Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum, lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.188
Verfügung vom 2. Oktober 2018
Invaliditätsbemessung; Einkommensvergleichsmethode massgeblich
Tatsachen
I.
a) Die 1969 in Marokko geborene Beschwerdeführerin reiste 1988 in die Schweiz ein (IV-Akte 2 S. 3, Lebenslauf IV-Akte 17), wo sie als Kindermädchen, Selbständigerwerbende in einem Massagesalon und im Service eines Restaurants arbeitete (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] IV-Akte 11; Lebenslauf IV-Akte 17). Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Tochter (geboren 1994) und eines Sohnes (geboren 1999).
b) Im Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 (IV-Akte 19) lehnte sie einen Rentenanspruch ab.
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2010 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Juni 2011 (IV-Akte 36) ein. Schliesslich erteilte sie der C____ GmbH (C____), [...], einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. Dezember 2011 [IV-Akte 48]). Mit Verfügung vom 13. März 2012 (IV-Akte 56) lehnte sie einen Rentenanspruch aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 3% erneut ab.
d) Am 4. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin wieder ein Leistungsgesuch (IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen, namentlich holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle D____ GmbH (nachfolgend Gutachterstelle D____) vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 77) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 13. August 2014 (IV-Akte 69) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 81) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3%.
e) Unterstützt von ihrer Hausärztin meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2015 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 82). Diese holte weitere ärztliche Berichte ein (Bericht von Dr. med. E____ vom 29. August 2016 [IV-Akte 97, S. 6 ff.]; Berichte Rheumatologie des [...]spitals [...] vom 2. März, 21. Oktober 2015 und 26. April 2016 [IV-Akte 97, S. 9 ff.]; Bericht Memory Clinic des [...]-Spitals vom 18. März 2015 [IV-Akte 97, S. 19 ff.]. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle D____ den Auftrag zur polydisziplinären Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 10. April 2017 [IV-Akte 112]). Am 4. September 2017 fand eine weitere Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 120). Mit Vorbescheid vom 15. März 2018 (IV-Akte 133) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44%, an. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 50% ausserhäuslich und zu 50% im Haushalt tätig wäre. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 135). Ihrer Stellungnahme legte sie weitere medizinische Unterlagen bei (IV-Akte 135, S. 7 ff.). Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. August 2018 (IV-Akte 145), der D____-Gutachter vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 143) sowie der Fachperson Abklärungsdienst vom 28. Mai 2018 (IV-Akte 138) erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihr ab dem
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018, es sei in Anwendung der gemischten Methode ab
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2019 an ihrer Beschwerde fest.
e) Mit Duplik vom 27. Februar 2019 hält die Beschwerdegegnerin an den mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
III.
Am 22. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie spätestens ab Dezember 2015 als Vollerwerbstätige einzustufen sei, womit zur Bemessung der Invalidität die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung komme (Beschwerde Rz. 4 ff.; Replik Rz. 2 ff.). Des Weiteren könne nicht auf das D____-Gutachten vom 10. April 2017 abgestellt werden, da der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei (Beschwerde Rz. 6). Vielmehr sei den Einschätzungen der behandelnden Rheumatologin zu folgen. Demnach verfüge die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich über keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Beschwerde Rz. 2 ff.; Replik Rz. 1 ff.) und im Haushaltsbereich sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen (Beschwerde Rz. 3 ff.).
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, bezüglich der Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei entgegen der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2018 der Anteil Erwerb auf 70% und der Anteil Haushalt auf 30% zu veranschlagen (Beschwerdeantwort Rz. 4; Duplik Rz. 2). Gestützt auf das beweiskräftige D____-Gutachten vom 10. April 2017 und die ergänzende Stellungnahme der D____-Gutachter vom 19. Dezember 2017 zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt sei diese in einer sehr leichten körperlichen Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig und in Haushaltsarbeiten zu 27% eingeschränkt (Beschwerdeantwort Rz. 3; Duplik Rz. 1).
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2. 3.3.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.3.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.1. Die Verfügung vom 17. März 2015 (IV-Akte 81), mit welcher ein Leistungsanspruch letztmals bei einem Invaliditätsgrad von 3% rechtskräftig abgewiesen wurde, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 77). Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1). Kutaner Lupus erythematodes mit Mundschleimhaut- und Hautbeteiligungen (L73.0); (2). Intermittierendes thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8); (3). Valvuläre Herzkrankheit am ehesten postrheumatisch (ICD-10 I05); (4). Postoperativer AV-Block 3. Grades; (5). Leichte obstruktive Lungenerkrankung (DD beginnende COPD) bei fortgesetztem Nikotinabusus (ICD-10 J44.8). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Explorandin seit 2011 körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten, wohingegen in einer leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% bestehe. Mit der Möglichkeit des selbständigen Einteilens der anfallenden Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 5% bis 10%. Die Tätigkeit im Haushalt sei neben einer ausserhäuslichen, körperlich leichten Tätigkeit in einem 50% Pensum zumutbar (IV-Akte 77, S. 30 ff.).
4.2. 4.2.1. Nach der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2015 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein. Die Hausärztin bestätigte im Bericht vom 25. Mai 2016 (IV-Akte 91 mit weiteren Berichten verschiedener Spezialisten), dass sich in den letzten Jahren der Zustand der Patientin verschlechtert habe. Invalidisierend seien vor allem die chronischen Fussschmerzen im Rahmen des Lupus erythematodes sowie die kardiopulmonalen Einschränkungen. Aufgrund der chronischen Fussschmerzen sowie von Myoarthralgien und Konzentrationsstörungen sei eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im Service eines Restaurants nicht gegeben.
4.2.2. Im Bericht der Memory Clinic des [...]-Spitals vom 18. März 2015 (IV-Akte 97, S. 19 ff.) werden folgende Diagnosen festgehalten: (1). Kognitive Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder); (2). V. a. zerebrale Vaskulitis bei V.a. systemischen Lupus erythematodes, DD Morbus Sjögren; (3). Mittelschwere depressive Episode mit ausgeprägter Schlafstörung; (4). Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Füsse; (5). Valvuläre Herzkrankheit; (6). Rezidivierende Präsynkopen unklarer Ätiologie. Im Bericht findet sich keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, jedoch zeigte die neuropsychologische Testung Minderleistungen in der Aufmerksamkeit, bei der Visuokonstruktion sowie im Bereich der exekutiven Funktionen. Die Interpretation der Befunde sei durch die fremde Muttersprache, Schmerzen, Visusprobleme sowie Müdigkeit erschwert, weshalb sich der Schweregrad der kognitiven Störung nicht genau festlegen lasse (IV-Akte 97, S. 23). Zusammenfassend sei die objektivierte kognitive Störung am ehesten die Folge der zerebralen Mitbeteiligung des bekannten Lupus erythematodes und der aktuell mittelgradigen depressiven Episode mit begleitend ausgeprägter Schlafstörung, wahrscheinlich verstärkt durch das chronische Schmerzsyndrom im Bereich der Fusssohlen (IV-Akte 97, S. 23).
4.2.3. Im Bericht vom 29. August 2016 (IV-Akte 97, S. 6 ff.) stellte Dr. med. E____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, folgende Diagnosen: (1). Morbus Sjögren mit möglicherweise zusätzlicher Komponente eines systemischen Lupus erythematodes (ED 2006); (2). Chronische weitgehend immobilisierende Fussschmerzen beidseits; (3). Mild cognitve disorder und (4). Mittelschwere depressive Episode mit ausgeprägter Schlafstörung. Die Diagnosen wirkten sich erheblich auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versicherten aus. Aufgrund der entzündlich-rheumatologischen Krankheit sowie der mittelschweren Depression und kognitiven Störung sei eine relevante Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aktuell nicht gegeben. Die Versicherte sei selbst in einer bestmöglich leidensangepassten, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an den Intellekt und das Konzentrationsvermögen zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 97, S. 7). Im Haushalt sei aufgrund der Fussprobleme und körperlichen Einschränkungen, der mittelschweren Depression und der kognitiven Störung im Rahmen des Sjögren-Syndroms von einer mindestens 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 97, S. 8).
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung vom 2. Oktober 2018 (IV-Akte 149) grundsätzlich auf die polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung der D____ Gutachtenstelle vom 10. April 2017 (IV-Akte 112) ab.
4.3.2. Darin hielt Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, fest, aufgrund der Diagnosen eines V.a. einer leichten obstruktiven Lungenerkrankung bei fortgesetztem Nikotinabusus sowie einer latenten Hypothyreose ergäbe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht.
4.3.3. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellbar, somit bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand seit dem Gutachten aus dem Jahr 2015 (IV-Akte 112, S. 20).
4.3.4. Dr. med. H____, FMH für Rheumatologie, nannte im rheumatologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1). Morbus Sjögren (ICD-10 M35.0); (2). Chronische immobilisierende Fussschmerzen beidseits (ICD-10 M25.5) und (3). Chronisch rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Seit Februar 2015 bestehe keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten mehr. Insbesondere seien grundsätzlich gehende und stehende Tätigkeiten für die Explorandin nicht umsetzbar. Körperlich äusserst leichte, rein sitzend auszuübende, manuell wenig belastende Tätigkeiten (beispielsweise Heimarbeit) seien ganztags möglich, bei freier Zeitenteilung liege eine Leistungsfähigkeit von 50% vor. Tätigkeiten im Haushalt seien ebenfalls zu 50% möglich (IV-Akte 112, S. 29). Zum Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 29. August 2016 (IV-Akte 97, S. 6 ff.) führte der Gutachter aus, dass die diagnostischen Überlegungen bestätigt werden könnten, jedoch habe die Ärztin in ihrer Gesamtbeurteilung auch die postulierten mittelschweren Depressionen sowie die ebenfalls postulierten kognitiven Störungen mitberücksichtigt, weshalb sie davon ausgehe, dass keine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr gegeben sei. Für die beiden erwähnten Diagnosen sei jedoch bezüglich der Leistungsfähigkeit der Explorandin auf die entsprechenden Fachgutachten abzustellen (IV-Akte 112, S. 30).
4.3.5. Dr. med. I____, FMH für Neurologie, hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 32) fest: (1). Morbus Sjögren (ICD-10 M35.0); (2). Mittelschwere kognitive Störung bei Schmerzen (ICD-10 U51.1) und (3). Ein- und Durchschlaf-Insomnie bei Schmerzen (ICD-10 G47.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe durch die mittelschwere kognitive Störung und die Müdigkeit eine leichte bis mittelschwere Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 bis 50%. Diese Einschränkungen seien nicht additiv zu den Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht zu werten (IV-Akte 112, S. 33).
4.3.6. Aufgrund der neuropsychologischen Untersuchungen hielt lic. phil. J____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP Neuropsychologe, als Diagnose eine mittelschwere kognitive Störung bei Schmerzen fest (IV-Akte 112, S. 36). Die Explorandin sei auf ihre Schmerzen eingeengt und nur phasenweise in der Lage ihre Aufmerksamkeit auf kognitive Aufgaben zu lenken. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht zu 30% beeinträchtigt.
4.3.7. Die dermatologische Evaluation führte Dr. med. K____, FMH für Dermatologie, durch. Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 112, S. 38): (1). Systemischer Lupus erythematodes mit Mundschleimhaut- und Hautbeteiligung (ICD-10 I73.0) und (2). Sjögren-Syndrom (ICD-10 M35.0). Aus rein dermatologischer Sicht, ohne Berücksichtigung der systemischen Komponente, bestehe maximal eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bei leichten, sitzenden Tätigkeiten ohne mechanische Belastung der Hände und Füsse. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-Akte 112, S. 38).
4.3.8. Im kardiologischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. L____, FMH für Kardiologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (1). Valvuläre Herzkrankheit am ehesten postrheumatisch (ICD-10 I09.1) und (2). Postoperativer AV-Block 3. Grades (ICD-10 I44.2). Aufgrund der kardialen Erkrankung sei die Explorandin für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar (IV-Akte 112, S. 40 f.).
4.3.9. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, dass die Explorandin aufgrund der komplexen Gesamtsymptomatik in den früher ausgeübten Tätigkeiten (als Kindermädchen, Masseurin, im Service) und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden respektive mehrheitlich gehend oder stehend zu verrichtenden Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. Lediglich für körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzend auszuführende, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen aus den verschiedenen Fachbereichen ergänzten sich dabei und könnten nicht addiert werden, da die Explorandin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne (IV-Akte 112, S. 43). Im Haushalt könne eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (IV-Akte 112, S. 44). Entsprechend der Einschätzung des Gutachtens vom 6. Januar 2015 (IV-Akte 77) könne in körperlich mittelschwer und schwer belastenden Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2011 angenommen werden. Eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe mindestens seit der letzten Beurteilung im Januar 2015 (IV-Akte 112, S. 43).
4.3.10. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärten die Gutachter, dass die im September 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung, die eine Einschränkung von 27% ergeben hatte, unter Berücksichtigung der konkreten Unterstützungen durch andere Personen, nachvollziehbar sei (IV-Akte 129).
4.4. Das Verlaufsgutachten der D____ Gutachtenstelle vom 10. April 2017 (IV-Akte 112) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.
4.5. 4.5.1. Mit Arztbericht vom 30. April 2018 (IV-Akte 135, S. 7 f.) hielt die behandelnde Rheumatologin ausdrücklich an einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fest. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, führte die D____ Gutachtenstelle mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 143) aus, dem Arztbericht seien keine Befunde und Diagnosen aus somatisch-rheumatologischer Sicht zu entnehmen, die sich wesentlich von der Verlaufsbegutachtung unterscheiden würden. Mit den erwähnten somatischen Diagnosen wäre rheumatologisch weiterhin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten und gut adaptierten Tätigkeit möglich. Dr. med. E____ begründe die ihrer Einschätzung nach vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit vor allem mit den zusätzlichen kognitiven Störungen. Diese seien explizit polydisziplinär, neuropsychologisch, psychiatrisch und neurologisch evaluiert worden. Die Gutachter hätten eine Einschränkung zuerkannt, jedoch keinen additiven Effekt, wie dies im polydisziplinären Gutachten auch dargelegt worden sei.
4.5.2. Die Gutachter haben sich mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 143) zum divergierenden Bericht von Dr. med. E____ vom April 2018 (IV-Akte 135, S. 7) geäussert und auf überzeugende Weise erläutert, inwieweit und weshalb ihre Expertise davon abweicht. Sie haben in ihrer Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt, dass die im jeweiligen Fachgebiet bemessene und begründete Beeinträchtigung nicht additiv zu verrechnen sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhalten sich einzelne fachbereichsbezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv, sondern decken sich teilweise oder sogar ganz. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage ist die im Gutachten ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer adaptierten Verweistätigkeit nachvollziehbar. In diesem Kontext ist zu erwähnen, dass es nach bundesgerichtlicher Praxis einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte, ebenso wie Hausärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
4.6. Zusammenfassend ist der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der Beschwerde hinreichend erstellt; weiterer Abklärungen bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Es ist davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht in körperlich mittelschwer und schwer belastenden Tätigkeiten eine andauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2011 angenommen werden kann. Eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten besteht seit Januar 2015.
5.1. Umstritten ist zwischen den Parteien die Bemessungsmethode und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167, 169 E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; 125 V 146, 150 E. 2c).
5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort – abweichend zu der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 149) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70% arbeitstätig wäre und die restlichen 30% auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Beschwerdeantwort Rz. 4; Duplik Rz. 2). Für die Festlegung des Invaliditätsgrades sei an der gemischten Methode festzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe gemäss IK-Auszug von 1994 bis 1997 nicht gearbeitet, im Jahr 1998 sei sie nur in einem Pensum von 16% erwerbstätig gewesen. Die von ihr geltend gemachten Einkommen könne sie nicht nachweisen, sie habe somit für den nicht nachgewiesenen Sachverhalt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sodann wäre die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht darauf angewiesen, aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Tätigkeit nachzugehen. Spätestens seit ihrem Umzug in eine kleinere Wohnung im September 2017 (vgl. die Haushaltsabklärung vom 6. September 2017 [IV-Akte 120, S. 2]) könne sie mit einem Pensum von 70% einen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten (Beschwerdeantwort Rz. 4).
5.2.2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre bei guter Gesundheit seit vielen Jahren vollzeitlich erwerbstätig. Spätestens seit der letzten IV-Anmeldung im Dezember 2015 sei sie zwingend als vollerwerbstätig einzustufen, denn die beiden Kinder seien zu diesem Zeitpunkt 21 bzw. 16 Jahre alt gewesen und hätten keine Betreuung mehr gebraucht (vgl. Beschwerde Rz. 4.4). Zudem seien auch finanzielle Gründe ausschlaggebend, denn sie habe nach der Scheidung vom Vater der Kinder im Jahr 2002 als alleinerziehende Mutter für die Familie aufkommen müssen (Beschwerde Rz. 4.2). Somit sei ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln (Beschwerde Rz. 4.5).
5.3. 5.3.1. Für die Frage, was für ein Arbeitspensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall gewählt hätte, sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1).
5.3.2. Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, die Kinderbetreuung sei ihr wichtig (IV-Akte 15, S. 3), aus finanziellen Gründen sei sie aber als alleinerziehende Mutter gezwungen, nach dem Schuleintritt des jüngeren Sohnes frei gewordene Betreuungszeit erwerblich zu nutzen. Sie wäre demnach mindestens zu 50% erwerbstätig. Ab der zweiten Abklärung im Jahr 2011 (IV-Akte 36, S. 2) führte die Beschwerdeführerin jeweils aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, da die Kinder genügend selbständig seien. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Oktober 2018 war der jüngere Sohn 19 Jahre alt und somit volljährig, sodass die Beschwerdeführerin keine Betreuungspflichten mehr hatte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall wegen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durchgehend nur in einem reduzierten Pensum hätte arbeiten können.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und erhält für sich persönlich keine Unterhaltsbeiträge (IV-Akte 2, S. 15), zudem ist sie verschuldet (IV-Akte 15, S. 4). In den Haushaltsabklärungen hatte sie durchgehend angegeben, sie habe aus finanziellen Gründen nach der Geburt ihrer Tochter jeweils nachts im Service eines Restaurants und zusätzlich stundenweise in einer Club-Sauna arbeiten müssen. Die Betreuung der Kinder sei in dieser Zeit durch den Vater erfolgt (IV-Akte 15). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund fehlender Ausbildung und in Anbetracht ihrer Erwerbsbiographie in Tätigkeiten, für welche keine Arbeitsverträge bestanden und auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, weiterhin zu 100% im Tieflohnbereich arbeiten müsste, um finanziell ausreichend für sich und soweit nötig für ihre Kinder sorgen zu können. Es gibt auch keinerlei Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen besonders aufwändigen Haushalt zu führen oder Freizeitbeschäftigungen hätte, welche sie davon abhalten würden, vollzeitlich zu arbeiten.
5.3.4. In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben in den Haushaltsabklärungen erscheinen als nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2015 im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre.
5.4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht als zu 70% Erwerbstätige und als zu 30% im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewendet. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige einzustufen und entsprechend ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.
6.1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 223 E. 4.1), welcher – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG – auf den 1. Juni 2016 zu liegen kommt.
6.2. 6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von CHF 54‘517.00 gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, was nicht zu beanstanden ist.
6.2.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3). Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit sowie einem leidensbedingten Abzug von 20% das Invalideneinkommen auf CHF 21‘316.00 festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit bei einer Einkommenseinbusse von CHF 33‘201.00 auf (gerundet) 61%. Unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin folglich ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Oktober 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
7.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie z.B. das Behindertenforum) – eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juni 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: