Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2018.142, SVG.2019.131
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Dezember 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli , MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.142

Verfügung vom 10. Juli 2018

Gutachten ist beweistauglich; zur Ermittlung des Valideneinkommens findet Art. 26 Abs. 2 IVV keine Anwendung, es ist aber die LSE TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Informatik

  • Kommunikation“, Kompetenzniveau 2, beizuziehen; Zusprache einer halben Invalidenrente.

Tatsachen

I.

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin wuchs in der Schweiz und in C____ auf (IV-Akten 3 und 14). Sie begann in C____ an der D____ Anthropologie und Kunstgeschichte zu studieren, erwarb jedoch keinen Abschluss (vgl. IV-Akte 14 und 101). 1985 liess sie sich in der Schweiz nieder, wo sie von 1989 bis 1992 den Lehrgang für audio-visuelle Gestaltung an der E____ besuchte. Die Beschwerdeführerin erwarb wiederum keinen Abschluss (IV-Akten 91 und 101). Sie war für verschiedene Arbeitgeber tätig; zuletzt war sie bis Ende August 2002 für die F____, Basel, als [...] und als [...] erwerbstätig (IV-Akte 11). Ab 2006 engagierte sie sich zunehmend für ihre an einem Hirntumor erkrankte Schwester und deren drei Kinder (IV-Akte 23, S. 4). Im Januar 2011 ist die Schwester verstorben (IV-Akte 79). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Mai 2012, unter Hinweis auf eine Depression, bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Im Wesentlichen gestützt auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Mai 2013 und 30. September 2013 (IV-Akten 23 und 41) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2014 ab 1. November 2012 eine bis Ende Juli 2013 befristete ganze Rente zu (IV-Akte 49). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2014 (IV-Akte 50) wurde mit Urteil vom 24. September 2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt abgewiesen (IV-Akte 58). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 29. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. G____, doch vergab sie den Auftrag aufgrund des Einwands der behandelnden Psychiaterin und der Psychotherapeutin, an Dr. H____ (IV-Akte 83, 88 und 89). In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2018 stellte Dr. H____ eine Arbeitsfähigkeit von 60-70% in einer angepassten Tätigkeit fest (vgl. IV-Akte 91). Nach Einholung einer fachärztlichen RAD-Stellungnahme vom 21. März 2018 (IV-Akte 93) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 35% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 101). Am 10. Juli 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 106).

II.

Mit Beschwerde vom 7. September 2018 wird beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2018 sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertels-Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Der Beschwerdeführerin wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 26. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 17. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig unter Beachtung des Fristenstillstandes nach §3 lit. b SVGG erhoben (Art. 60 ATSG). Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. H____, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 91). Dr. H____ stellte sowohl eine asthenische Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als auch eine Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. In der angestammten Tätigkeit erachtete Dr. H____ die Beschwerdeführerin als 50% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit stellte sie eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 91, S. 16-20). In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie zur Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) und den Tabellenwert TA1, Kompetenzniveau 1, beigezogen, welcher für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art vorgesehen ist. Beim Invalideneinkommen hat sie keinen leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die Einschränkungen berücksichtigt seien. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35% (IV-Akte 106).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht richtig beurteilt. Das Valideneinkommen solle in diesem Fall nach Art. 26 Abs. 2 IVV bestimmt werden. Der Artikel berücksichtige nämlich Versicherte, die wegen Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht hätten abschliessen können. Ohne die gesundheitliche Einschränkung hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das begonnene universitäre Studium erfolgreich abgeschlossen. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei aus diesem Grund von einer Tätigkeit, welche einen akademischen Abschluss voraussetze, auszugehen. Das Valideneinkommen müsse praxisgemäss nach Tabelle TA11 analog zu qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss bestimmt werden. Dies ergäbe ein Valideneinkommen von CHF 106‘185.--. Hinsichtlich des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Hilfstätigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin verfüge behinderungsbedingt über keine Berufsausbildung und habe limitiert Berufserfahrungen gesammelt. Gemäss Gutachten sei ein Pensum von 60-70% bzw. 65% nicht zu beanstanden und zumutbar. In Anwendung der Tabelle TA1 könne daher das Invalideneinkommen mit CHF 35‘436.-- beziffert werden. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von CHF 70‘749.--, was einem Invaliditätsgrad von 67% entspreche. Somit habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2017 (Beschwerde vom 7. September 2018).

2.3. Nicht umstritten sind sowohl die gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 29. Januar 2018 erhobenen medizinischen Befunde als auch die ermittelte 65%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Mit Blick auf die Aktenlage ist das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ denn auch nicht zu beanstanden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). So wurde es in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 91, S. 2-7), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (IV-Akte 91, S. 7-11) und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar (IV-Akte 91, S. 13-20), weshalb darauf abgestellt werden kann. Streitig ist indes das relevante Valideneinkommen der Beschwerdeführerin und die Höhe des Invaliditätsgrades.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.3. Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2016 [9C_215/2016], E. 2.2.2.).

3.4. Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2017 [9C_368/2017], E. 4.1. mit Hinweisen).

4.1. In der Verfügung vom 10. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad von 35% wie folgt ermittelt:

Für die Berechnung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) bei. Die Berechnung erfolgte mit den Lohnzahlen von 2016, da die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 noch nicht bekannt war. Die Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens von einer Tätigkeit als weibliche Hilfskraft ausgegangen und hat auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Gestützt auf die LSE-Tabellenhöhe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35% errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von CHF 54‘517.--. Für das Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls den vorerwähnten Ausgangswert bei und ermittelte - unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 65% - den Betrag von CHF 35‘436.--. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35%, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ablehnte (IV-Akte 106).

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das Valideneinkommen sei mit Kompetenzniveau 1 viel zu tief angesetzt worden. Gemäss Diagnose im psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ leide die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer Persönlichkeitsstörung und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, zwei hochwertige Ausbildungen – ein Universitätsstudium und später ein Studium an einer Fachhochschule – abzuschliessen (IV-Akte 91). Es sei daher falsch, wenn die Beschwerdegegnerin von den Löhnen weiblicher Hilfskräfte ausgehe. Vielmehr sei hinsichtlich des Valideneinkommens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV von einer Tätigkeit auszugehen, die einen akademischen Abschluss voraussetze (Beschwerde vom 7. September 2018, S. 6).

4.3. Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass für die Einschätzung des Valideneinkommens die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, nicht beigezogen werden kann. Dennoch ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung das begonnene Universitätsstudium erfolgreich abgeschlossen, würde eine akademische Tätigkeit ausüben und einen dementsprechenden Verdienst erzielen. Die Expertin Dr. H____ hat zwar in ihrem psychiatrischen Gutachten auf S. 18 festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte zwei hochwertige Ausbildungen ohne Gesundheitsschädigung in Form der Persönlichkeitsstörung absolviert (IV-Akte 91), indes ist mit Blick auf die Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin alleinig aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage war, das Studium an der D____ sowie das Studium für audiovisuelle Gestaltung an der I____ in [...] abzuschliessen. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1985 aufgrund einer Beziehungsproblematik, dem Tod der Grosseltern sowie der Trennung der Eltern in die Schweiz zurückgekehrt ist und deshalb ihr Studium in C___ aufgegeben hat (IV-Akte 23, S. 4 sowie IV-Akte 53, S. 3). Sodann arbeitete die Beschwerdeführerin in verschiedenen Jobs, wobei sie unter anderem von 1992 bis 1994 für die J____ AG tätig war (IV-Akte 11, S. 5). Im Alter von 30 machte sie sich selbstständig und organisierte grosse Events (IV-Akte 60, S. 2). Sie gründete [...] (1994 bis 1997) und war Geschäftsführerin im ersten [...]. 1996 war sie Präsidentin und Leiterin eines Internet-Cafés und machte eine Video-Kriegsdokumentation für das K____ in [...] (IV-Akte 91, S. 9). Von 2000 bis 2002 war sie zuletzt bei der F____ als [...] und als [...] angestellt (IV-Akte 11, S. 3). In Anbetracht dieses Geschehensablaufs liegen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine akademische Ausbildung absolviert und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter einer Persönlichkeitsstörung leidet, indes führte diese nicht dazu, dass sie - bis zum Tod der Schwester im Jahr 2011 - beruflich nicht Fuss fassen konnte. So konnte sich die Beschwerdeführerin in künstlerischen Aktivitäten und Anstellungen durchaus behaupten (IV-Akte 91, S. 18) und dementsprechend auch berufliche Erfolge vorweisen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 festhält. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann deshalb das Valideneinkommen nicht gestützt auf eine Tätigkeit, welche einen akademischen Abschluss voraussetzt, bestimmt werden.

Aus der vorerwähnten beruflichen Laufbahn ist jedoch auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nie nur einer Hilfstätigkeit nachkam, sondern anspruchsvolle Tätigkeiten ausübte (vgl. Arbeitszeugnisse J____ vom 15. April 1994 und F____ AG vom 30. Juni 2002, IV-Akte 11, S. 3 und 5 sowie Lebenslauf, IV-Akte 101). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, um an einer universitären Hochschule studieren zu können, über einen äquivalenten Abschluss zu einer gymnasialen Maturität verfügen muss. Somit kann für die Ermittlung des Valideneinkommens weder von einer Hilfstätigkeit noch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen werden. Aus dem IK-Auszug (IV-Akte 8), dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ (IV-Akte 91) und dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-Akte 11) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hätte als von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Juli 2018 angenommen (vgl. IV-Akte 106). So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer letzten Tätigkeit bei der F____ im Jahr 2001 ein Einkommen von rund CHF 92‘000.-- erzielt. Aus diesen Gründen erscheint das Abstellen auf den Tabellenwert der LSE TA1, Kompetenzniveau 1, vorliegend als nicht sachgerecht. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der Gutachterin Dr. H____. Sie gibt an, die angestammte Tätigkeit sei eine Mischung aus Internet-Aktivitäten und administrativer Bürotätigkeit, was keiner einfachen Tätigkeit entsprechend dem Kompetenzniveau 1 entspricht. Mit Blick auf die Aktenlage ist daher das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“, Frauen, Kompetenzniveau 2, zu bestimmen. Denn das Kompetenzniveau 2 ist für praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration vorgesehen. Selbst wenn aber – wie von der Beschwerdeführerin im Einwand vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 101) geltend gemacht – das Kompetenzniveau 3, komplexe praktische Tätigkeiten, beigezogen würde, hätte dies – wie nachfolgend dargelegt wird – kein anderes Ergebnis zur Folge.

4.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu zu berechnen: Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“, Frauen, Kompetenzniveau 2, des Jahres 2016 abzustellen. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden in der Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“ beträgt das jährliche Valideneinkommen somit CHF 73‘579.--. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Der Ausgangswert entspricht nach Anpassung an die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden CHF 54‘581.--. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 65% ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 35‘478.--. Werden die beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von rund 52%. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

Selbst wenn nun zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“, Frauen, Kompetenzniveau 3, des Jahres 2016 abgestellt würde, hätte dies keine Änderung des Rentenanspruchs zu Folge. Danach müsste das Valideneinkommen mit CHF 81‘795.-- beziffert werden. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 57%. Damit hätte die Beschwerdeführerin auch in Anwendung des Kompetenzniveaus 3 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

4.5. Zu prüfen bleibt, ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Diesbezüglich ist entscheidend, wann sie das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat.

4.6. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 den Beginn des Wartejahres auf November 2016 festgesetzt. Die psychiatrische Gutachterin Dr. H____ hält diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Diese Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Gutachtens, mithin ab Januar 2018. Die vorgängige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schleichenden Krankheitsentwicklung zeitlich nicht exakt bestimmbar (IV-Akte 91, S. 20). Mit Blick auf die Aktenlage erscheint indes die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass Wartejahr habe im Herbst 2016 begonnen, zu überzeugen. Denn die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie FMH, berichtet am 30. Dezember 2016, dass es seit Herbst 2016 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Ausgelöst worden sei dieser Zustand durch eine Kette von Verlusten im 2016. Die Destabilisierung habe im November 2016 zu Klinikeinweisungen, welche abgesagt worden seien, geführt (IV-Akte 60, S. 2-3). Die Gutachterin Dr. H____ bestätigt die Verschlechterung ab Herbst 2016 in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 91). Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine erneute Verschlechterung des Zustandes im Herbst 2016 durch den frühen Tod von drei befreundeten, sie stützenden Menschen in kurzer Folge entstanden sei. Dies habe zu einer erneuten IV-Anmeldung geführt (IV-Akte 91, S. 15). Unter diesen Umständen ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Herbst 2017 erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 29. März 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 62). Damit endet die Wartezeit von 6 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Oktober 2017. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.1. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 10. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.--(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

14

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 26 IVV

Gerichtsentscheide

4