Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.182, SVG.2020.114
Entscheidungsdatum
24.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.182

Verfügung vom 2. Oktober 2018

Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens; Rückfragen an Gutachter

Tatsachen

I.

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Gerüstbauer bei der C____ AG. Am 18. September 2007 erlitt er auf dem Arbeitsweg einen Auffahr­unfall (Schadenmeldung UVG vom 4. Oktober 2007, IV-Akte 7.4, S. 55). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per 19. Oktober 2008 stellte sie diese wieder ein (Verfügung vom 10. Okto­ber 2008 [IV-Akte 7.2 S. 13] und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2009 [IV-Ak­te 7.1 S. 1 ff.]). Die Einstellung wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2009.12 vom 5. November 2009 (IV-Akte 18) und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_34/2010 vom 22. Februar 2010 (IV-Akte 19) bestätigt.

b) Am 2. März 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akte 3). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie durch die Gutachterstelle D____ GmbH (nachfolgend D____) erstellen (Gutachten vom 23. November 2010 [IV-Akte 42]). Im Wesentlichen gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrads von 38% mit Vorbescheid vom 10. Januar 2011 (IV-Ak­te 46) und Verfügung vom 6. Mai 2011 (IV-Akte 58). Die am 10. Juni 2011 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2011.101 vom 28. November 2011 (IV-Akte 68) gut und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008, bei einem Invaliditätsgrad von 44%, eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 24. April 2012 eine entsprechende Verfügung (IV-Akten 75 und 76).

c) Im Herbst 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (Schreiben vom 16. Oktober 2012 [IV-Akte 85]). Die Beschwerdegegnerin tätigte weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durch die Gutachterstelle D____ unter Berücksichtigung der Disziplinen Allgemeine Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie (Gutachten vom 7. Januar 2015 [IV-Akte 128]). Mit Vorbescheid vom 12. September 2016 (IV-Akte 147) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 eine Viertelsrente auszurichten. Am 11. Januar 2017 und am 24. Januar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (IV-Akten 164 und 165). Mit Urteil vom 17. August 2017 (Verfahren IV.2017.22 [IV-Akte 183]) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen treffe. Insbesondere wies es darauf hin, es müsse ein neues polydisziplinäres Verlaufsgutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie eingeholt werden, welches über SuisseMED@P an eine Gutachterstelle zu vergeben sei.

d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge ein entsprechendes Gutachten in Auftrag. Dieser wurde der Gutachterstelle E____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 23. November 2017 [IV-Akte 190]). Gestützt auf das Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 213) wissen, dass sie ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. Okto­ber 2015 eine Viertelsrente auszuzahlen gedenke. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Einwand erheben (IV-Akte 214). Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2018 die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 223) und hielt mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 227). Gleichentags verfügte die SVA Basel-Landschaft eine Rückforderung über CHF 25‘003.00 (Beschwerdebeilage [BB] 1).

II.

a) Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügungen vom 2. Oktober 2018 (Rentenverfügung/Rückforderung) seien teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab August 2014 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten sowie festzustellen, dass keine Rückforderung zu Lasten des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 25‘003.00 bestehe. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten bezüglich des Gesundheitszustands sowie der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als Rechtvertreter ersucht.

b) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reicht der Beschwerdeführer weitere Arzt­berichte ein.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezem­ber 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 8. Februar und Duplik vom 8. April 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.

III.

Anlässlich der Urteilsberatung vom 7. August 2019 wird das Verfahren zur Einholung erläuternder Auskünfte bei der Gutachterstelle E____ ausgestellt. Zur ergänzenden Stellungnahme der E____ vom 25. November 2019 lässt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. Januar 2020 vernehmen. Der Eingabe der Beschwerdegegnerin ist eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beigelegt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 8. Januar 2020 ein.

IV.

Am 24. Februar 2020 findet nochmals eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. 1.2.1. Anfechtungsgegenstand bildet zum einen die Verfügung vom 2. Okto­ber 2018 (IV-Akte 227), mit welcher die Beschwerdegegnerin die seit dem

  1. August 2014 ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

1.2.2. Zum anderen ist zu prüfen, ob die mit der Leistungsabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse SVA Basel-Landschaft geltend gemachte Rückforderung über CHF 25‘003.00 vom 2. Oktober 2018 (BB 1) ebenfalls angefochten ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht die Berechnung der Rückforderung in Frage gestellt, sondern die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung. In diesem Sinne hängt das Schicksal der Rückforderungsverfügung vom 2. Oktober 2018 von der gerichtlichen Überprüfung der Rentenverfügung ab und ist zu dieser akzessorisch. Gegebenenfalls ist in einem weiteren Schritt über die Rückforderung der zwischen dem

  1. August 2014 und dem 30. September 2018 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen zu befinden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen Rückforderungsverfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und nicht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zuständig ist (BB 1).

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) sowie die RAD Stellungnahmen (IV-Akten 211, 219 und 229), davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% wieder zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5% ermittelt sie einen Invaliditäts­grad von 41% und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2015.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden könne, da es nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar, unverständlich und widersprüchlich sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei ohne vertiefte Indikatorenprüfung erfolgt und die Anamnese sei äusserst rudimentär erstellt worden (Beschwerde Rz. 24 ff.; Replik Rz. 6 ff.). Die Gutachter hätten sich nicht mit abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Die Beurteilung der Schmerzen sei ohne Begründung durch die verschiedenen Gutachter unterschiedlich vorgenommen worden und der internistische Status sei mit Bezug auf das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom unvollständig (Beschwerde Rz. 25 ff.). Es sei deshalb ein gerichtliches Obergutachten über die Auswirkungen der Schmerzstörung (inkl. psychischer und somatischer Status) einzuholen (Beschwerde Rz. 29; Replik Rz. 14). Zudem wird eingewendet, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes von 20% (vgl. Beschwerde Rz. 26; Replik Rz. 14).

2.3. Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab Oktober 2015 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen (insb. das Gutachten vom 6. März 2018 [IV-Akte 204] sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2019) zu Recht den Anspruch auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat oder ob diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. 3.2.1. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil des Bun­desgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.2.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1. 4.1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat sich bereits mit seinen Urteilen vom 28. November 2011 (IV-Akte 68) und vom 17. August 2017 (IV-Ak­te 183) mit der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gutachten der D____ sowie einem Verlaufsgutachten der gleichen Stelle verfügten Berentung befasst.

4.1.2. Im Urteil vom 17. August 2017 (Verfahren IV.2017.22 [IV-Akte 183]) erwog das Sozialversicherungsgericht, das D____-Verlaufsgutachten vom 7. Ja­nuar 2015 erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Darin waren die Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, dass von einer bleibenden, vollen Arbeitsunfähigkeit in schweren, mittelschweren und nicht adaptierten Tätigkeiten auszugehen sei. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischen Gründen eine 70%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, diese sei vollschichtig realisierbar. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit nach zwei durchgeführten Operationen postoperativ bis März 2015 gänzlich aufgehoben und bis Juni 2015 zu 50%. Anschliessend sei – bei normalem Verlauf – die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70% anzunehmen. Sollten sich jedoch Komplikationen ergeben, müsste vor allem orthopädisch re-evaluiert werden (vgl. IV-Akte 128 S. 38 f.).

4.1.3. Sodann hielt das Sozialversicherungsgericht fest, aufgrund der Aktenlage sei unklar, wie sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Nachgang der D____-Be­gutachtung im November 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen im Januar 2017 entwickelt habe (IV-Akte 183 E. 3.6 f.). Zur Klärung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein weiteres polydisziplinäres Verlaufsgutachten veranlasst, mit welchem nach dem Zufallsprinzip die E____ betraut worden war.

4.2. 4.2.1. Im Gutachten der E____ basierend auf den Untersuchungen vom 29. Januar bis zum 31. Januar 2018 und datiert auf den 6. März 2018 (IV-Ak­te 204) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2019 führte der orthopädische Hauptgutachter Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1). Belastungsschmerzen und Funktionseinschränkung nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts mit einer Wechsel­operation aufgrund eines Frühinfektes (ICD-10 T84.9); (2). chronische Schmerzen der gesamten Wirbelsäule mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Extremitäten bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen (ICD-10 M47.9) und (3). Belastungsschmerzen der Schulter rechts bei der bekannten Tendinopathie mit begleitender Tendinitis (ICD-10 M75.8).

Aus orthopädischer Sicht bestehe eine bleibende Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche schlüssig auf die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates zurückgeführt werden könnten. Im Vordergrund stünden die Einschränkungen an der Hüfte rechts, welche auf den Residualzustand der infektiösen Komplikation zurückgef.rt werden könne (notwendige Wechseloperation mit Abriss des grossen Rollhöckers ohne wesentliche Dislokation, aber mit resultierender Mobilitätseinschränkung und Muskelschwäche). Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder klinisch noch bildgebend ein Hinweis auf eine anhaltende Infektion oder Lockerung des Implantates. Durch die anhaltende Gangstörung und muskuläre Schwäche komme es zu einer negativen Wechselwirkung mit den seit längerem bestehenden degenerativ bedingten Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Extremitäten. Zusammenfassend bestehe von orthopädischer Seite her eine objektivierbare relevante Einschränkung, jedoch sei das subjektiv empfundene Ausmass des Schmerzes und die daraus resultierende Selbstlimitierung auch zu einem relevanten Anteil auf die bekannte somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen und könne nicht vollständig von körperlicher Seite her erklärt werden (IV-Akte 204 S.86 f.; Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 3). In der Stellungnahme zum D____-Gutachten vom Januar 2015 führte der Gutachter aus, dass in diesem von einer vorübergehenden erheblichen Verschlechterung für den Zeitraum von August 2014 bis März 2015 aufgrund des Hüftprothesen-Infektes ausgegangen und anschliessend bei unauffälligen Verlauf ab Juli 2015 eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit erwartet worden sei. Anhand der ärztlichen Verlaufsdokumentation zeige sich jedoch, dass der erwartete komplikationslose Heilungsverlauf nicht eingetreten sei und eine leistungsrelevante Einschränkung der Hüfte rechts verbleibe (IV-Akte 204 S. 88; Stellungnahme vom 25. Novem­ber 2019 S. 5).

Seit dem Unfall im September 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für Tätigkeiten im Baunebengewerbe (Gerüstbau). Diese Einschränkung könne schlüssig auf die körperlichen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, Hüfte rechts und Schulter rechts zurückgeführt werden (IV-Akte 204 S. 88). In einer angepassten Ver­weistätigkeit mit ausschliesslich leichten Arbeiten, überwiegend sitzend und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition und vermehrten Ruhepausen, bestehe seit Juli 2015 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 204 S. 88; Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 3).

4.2.2. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen (1). eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (2). St. n. rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und (3). St. n. Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) vor (IV-Ak­te 204 S. 63). Der Patient zeige sich wach, allseits orientiert; keine Auffassungs-, keine Konzentrations-, keine Merkfähigkeits- und keine Gedächtnisstörungen. Formale Denkstörungen zeigten sich im Sinne einer gewisser Grübelneigung. Er sei leicht misstrauisch; es seien aber keine Zwänge, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Ich-Störungen feststellbar. Der Patient zeige sich dysphorisch, innerlich unruhig, klagsam, jammerig, mit Schuldgefühlen, wechselnd, von affektstarr auf affektarm und affektlabil. Er sei leicht antriebsgehemmt und es bestehe ein sozialer Rückzug und ein vorhandenes Krankheitsgefühl. Der Patient berichte über Gedanken an Tod und Sterben in der Vergangenheit, besonders in Bezug auf den Gesundheitszustand seiner Frau, der es aber derzeit gut gehe. Aktuell bestünden keine Hinweise auf eine akute Suizidalität (IV-Akte 204 S. 59 f.).

Bei der Erkrankung des Versicherten handle es sich aus psychiatrischer

Sicht um chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Die Diagnose der anhaltenden Schmerzstörung beruhe auf den

geschilderten Körperbeschwerden, welche nach dem Unfall 2007 begonnen hätten.

Der Versicherte mache sich Sorgen um seinen Gesundheitszustand und fürchte um

die Gesundheit seiner Frau sowie der eigenen Existenz, sei jedoch mit seiner

soziofamiliären Situation zufrieden. Die Besorgnis und die Verstimmung würden

im Zusammenhang mit den Schmerzen und den Zukunftsängsten bei unklarer

finanzieller Situation stehen. Kognitive und mnestische Störungen könnten nicht

eruiert werden. Im Affekt sei der Versicherte zwar nicht schwingungsfähig,

wirke jedoch nicht anhaltend bedrückt. Im aktuellen psycho­pathologischen

Befund seien die Kriterien zur Diagnosestellung einer depressiven Störung

(ICD-10 F32 oder F33) nicht erfüllt. Gemäss Mini-ICF sei der Versicherte

mehrheitlich nicht bzw. nur leicht beeinträchtigt (Besorgnis, Existenzängste)

und es zeigten sich gut erhaltene Funktionen und Ressourcen (IV-Ak­te 204

  1. 62 f. und S. 86; Stellungnahme vom 25. November 2019
  2. 1 f.).

In seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen Beurteilungen führte der Gutachter aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit Panikattacken bei anhaltenden Schmerzbeschwerden sei nicht mehr als erfüllt anzusehen. Die depressive Störung habe sich im Verlauf verbessert und sei im Begutachtungszeitpunkt remittiert (Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 1 f.). Im Vordergrund stünden die chronisch anhaltenden Schmerzen mit körperlichen Beschwerden, die auf den Zervikobrachialbereich beschränkt seien, welche ursächlich im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren stehen würden. Die Schmerzsymptomatik der Hüfte sei gesondert vom orthopädischen Gutachten abgedeckt und könne nicht im Zusammenhang mit der zervikobrachialen Schmerzsymptomatik gesehen werden. Nach DSM5 resp. ICD-10 zeige der Versicherte die Schmerzsymptome an erster Stelle wie auch Herz-Kreislaufbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden und sexuelle Funktionsstörungen. Das vom Versicherten betriebene massive Ärztehopping verstärke die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Eine gewisse depressive Symptomatik, die nicht schwer ausgeprägt sei, könne durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung erklärt werden (IV-Akte 204 S. 61, S. 86).

4.2.3. Dr. med. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Ak­te 204 S. 74). Ein Schlafapnoesyndrom könne bei Schnarchen und Atempausen gemäss Ehefrau sowie Tagesmüdigkeit nicht ausgeschlossen werden (IV-Akte 204 S. 69). In der Stellungnahme vom 25. November 2019 (S. 4 f.) führte der Gutachter aus, die im Juli 2018 gestellte Diagnose einer leichtgradigen bzw. in Rückenlage mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe habe üblicherweise keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem D____-Gutachten im Januar 2015 nicht geändert (IV-Akte 204 S. 75 und S. 87).

4.2.4. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH für Neurologie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. ein zervico-zephales und zervico-brachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie ein lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzen in beiden Beinen diagnostiziert (IV-Akte 204 S. 82, S. 87). In der gesamten Untersuchung sei eine ausgeprägte schmerzbedingte Selbstlimitation aufgefallen, die teilweise eine vollständige Durchführung der Untersuchungen eingeschränkt habe. Eindeutige objektivierbare Befunde bestünden nicht, eine Asymmetrie in Trophik oder bei den Reflexen lasse sich nicht nachweisen, es würden keine objektivierbaren Kennmuskelparesen oder dermatomal eindeutig zuzuordnende Sensibilitätsstörungen bestehen (IV-Akte 204 S. 79). Aus neurologischer Sicht habe sich in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Änderung seit der Begutachtung des D____ im Januar 2015 ergeben (IV-Akte 204 S. 83 f.).

4.2.5. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit im Vergleich zum D____-Gutachten vom Januar 2015 gleichgeblieben sei. Zwar habe sich der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer Sicht gebessert, aber von orthopädischer Seite sei nicht der erwartete komplikationslose Verlauf an der rechten Hüfte mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten eingetreten (IV-Akte 204 S. 89). Seit dem Unfall im September 2007 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baunebengewerbe (Gerüstbau) vor. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe seit Juli 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Dabei sollte das Tragen/Heben von Gewichten > 8 kg vermieden werden, sowie Arbeits­zwangshaltungen in mittlerer oder tiefer Hocke oder kniend, vermehrte Belastungen der Brust- und Lendenwirbelsäule und Arbeiten, bei welchen die Überwindung von Niveauunterschieden notwendig sei (IV-Akte 204 S. 87 f.).

5.1. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

5.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2; 8C_516/‌2014 vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).

5.4. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Ok­tober 2018 (IV-Akte 227) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) ab. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in verschiedener Hinsicht.

5.5. 5.5.1. So bringt er vor, der orthopädischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, sie sei zudem unzureichend begründet. Der Gutachter habe sich nicht mit den Beurteilungen von Dr. med. J____ und Prof. Dr. med. K____ auseinandergesetzt. Beide Ärzte hätten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund schwerwiegender Einschränkungen attestiert (Beschwerde Ziff. 25.2, 25.3; Replik Ziff. 12). Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zu den medizinischen Rückfragen an die E____-Gutachter bringt der Beschwerdeführer sodann vor, der orthopädische Gutachter habe explizit bestätigt, dass der im D____-Gutachten vom Januar 2015 in Aussicht gestellte komplikationslose Verlauf objektivierbar nicht eingetreten sei. Seine Aussage, dass zwischen 2015 und 2018 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, lasse sich weder objektivieren noch begründen (Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 Rz. 3). Auch sei der internistische Status offensichtlich unvollständig erhoben worden, aktuell bestehe die gesicherte Diagnose eines mittelschweren Schlafapnoesyndroms. Dass der internistische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff. 25.4).

5.5.2. RAD-Arzt Dr. med. L____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 26. No­vember 2018 (IV-Akte 229) zu dem mit Beschwerde eingereichten Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 27. August 2018 aus, die dort aufgeführten somatischen Hauptdiagnosen finde man bereits in früheren Begutachtungen. Neue Diagnosen oder Beschwerdekomplexe, die nicht bereits seit Jahren bekannt seien und auch im polydisziplinären Gutachten der E____ nicht interdisziplinär-gut­achterlich gewürdigt worden seien, würden im Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt nicht aufgeführt. In der orthopädischen Beurteilung des Gutachtens vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) seien die Schmerzkomplexe der gesamten Wirbelsäule unter den Hauptdiagnosen geführt (vgl. IV-Akte 204 S. 83), womit der subjektiven Schmerzpräsentation bereits ein wesentlicher Raum zugestanden worden sei, obwohl sich im Bereich des Achsenorgans nur mässige degenerative Veränderungen finden liessen und auch nur eine mittelgradige funktionelle Einschränkung mit chronischer Schmerzkomponente feststellbar gewesen sei. Zudem seien die Funktionseinschränkungen der rechten Schulter und der rechten Hüfte nach endoprothetischem Gelenkersatz unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt und in der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinlänglich gewürdigt worden, weshalb sich die im Gutachten ermittelte Zumutbarkeit einer 70%-igen Rest­arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nachvollziehen lasse (IV-Ak­te 229 S. 4). Auch das von den Gutachtern als möglich eingestufte obstruktive Schlafapnoesyndrom sei inzwischen abgeklärt und als leichtgradig, in Rückenlage mittelschwer eingestuft worden. Mit einer entsprechenden Maskenbeatmung (CPAP) könne es gemäss medizinischer Erfahrungstatsache als behandelbar eingestuft werden (IV-Ak­te 229 S. 4; vgl. auch Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 4 f., in welcher der internistische Gutachter aufgrund der Diagnose des Schlafapnoesyndroms keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte).

5.5.3. Den schlüssigen Ausführungen von Dr. med. L____ kann vorliegend gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der orthopädische Gutachter habe die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt, ist anzumerken, dass Dr. med. J____ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit durchgehend ab 2007 für die angestammte Tätigkeit als Gerüstmonteur attestierte. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten nahm er keine Stellung (vgl. IV-Akte 130 S. 6). Prof. Dr. med. K____ äusserte sich in seinen Berichten ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akten 139, 140). Dem Einwand, der orthopädische Gutachter habe explizit bestätigt, dass zwischen 2015 und 2018 keine wesentliche Verbesserung der Hüftproblematik und somit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. In Beantwortung der medizinischen Ergänzungsfragen vom 25. November 2019 führte Dr. med. F____ aus, sowohl im Gutachten vom Januar 2015 als auch in jenem vom März 2018 würden von orthopädischer Seite her die Einschränkungen und Beschwerden an der Hüfte rechts im Vordergrund stehen. Vom orthopädischen D____-Gut­achter sei zum Untersuchungszeitpunkt (November 2014) angenommen worden, dass postoperativ nach einer vorübergehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Juli 2015 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegen sollte. Dies habe der Orthopäde damit begründet, dass ab dann von einer erfolgreich abgeschlossenen Rehabilitation in Hinsicht auf den operativen Eingriff an der Hüfte ausgegangen werden könne. Diese Einschätzung sei ausschliesslich medizinisch-theoretisch erfolgt. Der angenommene komplikationslose Verlauf im Sinne einer Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei objektivierbar (nach Aktenlage und Begutachtung im März 2018) nicht eingetreten. Im Verlauf seit Januar 2015 sei in Bezug auf die Problematik der rechten Hüfte eine Verbesserung der Beweglichkeit, der Schmerz­symptomatik und der Mobilität feststellbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit habe sich jedoch nicht wie angenommen auf 100%, sondern aufgrund der weiterhin bestehenden Einschränkungen bis Juli 2015 (nur) auf 70% verbessert (vgl. Stellungnahme vom 25. November 2019 S. 4). Somit ist festzuhalten, dass es 2015 postoperativ zu einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist und dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar ist.

5.6. 5.6.1. Gegen das psychiatrische Teilgutachten bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, eine Auseinandersetzung mit den stark abweichenden Berichten und Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters habe nicht stattgefunden (Beschwer­de Ziff. 24 ff.; Replik Ziff. 5 ff.). Der psychiatrische Gutachter habe auch eine äusserst rudimentäre Anamnese erstellt, testpsychologische Abklärungen fehlten ebenso wie eine Fremdanamnese oder eine anderweitige Rückfrage bei behandelnden Ärzten (Beschwerde Ziff. 24.7). Zwar habe der Gutachter die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt, aber ohne jegliche Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dabei fehle eine Auseinandersetzung mit den Indikatoren aber auch mit den Ressourcen und Belastungsfaktoren (Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 Rz. 2). Insgesamt erweise sich das psychiatrische Teilgutachten als mangelhaft, darauf könne nicht abgestellt werden (Beschwerde Ziff. 24.7; Replik Ziff. 6).

5.6.2. Der behandelnde Psychiater Dr. med. M____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in den Stellungnahmen vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 220 S. 3 ff.) und 8. Januar 2020 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2020) sowie im Arztbericht vom 15. Januar 2019 (Beilage zur Replik) zum psychiatrischen Gutachten der E____ aus, dieses sei nicht nachvollziehbar, entspreche nicht der Realität, sei oberflächlich geschrieben und enthalte zahlreiche Widersprüche. Er behandle den Beschwerdeführer seit 2009. Der psychopathologische Status sei mit einer andauernden affektiven Störung im Sinne einer chronifizierten, therapieresistenten, rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie mit chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vereinbar. Diese Diagnosen stützten sich auf die erhobene Anamnese, die Krankheitsentwicklung, die angegebenen Beschwerden, die objektiven und semiobjektiven psychopathologischen Befunde sowie die durchgeführten psychometrischen Untersuchungen. Trotz der nach internationalen Leitlinien durchgeführten ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterstützt durch Psychopharmaka sei es zu keiner Verbesserung, sondern zur Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Aufgrund der im Verlauf der zehnjährigen Behandlung festgestellten kognitiven, psychomotorischen, vegetativen sowie affektiven Störungen sei der Beschwerdeführer auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum belastbar. Der psychiatrische Gutachter der E____ habe sich nicht mit den medizinischen Unterlagen aus­einandergesetzt. Er stütze seine diagnostischen Überlegungen nur auf seine Querschnittuntersuchung ab, ohne Berücksichtigung der gesamten Krankheitsentwicklung und deren Ursachen und ohne Berücksichtigung der Beschwerden sowie der psychopathologischen Befunde seit Beginn der Erkrankung. Die daraus abgeleitete Verbesserung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit sei überhaupt nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeige die Störung einen chronischen Verlauf.

5.6.3. Der RAD-Arzt Dr. med. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, legte in den Stellungnahmen vom 21. Au­gust 2018 (IV-Akte 219) sowie vom 19. Dezember 2019 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2020) dar, die in den Berichten des behandelnden Psychiaters diagnostizierte mindestens mittelgradige, aktuell schwere depressive Episode beruhe auf Befunden, welche auch im psychiatrischen Gutachten der E____ beschrieben worden seien. Der Gutachter habe die depressive Symptomatik, die nicht schwer ausgeprägt sei, der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zugeordnet, zumal bei dieser Diagnose emotionale Belastungen und Beschwerden durchaus Bestandteil der Diagnose seien. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den vor Ort erhobenen psychopathologischen Befunden. Gestützt werde diese Beurteilung durch den vom Versicherten geschilderten belebten Tagesablauf, das vorhandene Funktionsniveau und ein verträgliches soziales Verhalten im Alltag, insbesondere in seiner primären Sozialumgebung.

5.6.4. Rechtsprechungsgemäss kommt den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 [zur Publikation bestimmt] E. 4.1.2; 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2; 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).

5.6.5. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ in seinem Teilgutachten nicht lege artis vorgegangen wäre und seine Einschätzungen auf einer unzutreffenden Würdigung der medizinischen Aktenlage beruhen würden. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anamnese und die Darstellung des Psychostatus eine oberflächliche Beschreibung bemängelt (vgl. Beschwerde Ziff. 24.7), ist festzuhalten, dass der Gutachter den Psychostatus zwar in Stichworten aber dennoch vollständig erhoben hat. Die Anamnese wurde vom orthopädischen (Haupt)-Gutachter erhoben (IV-Akte 204 S. 49 f.) und von den jeweiligen (Teil)-Gutachtern fachspezifisch ergänzt (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med. N____ vom 21. August 2018 [IV-Akte 219]). Im Übrigen haben sich die Gutachter zu den erhaltenen Funktionen und Ressourcen des Beschwer­deführers geäussert. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass er gemäss Mini-ICF mehrheitlich nicht bzw. nur leicht beeinträchtigt sei (IV-Akte 204 S. 63). In der Stellungnahme vom 25. No­vember 2019 legte der Gutachter die einzelnen geprüften Dimensionen der kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers dar, und führte aus, diese seien im psychiatrischen Gespräch nicht gestört gewesen. Die kognitiven Fähigkeiten stimmten mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Funktionsniveau im Alltag überein, in welchem keine schwere kognitive Überforderung beschrieben werde. Zur Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren hat der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, die Schmerz­symptomatik der Hüfte werde gesondert vom orthopädischen Gutachten abgedeckt, weshalb psychiatrisch nur die zervikobrachiale Schmerzsymptomatik betrachtet werden müsse (IV-Akte 204 S. 61). Bei gleicher Diagnose geht hingegen der behandelnde Psychiater hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von einer Gesamtbetrachtung der Schmerzsymptomatik aus. Bezüglich des Schweregrads der depressiven Symptomatik ist darauf hinzuweisen, dass bereits der D____-Gutachter im Gutachten vom 23. No­vember 2010 (IV-Akte 42) zur vom behandelnden Psychiater diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Panikattacken und chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren ausgeführt hatte, dass die bescheinigte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne (IV-Akte 42 S. 14). Im D____-Gutachten vom 7. Ja­nuar 2015 führte der Gutachter aus, der behandelnde Psychiater habe 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit Panikattacken und eine anhaltende therapieresistente somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Aktuell sei die depressive Episode aber leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, eine Panikstörung könne nicht mehr diagnostiziert werden. Im Vergleich zu dem Gutachten aus dem Jahr 2010 sei es zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (IV-Akte 128 S. 23 f.). Dr. med. G____ kam aufgrund der erhobenen Befunde, die nicht schwer ausgeprägt seien, nachvollziehbar zum Schluss, dass die depressive Symptomatik keinen Schweregrad erreiche, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Diagnostisch ordnete er die Befunde der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zu (vgl. die Stellungnahmen von Dr. med. N____ vom 21. August 2018 [IV-Akte 219] sowie vom 19. Dezember 2019 [Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2020]). Ob ein Gutachter fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. Novem­ber 2016 E. 5.2.1). Dass der Experte dies nicht für notwendig erachtet hatte, ist angesichts der Tatsache, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen konnte, nicht zu bemängeln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.2.2.).

5.6.6. Zusammenfassend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass durch den behandelnden Psychiater objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ hat seine Beurteilung lege artis erstellt und seine Diagnosen und deren Herleitung schlüssig begründet. Seine Einschätzung erfolgt in nachvollziehbarer Weise anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und unter Würdigung der Vorakten.

5.7. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der E____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 204) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 25. November 2019 ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit mit ausschliesslich leichten Arbeiten, überwiegend sitzend und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitsposition und vermehrten Ruhepausen, seit Juli 2015 wieder zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist (IV-Akte 204 S. 88; Stellungnahme vom 25. No­vember 2019 S. 3). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.

6.1. 6.1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 (IV-Akte 227) eine befristete ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2014 und ab dem 1. Oktober 2015 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41% zu.

6.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein höherer als der gewährte leidensbedingte Abzug von 5% zu gewähren. Aufgrund der erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen (Gehstock, Bewegungseinschränkungen, Schultereinschränkungen) sowie bei Vorliegen eines Teilzeitpensums sei ihm ein angemessener leidensbedingter Abzug in Höhe von 20% zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. 26).

6.2. 6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann ge­mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merk­male die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

6.2.2. Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug von 5% generell mit leidensbedingten Einschränkungen. Was den Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit anbelangt, ist der Beschwerdeführer, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der E____ in seiner Leistung um 30% eingeschränkt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich damit kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.2; 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zudem wirken sich weder die beruflichen Fähigkeiten des Versicherten noch dessen Alter oder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zwingend lohnsenkend auf Tätigkeiten im Bereich der Hilfsarbeiten aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Demnach ist mit Blick auf die Praxis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mehr als 5% berücksichtigt hat.

6.3. Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem

  1. Okto­ber 2015 eine Viertelsrente zugesprochen.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen und es sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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