Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.96
Verfügung vom 4. Mai 2018
Neuanmeldung; Gutachten beweistauglich; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht; Rentenanspruch verneint.
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 14. Februar 2006 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach erfolgten Abklärungen wurden mit Mitteilung vom 15. Juni 2006 die Kosten für eine Staroperation rechts übernommen (IV-Akte 12). Am 16. September 2008 hatte sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf Unfallfolgen nach einer Schulterverletzung rechts erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 18). Daraufhin hatte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie die Akten des Unfallversicherers zum Verfahren beizog (IV-Akten 20, 34, 38, 41, 45, 54, 57, 58, 59, 64, 77, 81, 105, 108, 118, 119 und 128) und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, in Auftrag gab (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 10. Dezember 2012, IV-Akte 105). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2014 von August 2009 bis Juni 2011 und von August 2012 bis Juni 2013 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen. Von März 2009 bis Juli 2009, von Juli 2011 bis Juli 2012 und ab Juli 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von jeweils 0%, 10% bzw. 15% (IV-Akte 137).
Mit „Revisionsgesuch“ vom 24. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, da er an einer Polyarthrose leide, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursache (IV-Akte 144). In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und beauftragte Dr. C____ mit einer rheumatologischen Verlaufsbegutachtung (vgl. IV-Akte 157). Im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 159) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 an, der Beschwerdeführer habe keinen Rentenanspruch, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht in einem für den Leistungsanspruch notwendigem Ausmass verändert habe (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. März 2018 (IV-Akte 164). Am 4. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 166).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2018 und Ergänzung vom 30. August 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Anwalt, Basel ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. November 2018 und Duplik vom 18. Dezember 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, Basel.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 21. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 stellte die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 20. August 2014 nicht in einem für den Leistungsanspruch notwendigen Ausmass verändert habe. Der Beschwerdeführer habe weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 15% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 159). Danach seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten ganztags ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne Tragen von Gewichten zu 100% zumutbar (vgl. IV-Akte 166).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ sei weder schlüssig noch überzeugend, da es den medizinischen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trage. Insbesondere ergebe sich aus dem bereits in den Akten liegenden Schreiben von Prof. Dr. med. D____ vom 19. April 2016, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung im August 2014 massiv verschlechtert habe, indem eine Polyarthrose vorliege, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit führe. Bei korrekter Bewertung des Gesundheitszustandes müsse von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Jedenfalls könne von einer Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angesichts der massiven gesundheitlichen Beschwerden keine Rede sein. Es bestehe keine verwendbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Demnach habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Beschwerde vom 6. Juni 2018 und Ergänzung vom 30. August 2018 sowie Replik vom 15. November 2018).
2.3. Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 20. August 2014 (IV-Akte 137) den Referenzzeitpunkt.
4.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt seit dem letzten Entscheid vom 20. August 2014 in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).
4.2. Die Verfügung vom 20. August 2014 stützt sich im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 10. Dezember 2012 (IV-Akte 105) und auf die kreisärztliche Untersuchung vom 25. Juli 2013 (IV-Akte 119).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 10. Dezember 2012 stellt Dr. C____ eine Periarthropathia humeroscapularis links, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie einen Status nach Hüft-Totalprothese rechts bei Coxarthrose am 10. August 2010 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas per magna, einen Status nach Trabeculektomie beidseits infolge juvenilem Glaukom 1987, inkomplette Opticusatrophie links sowie einen Status nach Kataraktoperation rechts am 22. Juni 2006. Der Beschwerdeführer sei ohne Berufsausbildung und auf dem freien Arbeitsmarkt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. So als Hilfsarbeiter, Buffet-Bursche, Hausangestellter, in der Reinigung, als Betriebsarbeiter und Staplerfahrer. Für sämtliche dieser Tätigkeiten bestehe durch die Interaktion der verschiedenen Probleme keine Arbeitsfähigkeit mehr, d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Dies gelte ab dem 20. Februar 2008. In der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt von Seiten der Schulteroperation links vollständig arbeitsunfähig. Dies gelte ab dem 9. Mai 2012, d.h. dem Datum der erlittenen Schulterluxation links. In der Regel gehe man nach einer Operation der Latissimus-dorti-transfer von einer ca. 6 monatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Danach sei die Situation neu zu beurteilen. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit kommt der Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeiten vom 20. Februar 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Danach habe für Verweistätigkeiten vom 1. März 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 17. März 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 4. Mai 2009 sei wegen der Schulterproblematik links wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab April 2011 sei der Beschwerdeführer sodann in einer sitzenden Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Seit dem 9. Mai 2012 bestehe nunmehr aufgrund der Schulterluxation links mit nachfolgend schmerzhafter Pseudoparalyse eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 105, S. 29-36).
Am 25. Juli 2013 hat der Kreisarzt Dr. med. E____ im Zusammenhang mit dem Sturz auf die linke Schulter am 4. Mai 2009 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt. Als Diagnosen erhebt er einen Status nach Rotatorenmanschettenläsion links am 4. Mai 2009, einen Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicepstenodese am 11. Juni 2009, Status nach retraktiler Capsulitis links, Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit Latissimus dorsi-Transfer bei ausgedehnter Reruptur der Rotatorenmanschette links am 9. August 2012, einen Status nach offener Rotatorenmanschettennaht, Acromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion rechts am 4. Juni 2008, eine Coxarthrose rechts, einen Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts sowie Adipositas per magna. Aktuell sei im Bereich der linken Schulter wieder der Zustand wie vor der Reruptur der Rotatorenmanschette erreicht. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen, wobei idealerweise der linke Arm mindestens teilweise aufgestützt werden solle. Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen wegen eingeschränkter Haltefunktion mit dem linken Arm. Auch das Tragen von schweren Lasten sei für den linken Arm nicht mehr zumutbar. Mit den oben erwähnten Einschränkungen sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (IV-Akte 119, S. 8-9).
4.3. Die Verfügung vom 4. Mai 2018 beruht im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 159).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 14. Dezember 2017 erhebt Dr. C____ folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Periarthropathia humeroscapularis links, Periarthropathia humeroscapularis rechts, Status nach Hüft-Totalprothese rechts bei Coxarthrose am 10. August 2010 und lateral betonte Valgus-Gonarthrose rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine beginnende Valgus-Gonarthrose links, ein Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas WHO Grad I sowie ein Status nach Radiofrequenzablation bei Vorhofflattern am 27. März 2015, nachfolgend Sinusrhythmus. Der Beschwerdeführer sei ohne Berufsausbildung und auf dem freien Arbeitsmarkt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen. So als Hilfsarbeiter, Buffet-Bursche, Hausangestellter, in der Reinigung, als Betriebsarbeiter und Staplerfahrer. Für sämtliche dieser Tätigkeiten bestehe durch die Interaktion der verschiedenen Probleme keine Arbeitsfähigkeit mehr, d.h. eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Es bestünden nun folgende Einschränkungen in einer Verweistätigkeit: Hinsichtlich der rechten Schulter seien körperlich leichte Arbeiten unterhalb der Horizontalen, wobei idealerweise der rechte Arm mindestens teilweise aufgestützt werden könne, zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, anderen absturzgefährdeten Positionen wegen eingeschränkter Haltefunktion des rechten Armes. Auch könnten keine schweren Lasten mehr mit dem rechten Arm getragen werden. Dasselbe Anforderungsprofil gelte für die linke Schulter und den linken Arm. In Bezug auf die rechte Hüfte und das rechte Knie könne der Beschwerdeführer keine mittelschweren oder schweren Gewichte heben, nicht dauernd kauern oder knien, sich nicht repetitiv bücken und nicht auf unebenem Boden gehen. Die Gehstrecke sei auf 10 Minuten am Stück limitiert und der Beschwerdeführer solle dies nicht repetitiv gehen müssen. Für eine körperlich leichte Verweistätigkeit, welche das obengenannte Profil respektiere und bei welcher der Beschwerdeführer vorwiegend sitzen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 20. Februar 2008 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 26. Juli 2013, d.h. nach der kreisärztlichen Untersuchung bis zum 25. März 2015 sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Dann habe vom 26. März bis 30. März 2015 im Rahmen einer kurzen Hospitalisation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Beschwerdeführer bis zum 11. Dezember 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Vom 12. Dezember 2015 bis 19. April 2016 habe im Rahmen einer anterioren Schulterluxation rechts eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nachfolgend bis zum Gutachtensdatum am 14. Dezember 2017 und auch weiterhin bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-Akte 159, S. 57-62).
4.4. In Würdigung der Aktenlage kann auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351, E. 3). So wurde es in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 3-40), berücksichtigt umfassend die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 40-48) und ist in medizinischer Hinsicht einleuchtend sowie nachvollziehbar (Gutachten, S. 53-68), so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Insbesondere hat der rheumatologische Gutachter Dr. C____ einlässlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer – trotz der multiplen und auch neu hinzugetretenen Beeinträchtigungen – in einer vorwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Zwar leidet der Beschwerdeführer nunmehr unter Beschwerden an den Knien, dies hat indessen keinen Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. So führt Dr. C____ diesbezüglich auf S. 63 des Gutachtens aus, dass die Beurteilung im Vergleich zum Gutachten vom 10. Dezember 2012 bezüglich der rechten Schulter und der rechten Hüfte gleich geblieben sei. Von Seiten der linken Schulter sei der Beschwerdeführer aktuell in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Neu sei eine Kniepathologie rechts mehr als links hinzugekommen, dies ab etwa 2014, wobei diese nicht zusätzlich ins Gewicht falle, da das Profil bereits durch die Hüftpathologie rechts eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile 40 kg an Gewicht reduzieren können. Dies schlage sich in einem deutlich besseren Gangbild nieder. So sei die relative Glutealinsuffizienz links verschwunden, ebenfalls sei das Duchenne-Tendelenburgzeichen rechts deutlich geringer als anlässlich 2012, da der Beschwerdeführer habe Gewicht reduzieren können. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass zwar neue gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vergleich zur letzten rheumatologischen Begutachtung im Dezember 2012 zum Beschwerdebild hinzugetreten sind, diese haben jedoch keine Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Veränderung der Verhältnisse sind somit nicht rentenerheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam. Daran vermögen auch die Beurteilungen von Dr. D____ vom 19. April 2016 nichts zu ändern (vgl. IV-Akten 144 und 153). Dr. D____ gibt in seinem Bericht vom 19. April 2016 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer leide an einer Polyarthrose und sei bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 144). Mit Bericht vom 19. April 2016 diagnostiziert Dr. D____ zudem persistierende Hüftschmerzen rechts, posttraumatische, mittelschwere, lateral und retropatellär betonte Gonarthrose rechts, Reruptur Supraspinatussehne rechts nach zweiter vorderer unterer Schulterluxation, Adipositas per magna, Diabetes mellitus, Vorhofflattern sowie Gastritis (IV-Akte 153). Damit erhebt Dr. D____ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. C____. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Dr. D____ somit lediglich eine andere Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes als Dr. C____ vornimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertisen jedoch nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten trifft dies vorliegend indes nicht zu. Folglich kann auf das umfassende und nachvollziehbare rheumatologische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das rheumatologische Gutachten vom 14. Dezember 2017 beigezogen hat (IV-Akte 159). Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab Mai 2016 auszugehen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, IV-Akte 162). Damit ist keine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber August 2014 eingetreten (vgl. E. 3).
5.1. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei ist zunächst die wirtschaftliche Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu untersuchen.
5.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2010, [8C_568/2010], E. 3.2).
5.3. Gemäss der Beurteilung von Dr. C____ ist der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Verweistätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer vorwiegend sitzen kann, zu 100% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum. Nicht mehr zumutbar sind dem Beschwerdeführer hingegen Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, anderen absturzgefährdeten Positionen wegen eingeschränkter Haltefunktion des rechten und linken Armes. Auch könnten keine schweren Lasten mehr mit dem rechten und linken Arm getragen werden. In Bezug auf die rechte Hüfte und das rechte Knie könne der Beschwerdeführer keine mittelschweren oder schweren Gewichte heben, nicht dauernd kauern oder knien, sich nicht repetitiv bücken und nicht auf unebenem Boden gehen. Die Gehstrecke sei auf 10 Minuten am Stück limitiert und der Beschwerdeführer solle dies nicht repetitiv gehen müssen (vgl. IV-Akte 159, S. 57-62). Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die vorerwähnten Einschränkungen zu einer erschwerten Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Indes ist der Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält durchaus auch Stellen, welche vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Dezember 2015 [8C_599/2015], E. 5.2.4. mit weiteren Hinweisen). Zu nennen sind etwa Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013 [8C_12/2013], E. 3.2.).
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers wären allenfalls – wie nachfolgend noch darzustellen ist (E. 5.5.) – durch die Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen.
5.5. Die IV-Stelle verweist in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 166) bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung 20. August 2014. Danach hat sie das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE festgesetzt und ihm hiebei einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. in der Höhe von 10 % bzw. von 15% eingeräumt (vgl. IV-Akte 137). Ob dieser Abzug zu tief angesetzt wurde, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad resultierte, welcher rentenerheblich wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Folglich ist die Verfügung vom 4. Mai 2018 zu schützen.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: