Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.46
Verfügung vom 14. Februar 2018
Observation und deren Verwertbarkeit; weitere Begutachtung nötig.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bei der Suva versichert, als er am 10. Dezember 2003 einen Autounfall erlitt.
aa) Die Suva hatte mit Verfügung vom 11. April 2005 bzw. mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 die Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 7. November 2006 (UV 2006 18, IV-Akte 105 S. 12 ff.) die adäquate Kausalität bejaht. Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 3/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das kantonale Urteil in diesem Punkt bestätigt. Es hatte das kantonale Urteil jedoch insoweit aufgehoben, als dadurch die Suva zur Durchführung einer ergänzenden neurologischen Untersuchung verpflichtet werden sollte. In der Folge sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab 1. Juni 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (IV-Akte 119). Diese Verfügung hatte sich u.a. auf ein Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, […], vom 22. Juli 2008 (IV-Akte 110.1 S. 2 ff.), gestützt, welcher eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte.
ab) Die Suva hatte gegenüber einem Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Dezember 2003 Regressforderungen geltend gemacht. Im Auftrag dieses Haftpflichtversicherers hatte eine D____ AG mit Sitz in [...] [...] den Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis zum 21. Januar 2013 an insgesamt 15 Tagen observiert (Beschwerde S. 5 Ziff. 10; Ermittlungsbericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.). Der Haftpflichtversicherer hatte der Suva die Observationsunterlagen mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 übermittelt (IV-Akte 169 S. 84). Diesem Schreiben hatte der Haftpflichtversicherer auch eine in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Stellungnahme von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 8. Mai 2013 (IV-Akte 169 S. 54 ff.) beigelegt. Dr. E____ hielt mit Hinweis auf die Observationsdokumentation fest, es gebe aktuell keine Gründe mehr für eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit. “Eine allenfalls noch bestehende somatoforme Störung kann der Versicherte … willentlich überwinden“ (IV-Akte 169 S. 59).
ac) Die Suva gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2014 Kenntnis von der Zustellung des Observationsmaterials durch den Haftpflichtversicherer und sistierte die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer (IV-Akte 168).
ad) Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Suva erstatteten die Psychiatrischen Dienste des Spitals F____(nachfolgend „F____“) am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9, sig. Dr. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für Neurologie, Medizinische Gutachterin SIM). Das Gutachten schloss mit der Feststellung, die erhobenen und dargestellten Diskrepanzen des Falles führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Sicherheit der Diagnosestellung als „deutlich begrenzt“ eingeschätzt werden müsse und „diese in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit“ eingeschätzt werden könnten. Der Beschwerdeführer nahm dazu zu Handen der Suva am 14. November 2016 Stellung (IV-Akte 188.2).
ae) Die Suva teilte dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Gutachten vom 7. Juli 2016 am 1. Mai 2017 (IV-Akte 200) mit, dass die Unfallversicherungsrente mit Blick auf Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht geändert werde. Bereits mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 191) hatte sie angekündigt, die Leistungen rückwirkend wieder auszurichten.
b) Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2005 auch bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1).
ba) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die H____ GmbH (H____), am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
bb) Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Sistierung der Leistungen durch die Suva gemäss der vorerwähnten Mitteilung vom 14. April 2014 und stellte ihrerseits die Leistungen „ab sofort“ ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
bc) Mit Hinweis auf die Mitteilung der Suva betreffend Wiederausrichtung der Suva-Rente vom 4. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 197) die Wiederaufnahme der Rentenleistungen.
bd) Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (IV-Akte 204, sig. Dr. I____, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD).
be) Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2017 (IV-Akte 208) kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Ausrichtung der Invalidenrente werde rückwirkend ab 1. September 2012 aufgehoben. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 Einwand (IV-Akte 209, ergänzendes Schreiben vom 15. Dezember 2017, IV-Akte 211). Der RAD äusserte sich nochmals am 12. Januar 2018 (IV-Akte 216) zu medizinischen Fragen. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erörterte am 5. Februar 2018 (IV-Akte 218) die Frage der Zulässigkeit einer Observation sowie der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Am 14. Februar 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. März 2018 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualtiter macht er geltend, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2018 aufzuheben und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dem Beschwerdeführer anschliessend weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 2. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 11. April 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Kostenerlassgesuch.
IV.
Die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin findet am 8. Oktober 2018 statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Parteivertreter gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe sowie das Verfahrensprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Suva hatte gegenüber dem Beschwerdeführer für die Folgen eines Unfalles vom 10. Dezember 2003 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2009 ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 119). Nachdem der Suva von dem von ihr im Rahmen des Regresses belangten Haftpflichtversicherer Unterlagen über eine Observation erhalten hatte (vgl. Ermittlungsbericht der D____ AG mit Sitz in [...] vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.), hatte sie zunächst gemäss Schreiben vom 14. April 2014 die Rentenleistungen an den Beschwerdeführerin (IV-Akte 168) sistiert. Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Suva erstatteten die die F____ am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9). Die Suva hat mit Hinweis auf dieses Gutachten vom 7. Juli 2016 sowie auf Art. 17 ATSG festgehalten, dass sich an der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente nichts ändere (Schreiben vom 4. Januar 2017 und vom 1. Mai 2017, IV-Akten 191 und 200).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2004 zugesprochen. Vorgängig hatte die H____ zu Handen der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.).
Ebenfalls nachvollzogen hatte die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung der Suva (vgl. Verfügung vom 19. Juni 2014, IV-Akte 170). Abweichend vom Vorgehen der Suva hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 angeordnet.
Ob diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
Für die Beurteilung der folgenden Streitigkeit ist zunächst die einschlägige Praxis zu den sich stellenden Streitfragen kurz darzustellen.
3.1.
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 549, 554 ff. E. 6.2 ff.)
besteht, was auch der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt (Beschwerde S.
19 Rz 61), keine wechselseitige Bindungswirkung rechtskräftig
festgestellter Invaliditätsgrade. Dies gilt sowohl im Verhältnis eines früheren
rechtskräftigen Rentenentscheides der IV zu einer späteren Rentenprüfung des
Unfallversicherers , als auch im Verhältnis einer früheren rechtskräftigen
Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers zu einer späteren Rentenprüfung
durch die IV (anders noch BGE 126 V 288, insbes. 294 E 2d). Auch wenn eine formelle
Bindungswirkung somit zu verneinen ist, hebt die Praxis jedoch hervor, dass bereits
abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen bei der späteren Rentenprüfung mitzuberücksichtigen
sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4387/2014 vom 26. Juni 2018
Unfallversicherung erfolgt, so kann, soweit diese auf unfallkausalen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht, die Invalidenversicherung von
dieser nicht ohne triftige Gründe abweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).
3.2. Vorliegend ist unstreitig ein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 ATSG zu beurteilen. Sowohl die Suva als auch die Beschwerdegegnerin haben mit ihren ursprünglichen Verfügungen eine Invalidität anerkannt, die in beiden Bereichen zu einer ganzen Rente geführt hatte. Beide haben geprüft, ob zwischenzeitlich eine Änderung der ursprünglich als gegeben anerkannten Verhältnisse eingetreten ist. Die Suva hat dies gemäss ihren Schreiben vom 4. Januar 2017 und vom 1. Mai 2017 (IV-Akten 191 und 200) verneint. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Auffassung, eine solche Veränderung im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes seit Erlass ihrer ursprünglichen Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
Umstritten ist zunächst, wie vorliegend mit dem Ermittlungsbericht der D____ AG vom 29. Januar 2013 (IV-Akte 169 S. 22 ff.) zu verfahren ist.
4.1. Das Bundesgericht hat klargestellt (BGE 143 I 377, Urteil vom 14. Juli 2017), dass es, gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht, in der Invali-denversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche eine verdeckte Überwachung umfassend, klar und detailliert regelt. Da gegen eine entsprechende Neuregelung im ATSG das Referendum ergriffen worden ist (Medienmitteilung der Bundekanzlei vom 18. Juli 2018, abgerufen unter www.admin.ch >Dokumentation >Medienmitteilung
Auswahl der Organisation Bundeskanzlei und des Datums vom 18. Juli 2018), hat sich an dieser Rechtslage bislang nichts geändert. Damit ist zunächst einmal klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin selbst sich für eine solche von ihr veranlasste Observation nicht auf eine ausreichende Gesetzesgrundlage hätte stützen können.
4.2. Vorliegend wurde die fragliche Observation nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern im Auftrag einer dem Privatrecht unterstehenden Versicherung durchgeführt. In Bezug auf die Verwendung von Observationsergebnissen durch einen Sozialversicherer, die von einem Privatversicherer stammen, entschied das Bundesgericht bereits in BGE 132 V 241, dass der Sozialversicherer diese für seine Sachverhaltsabklärungen verwenden darf, wenn die Observation durch den Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde. Wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (Erw. 4.2.4.), sind die Hintergründe, welche den von der Suva mit Regressforderungen konfrontierten Haftpflichtversicherer konkret zur Observation bewogen hatten, nicht klar dokumentiert. Ob die Anordnung der Observation durch diesen Haftpflichtversicherer entsprechend den für dem Privatecht unterstehende Versicherer massgeblichen Grundsätzen zulässig war (vgl. BGE 136 III 410), muss darum offen gelassen werden. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auch nicht näher darauf einzugehen, ob es zulässig war, den Versicherten auch im grenznahen Ausland zu observieren (vgl. u.a. Eintrag im Ermittlungsbericht der D____ AG vom 25. September 2012, IV-Akte 169 S. 31; vgl. Plädoyer der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018, Protokoll).
Hilfsweise ist darum zur Klärung, ob die Ergebnisse der Observation (vgl. Dokumentation der D____ AG vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.) in dem von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Abklärungsverfahren bzw. auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwertbar waren bzw. sind, auf die Kriterien abzustellen, anhand deren nach höchstrichterlicher Praxis (BGE 143 I 377, 384 ff. E. 5 ff.) geprüft wird, ob das Material das im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gesammelt wurde, im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beweismässig verwertbar ist.
4.2.1. Vorauszuschicken ist, dass im Sozialversicherungsrecht wohl insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen ist, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377, 385 E. 5.1.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4). Vorliegend hat eine Observation ausschliesslich im öffentlichen Raum stattgefunden. Dieses Erfordernis steht vorliegend der Verwertbarkeit des Observationsmaterials somit nicht entgegen.
4.2.2. Vorliegend handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 377, 385 E. 5.1.1 a.E. mit Hinweis auf Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2) um unbeeinflusste Handlungen des Beschwerdeführers. Somit greift auch in dieser Hinsicht kein Verwertungsverbot.
4.2.3. Sodann sind für die Prüfung der Verwertbarkeit die Dauer und Intensität der Überwachung von Relevanz (BGE 143 I 377, 386 E. 5.1.2).
Der Dokumentation der der D____ AG vom 29. Januar 2013 (IV-Akte 169 S. 22 ff.) ist zu entnehmen, dass in einem Zeitraum ab 25 Juli 2012 bis 21. Januar 2013 15 Überwachungen durchgeführt wurden (IV-Akte 169 S. 25).
Die 15 Observationstermine erstrecken sich über insgesamt knapp 6 Monate. Im Observationsbericht wird festgehalten (IV-Akte 169 S. 52), innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 25. Juli 2012 und dem 21. Januar 2013 seien innerhalb von vier Überwachungsphasen auftragsbezogene Observationen getätigt worden, wobei während der ersten wie auch dritten Überwachungsphase (25. Juli bis 6. August 2012 und 22. Oktober bis 7. November 2012) „keine Hinweise auf eine Anwesenheit“ des Versicherten an dessen Wohnadresse hätten erhoben werden können (mit anderen Worten: der Versicherte wurde in diesen Zeiträumen nicht gesichtet).
Die dem Bericht zu Grunde gelegten Fotografien bzw. Videoaufnahmen stammen somit von den Observationen während der restlichen 10 Termine in den Überwachungsphasen vom 16. August 2012 bis 29. September 2012 sowie 14. bis 21. Januar 2013.
Art 43a Abs. 5 ATSG in der Fassung gemäss der von der Bundeversammlung beschlossenen Änderung vom 16. März 2018 (BBl 2018 S. 1492) sieht vor, dass eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden darf. Legt man die Zeitspanne von 6 Wochen bzw. 1 Woche mit jenen 10 Überwachungsaktionen zu Grunde, bei denen der Beschwerdeführer überhaupt gesichtet worden war, so bewegt sich dies im Rahmen der vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderung.
4.2.4. Zu prüfen ist schliesslich (vgl. BGE 143 I 377, 386 E. 5.1.2), ob die Observation auf Grund ausgewiesener Zweifel über die Leistungsunfähigkeit des Versicherten eingeleitet wurde. Die Observation setzt mit andern Worten einen Verdacht des (drohenden) Bezugs unrechtmässiger Leistungen voraus. Dazu hielt das Bundesgericht fest (BGE 137 I 327, 332 f. E. 5.4.2.1 m.w.H.), darunter sei nicht ein „begründeter Anfangsverdacht“ zu verstehen, welcher die Strafverfolgung betreffe und im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz regelmässig nicht verwendet werde. Vielmehr werde die objektive Gebotenheit der Observation als wichtiges Element der Interessenabwägung im Persönlichkeitsschutz bezeichnet. Dies habe gleichfalls für den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu gelten. Die Observation müsse demnach objektiv geboten sein, womit gemeint sei, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte könnten beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, zum Beispiel im Sinne von Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente könnten einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen.
Was den involvierten Haftpflichtversicherer konkret zur Observation motiviert hatte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 11) werden keine näheren Angaben gemacht. Der Dokumentation der D____ AG vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 24) ist ebenfalls nichts zu entnehmen, die „Auftragsumschreibung“ beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Reihe von Fragen, u.a. nach dem Verhalten im Alltag, mit welchen Verkehrsmittel sich der Versicherte fortbewegt bzw. ob er Tätigkeiten verrichtet, die nicht mit den aktuellen Beschwerden zu vereinbaren sind. Auch dies lässt keine Rückschlüsse auf einen im Sinne der Praxis relevanten, konkreten Verdacht zu.
4.3. Nach dem Dargelegten ist zwar eines der Kriterien für Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Observationsergebnissen, nämlich ob für den Haftpflichtversicherer eine Observation zum Zeitpunkt der Anordnung objektiv geboten war, beweismässig nicht erhärtet. Damit ist aber über die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials nicht bereits entschieden. Die höchstrichterliche Praxis (BGE 143 I 377, 385 f. E. 5.1.1) stellt klar, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweises hauptsächlich die Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend ist. Den vorstehend erörterten Aspekten ist dabei das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1 und dortige Hinweise) gegenüberzustellen.
Für die Abwägung der Interessen fällt vorliegend ins Gewicht, dass bereits vorliegende Gutachten und Berichte, namentlich das Gutachten der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9), schon Bezug auf die Observation nehmen (insb. IV-Akte 186.9 S. 21). Es wären, würde man den Observationsbericht selbst aus den Akten entfernen, konsequenterweise auch alle inhaltlichen Wiedergaben und die gutachterlichen Stellungnahmen dazu in den schon vorhandenen Arztberichten und Gutachten zu schwärzen. Es erscheint fraglich, ob mit einer weiteren Begutachtung befasste Ärzte mit derartig modifizierten Vorberichten noch sinnvoll dokumentiert wären.
Nicht nur die Beschwerdegegnerin und die für sie tätigen Ärzte, sondern auch der Versicherte selbst sind heute in Kenntnis dieses Materials. In Zukunft tätige medizinische Gutachter kämen, selbst wenn die Observationsunterlagen aus den Akten entfernt würden, nicht umhin, auf indirektem Weg (etwa aufgrund von Schilderungen des Versicherten bzw. der Erwähnung in der Verfügung vom 14. Februar 2018) von der Observation als solcher Kenntnis zu nehmen, ohne dass sie aber ihrerseits in der Lage wären, das dabei produzierte Material selbst zu würdigen. Der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben aus diesen Observationsunterlagen schon Schlüsse gezogen. Es ist jedoch nicht von vornherein auszuschliessen, dass künftig mit dem Beschwerdeführer befasste Experten aus dem Observationsmaterial andere Schlussfolgerungen als die Verfasser des Observationsberichts bzw. der RAD und mit ihnen die Beschwerdegegnerin ziehen könnten. Auch einer solchen von der Beschwerdegegnerin abweichenden Schlussfolgerung wäre jedoch nach Entfernung des Observationsmaterials aus den Akten die Grundlage entzogen.
Würden die Observationsunterlagen aus den Akten entfernt, läge dies zum einen nicht im öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs. Andererseits wäre aber auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit erschwert, gegen die im Raum stehende Unterstellung, unberechtigt Leistungen zu beziehen oder zu verlangen, auf der Grundlage des gesamten Aktenmaterials Stellung zu beziehen.
Darum ist von der Anordnung, es sei das Observationsmaterial aus den Akten zu entfernen, abzusehen.
5.1. Die Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2) stellt klar, dass es für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, in erster Linie verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) bedarf. Den Ergebnissen einer (zulässigen) Observation misst das höchste Gericht dagegen einen nachrangigen Stellenwert zu. Es bezeichnet sie als zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Observationsberichte vermögen jedoch eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in aller Regel nicht zu ersetzen. Nur in seltenen Fällen kann direkt aus dem Überwachungsmaterial in einer für die Anspruchsbeurteilung genügenden Weise auf ein bestimmtes Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Ergebnisse einer Observation sind aber zu berücksichtigen und haben in die Würdigung der medizinischen Unterlagen einzufliessen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2011, KV 2009 3, Erw. 3.5.2., mit Hinweis auf Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2010, in Sachen Z X-Y gegen IV-Stelle Kt. Solothurn).
5.2. Die Suva hat nach Zugang des Ermittlungsberichts der D____ AG vom 29. Januar 2013 (IV-Akte 169 S. 22 ff.) die Rentenleistung sistiert. In gleicher Weise ist die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) vorgegangen. Über den (grundsätzlichen) Anspruch auf eine Invalidenrente hatten beide Versicherer vorderhand, d.h. allein gestützt auf die Observationsunterlagen, keinen definitiven Rentenentscheid gefällt. Im Einklang mit der dargestellten Praxis wurde eine psychiatrische Begutachtung durch die F____ veranlasst. Diese erstattete ihren Bericht am 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9), wobei eingangs (IV-Akte 186.9 S. 2) die Fragen der Versicherungsträger an die F____ aufgelistet werden. Die Suva wünschte Abklärung darüber, (1) ob, und bejahendenfalls, inwiefern sich die Unfallfolgen seit der Berentung verändert haben, (2) wann bejahendenfalls eine wesentliche Zustandsänderung eingetreten ist und in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten psychischen Gesundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf als Bauarbeiter in leistungsmässiger Hinsicht bestehen, ob (3) nebst einer allfällig gegebenen leistungsmässigen Limitierung zusätzlich eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht bestehe, (4) welche Tätigkeiten und Verrichtungen die versicherte Person in Anbetracht der Unfallfolgen in zeitlichem und leistungsmässigem Umfang noch ausüben kann. Die Beschwerdegegnerin bat um Stellungnahmen der F____ (1) zu den bisherigen medizinischen Einschätzungen und zum Verlauf des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2003 sowie (2) zum Funktionsniveau in allen bedeutsamen Dimensionen des Alltags, so wie es sich anhand der täglichen Tätigkeiten präsentiere. Die F____ sah sich jedoch nicht in der Lage, die gestellten Fragen mit der notwendigen Beweiskraft beantworten zu können. Sie begründete dies damit, die Diskrepanzen des Falles führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Sicherheit der Diagnosestellung als deutlich begrenzt eingeschätzt werden müsse und diese in ihrer Ausprägung und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden könnten. Aufgrund dessen „bedauert die aktuelle Gutachterin sehr, die gestellten Fragen von Suva und IV leider nicht mit der notwendigen Beweiskraft beantworten zu können“ (IV-Akte 186.9 S. 52).
Die Suva hat mit Hinweis auf das Ergebnis der Begutachtung durch die F____ die Rentenleistungen wieder aufgenommen (Mitteilungen vom 4. Januar 2017 sowie vom 1. Mai 2017, IV-Akten 191 und 200); mit Blick auf Art. 17 ATSG erfolge keine Änderung der Invalidenrente. Implizit tat sie damit kund, dass nach ihrer Einschätzung eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, womit es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis) bleibt.
5.3. Das „Schlussresultat“ der Begutachtung der F____ lautet zusammenfassend dahingehend, eine beweistaugliche Beantwortung der gestellten Expertenfragen sei nicht möglich. Ungeachtet des insoweit unmissverständlichen Ergebnisses der Begutachtung durch die F____ verneint die Beschwerdegegnerin abweichend von der Suva implizit einen Beweisnotstand bezüglich des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts. Sie stützt sich in der Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) auf durchgeführte medizinische Abklärungen und insbesondere auf eine Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2017. Mit dieser Stellungnahme (IV-Akte 204, sig. Dr. I____) bezeichnet der RAD das Gutachten der F____ als ungenügend (IV-Akte 204 S. 7). Mit Hinweis auf die von ihm dargestellten „objektiven Befunde“ (IV-Akte 204 S. S. 7 ff.) bzw. auf „objektive Gründe“ gelangte der RAD zum Schluss, es könne „überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ab 2012 keine psychiatrische Erkrankung von einem Ausmass vorlag, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder in Verweistätigkeiten begründen könnte“ (IV-Akte 204 S. 9: Schlusssatz in Beantwortung der 1. Frage: „Medizinischer Verlauf seit der Verfügung vom Juni 2010 und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Verkäufer und Maschinist und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht“).
Selbst wenn diesen Äusserungen des RAD ihrerseits Beweiswert zuzumessen wäre, ist sogleich festzuhalten, dass der RAD zwar seines Erachten gegebene Hinweise dafür anführt, dass sich seiner Meinung nach ab dem Jahr 2012 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen liesse. Damit hat aber nicht einmal der RAD postuliert, dass beim Beschwerdeführer überhaupt keine rentenbeeinflussende Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen könne.
Die verfügte vollständige Renteneinstellung lässt sich somit selbst aufgrund der Äusserungen des RAD nicht aufrechterhalten. Bereits dies muss zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2018 führen. Bei diesem Ergebnis kann nach dem jetzigen Verfahrensstand offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine auf das Jahr 2012 zurückwirkende Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
6.1. Die ursprüngliche Berentung durch die Suva mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (IV-Akte 119) hatte sich auf ein Gutachten von Dr. C____, IV-Akte 110.1 S. 2 ff.), gestützt, welcher eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte hatte (IV-Akte 110.1 S. 15). Dr. C____ hatte eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht. Dafür sprächen die wechselnden, sich verändernden Inhalte und die Frequenz der Albträume, das relativ frühe Ansprechen derselben, Selbstvorwürfe und auch Therapiebemühungen des Versicherten. Dr. C____ erachtete „allerhöchstens“ eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom als gegeben. Ebenso bejahte er eine seit 2004 bestehende somatoforme Schmerzstörung (Diagnosen vgl. IV-Akte 110.1 S. 15).
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Vorgängig zu dieser Verfügung hatte die H____ am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 133 S. 20 f.). In der polydisziplinären Zusammenfassung gelangte die H____ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer unter einer ausgeprägten psychischen Erkrankung mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung, mittelgradigen Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (IV-Akte 133 S. 20).
6.2. Die F____ vermögen zwar nach eigener Einschätzung keine beweiskräftigen Antworten auf die Expertenfragen zu erteilen. Sie äussern sich aber zu den vor bzw. bei den ursprünglichen Berentungen im Zentrum stehenden Diagnosen sehr wohl. Bezüglich der damals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung hält das Gutachten der F____ fest, dadurch, dass das Kriterium der Vermeidung von erinnerungstriggernden Situationen beim Versicherten nicht nachgewiesen worden sei, sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus aktueller gutachtlicher Sicht „zumindest seit 2012 nicht mehr zu stellen“ (IV-Akte 189.9 S. 44). Sodann wird ausgeführt, anlässlich der Begutachtung durch die F____ sei der Schmerz vom Beschwerdeführer als ein Symptom, unter mehreren beschrieben worden und sei „nicht im Vordergrund der Beschwerdeschilderung“ gestanden. Insgesamt könne bezüglich des „fliessenden“ Schmerzes keine zusätzliche somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden, sondern das Symptom „Schmerz“ sei als somatoformes Teilsymptom einer depressiven Erkrankung zu verstehen (IV-Akte 186.9 S. 46). Diesbezüglich wird im Gutachten der F____ ausgeführt, bei „Anwendung der ICD-10 Kriterien wäre … eine chronische schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (1CD-10 F 33.1) zu diagnostizieren“. Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv („wäre“) wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 zutreffend bemerkt (IV-Akte 216 S. 7). Die Wortwahl lässt sich erklären mit der das ganze Gutachten durchziehenden Unsicherheit angesichts der angetroffenen Diskrepanzen. Die F____ fasst dies an einer Stelle (IV-Akte 186.9 S. 39) wie folgt zusammen: „In der hiesigen Begutachtung zeigte sich klinisch einerseits eine Symptomkonstellation, die wie eine schwerwiegende Beeinträchtigung imponierte, andererseits aber auch ein Verhalten des Exploranden im Rahmen der Untersuchung, die keinem typischen psychiatrischen Beschwerdebild zuzuordnen war (Kontaktverhalten mit auffälliger Gestik, aber v.a. Verhalten in der neuropsychologischen Untersuchung, die Beeinträchtigungen zeigt, die auf Antwortverzerrungen hinwiesen). So war das gezeigte Muster des Leistungsverhaltens während der Testung untypisch für reguläres Lernverhalten“. Der Versicherte habe Beeinträchtigungen gezeigt, die „nicht einmal bei schwer behinderten Personen zu beobachten sind, zeigte zudem Antworten in einfachen Alternativwahltests, die im Zufallsbereich lagen, gab aber andererseits an, weiter in der Lage zu sein, auch längere Strecken mit dem Auto fahren zu können und konnte auch adäquat zu seiner Geschichte Auskunft zu geben. Die Beschwerdevalidierungstestungen als Teil der neuropsychologischen Gesamteinschätzung ergab(en) somit ein so inkonsistentes aktuelles Gesamtprofil, dass die kognitive Leistungsfähigkeit insgesamt nicht mehr beurteilbar war“.
6.3. Zwar haben sich F____ einer verbindlichen nosologischen Einschätzung enthalten. Ihre Ausführungen sind jedoch immerhin als Indiz dafür zu werten, dass sich gewisse Veränderungen seit der ursprünglichen Rentenverfügung eingestellt haben könnten. Damit bestehen aber zugleich auch Hinweise, die es als nicht vertretbar erscheinen lassen, eine Weiterleistung der Invalidenrente ohne vorgängige weitere Abklärungen anzuorden. Dem Hauptantrag der Beschwerde kann folglich nicht entsprochen werden.
Ohnehin ist die Diagnostik für sich allein für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106). Das Bundesgericht verweist sodann (a.a.O.) darauf, dass die WHO als Ergänzung zur ICD die ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) geschaffen hat zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren. Diese Klassifikation beruht auf der Erkenntnis, dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S. 140 ff.; Simon Graf, Arbeitsunfähigkeiten - medizinisch, Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 13). Weiter führt das Bundesgericht aus, es bestehe „zumindest in der gerichtlichen Praxis der Eindruck, dass sich psychische Leiden selten mit einer einzelnen Diagnose erfassen lassen, sondern häufig von einem polymorbiden Geschehen auszugehen“ sei. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei denn auch nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitige. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruierten, stelle sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit.
6.4. Nach dem Aktenstand besteht Unklarheit, wie sich die beim Versicherten besehenden Erkrankungen aktuell auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Es kann darum aktuell auch kein Grad einer Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden. Hierfür bedarf es einer vertieften, für die Schätzung der Arbeits- und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.
Der RAD hat im Rahmen seiner Kritik am Gutachten der F____ (IV-Akte 204 S. 7) ausgeführt, die Untersuchungen seien nicht vollständig. Der psychopathologische Status wurde „nicht gemäss AMDP erhoben“ (AMDP steht für Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie), bzw. er sei „unvollständig in Hinblick auf die Beschreibung der objektiven psychopathologischen Befunde“. Der RAD spricht damit den Abschnitt „Psychischer Befund“ (IV-Akte 186.9 S. 32) an. Die Kritik des RAD am Schreibstil (der RAD spricht von einem „hypothetischen conjunctivus irrealis“) ist zwar nicht nachvollziehbar, indessen ist dem RAD darin beizupflichten, dass der Abschnitt kurz gefasst ist. Die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (Version 16. Juni 2016, Korrigenda 17. Oktober 2016, abgerufen unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien/) bezeichnen einen ausführlichen klinisch-psychiatrischen Befund als „obligatorisch, einschliesslich einer Beschreibung vorhandener psychopathologischer Befunde unter Verwendung des AMDP-Systems“ (Ziff. 4.3.1.). Ein leitliniengerechtes neues psychiatrisches Gutachten möge sich somit der vom RAD angesprochenen detaillierten objektiven Beschreibungen, wie des „formalen Denkens, des inhaltlichen Denkens, Sprachmodulation, Abstraktionsfähigkeit, der Affektivität wie Affektmodulation, Affektrapport, Affektinkontinenz, psychomotorischer Antrieb, vegetative Befunde“ annehmen (IV-Akte 204 S. 7).
Zusammenfassend ist in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung eines neutralen psychiatrischen Gutachtens. Mit diesem hat die Beschwerdegegnerin eine Klärung der bis anhin offen gebliebenen Frage herbeizuführen, ob sich medizinisch-theoretisch seit der Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) die gesundheitlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Weise verändert haben, dass daraus (unter Mitberücksichtigung aller weiteren revisionsrechtlich relevanten Faktoren) eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuleiten ist (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
8.1. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung auszurichten.
8.3. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegende Streitigkeit ist komplex. Zusätzlich hat eine Hauptverhandlung stattgefunden. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 284.90.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: