Fr. 4’158.--) ab. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.35 % bis 2016 schloss sie auf ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 52’719.--. Dieses ist nicht zu beanstanden.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass gemäss der sog. NOGA 2008 – Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige unter der Nr. 812100 „Allgemeine Gebäudereinigung“ die Reinigung von Gebäuden aller Art erfasst werden (vgl. Erläuterungen zur NOGA 2008, S. 207; Download unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga/publikationen-noga-2008.html; zuletzt eingesehen am 13. Januar 2020). Grundsätzlich denkbar wäre somit auch, statt auf die von der Beschwerdegegnerin gewählte Tabelle, auf den Lohn nach LSE 2014 TA1, Rubrik 77, 79-82 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78), Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser beträgt Fr. 3‘753.--. Der Lohn gemäss LSE 2014 TA1, Rubrik 77-82 Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 3‘772.--. Das Valideneinkommen auf dieser Basis zu berechnen, wäre für die Beschwerdeführerin somit noch ungünstiger als auf den oben erwähnten Lohn der Tabelle T17 abzustellen, da diese Tabellenlöhne beide unter dem von der Beschwerdegegnerin angewandten Tabellenlohn (Fr. 4’158.--) liegen. Auch ein Abstellen auf den Lohn gemäss der am 26. Oktober 2018 publizierten LSE 2016, Tabelle T17, Position 91 / Reinigungspersonal und Hilfskräfte", Frauen, Alter 30 – 49 (Download unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.6286440.html; zuletzt eingesehen am 13. Januar 2020) würde sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken, da bereits der in der Tabelle aufgeführte durchschnittliche Monatslohn bei 40 Wochenstunden mit Fr. 4’000.-- unter dem in der LSE 2014, Tabelle T17, Position 91 / Reinigungspersonal und Hilfskräfte", Frauen, Alter 30 – 49 genannten Monatslohn bei 40 Wochenstunden von Fr. 4’158.-- liegt (und der Lohn gemäss LSE 2014 zusätzlich noch an die Nominallohnentwicklung angepasst werden muss) – während beim Invalideneinkommen zwischen LSE 2014 und LSE 2016 keine Reduktion des vorliegend angewandten Tabellenlohnes erfolgte. Auch dies hätte keine Änderung des Rentenanspruchs zur Folge. Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 52’719.-- somit nicht zu beanstanden.

4.7. Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin basierend auf LSE 2014, jedoch auf Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4’300.--), unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1.35 % bis 2016. Sie schloss so auf ein Invalideneinkommen von 27’360.-- bei einem 50%-Pensum. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 3.4.) verneinte die Beschwerdegegnerin. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

Ein Vergleich der beiden Einkommen (Fr. 52’719.-- als Valideneinkommen und Fr. 27'’360.-- als Invalideneinkommen) ergibt ab Juli 2016 (vgl. dazu E. 4.2. und E. 4.3.) eine Differenz und damit einen Invaliditätsgrad von 48 %. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die Beschwerdeführerin ab November 2016 daher noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2019 ist demzufolge zu bestätigen.

5.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Artikel 29 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

Gerichtsentscheide

19