Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.15, SVG.2018.286
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. September 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , C. Müller

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.15

Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017

Neues polydisziplinäres Gutachten als unzulässige „second opinion“?

Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin erlitt diverse Unfälle, für welche sie u.a. gegenüber der Suva Leistungen geltend gemacht hat.

aa) Sie erlitt u.a. gemäss Unfallmeldung vom 14. Januar 2000 (IV-Akte 9.6 S. 51) am 13. Januar 2000 einen Unfall. Sie erlitt dabei Verletzungen an der rechten Schulter, an Nacken, Hals und Hüfte. Die für diesen Unfall zuständige Suva nahm Berichte behandelnder Psychologen bzw. Ärzte zu den Akten (vgl. u.a. Bericht Dr. C____, FHM Allgemeine Medizin, [...], vom 28. April 2000, IV-Akte 9.6 S. 41 f., Bericht Dr. phil. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP sowie für Neuropsychologie FSP, [...], vom 18. März 2001, IV-Akte 9.5 S. 24 ff., Dr. E____, FMH Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, [...], vom 28. Juni 2001, IV-Akte 9.5 S. 20, vom 5. Januar 2001, IV-Akte 9.5 S. 3, Dr. F____, FMH Neurologie, [...], vom 17. August 2001, IV-Akte 9.5 S. 10 ff., Dr. G____, MFH Innere Medizin, Magen- und Darmerkrankungen, [...], vom 13. November 2001, IV-Akte 9.5 S. 2). Kreisärzte der Suva berichteten u.a. am 24. März 2000 (Dr. H____, IV-Akte 9.6 S. 43 ff.), am 12. September 2000 (Dr. I____, IV-Akte 9.6 S. 15 ff.), am 2. August 2001 (Dr. J____, IV-Akte 9.5 S. 16 ff.) und am 23. Oktober 2001 (Dr. K____, IV-Akte 9.5 S. 4 ff.). Eine neurologische Beurteilung durch das Ärzteteam Unfallmedizin erfolgte am 20. Juli 2002 (Dr. L____, FMH Neurologie, IV-Akte 9.4 S. 34 ff.) und am 22. April 2003 (Dr. L____, IV-Akte 9.3 S. 46 ff.)

Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (IV-Akte 9.3 S. 31 ff.) verneinte die Suva die Leis-tungspflicht und stellte die Leistungen per 30. Juni 2003 ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2003 und der involvierte Krankenversicherer am 16. September 2003 Einsprache (IV-Akte 9.3 S. 21 ff. und IV-Akte 9.3 S. 6 ff.). Im Verlauf des Einspracheverfahrens erstattete Dr. M____, FMH Neurologie, [...], zu Handen der Suva am 6. Februar 2005 ein Fachgutachten (IV-Akte 9.1 S. 6 ff.).

Die Suva sprach in der Folge der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (IV-Akte 14) mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zu, dies gestützt auf den Umstand, dass die Versicherte an ihrem „derzeitigen Arbeitsplatz eine Leistung von 60%“ erbringe, was „medizinisch plausibel“ sei.

bb) Ein weiterer Unfall, bei dessen Eintritt die Beschwerdeführerin bei der Suva versichert war, ereignete sich am 22. Juni 2007.

Dr. M____ erstattete am 14. September 2007 zu Handen der Suva ein Verlaufsgut-achten (IV-Akte 38 S. 3 ff. = IV-Akte 48 S. 17 ff.), nochmals erfolgte durch den glei-chen Arzt der Bericht vom 25. Juni 2010 über eine neurologische Verlaufskontrolle (IV-Akte 127.109). Zu Handen der Suva erstatteten Dr. N____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. O____, Psychologin FSP, beide in [...], am 25. Februar 2010 einen psychiatrisch/neuropsychologischen Zwischenbericht (IV-Akte 127.116; vgl. einen weiteren Bericht vom 17. Februar 2015. IV-Akte 131.6). Zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten sie einen Bericht vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 146). Prof. P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, berichtete am 27. Januar 2012 (IV-Akte 127.68) und am 23. April 2015 (IV-Akte 131.3, offenbar auch am 22. April 2015, IV-Akte 138). Prof. P____ ging von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40% aus.

In Berücksichtigung der Ansprüche aus verschiedenen Schädigungen (explizit erwähnt wird das Unfallereignis vom 22. Juni 2007, vgl. den einleitenden Satz, IV-Akte 182 S. 1) sprach die Suva der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 182) mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 68% eine Invalidenrente zu.

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. April 2005 auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1).

aa) Als Behinderung wurden eine traumatische Hirnverletzung mit multiplen kognitiven neuropsychologischen Defiziten, posttraumatische Kopfschmerzen, massiv erhöhtes Schlafbedürfnis (Hypersomnie) sowie feinmotorische Störung seit 13. Januar 2000 angegeben. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein (u.a. Bericht Dr. E____ vom 25. April 2005, IV-Akte 6, Dr. C____ vom 20. April 2005, IV-Akte 4 S. 2).

bb) Mit Schreiben vom 1. November 2005 (IV-Akte 15) ersuchte die Beschwerde-führerin mit Hinweis auf die Verfügung der Suva vom 4. Oktober 2005, es sei eben-falls über die Rentenansprüche zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (IV-Akte 34) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 (dies mit der Begründung, die Wartefrist mit durchschnittlich 40% Arbeitsunfähigkeit sei erst ab diesem Datum erfüllt) eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin teilte am 15. Oktober 2008 mit, es sei keine Änderung mit Auswirkung auf die Invalidenrente festgestellt worden (IV-Akte 46), ebenso am 6. Oktober 2010 (IV-Akte 93).

cc) Die Beschwerdegegnerin gewährte berufliche Massnahmen. Diese fanden gemäss Mitteilung vom 21. März 2013 ihren Abschluss (IV-Akte 115). Im Rahmen der entsprechenden Abklärungen berichtete u.a. das Q____ (Q____) am 30. September 2009 zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 76 S. 2 ff., vgl. auch Bericht über ein Arbeitstraining vom 15. Januar 2010, IV-Akte 80 S. 2 ff. und vom 6. Mai 2010, IV-Akte 88 S. 2 ff. Abschlussbericht Job Coaching vom 30. Juli 2010, IV-Akte 89 S. 2 ff.).

dd) In der Stellungnahme vom 17. März 2017 (IV-Akte 190) gelangte der Regiona-le Ärztliche Dienst (RAD, sig Dr. R____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifzierter Gutachter SIM) zur Einschätzung, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei versicherungsmedizinisch nicht valide belegt. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete mit Schreiben vom 17. August 2017 (IV-Akte 191) die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung als notwendig. Daran hielt sie mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte 194) fest; es werde ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben.

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei anzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerde-führerin aufgrund der vorhandenen Akten zu befinden.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 14. Juni 2018 und mit Duplik vom 5. Juli 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel vertretenen Standpunkten fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 25. September 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Suva hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (IV-Akte 14) mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 22. Februar 2007 (IV-Akte 34) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu.

In Berücksichtigung der Ansprüche aus verschiedenen Schädigungen erhöhte die Suva mit Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akte 182) die von ihr geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 68%. Die Beschwerdeführerin verwies mit ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 6. April 2017 (IV-Akte 187) auf die Verfügung der Suva vom 1. März 2017 mit der Bitte um Mitteilung, ob sich die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsschätzung der Suva anschliesse.

Die Beschwerdegegnerin gelangte nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 17. März 2017 (IV-Akte 190, sig Dr. R____) zum Schluss, es sei zur Rentenprüfung eine poyldisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich. Mit der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 (IV-Akte 194) hat die Beschwerdegegnerin angeordnet, es werde ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neuropsychologie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben.

2.2. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Zwar treffe zu, dass das von Dr. M____ zu Handen der Suva erstattete neurologische Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109) „betagt“ sei, Jedoch sei dieses Verlaufsgutachten nach dem zweiten, den Gesundheitszustand verschlechternden Unfallereignis (2007) angefertigt worden. Die Beschwerdeführerin sei seither nie mehr in der Lage gewesen ein Arbeitspensum von mehr als 40 % zu bewerkstelligen. Der Gesundheitszustand habe sich seither sicher nicht verbessert. Alle involvierten Personen, nicht nur die behandelnden Ärzte, sondern auch die Arbeitgeber und der Jobcoach seien sich diesbezüglich einig. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beurteilung von Dr. M____ sei nicht schlüssig, sei darum trölerisch, nachdem diese Behauptung erstmals mehr als sieben Jahre nach Vorliegen jenes Gutachtens vorgebracht werde. In seinen Schlussfolgerungen, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit angehe, sei das Gutachten jedenfalls überzeugend. Im Gegensatz zum RAD (Dr. R____), habe Dr. M____ zudem sein Fachgebiet nicht verlassen (Beschwerde S. 17 oben).

Die Beschwerdeführerin rügt ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 17 unten). Sie wolle nun eine gutachterliche Abklärung in die Wege leiten, nachdem sie sich bisher auf den Standpunkt gestellt hatte, es sei der Rentenentscheid der Suva abzuwarten. Wäre tatsächlich eine gutachterliche Abklärung notwendig, hätte die Beschwerdegegnerin diese schon früher in Auftrag geben müssen, nachdem schon längst feststehe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihr ursprüngliches Arbeitspensum von 60 % auszuüben (wofür sie im Rahmen eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente beziehe). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend (a.a.O.), die Beschwerdegegnerin hoffe, die von der Suva mit der Verfügung vom

  1. März 2017 anerkannte höhere Einschränkung mit der Durchführung des angestrebten polydisziplinären Gutachtens widerlegen zu können.

Für die Beurteilung der folgenden Streitigkeit ist zunächst die einschlägige Praxis zu den sich stellenden Streitfragen kurz darzustellen.

3.1. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 549, 554 ff. E. 6.2 ff.) besteht, was auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkennt (Beschwerde S. 19 Rz 61), keine wechselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade. Dies gilt sowohl im Verhältnis eines früheren rechtskräftigen Rentenentscheides der IV zu einer späteren Rentenprüfung des Unfallversicherers , als auch im Verhältnis einer früheren rechtskräftigen Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers zu einer späteren Rentenprüfung durch die IV (anders noch BGE 126 V 288, insbes. 294 E 2d).

3.2. Auch wenn eine formelle Bindungswirkung somit zu verneinen ist, hebt die Praxis jedoch hervor, dass bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen bei der späteren Rentenprüfung mitzuberücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4387/2014 vom 26. Juni 2018 E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2). Ist die abgeschlossene Invaliditätsschätzung durch die Unfallversicherung erfolgt, so kann, soweit diese auf unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht, die Invalidenversicherung von dieser nicht ohne triftige Gründe abweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).

3.3. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden bildet eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010).

Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese müssen sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom 3. September 2018 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten rechtsprechungsgemäss kein Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 27 mit Hinweis auf SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2).

Nachzuzeichnen ist im Lichte der vorstehenden Praxis zunächst, worauf sich der Rentenentscheid der Suva vom 1. März 2017 stützt.

4.1. Die Suva hatte nach dem Unfallereignis vom 13. Januar 2000 zunächst Berichte behandelnder Ärzte bzw. Fachärzte eingeholt. Zuletzt fand am 20. Juli 2002 und nochmals am 22. April 2003 eine neurologische Beurteilung durch das Ärzteteam Unfallmedizin statt (sig. Dr. S____, IV-Akte 9.4 S. 34 ff., IV-Akte 9.3 S. 46 ff.). Das Ärzteteam verneinte im letzten Bericht noch bestehende unfallkausale Beschwerden. Die Beschwerdeführerin hatte die darauf gestützte leistungsablehnende Verfügung vom 3. Juni 2003 (IV-Akte 9.3 S. 31 ff.) angefochten. Im Verlauf des Einspracheverfahrens erstattete der Neurologe Dr. M____ am 6. Februar 2005 ein Fachgutachten (IV-Akte 9.1 S. 6 ff.). Er diagnostizierte (IV-Akte 9.1 S. 44 f.) mit Bezug auf das Unfallereignis vom 13. Januar 2000 eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine HWS-Distorsion sowie psychophysische Erschöpfungszustände. Dr. M____ erwähnte noch ein Kopfbagatelltrauma vom 13. April 2000, welches jedoch „gesamthaft nicht von Relevanz“ sei sowie einen Status nach craniocervicalem Beschleunigungstrauma am 15. Mai 1994, wobei eine Symptomerholung des Status quo ante innert 1 ½ Jahren erfolgt sei. Dr. M____ diskutierte in seinem Gutachten die Frage der Arbeitsunfähigkeit sehr differenziert (IV-Akte 9.1 S. 48) und gelangte schliesslich zu einer Spanne der Arbeitsfähigkeit in einem Intervall zwischen 53% und 65%. Hierauf stützt sich die Verfügung der Suva vom 4 Oktober 2005 (IV-Akte 14), mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zugesprochen wurde.

4.2. In der vor Erlass der Verfügung vom 1. März 2017 erstellten Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 28. Februar 2017 (IV-Akte 184.9) verweist die Suva auf das Gutachten von Dr. M____ vom 6. Februar 2005, auf welches sich die erste Rentenverfügung stützt. Sie hält fest, die Versicherte habe an ihrem Arbeitsplatz als […] zunächst eine Arbeitsleistung von 60% erbringen können. In der Folge habe Dr. M____ im Rahmen von zwei Verlaufsuntersuchungen vom 14. September 2007 und 25. Juni 2010 erneut zu den Unfallfolgen Stellung genommen und unter anderem festgehalten, dass der neue Unfall vom 22. Juni 2007 zu einer Verschlimmerung der Folgen des Unfalles vom 13. Januar 2000 geführt habe. Eine Arbeitsleistung von 40% (bis maximal 50%) könne zwangslos nachvollzogen werden. Weiter hält die Suva in ihrer Zusammenfassung fest, die nachfolgenden medizinischen Berichte gingen von einem zumutbaren Arbeitspensum von höchstens 40% aus.

Diese Darlegungen, auf welche sich die Verfügung vom 1. März 2017 stützt, stehen in Einklang mit den Akten:

4.2.1. Im Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109) hält Dr. M____ im Abschnitt zur versicherungsmedizinischen Diskussion (IV-Akte 127.109 S. 11) fest, die Versicherte habe „bekanntlich .. über Jahre diverse Unfallereignisse erlitten“. Auch seit seiner letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 14. September 2007 sei es zu weiteren kleineren Unfällen, insbesondere zu Stürzen gekommen, die sich aber nicht wesentlich auf den globalen Längsverlauf ausgewirkt bzw. nur zu einer jeweils kurzfristigen vorübergehenden Verschlechterung mit Erreichen des Status quo ante geführt hätten. Als dominierenden Unfall nennt Dr. M____ das Ereignis vom 13. Januar 2000 (Sturz auf vereister Strasse), wofür der Gutachter auf sein Vorgutachten aus dem Jahre 2005 verweist. Bei Status nach einem ersten HWS-Distorsionstrauma 1994 mit Fallabschluss nach 18 Monaten, sowie einem zweiten leichten HWS-Trauma 1996 mit Fallabschluss nach 2 Monaten sei es im Rahmen des Sturzunfalls vom 13. Januar 2000 „mit hoher Wahrscheinlichkeit neben einem HWS-Distorsionstrauma auch zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung“ gekommen. Letztere sei kompliziert durch eine passagere medulläre Irritationssymptomatik bei vorbestehender unfallfremder Instabilität C3/C4. Angesichts der wiederholt dokumentierten neuropsychologischen Einbussen, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bedingt durch die leichte traumatische Hirnschädigung, verstärkt durch das chronische Schmerzsyndrom, habe Dr. M____ anlässlich der Erstbegutachtung vom 6. Februar 2005 die Arbeitsfähigkeit bei einer Arbeitszeit um 70 - 80% und einer Leistungsreduktion um 20 - 25% auf ca. 60% eingeschätzt. In der Folge sei die Versicherte tatsächlich auch in der Lage gewesen, dieses 60 %-Pensum erfolgreich zu prästieren. Am 22. August 2007 habe die Versicherte ein weiteres Unfallereignis von Relevanz erlitten (Autounfall im Sinne einer rechts frontalen Kollision). Auf der Basis der anamnestischen Angaben und der Aktenlage sei es im Rahmen dieses Ereignisses erneut zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen (vgl. Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom 4. September 2007, IV-Akte 38 S. 3 ff. = IV-Akte 48 S. 17 ff.). Überdies habe die Versicherte unmittelbar nach dem Unfallereignis unter Thoraxschmerzen, sowie unter einer sensomotorischen Armsymptomatik links gelitten (IV-Akte 127.109 S. 11). Dr. M____ bejahte in seinem Verlaufsgutachten vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109 S. 16) mit Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 13. Januar 2000 auf der Basis ihm vorliegender Abklärungsresultate (neuropsychologischer Bericht von lic. phil. O____ , vom 27. April 2009, IV-Akte 61, und Abklärungsbericht des Q____ vom 30. September 2009, IV-Akte 76 S. 2 ff.) eine deutliche Verschlechterung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Die deutliche Akzentuierung der kognitiven Beeinträchtigung könne durch die leichte traumatische Hirnschädigung vom 22. Juni 2007 erklärt werden. Eine andere unfallfremde Ursache sei aber aktiv auszuschliessen. Dr. M____ kommt zum Schluss, aus rein medizinischer Sicht könne aufgrund der ihm vorliegenden neuropsychologischen und arbeitsmedizinischen Daten die geschätzte Leistungsfähigkeit von 40 % (maximal 50 %) „zwanglos nachvollzogen werden“ (IV-Akte 127.109 S. 16). Diese Darlegungen von Dr. M____ erscheinen schlüssig, weshalb kein Grund ersichtlich ist, sie unter einem echtzeitlichen Gesichtswinkel in Zweifel zu ziehen.

4.2.2. Wie erwähnt, verweist die Suva in ihrer Zusammenfassung zu den Entscheidgrundlagen auf die seit dem Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom 25. Juni 2010 erstellten medizinischen Berichte.

Zu erwähnen sind die zu Handen der Suva erstatteten psychiatrisch/neuro­psycho­lo­gi­schen Berichte von Dr. N____ und lic. phil. O____ vom 17. Februar 2015 (IV-Akte 131.6, vgl. schon Vorbericht vom 25. Februar 2010, IV-Akte 127.116) sowie vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 146). Im letztgenannten Bericht wird aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30% auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Ein Pensum von 40%, wie im T____ ausgeübt (vgl. Arbeitsvertrag mit Beginn vom 1. September 2012, IV-Akte 131.25 S. 3; Kündigung per 30. April 2016, vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 28. Februar 2017, IV-Akte 184.9 S. 1) habe sich als zu hoch erwiesen. Der Psychiater Prof. P____ berichtete am 27. Januar 2012 (IV-Akte 127.68) und am 23. April 2015 (IV-Akte 131.3 sowie am 22. April 2015, IV-Akte 138). Prof. P____ ging im Bericht vom 27. Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40% aus (IV-Akte 127.68 S. 3), im Bericht vom 23. April 2015 bezeichnete er dies als das „absolute Maximum“ (IV-Akte 131.3 S. 3). Bei den Akten liegen ferner Abklärungsberichte der Neurologin Dr. U____, FMH Neurologie, [...]. Im Bericht vom 11. Juni 2013 (IV-Akte 131.16 S. 2 ff., 15 Seiten = IV-Akte 145 S. 7 ff.) hielt Dr. U____ fest, der bisherige Krankheitsverlauf bis heute und die praktisch unveränderte Arbeitsfähigkeit von 40 % nach dem zweiten Unfall im Juni 2007 (an verschiedenen Stellen) liessen darauf schliessen, dass hinsichtlich der diagnostizierten neurokognitiven Defizite auch in Zukunft keine wesentliche Veränderung zu erwarten sei (IV-Akte 131.16 S. 5). Die gleiche Ärztin erstattete zu Handen eines weiteren Unfallversicherers, der V____ AG (betreffend Unfälle, für die nicht die Suva leistungspflichtig ist), am 1. Juli 2014 einen Verlaufsbericht vom 1. Juli 2014 (IV-Akte 131.16 S. 17 ff., 4 Seiten) und erneut am 22. Januar 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 145 S. 4 ff.). Sie notierte mit Blick auf ein Unfallereignis vom 28. April 2014 (Velounfall) im Bericht vom 1. Juli 2014, es sei zu erwarten, dass die Versicherte ihre ursprüngliche Arbeitsfähigkeit von 40% wieder erreichen könne, allerdings sei unklar, wann genau dies der Fall sei (IV-Akte 131.16 S. 19). Gemäss Bericht vom 22. Januar 2016 erachtete Dr. U____ die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt noch zu 30% als arbeitsfähig (IV-Akte 145 S. 5). Auch der Hausarzt Dr. E____ berichtete mehrfach, u.a. am 28. März 2015 (IV-Akte 131.4 = IV-Akte 139 = IV-Akte 161 S. 5 ff.). Er resümiert, die Versicherte habe an allen Stellen nur eine maximale Arbeitsfähigkeit von „eben diesen 40% erreicht“, mit einer „täglichen Arbeitszeit von ca. 3 - 3,5 h, damit die Qualität der Arbeit noch stimmt“ (IV-Akte 161 S. 7).

Der Feststellung der Suva, dass alle diese Berichte keine 40% überschreitende Arbeitsfähigkeit bestätigen, steht nach der dargestellten Aktenlage kein Hinweis entgegen. Die vorliegenden Vorakten enthalten auch keine Indizien dafür, dass sich seit dem Verlaufsgutachten von Dr. M____ vom 25. Juni 2010 (IV-Akte 127.109) eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Sinne einer Verbesserung bis zum Erlass der Verfügung der Suva vom 1. März 2017 ergeben hätte. Ihre Einschätzung hat die Suva zusätzlich darauf gestützt, dass die Versicherte bei der letzten Arbeitsstelle ab 1. September 2012 im T____ bewiesen habe, dass sie als […] ein Arbeitspensum von 40% habe einhalten können. Vor diesem Hintergrund erscheint, in Einklang auch mit der Einschätzung des Gutachters Dr. M____, die Annahme der Suva, es sei von einer unfallkausalen Einschränkung der Versicherten im Ausmass von 60% (bzw. einer Restarbeitsfähigkeit von 40%) auszugehen, als mit der Aktenklage im Einklang stehend und somit als nachvollziehbar.

4.3. Auch wenn eine formelle Bindungswirkung des Rentenentscheides für die Beschwerdegegnerin zwar zu verneinen ist, ist mit Blick auf die die dargestellte Aktenlage nochmals deutlich hervorzuheben, dass die bereits abgeschlossene, nach dem Dargelegten gut nachvollziehbare Invaliditätsfestlegung der Suva bei der späteren Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin mitzuberücksichtigen ist. Von dieser kann somit, soweit die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin für die bei der Suva versicherten Ereignisse betrifft, nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden.

5.1. Einem Versicherungsträger ist gemäss der in Erw. 3.3. angeführten Rechtsprechung verwehrt, eine "second opinion" zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt.

Geltung kann die Rechtsprechung zur verpönten „second opinion“ vorliegend insofern beanspruchen, als es nicht anginge, mit einem neuen Gutachten Beweis gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. M____ für die zur Zeit dieser Begutachtung im Jahre 2010 vorgelegenen Verhältnisse führen zu wollen. Der RAD, welcher mit der Stellungnahme vom 17. März 2017 (IV-Akte 190) zwar eine neuerliche Begutachtung befürwortet, geht auf im Übrigen auf die Abklärungsergebnisse von Dr. M____ an keiner Stelle explizit ein.

5.2. Der Beschwerdegegnerin ist nun allerdings darin folgen, dass dieses letzte neutrale Gutachten von Dr. M____ bereits einige Zeit zurückliegt. Es liegen fast 7 Jahre zwischen dem Rentenentscheid der Suva vom 1. März 2017 und der letzten Verlaufsbegutachtung durch Dr. M____ vom 25. Juni 2010.

Dies spricht dagegen, der Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingangs angeführte Rechtsprechung zur verpönten Einholung einer „second opinion“ eine neuerliche Begutachtung zur Entwicklung der medizinischen Verhältnisse seit Juni 2010 zu verbieten. Eine solche neuerliche Begutachtung wird sich jedoch an der eingangs dargestellten Praxis zu orientieren haben. Im Einzelnen ist dazu festzuhalten:

Wie vorstehend in Erw. 4.2 ausgeführt, hat die Suva bei Erlass ihrer Rentenverfügung vom 1. März 2017 den in ihren Akten dokumentierten Verhältnissen ab der letzten Begutachtung durch Dr. M____ in gut nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Die Suva konnte sich dabei auf Arztberichte und Unterlagen im Rahmen beruflicher Abklärungen stützen, die nach dem Dargelegten übereinstimmend seit Juni 2010 keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung der unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden belegen. Wenn auch eine formelle Bindungswirkung an den Rentenentscheid der Suva zu verneinen ist, wird die Beschwerdegegnerin sich mit gutem Grund an der höchstrichterlichen Praxis zu orientieren haben, wonach bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen bei der späteren Rentenprüfung mit zu berücksichtigen sind.

Dieses neuerliche Gutachten wird sodann alle von der Suva im Rahmen des Unfallversicherungsrechts unberücksichtigt gelassenen unfallfremden Faktoren des Krankheitsbilds zu untersuchen haben.

Zutreffend ist schliesslich der Hinweis in der Beschwerde (S. 17 Rz 60) auf mögliche unfallkausale, jedoch nicht bei der Suva versicherte gesundheitliche Beschwerden. Die Beschwerdeführerin verweist auf zahlreiche, nach 2007 erlittene weitere Unfälle, welche in den Zuständigkeitsbereich nicht der Suva, sondern eines anderen Versicherers (V____ AG) fallen, die ebenfalls bleibende Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit entfalten könnten. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin die Akten auch dieses anderen Unfallversicherers einzuholen und unter Berücksichtigung der bei den zahlreichen Unfällen erlittenen Verletzungen zu prüfen haben, ob und inwieweit sich diese Verletzungen zusätzlich auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten zu befinden, nicht durchdringt, ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird sich jedoch bei der Erteilung des von ihr angestrebten Gutachtens sowie auch bei dessen Würdigung an den vorstehenden Erwägungen zu orientieren haben.

7.1. Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Kieser: Sozialversicherungsrechtstagung 2013 [Bd. 86] St. Gallen 2014, S. 210). Bei der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdeführerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen.

7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. (vgl. auch Art. 93 BGG bezüglich Anfechtbarkeit von „anderen“ Vor- und Zwischenentscheiden).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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