Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.21
Verfügung vom 5. Januar 2018
Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; Restarbeitsfähigkeit ist wirtschaftlich verwertbar; Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund Einschränkungen an der rechten dominanten Hand; Zusprache einer Viertelsrente vorbehältlich der Zeiträume, in welchen Taggeld bezogen wurde.
Tatsachen
I.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Mai 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen (vgl. IV-Akte 17) sowie berufliche Massnahmen in Form einer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, eines Arbeitstrainings bei der D____ vom 10. November bis 5. Dezember 2014, einer beruflichen Abklärung als Zeichner vom 9. Februar bis 10. Mai 2015, eines Berufsfindungscoachings mit aktiver Stellensuche vom 28. September 2015 bis 30. Juni 2016 sowie eines Arbeitstrainings vom 7. Oktober bis 31. Dezember 2015 zu (vgl. IV-Akten 23, 35, 49, 65, 75, 84 und 106). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 stellte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht. Aus gesundheitlichen Gründen sei derzeit eine Fortsetzung der beruflichen Massnahmen nicht möglich. Es müssten zuerst weitere medizinische Abklärungen getätigt werden (IV-Akte 116). Dies bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 118). In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und nahm Unterlagen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers zu den Akten, in welchen ein Gutachten des E____ vom 11. Februar 2015 enthalten war (IV-Akte 120). Dazu nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 15. August 2017 Stellung (IV-Akte 122). Gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. August 2017 an, der Beschwerdeführer habe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25% - keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 123). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 20. September 2017 (IV-Akte 127, S. 1-6) und ergänzender Begründung vom 13. November 2017 (IV-Akte 129). Dem Einwand war ein Bericht der behandelnden Neurologin, Dr. med. F____, vom 20. Oktober 2017 beigelegt (IV-Akte 129, S. 7-11). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 4. Januar 2018, IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 132).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Verfügung vom 5. Januar 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Juni 2018 und Duplik vom 4. Juli 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 4. April 2018 die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 23. April 2018 auf eine Stellungnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle in der Hauptsache auf das E____-Gutachten vom 11. Februar 2015. Danach sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle im Mai 2014 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer jedoch andere, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu einem Pensum von 75% zumutbar. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte, ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25% (IV-Akte 132).
2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf das von der E____ formulierte leidensangepasste Leistungsprofil, welches ihm eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiere, abgestellt werden. Denn die behandelnden Neurologen, Dr. med. G____ und Dr. F____ bescheinigten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ohnehin müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers allein in der Zeit von Mai bis Dezember 2017 deutlich verschlechtert habe, so dass die vom E____ im Februar 2015 erhobenen Leistungseinschränkungen der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mehr gerecht würden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 50% arbeitsfähig. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aber nicht mehr verwertbar. So hätten die beruflichen Massnahmen gezeigt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Erwerbsleben eingegliedert werden könne. Dies obwohl der Beschwerdeführer hoch motiviert und sehr engagiert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei und damit eine vollständige Invalidität bestehe (vgl. Beschwerde vom 5. Februar 2018).
2.3. Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2. Als medizinische Beurteilungsgrundlage diente der IV-Stelle im Wesentlichen das E____-Gutachten vom 11. Februar 2015. Darin erheben die Ärzte eine armbetonte sowie rechtsbetonte Tetraspastik als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Neurofibromatose Typ I mit Neurofibrom im Bereiche des linken Oberschenkels sowie lumbal intraspinal und im Bereiche des Sakrums. Das arbeitsplatzbezogene relevante Problem bestehe in einer Koordinationsstörung mit verminderter Sensibilität der Arme und Beine, rechts mehr als links. Als Maler sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100% arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Allerdings bestünden bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand eine reduzierte Leistungsfähigkeit respektive ein erhöhter Pausenbedarf aufgrund einer verstärkten Konzentration und visuellen Kontrollen. Letztlich gingen sie unter Berücksichtigung der Grundkrankheit, welche über längere Sicht auch im Bereiche der Lendenwirbelsäule Probleme machen dürfte, davon aus, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zu Unterbrüchen durch Gehen-Stehen die geeignetste Form darstelle, obwohl aufgrund der reduzierten Feinmotorik der rechten oberen Extremität auch hier von einer gewissen Leistungsminderung ausgegangen werden müsse. Daraus ergebe sich für eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne langdauernde und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75% für eine ganztägige adaptierte Tätigkeit (IV-Akte 120, S. 18-21).
3.3. In Würdigung der Aktenlage kann auf das E____-Gutachten abgestellt werden. Die Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.1.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Gutachter des E____ im Wesentlichen mit den Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der übrigen (behandelnden) Ärzte übereinstimmt. So wurde im Bericht der D____ vom 8. Januar 2015 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere, weder selbst- noch fremdgefährdende Arbeiten ganztags mit normaler Leistung auszuführen. Die Selbstgefährdung beinhalte den Umgang mit entsprechenden Maschinen, das Benützen von Leitern, Gerüsten und instabilen Geh- und Stehflächen (IV-Akte 44, S. 10). Sodann bescheinigt die Hausärztin, Dr. med. H____, dem Beschwerdeführer mit Berichten vom 27. Juli 2015, 28. September 2016 und 16. Juni 2017 für angepasste Tätigkeiten jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 67, 113 und 119). Auch die behandelnde Neurologin, Dr. F____, erachtet mit Bericht vom 20. Oktober 2017 die von den Gutachtern der E____ erhobene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als nachvollziehbar. Sie beschreibt, der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit als Flachmaler aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu 100% arbeitsunfähig. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit könne die Einschätzung des RAD vom 15. August 2017, welche auf der Beurteilung der Gutachter des E____ beruht, übernommen werden. Aufgrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers solle es sich um eine vorwiegend sitzende, administrative Tätigkeit handeln, mit nicht zu hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten. Wegen der Spastik und der Sensibilitätsstörungen der Hände seien feinmanuelle handwerkliche Arbeiten erschwert, grobmanuelle handwerkliche Arbeiten könne der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ausüben (IV-Akte 129, S. 10). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 25. Januar 2018 der behandelnden Neurologen Dres. G____ und I____ vermag nichts anderes darzutun. Die beiden Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, selten stehend oder gehend ohne feinmotorische Aufgaben, eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Für die Ausführungen grobmotorischer Tätigkeiten mit Armen und Händen sei mit einem zusätzlichen Zeitaufwand zu rechnen. Jegliche Tätigkeiten sollten regelmässig in stündlichen Abschnitten durch kurze Pausen von 5 bis 10 Minuten unterbrochen werden, damit der Beschwerdeführer schmerzhafte Verkrampfungen der Arme und des Schultergelenks rechts lösen könne (Beschwerdebeilage 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die von Dres. G____ und I____ anlässlich der Untersuchung vom 21. November 2017 erhobenen Befunde nicht wesentlich von denjenigen im Bericht vom 20. Oktober 2017 von Dr. F____ Beschriebenen abweichen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem RAD davon auszugehen, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. RAD-Beurteilung vom 28. März 2018, IV-Akte 134), sondern Dres. G____ und I____ nachträglich eine andere Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als die Gutachter und die behandelnden Ärzte Dres. F____ und H____ vorgenommen haben. Es geht indes nicht an, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten ist dies zu verneinen. Insbesondere haben die beiden Ärzte bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand der erhobenen Befunde nicht begründet hergeleitet, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr zu 50% arbeitsunfähig sein soll. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter als auch die übrigen behandelnden Ärzte von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50% ausgehen, ist der Bericht von Dres. G____ und I____ zu wenig aussagekräftig, um die Einschätzungen der Gutachter des E____ in Zweifel zu ziehen.
3.4. Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das E____-Gutachten vom 11. Februar 2015 beigezogen. Somit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Allenfalls ist es im Jahr 2017 zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (vgl. Bericht der J____ vom 25. Januar 2018, Beschwerdebeilage 3). Diese ist indes nach dem Dargelegten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Falls sich zukünftig die vorerwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifestieren würde, wäre dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen.
4.1. Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei ist zunächst die wirtschaftliche Verwertbarkeit der 75%igen Restarbeitsfähigkeit zu untersuchen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass er trotz grosser Motivation aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Erwerbsleben eingegliedert werden konnte. Somit sei die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar.
4.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2010, [8C_568/2010], E. 3.2).
4.3. Gemäss der Beurteilung der E____-Gutachter ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 25% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand bestünden eine reduzierte Leistungsfähigkeit respektive ein erhöhter Pausenbedarf aufgrund einer verstärkten Konzentration und visuellen Kontrollen. Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen durch Gehen-Stehen stellten die geeignetste Form dar, obwohl aufgrund der reduzierten Feinmotorik der rechten oberen Extremität auch hier von einer gewissen Leistungsminderung ausgegangen werden müsse. Daraus ergebe sich für eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne langdauernde und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75% für eine ganztägige adaptierte Tätigkeit (vgl. IV-Akte 120, S. 18-21). Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die vorerwähnten Einschränkungen zu einer erschwerten Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Indes ist der Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält durchaus auch Stellen, welche vermehrte Pausen zulassen und vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Dezember 2015 [8C_599/2015], E. 5.2.4. und Urteil vom 19. September 2013 [8C_348/2013] E. 5.3). Zu nennen sind etwa Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen wesentlichen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2013 [8C_350/2013], E. 3.3.).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und des erhöhten Pausenbedarfs auf ein gewisses Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich indes nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind jedoch – wie nachfolgend noch darzustellen ist (E. 5) – durch Gewährung eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen.
5.1. Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
5.2. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens hat sie die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers (vgl. IV-Akte 9, S. 3) beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr. 66‘560.-- ermittelt. Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2014 (LSE 2014, Tabelle TA 1, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Dies ergab - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden - einen Ausgangsinvalidenlohn in Höhe von Fr. 66‘453.--. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 75% bezifferte die IV-Stelle daher das Invalideneinkommen mit Fr. 49‘840.--. Einen leidensbedingten Abzug hat sie nicht gewährt. Durch Vergleich der Einkommen ermittelte die IV-Stelle eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 25% (IV-Akte 132).
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet den Einkommensvergleich nicht. Mit Blick auf die Aktenlage stellt sich indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug zu gewähren wäre.
Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle TA1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78, E. 5).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des daraus folgenden eingeschränkten Tätigkeitsprofils (vgl. IV-Akten 120, S. 21) sowie der Tatsache, dass er aufgrund der erhöhten Pausenbedürftigkeit auf einen wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen ist, in der Auswahl der möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der reduzierten Feinmotorik der rechten oberen Extremität Beschränkungen der dominanten Hand aufweist (IV-Akte 120, S. 35). Dies führt rechtsprechungsgemäss zu einer erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015], E. 4.3.). Die Praxis hat bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20% oder sogar 25% als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E. 4.2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015], E. 5.3.). Angesichts des eingeschränkten Spektrums an noch möglichen Tätigkeiten und der Tatsache, dass die rechte dominante Hand sowie der rechte Arm Beschränkungen aufweisen, erscheint daher ein leidensbedingter Abzug von 20% als sachgerecht.
5.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu berechnen: Entsprechend dem oben Ausgeführten ist von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘560.-- und nunmehr - unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 20% - von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'872.-- auszugehen. Werden die beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 40%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.5. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 den Beginn des Wartejahres auf Oktober 2013 festgesetzt. Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 9, S. 8). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im November 2014 beendet. Da der Beschwerdeführer sich am 8. Mai 2014 angemeldet hat, hat er in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab November 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht indes kein Rentenanspruch, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Im Rahmen der von der IV-Stelle gewährten beruflichen Massnahmen hat der Beschwerdeführer vom 10. November bis 7. Dezember 2014, vom 9. Februar bis 10. Mai 2015 und vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2015 Taggelder bezogen (IV-Akten 40, 52, 88 und 89). Demnach besteht im Grundsatze für diese Zeiträume kein Rentenanspruch. Denn es gilt das Prinzip der Priorität des Taggeldes. Soweit Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 i.V. mit Art. 22 Abs. 1-1bis IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 11 zu Art. 29 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch unterbricht gemäss den genannten Autoren selbst den bereits entstandenen Rentenanspruch, auch bei allen akzessorischen Vorkehren zur Eingliederung (z.B. bei Abklärungsmassnahmen), soweit sie mit einem Taggeldanspruch verbunden sind (a.a.O. Rz 12 zu Art. 29).
5.6. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ab November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente. Indes ist dem Beschwerdeführer während den Zeiträumen, in welchen er allfällige Taggelder bezog, keine Invalidenrente geschuldet.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 5. Januar 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wird grundsätzlich eine Viertelsrente ab November 2014 vorbehältlich der Zeiträume, in welchen er allfällige Taggelder bezog, zugesprochen. Die Sache ist deshalb zur Koordination mit allfälligen Taggeldern und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.3. Die IV-Stelle hat dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie z.B. durch B____) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Dem Beschwerdeführer wird ab November 2014 grundsätzlich eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache wird an die IV-Stelle zur Koordination mit allfälligen Taggeldleistungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
– Beigeladene
Versandt am: