Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.195, SVG.2019.186
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. Juni 2019

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.195

Verfügung vom 15. Oktober 2018

Beweiskraft eines Administrativgutachtens; vorliegend gegeben

Tatsachen

I.

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit 1999 als Ge­schäftsführerin eines First- und Secondhandladens selbständig erwerbstätig. Im Dezember 2002 erlitt sie einen Autounfall und meldete sich im August 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 26. August 2010 (IV-Akte 102) sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab dem 1. De­zem­ber 2003 bis 30. Juni 2006 eine befristete halbe Invalidenrente zu.

b) Im September 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 98). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem [...]-Spital einen Auftrag zur spezialärztlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. Mai 2011 [IV-Ak­te 130]). Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Akte 143) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab.

c) Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 war die Beschwerdeführerin ab Januar 2013 als Verkäuferin in einem First- und Secondhandladen angestellt. Am 23. November 2015 stellte sie erneut ein Leistungsgesuch (IV-Ak­te 150). Die Beschwerdegegnerin forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf und holte erwerbliche Unterlagen ein. Daraufhin erteilte sie Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 11. Dezember 2017 [IV-Ak­te 200]). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 keine Rente und für die Zeit ab 1. Au­gust 2017 wieder eine Viertelrente zu gewähren (vgl. IV-Ak­te 206). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 (IV-Ak­te 209) bzw. am 26. März 2018 (IV-Akte 212). Am 31. Mai 2018 reichte sie weitere medizinische Unterlagen (IV-Ak­te 214) ein. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. August 2018 (IV-Ak­te 217), erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 223).

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist ab 1. Juli 2016 mindestens eine halbe Rente auszurichten und spätestens ab 4. Oktober 2017 eine noch festzulegende Rentenerhöhung vorzunehmen. Es sei ein gerichtliches Gutachten unter Beizug der Fachrichtung Wirbelsäulenchirurgie einzuholen. Bei einer Rückweisung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bereits gewährte Viertelsrente weiterhin zu erbringen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom

  1. April 2019 an der Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme zur Replik vom 16. Ap­ril 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 3. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Ok­tober 2018 gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das rheumatologische Gutachten vom 11. De­zem­ber 2017 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 47% Anspruch auf eine Viertelsrente. Aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung im Oktober 2016 bestehe nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, ab dem 1. Ja­nuar 2017, kein Rentenanspruch mehr. Ab Mai 2017 liege wieder ein Invaliditätsgrad von 47% vor, weshalb die Beschwerdeführerin nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist, ab dem 1. August 2017, Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C____ sprächen. Die Bemessung des Invaliditätsgrads sei korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort S. 4; Stellungnahme S. 2).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf das rheumatologische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es beruhe nicht auf Kenntnis aller Fakten und sei deshalb unvollständig (Beschwerde Rz. 8). Der Gutachter hätte zwingend mit dem behandelnden Wirbelsäulenchirurgen Kontakt aufnehmen müssen (Beschwerde Rz. 7; Replik Rz. 5). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von mindestens 10% (vgl. Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8).

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. 3.2.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditäts­grad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Akte 143) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 223) entwickelt hat.

3.3. 3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Ak­te 143) und der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2018 (IV-Akte 223) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Ak­te 143) auf das rheumatologische Gutachten des [...]-Spitals (Gutachten vom 29. Mai 2011 [IV-Ak­te 130]). Darin wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.1) festgehalten (vgl. IV-Ak­te 130, S. 5). Aufgrund der rheumatologischen Befunde seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit regelmässigem Positionswechsel, ohne repetitive Rotations- oder Neigebewegungen mit dem Oberkörper, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht noch vollschichtig möglich (IV-Akte 130, S. 8).

4.3. 4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom 23. November 2015 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Die Hausärztin hielt mit Bericht vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 153) als Diagnosen chronisch rezidivierende Erschöpfungszustände sowie Lumbalgien und Gonalgien fest. Es seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden.

4.3.2. Dr. med. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 155) aus, bei einer MRI-Untersuchung am 23. Oktober 2015 habe sich eine Femoropatellararthrose sowie eine kleine Bakerzyste gezeigt. Die Funktionsfähigkeit des linken Kniegelenks sei deutlich eingeschränkt. Es bestehe ab dem 21. Oktober 2015 bis auf weiteres eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 166) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bakerzyste und eine beginnende Retropatellararthrose am Knie links festgehalten. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aufgrund der Beschwerden im linken Kniegelenk noch eine Arbeitsfähigkeit von 50%, d.h. von vier Stunden pro Tag, gegeben. Wechselbelastende Tätigkeiten, sitzend und stehend so­wie gelegentlich gehend (Büroarbeiten) seien noch im Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar (IV-Akte 166, S. 5 f.).

4.3.3. Im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte das E____ (E____ AG) am 18. Mai 2016 ein orthopädisches Assessment (IV-Akte 163). Darin wurde als Diagnose eine Gonarthrose links mit geringer Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes und wiederkehrender Bakerzystenbildung festgehalten. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Versicherte zu 50% arbeitsfähig. Bezüglich einer leidensadaptierten Verweistätigkeit mit leichten Tätigkeiten, teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen, teilweise im Gehen, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne Arbeiten, die das Besteigen von Leitern oder Gang- und Standsicherheit erforderten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50%. Es seien weitere therapeutische Massnahmen im Sinne der operativen Behandlung des linken Kniegelenkes erforderlich. Diese sollten in absehbarer Zeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit wieder herstellen (IV-Akte 163, S. 7 ff.).

4.3.4. Mit Bericht vom 2. November 2016 (IV-Akte 169) hielt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen St. n. Arthroskopie Knie links (August 2016) fest. Aufgrund der Einschränkungen bei längerem Stehen, Treppensteigen oder dem Besteigen von Leitern oder dem Arbeiten auf den Knien, bestehe ab August 2016 bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

4.3.5. Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie spez. Wirbelsäulenchirurgie, führte im Bericht vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 172) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit therapieresistente Bein- und Rückenschmerzen nach Dekompression L4/5 links auf. Die Versicherte sei von Juni 2015 bis November 2016 zu 50% arbeitsfähig, ab dem

  1. Dezember 2016 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 172, S. 3).

4.4. 4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. De­zember 2017 (IV-Akte 200) abgestellt. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1). chro­nisches Zervikovertebralsyndrom mit seit Jahren vorbestehendem zervikozephalem und zervikobrachialem Syndrom links; (2). chro­ni­sches lumbospondylogenes Syndrom links und (3). beginnende mediale Gonarthrose links (IV-Akte 200, S. 46).

4.4.2. Aufgrund der aktuellen zervikoradikuläre Reizsymptomatik sei die Versicherte sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin/Geschäftsführerin wie auch in einer leichten Verweistätigkeit zu 50% arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum. Zum Belastungsprofil führte der Gutachter aus, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellungen, wie repetitiv vornüberbeugend oder dauernd über Kopf, seien zumutbar (IV-Akte 200, S. 51 f.).

4.4.3. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten vom 29. Mai 2011 (IV-Akte 130) hielt der Gutachter fest, die in diesem Gutachten festgestellte 100%-ige Arbeitsfähigkeit gelte bis zur Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. Juni 2015. Operationsbedingt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 18. Juni 2015 bestanden, danach habe bis Ende Juli 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vorgelegen. Ab August 2015 sei wieder von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 200, S. 52 f.). Aufgrund der Knieproblematik links habe ab dem 21. Ok­to­ber 2015 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Knieoperation am 9. August 2016 habe bis Mitte Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen, ab Mitte Oktober 2016 sei die Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen (IV-Akte 200, S. 53). Seit dem 4. Mai 2017 bis auf weiteres liege aufgrund des neu aufgetretenen zervicoradikulären Syndroms (CRS) eine Arbeitsfähigkeit von 50% vor (IV-Akte 200, S. 53).

4.5. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien liegen hier keine vor. Das Gutachten von Dr. med. C____ vom 11. De­zember 2017 (IV-Akte 200) erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten aus­einandergesetzt und seine – auf eigenen Untersuchungen beruhende – Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Verlauf in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Gutachter sich in Bezug auf die Problematik der Halswirbelsäule (HWS) nicht mit der divergierenden fachärztlichen Meinung des behandelnden Orthopäden auseinandergesetzt habe. Eine Nachfrage beim Arzt wäre zwingend erforderlich gewesen (vgl. Beschwerde Rz. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein Gutachter fremdanamnetische Auskünfte ein­holt, ist seinem fachärztlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Auch ist festzuhalten, dass Dr. med. C____ sich mit dem Bericht von Dr. med. G____ vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 172) auseinandergesetzt und seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet hat (vgl. IV-Akte 200, S. 21 und 56).

5.2. Im Vorbescheidverfahren hielt Dr. med. G____ mit Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 214, S. 3 f.) fest, dass seit dem Bericht vom 26. Januar 2017 sensible radikuläre Schmerzen C6/C7 hinzugekommen seien. Im rheumatologischen Gutachten sei die zervikale Situation ausser Acht gelassen worden, damit sei dem gesamten Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen worden. Durch die zusätzlichen radikulären Schmerzen aus der Halswirbelsäule sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

5.3. Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, beurteilte in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2017 (vgl. IV-Ak­te 202) das Gutachten von Dr. med. C____ als schlüssig und nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme vom 9. August 2018 (IV-Akte 217) zum Einwand der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren führte er aus, dass der Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Diskushernien C5/6 und C6/7 sowie ein zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 aufgeführt habe (IV-Akte 200, S. 46). Auch sei die bestehende zervikoradikuläre Reizsituation korrekt als relevant in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft und bei der Beurteilung berücksichtigt worden (IV-Akte 200, S. 50).

5.4. Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt werden. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des behandelnden Orthopäden ist darauf hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr. med. C____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil die behandelnden Ärzte zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren Rest­arbeitsfähigkeit gelangt sind (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b). Der Gutachter hat die bestehende zervikoradikuläre Reizsituation gewürdigt und in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Somit liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung auf­drängen würde, weil der behandelnden Orthopäde wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. C____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hin­weisen). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

6.1. Gestützt auf das Gutachten vom 11. De­zember 2017 ist aus rheumatologischer Sicht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ab Juni 2016 bis zum 9. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50%, operationsbedingt bis Mitte Oktober 2016 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und danach wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen. Ab dem 4. Mai 2017 verfügt die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer ihrem Leiden angepassten Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50%.

6.2. 6.2.1. Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.3. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7; 139 V 592, 593 E. 2.3).

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 E. 5.2).

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1, 3 E. 5.4; 135 V 58, 59 E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

6.2.4. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1; 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

6.2.5. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 223 E. 4.1.). Wenn – wie vorliegend – mehrere Revisionsgründe gegeben sind, ist für die einzelnen Revisionspunkte jeweils ein eigener Einkommensvergleich durchzuführen.

6.3. Rentenbeginn per Juni 2016

6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 15. Oktober 2018 für die Ermittlung des Valideneinkommens bei Rentenbeginn am 1. Juni 2016 auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 154) betrug das Jahreseinkommen ab 2013 CHF 38‘400.00 (12 x CHF 3‘200.00). Das Einkommen blieb bis in das Jahr 2016 unverändert, da aus geschäftlichen Gründen kein höherer Lohn habe ausbezahlt werden können (IV-Akte 154). Dieser Lohn liegt unter dem branchenspezifischen Wert des Tabellenlohns von CHF 55‘506.00 (LSE 2014, Tabelle TA1, Pos. 47/De­tail­han­del, Frauen, Kompetenzniveau 2 mit Umrechnung der Wochenarbeitsstunden zu­züg­lich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.3%). Aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit des effektiven Lohns gegenüber dem branchenüblichen Tabellenlohn von rund 31% sind bei einer entsprechenden Parallelisierung somit 26% abzuziehen.

6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% sowie einem Abzug von 26% aufgrund der Parallelisierung das Invalideneinkommen auf CHF 20‘163.00 festgelegt. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit bei einer Einkommenseinbusse von CHF 18‘237.00 auf (gerundet) 47%. Die Beschwerdeführerin hat folglich ab

  1. Juni 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihr beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 12; Replik Rz. 8 f.). Zur Begründung verweist sie auf die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung, ihre leidensbedingten Einschränkungen, welche die Anzahl möglicher Stellen stark verringerten und auf den Umstand, dass sie sich mit 57 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter befinde.

6.3.4. Soweit die 1962 geborene Beschwerdeführerin infolge Alters einen Tabellenlohnabzug geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits­­markt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1), weshalb sich vorliegend aufgrund des Faktors Alter kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf zudem angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche dem im Gutachten festgehaltenen Anforderungsprofil entsprechen. Es kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom­men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Okto­ber 2009 E. 5.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig bedingt die Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung einen Leidensabzug.

6.3.5. Somit bleibt es beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2016.

6.4. Rentenrevision per Oktober 2016

Mitte Oktober 2016 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für längere Zeit. Ab diesem Zeitpunkt bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, was einen Revisionsgrund darstellt. Bei einem Invaliditätsgrad von 0% hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Drei­monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar 2017 keinen Anspruch auf eine IV-Rente mehr.

6.5. Rentenrevision per Mai 2017

Ab Mai 2017 liegt eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vor, was einen weiteren Revisionsgrund darstellt. Zur Berechnung des Invaliditätsgrads kann auf die oben genannten Erwägungen (E. 6.3) abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. Okto­ber 2018 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. November 2018 ist abzuweisen.

7.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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