Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.30, SVG.2018.291
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Juli 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.30

Verfügung vom 11. Januar 2018

polydisziplinärem und psychiatrischem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, Arztbericht des Facharztes vermag polydisziplinäres Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen; Beschwerde wird abgewiesen.

Tatsachen

I.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. November 2013 unter Hinweis auf Diabetes, Migräne und Polyneuropathie zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle veranlasste erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (vgl. IV-Akten 15, 23, 44 und 45). Gestützt auf eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. April 2015 (IV-Akte 51) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. April 2015 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente von August 2014 bis März 2015 in Aussicht (IV-Akte 54). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 Einwand (IV-Akte 59). In der Folge beauftragte die IV-Stelle C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Onkologie, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Pneumologie (vgl. IV-Akte 77). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. April 2016 mit, der Beschwerdeführer habe von August 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf eine ganze befristete Rente. Ab Februar 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 17% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 92) und ergänzender Begründung vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 94). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akten 96 und 101) gab die IV-Stelle bei Dr. med. D____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Verfügung vom 7. September 2016, IV-Akte 110 und psychiatrisches Gutachten vom 10. April 2017, IV-Akte 118). Nach Einholung von weiteren Stellungnahmen des RAD vom 11. Mai 2017 und 9. Juni 2017 (IV-Akten 122 und 126) bestätigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 den getroffenen Entscheid und sprach dem Beschwerdeführer von August 2014 bis Januar 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab Februar 2015 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 22% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 128). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2017 Einwand (IV-Akte 138), wobei er am 27. September 2017 eine ergänzende Begründung einreichte (IV-Akte 140). Dazu nahm der RAD am 3. November 2017 Stellung (IV-Akte 144). Nachdem der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 147), liess sich der RAD hierzu am 1. Dezember 2017 vernehmen (vgl. IV-Akte 152). Am 11. Januar 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 16. Juni 2017 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (vgl. IV-Akte 158).

II.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 11. Januar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch B____, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Mai 2018 und Duplik vom 1. Juni 2016 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 5. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Juli 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.1. Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 11. Januar 2018 dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab August 2014 bis Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab Februar 2015 verneinte sie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22% - einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei insbesondere auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 84) sowie das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2017 (IV-Akte 118). Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartefrist im August 2014 weder die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Pizzeria noch eine andere angepasste Tätigkeit ausüben. Daher habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und dem Beschwerdeführer seien andere, leichte Tätigkeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Dabei sollten Arbeiten über Kopf und auf Leitern und Gerüsten sowie sich immer wiederholende Schiebebelastung der Muskulatur im Schulterblattbereich vermieden werden. In erwerblicher Hinsicht nahm die IV-Stelle Einkommensvergleiche vor, wobei sie aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums und der leidensbedingten Einschränkungen beim Invalideneinkommen einen Abzug von 15% gewährte (vgl. IV-Akte 157).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachten Einwände in pulmologischer Hinsicht nicht eingegangen sei und der regionalärztliche Dienst (RAD) nicht auf die neuen Ergebnisse des Belastungstests, sondern lediglich auf jene der Lungenfunktion Bezug genommen habe. Selbst wenn die Stellungnahme der IV-Stelle bzw. des RAD hinsichtlich der Begründungspflicht knapp genügen würde, sei zumindest die Untersuchungspflicht verletzt. Denn der behandelnde Facharzt komme entgegen der Gutachter zum Schluss, aufgrund der Ergebnisse des Belastungstest sei der Beschwerdeführer lediglich zu 50% arbeitsfähig. Diesbezüglich seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Schliesslich sei eine schwere Pneumonie im rechten Oberlappen aufgetreten. Diesen klaren Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes übergehe die IV-Stelle ohne mit einem Wort darauf einzugehen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 16. Februar 2018 und Replik vom 3. Mai 2018).

2.3. Unbestritten ist im Folgenden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von August 2014 bis Januar 2015 hat. Strittig ist hingegen, ob die IVStelle ab Februar 2015 zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat und ob diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3. Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 11. Januar 2018 im Wesentlichen das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 84) sowie das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2017 (IV-Akte 118). Diese werden nachfolgend kurz dargestellt:

Mit polydisziplinärem C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 erheben die Experten Restbeschwerden Schulter links, multifaktorielle Kopfschmerzen, diabetische Polyneuropathie, mit vorwiegend axonaler Betonung, rechts periscapuläre Sensibilitätsstörung und muskuläre Dysbalance bei Postthoraktomie-Syndrom sowie ein mässig differenziertes Plattenepithelkarzinom des rechten Unterlappens im Tumorstadium, seit April 2014 komplette Remission, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Dezember 2013 bis Ende Oktober 2014 sicherlich in jeglicher Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe weiterhin eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit. Ab November 2014 bestehe in einer leichten, adaptierten Tätigkeit gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum (IV-Akte 84, S. 57-63).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. April 2017 stellt der psychiatrische Experte Dr. med. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10:F43.1). Dem Beschwerdeführer sei die angestammte wie auch jegliche alternative Tätigkeit im vollen Umfang möglich, eine Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründen (IV-Akte 118, S. 9f.).

3.4. Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, Stellung zu nehmen:

Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des Gehöranspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 31 und 41 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jeglichem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181, mit weiteren Hinweisen).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht nicht verletzt. In der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde auf die Stellungnahme des RAD vom 3. November 2017 verwiesen (IV-Akte 144). Der Beschwerdeführer hatte aber auch Kenntnis von der RAD-Beurteilung vom 1. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 152). In der RAD-Beurteilung vom 1. Dezember 2017 äussert sich der RAD-Arzt Dr. med. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zum vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. F____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 24. November 2017 (IV-Akte 148). Zwar nimmt der RAD-Arzt Dr. E____ darin in der Hauptsache Bezug zu den Ergebnissen der am 15. September 2017 am G____ vorgenommenen Bodyplethysmographie und würdigt die Ergebnisse der ebenfalls am 15. September 2017 durchgeführten Spiroergometrie kaum (IV-Akte 152). Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, die IV-Stelle bzw. der RAD habe die Begründungspflicht verletzt. Denn der RAD hat zu den wichtigsten Punkten Stellung genommen. Der Beschwerdeführer konnte auf der Grundlage dieser Begründung und unter Zuhilfenahme der der Verfügung zugrunde liegenden Akten beurteilen, ob er die Verfügung vom 11. Januar 2018 anfechten will oder nicht. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelnder Begründung der Verfügung vor.

3.5. In materieller Hinsicht ist zu klären, ob die IV-Stelle die Abklärungspflicht verletzt hat, indem sie bezüglich der neusten Ergebnisse der Spiroergometrie vom 15. September 2017 (vgl. IV-Akte 142, S. 2) bzw. der diesbezüglichen Beurteilung des Pneumologen Dr. F____ vom 24. November 2017 (IV-Akte 148) keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 10. April 2017 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann daher darauf abgestellt werden.

In Würdigung der medizinischen Untersuchungsberichte hat die IV-Stelle ihre Abklärungspflicht nicht verletzt. Wie die IV-Stelle korrekt festhält, vermag die Beurteilung des Pneumologen Dr. F____ die Einschätzung der C____-Gutachter nicht in Frage zu stellen, so dass weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen entspricht. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, E. 3). Insbesondere ist zu betonen, dass der Gutachter Dr. med. H____, FMH für Pneumologie, sich auf S. 18 bis 25 des Gutachtens eingehend mit den pneumologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im Speziellen wurde dabei auch eine Bodyplethysmographie, nicht jedoch eine Spiroergometrie durchgeführt (vgl. Gutachten S. 20f, IV-Akte 64, S. 20). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass die Ergebnisse der Spiroergometrie vom 15. September 2017 bzw. die Einschätzung von Dr. F____ vom 24. November 2017 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter nicht mitberücksichtigt wurden, nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn aus dem Bericht der Spiroergometrie vom 15. September 2017 geht hervor, dass eine Dekonditionierung als auch eine mässige Kooperation des Beschwerdeführers als limitierende Faktoren zu sehen seien (IV-Akte 142, S. 2). Folglich können die Untersuchungsresultate der Spiroergometrie nicht ohne Vorbehalt gewürdigt werde, hängt doch deren Aussagekraft unter anderem auch von der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Hinzu kommt, dass Dr. F____ nicht alleine aufgrund der Resultate der Spiroergometrie und derjenigen der Bodyplethysmographie zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig, sondern er trägt dabei auch der Komorbidität mit erhöhtem Infektionsrisiko bei Diabetes Rechnung (IV-Akte 148, S. 3). Somit sind nicht alleine die Ergebnisse der Spiroergometrie ausschlaggebend für die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Pneumologen Dr. F____. Vielmehr nimmt Dr. F____ nachträglich eine andere Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als die Gutachter vor. Es geht indes nicht an, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten sind solche zu verneinen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der Spiroergometrie die körperliche Belastungsfähigkeit gemessen wird. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer leichten, sitzenden Tätigkeit körperlich kaum relevant eingeschränkt wäre. Jedenfalls haben die Gutachter, indem sie dem Beschwerdeführer für eine leichte, adaptierte Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren, der körperlichen Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28. März 2018, IV-Akte 160). Vor diesem Hintergrund kommt den Ergebnissen der Spiroergometrie kaum massgebende Bedeutung zu. Anzufügen bleibt, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im Oktober 2017 eine schwere Pneumonie erlitten. Diese ist jedoch behandelbar und heilt in der Regel folgenlos aus (vgl. RAD-Stellungnahme vom 28. März 2018, IV-Akte 160), so dass nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 sowie das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2017 beigezogen hat (IV-Akten 84 und 118). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von August 2013 bis Oktober 2014 auszugehen. Ab November 2014 ist der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 4. April 2016, IV-Akte 86).

Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2018 Einkommensvergleiche gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommen. In einem ersten Einkommensvergleich hat die IV-Stelle ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% einen Invaliditätsgrad von 100% ermittelt und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von August 2014 bis Januar 2015 bejaht. In einem zweiten Einkommensvergleich hat sie zur Ermittlung des Valideneinkommens die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014, Tabelle TA1, Pos. 55-56/Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1 beigezogen und auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet. Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 50‘478.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle ebenfalls die LSE 2014 beigezogen, jedoch auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abgestellt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 70% und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15% aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums und der leidensbedingten Einschränkungen bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 39‘539.--. Aus dem Vergleich der Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 22%. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle ab Februar 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Einkommensvergleiche werden vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und sind im Grundsatze auch nicht zu beanstanden, so dass die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2018 zu schützen ist. Die IV- Stelle hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer eine befristet ganze Invalidenrente von August 2014 bis Januar 2015 zugesprochen und ab Februar 2015 einen Rentenanspruch verneint.

5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 zu bestätigen ist.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich B____) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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