Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.94
Verfügungen vom 28. März 2017
Spezialbegutachtung zur Prüfung des Anspruchs auf verschiedene Hilfsmittel und einen Wohnungsumbau
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1984, erlitt am 4. September 2005 eine Kontusion des linken Fusses, als ihr ein Pferd auf den linken Fuss trat (IV-Akten 7, S. 2 und 8, S. 15). Ende September 2005 konnte sie den linken Fuss wieder einwandfrei belasten und benötigte keine Schmerzmittel mehr (IV-Akte 8, S. 13). Beim Flug in die Ferien in die Türkei Anfangs Oktober 2005 bekam die Beschwerdeführerin sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug von der Flugbegleiterin versehentlich einen Tritt an den linken Fuss, woraus sich schliesslich ein schweres Complex Regional Pain-Syndrome (CRPS) am Fuss links entwickelte (IV-Akte 8, S. 10; vgl. Bericht des C____ [...] [heute: D____ [...]] vom 4. September 2005, IV-Akte 8, S. 15, und Unfall-Anzeige vom 7. November 2005, IV-Akte 7, S. 2 f.). Seither klagt die Beschwerdeführerin stets über Schmerzen am linken Bein (vgl. z.B. Berichte des C____ bzw. des D____ [...] aus der Zeit von September 2005 bis März 2006, IV-Akte 8, S. 8 ff., sowie Bericht von Dr. E____ vom 25. April 2006, IV-Akte 3, S. 14).
b) Am 10. Januar 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte sie ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) bzw. eine Algodystrophie am linken Bein (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, IV-Akte 3, und Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung, IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Dabei gab sie insbesondere ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, in Auftrag (Gutachten vom 24. September 2007, IV-Akte 27). Im Wesentlichen basierend darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2007 (IV-Akte 29) und Verfügung vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 34) ab dem 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Rente liess die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2008 Beschwerde erheben (IV-Akte 35), jedoch am 27. März 2008 wieder zurückziehen (IV-Akte 45). Das angerufene Gericht schrieb das Verfahren in der Folge als gegenstandslos ab (Entscheid des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt i.S. IV 2008 55 vom 24. April 2008, IV-Akte 50).
c) Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere den Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 29. April 2008, IV-Akte 49) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 (IV-Akte 51) und Verfügungen vom 17. September 2008 (IV-Akte 58) ab dem 1. Oktober 2006 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Die von ihr am 22. Oktober 2008 erhobene Beschwerde (IV-Akte 62) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2008 314 vom 22. April 2009 ab (IV-Akte 76).
d) Im Dezember 2009 reichte die G____ bei der Beschwerdegegnerin eine Anfrage um Auftragserteilung betreffend Erstversorgung der Beschwerdeführerin mit einer Badehilfe und betreffend bauliche Anpassungen im Bad ein (IV-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin leitete diesbezüglich Abklärungen ein.
e) Am 9. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch ein. Insbesondere beantragte sie damit eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 84). Mit Mitteilungen vom 22. Februar 2011 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sowohl ihr Anspruch auf eine Rente als auch jener auf eine Hilflosenentschädigung unverändert blieben (IV-Akten 92 und 93).
f) Am 29. April 2011 erfolgte eine individuelle Abklärung der Wohnsituation durch zwei Architekten (IV-Akte 98, S. 11 ff.). Nach weiteren Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. September 2012 (IV-Akte 112) und Verfügung vom 23. Oktober 2012 (IV-Akte 114) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf das von ihr beantragte Umweltkontrollgerät (vgl. dazu Offerte vom 4. Mai 2012, IV-Akte 107). Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Der Auftrag werde nach dem Zufallsprinzip einer Gutachterstelle zugeteilt (IV-Akte 115). Unter Verweis auf den unter SuisseMED@P registrierten Auftrag, bat die Beschwerdegegnerin die H____ [...], D____spital [...] (nachfolgend: H____ Begutachtung) mit Schreiben vom 14. November 2012 um Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 117). Am 6. Dezember 2012 teilte die H____ Begutachtung der Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Begutachtung nicht durchführen könne. Im Wesentlichen begründeten sie dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Anwalt nicht in der Lage sei, dass Haus zu verlassen, und die H____ Begutachtung die Begutachtung organisatorisch nicht bei ihr zuhause durchführen könne. Ausserdem habe ein früheres Gutachten von Prof. Dr. I____ des J____ Spitals [...] bereits nur unter Einsatz enormer Ressourcen erstellt werden können. (vgl. E-Mail der Administration der H____ Begutachtung vom 6. Dezember 2012 und E-Mail von Dr. K____, FMH für Innere Medizin, vom 5. Dezember 2012, IV-Akte 118). Dies bestätigte die H____ Begutachtung in einem Schreiben vom 10. Dezember 2012 nochmals (IV-Akte 122, S. 1).
In einem Bericht vom 23. April 2013 (IV-Akte 127) kam pract. med. L____ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, zumindest mit einem Krankentransport, d.h. unter professioneller Aufsicht und mit der Möglichkeit, auch liegend transportiert zu werden, das Haus zu verlassen und eine ärztliche Gutachterstelle zu besuchen. Aus diesem Grund forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 3. Mai 2013 (IV-Akte 129) dazu auf, sich mit der H____ Begutachtung in Verbindung zu setzen. Infolge eines Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin informierte die H____ Begutachtung die Beschwerdegegnerin in einem E-Mail vom 7. Mai 2013 (IV-Akte 131), dass die Beschwerdeführerin jeden Transport ablehne. Am 18. Juni 2013 annullierte die Beschwerdegegnerin den Begutachtungsauftrag bei der H____ Begutachtung (IV-Akte 137). In drei Vorbescheiden vom 28. August 2013 (IV-Akten 139 bis 141) wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Gesuche um Kostengutsprache für Orthesen, einen Wohnungsumbau und einen Badelift abzulehnen gedenke, da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. September 2013 Einwand erheben (IV-Akte 142; vgl. auch Begründung des Einwands vom 2. Dezember 2013 und Ergänzung vom 12. Dezember 2013, IV-Akten 149 und 150).
g) In Aktennotizen vom 19. Februar 2014 und vom 24. Februar 2014 hielten die RAD-Ärzte Dr. M____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und pract. med. L____ an der Notwendigkeit eines polydisziplinären Gutachtens fest und legten erneut dar, aus welchen Gründen keine Immobilität der Beschwerdeführerin angenommen werden könne (IV-Akten 153 und 154). Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre Modalitäten für eine auswärtige Begutachtung hatte zukommen lassen (Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2014, IV-Akte 166), nahm pract. med. L____ am 14. Mai 2014 dazu Stellung und empfahl aufgrund der Ängste und Befürchtungen der Beschwerdeführerin die H____ Begutachtung als Begutachtungsort (RAD-Aktennotiz, IV-Akte 161). Dieser Empfehlung folgte die Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2015, IV-Akte 189). Mit dem Gutachten vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) schloss die H____ Begutachtung diesen Auftrag ab.
h) Mit fünf Vorbescheiden vom 11. August 2016 (IV-Akten 229 bis 233) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke eine Kostengutsprache für einen Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als Zubehör, Beinorthesen und einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den Notarzt und Krankentransport Stand-by sowie eine Spezialhose im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die H____ Begutachtung abzulehnen. Die Kosten für den Feuerwehreinsatz im Zusammenhang mit der genannten Spezialbegutachtung sei sie bereit zu übernehmen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. März 2016 Einwand erheben (IV-Akte 235; vgl. Ergänzung vom 13. Februar 2017, IV-Akte 256). Mit Verfügungen vom 28. März 2017 (IV-Akten 264 bis 270) hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihren Vorbescheiden fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt,
Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 betreffend
a. Rollstuhlgängiger Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift)
b. Badewannenlift
c. Beinorthese
d. Rollstuhl mit Frontschutz als Zubehör
e. Leistungsgesuche im Zusammenhang mit H____ (Spezial-)Begutachtung
seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin seien die beantragten Hilfsmittel, respektive Kostengesuche
a. Rollstuhlgängiger Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift)
b. Badewannenlift
c. Beinorthese
d. Rollstuhl mit Frontschutz als Zubehör
e. Leistungsgesuche im Zusammenhang mit H____ (Spezial-)Begutachtung
zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Eventualiter 1: Es sei durch das Gericht eine Begutachtung anzuordnen.
Eventualiter 2: Der Fall sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kleine inhaltliche Korrekturen an der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 9. Oktober 2017 und Duplik vom 15. November 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem vorsorglich eine mündliche Verhandlung und kündigt einen möglichen Rückzug des Antrags an.
e) Mit Verfügung vom 22. November 2017 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des erforderlichen Aufwandes auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Sie setzt eine Widerspruchsfrist bis zum 8. Dezember 2017.
f) In einem Schreiben vom 8. Dezember 2017 lässt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen und bittet zugleich um eine Frist zur allfälligen Absage der Verhandlung. Ausserdem beantragt sie, Dr. N____, FMH Chirurgie, Spez. Handchirurgie, als Experte und Auskunftsperson/Zeuge zur Verhandlung vorzuladen.
g) Am 21. Dezember 2017 verfügt die Instruktionsrichterin die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung und lehnt den Antrag auf Anhörung von Dr. N____ als Experte und Auskunftsperson/Zeuge ab. Sie erklärt zudem, dass das Sozialversicherungsgericht allfällige Kosten, welche für die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung entstehen, nicht übernehmen kann.
h) In Folge eines Telefonats des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bietet die Instruktionsrichterin die geplante Hauptverhandlung mit Verfügung vom 19. März 2018 auf Wunsch der Beschwerdeführerin ab und setzt den Fall zur Beratung an. In einer Eingabe vom selben Tag bestätigt der Rechtsvertreter den Rückzug des Antrags auf mündliche Verhandlung.
III.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Gesuche um Kostenübernahme für einen Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als Zubehör, Beinorthesen und einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den Notarzt und Krankentransport Stand-by und eine Spezialhose im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die H____ Begutachtung im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Spezialgutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) ab. Die Ablehnung begründet sie im Wesentlichen mit einer fehlenden medizinischen Indikation der beantragten Hilfsmittel, des Wohnungsumbaus und den Leistungsbegehren im Zusammenhang mit der polydisziplinären Begutachtung durch die H____ Begutachtung.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das Gutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 abgestellt werden. Dieses sei aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich. Aus dem von ihr eingereichten Parteigutachten von Dr. N____ vom 25. November 2016 (IV-Akte 256, S. 9 ff.) ergebe sich, dass sie an einem massiven, floriden CRPS leide, das sie in alltäglichen Verrichtungen derart einschränke, dass die beantragten Leistungen zu gewähren seien.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen für einen Badewannenlift, einen Rollstuhl und Frontschutz als Zubehör, Beinorthesen und einen rollstuhlgängigen Wohnungsumbau (Badumbau, Hauszugang, Türschwellen, Treppenlift) sowie das Leistungsbegehren für den Notarzt und Krankentransport Stand-by und eine Spezialhose im Zusammenhang mit der Begutachtung durch die H____ Begutachtung zu Recht abgelehnt hat.
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG stellt die Abgabe von Hilfsmitteln eine Eingliederungsmassnahme dar. Deshalb müssen die dazu erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 8 Abs. 1 IVG verlangt, dass die versicherte Person invalid (vgl. Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) oder von einer Invalidität bedroht ist, und gewährt einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Bei Hilfsmitteln besteht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 IVG insofern eine Ausnahme, als der Leistungsanspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder den Aufgabenbereich besteht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 2.1.).
3.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 140 V 538, 539 f. E. 4.1 und BGE 135 V 161, 163 f. E. 3.1).
Die leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG, vgl. dazu z.B. BGE 140 V 246, 252 E. 6.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 852 und BGE 130 V 343, 348 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen) besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes eines Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen. Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren. Ausserdem muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3. mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.2 Die Zuweisung der Aufträge für polydisziplinäre Gutachten erfolgt seit der Einführung von Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) über das vom BSV etablierte System SuisseMED@P (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 und BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.). Dieses vergibt einen Auftrag nach dem Zufallsprinzip an eine Gutachterstelle, die sämtliche Eignungskriterien dafür erfüllt. D.h. es müssen Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen vorhanden sein und das Gutachten muss in der gewünschten Verfahrenssprache erstellt werden können (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Anhang V, SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen [Handbuch], Nr. 3 und 4).
Das Bundesgericht schreibt dem Zufallsprinzip eine grosse Wichtigkeit zu. Es hielt wiederholt fest, dass das Zufallsprinzip bei polydisziplinären Gutachten immer zur Anwendung zu kommen habe (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354 und BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510) und kein Raum für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibe (BGE 140 V 507 E. 3.2.1 S. 511).
3.3.3 Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb; vgl. auch BGE 137 V 210, 236 f. E. 2.3). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3.4 Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Im Falle von Parteigutachten ist allerdings hinsichtlich der Unabhängigkeit solcher Gutachter ein strenger Massstab anzulegen. Ein solches Gutachten besitzt auch nicht den gleichen Rang wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd und E. 3c mit Hinweisen).
4.1. Was zunächst die Beauftragung der H____ Begutachtung betrifft, so ist diese entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, RN 6), nicht zu beanstanden.
Zum einen wurde der Auftrag für die Spezialbegutachtung ursprünglich über SuisseMED@P der H____ Begutachtung zugeteilt (vgl. die unter I.f) erwähnten IV-Akten 115 und 117). Die Zuteilung erfolgte somit nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.3.2). Dass die in den Jahren 2012 und 2013 geplante Begutachtung damals nicht stattfand ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin jeden Transport ablehnte. Selbst die Möglichkeit, unter professioneller Aufsicht in einem Krankentransporter zur Begutachtungsstelle gefahren zu werden, lehnte sie ab. Dies führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin ihr mittels drei Vorbescheiden vom 28. August 2013 ankündigte, sie gedenke die Gesuche der Beschwerdeführerin abzulehnen, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. Tatsachen I.f). Zum anderen bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2014 darum, ausnahmsweise auf die Vergabe mittels SuisseMED@P zu verzichten. Diese Bitte mit weiteren bei der Begutachtung zu berücksichtigenden Umständen, wurde damit begründet, dass eine Untersuchung „in einer Institution in der Nähe ([...])“ stattfinden sollte (IV-Akte 159). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 19. Mai 2014 (IV-Akte 162) der Bitte der geografischen Nähe nachkam, bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich sein Einverständnis mit der gewählten Begutachtungsstelle in einem ebenfalls auf den 30. April 2014 datierten, aber erst am 1. Juli 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Schreiben (IV-Akte 166; vgl. auch das Schreiben an die H____ Begutachtung vom 7. August 2014, IV-Akte 169). In weiteren Schreiben liess die Beschwerdeführerin den Rechtsvertreter mit der Beschwerdegegnerin und der H____ Begutachtung die Begutachtungsmodalitäten diskutieren (vgl. z.B. IV-Akte 169, 171 und 185). Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich das Recht hat, eine Missachtung des Zufallsprinzips erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse geltend zu machen, so kann es nicht angehen, dass diese nun geltend macht, die H____ Begutachtung hätte nicht mit dem Begutachtungsauftrag betraut werden dürfen, da mit der Beibehaltung der ursprünglich nach dem Zufallsprinzip zugeteilten Begutachtungsstelle explizit auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen wurde. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwands der Begutachtung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an der ursprünglichen zufälligen Zuteilung an die H____ Begutachtung festhielt. Die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens durch die H____ Begutachtung war demnach rechtmässig. Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als haltlos und verdient keinen Rechtsschutz.
4.2. Die Gutachter der H____ Begutachtung stellten im polydisziplinären Spezialgutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie vom 6. November 2015 folgende Diagnosen (IV-Akte 206, S. 42):
Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)
Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
im Rahmen von Diagnose 3
DD wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)
St.n. CRPS I im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses nach 3-maligem Trauma im linken Fuss 09/2005 (ICD-10 M89.0)
aktuell residuelle Schmerzsymptomatik
St n. Therapie mit Miacalcic und Intravenös Phosphonat im April 2006
aktuell Angaben einer Hypästhesie und Hyperalgesie
aktuell keine residuellen typischen dystrophischen Störungen an der Haut im Sinne einer Persistenz bzw. einer Progression des CRPS Typ I
schuppiges Integument des linken Unterschenkels im Rahmen einer Inaktivität
keine kutanen bzw. muskulären trophischen Störungen der unteren Extremitäten
diffuse muskuläre Dekonditionierung der paravertebralen Muskulatur ohne Zeichen einer segmentalen Dysfunktion des axialen Skeletts
Morphinabhängigkeit (ICD-10 F11.2)
Anamnestisch multiple Allergien (Lebensmittel, pflanzliche Allergene)
Die Gutachter gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit geeigneten physiotherapeutischen Massnahmen in der Lage sein sollte, selbständig für kurze Zeit aus dem Rollstuhl aufzustehen und sich wieder hinzusetzen bzw. für wenige Schritte mit Gehstöcken mobil zu sein. Eine 24-stündige Überwachung bzw. Anwesenheit von Drittpersonen erachteten sie als klar nicht notwendig. Sie führten hingegen aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit durch das nachvollziehbar vorhandene Schmerzsyndrom sicherlich für die Fortbewegung auf mittelweiten und längeren Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen. Insofern benötige sie Hilfe von Drittpersonen, speziell für die Bewältigung von Treppen und das Verlassen der Wohnung, nicht jedoch dauerhaft für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung. Die Beschwerdeführerin sei nach Einschätzung der Gutachter in der Lage, durch das selbständige Aufstehen aus dem Rollstuhl mit Hilfe von Gehstöcken die wenigen Schritte zum WC selbständig zu bewältigen. Sie sollte auch in der Lage sein, eine im Sitzen durchgeführte Wäsche im Bereich des Oberkörpers und die Zahnpflege selbständig durchzuführen. Gleiches gelte für das Kämmen der Haare. Für das Baden des ganzen Körpers sei ein Hilfsbedarf für den Transfer in die Badewanne nachvollziehbar, dieser sollte jedoch nach rein somatischer Einschätzung mit Hilfe einer Pflegeperson ohne weitere Hilfsmittel zu bewerkstelligen sein (IV-Akte 206, S. 45 f.).
Das Ausmass der durch Schmerzen und Kraftlosigkeit geklagten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der somatischen Untersuchungen erachteten die Gutachter als nur sehr beschränkt durch objektive Befunde begründbar. Sie führten weiter aus, aus heutiger Sicht habe sich diese Schmerzfehlverarbeitung im Zuge des stattgehabten CRPS vor dem Hintergrund einer belastenden Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie vor dem Hintergrund von in der Kindheit und Jugend beginnenden Defiziten in der Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Insofern würde ein Eingehen auf den von ihr geforderten Hilfsmittelbedarf ‑ zumal somatisch nicht begründbar ‑ einer weiteren Anpassung der Umwelt an den störungsbedingten Zustand entsprechen. Dies würde eine Verfestigung und weitere Eskalation des psychiatrischen Krankheitsbildes mit sich bringen, da dies der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, die dringend nötigen Schritte in Richtung Autonomie zu unternehmen. Aus psychiatrischer Sicht sei es angezeigt und auch vertretbar, auf einen weiteren Ausbau des Hilfssystems zu verzichten und stattdessen Schritte in Richtung einer vermehrten Autonomie zu fördern (a.a.O., S. 46).
4.3. Das Gutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) ist für die streitigen Belange umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. auszugsweise Wiedergabe der Vorakten im Gutachten, IV-Akte 206, S. 5 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.3.3). In formaler Hinsicht steht dessen Beweistauglichkeit somit nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen. Auf diese ist im Folgenden einzugehen.
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die telefonische Besprechung zwischen der RAD-Ärztin und dem Leiter der H____ Begutachtung (Telefonnotiz vom 22. Mai 2014, IV-Akte 164) überschreite „das zulässige Mass“. Die RAD-Ärztin habe eindeutig ausschliesslich auf der „psychiatrischen Schiene“ argumentiert. Dies werde im E-Mail des Chefarztes der H____ Begutachtung, Dr. K____, vom 5. Dezember 2012 (IV-Akte 118) bestätigt. Die H____ Begutachtung sei nicht mehr als unvoreingenommen und nicht vorbefasst anzusehen. Ihr Gutachten tauge deshalb nicht zur Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Zumindest sei der Beweiswert des Gutachtens stark herabgesetzt (Beschwerde, RN 23 f.).
Es trifft zu, dass pract. med. L____ mit dem Chefarzt der H____ Begutachtung, Dr. K____, telefoniert hat. Jedoch ergibt sich aus der Aktennotiz vom 22. Mai 2014 (IV-Akte 164) lediglich, dass die RAD-Ärztin Dr. K____ den Sachverhalt geschildert hatte um abzuklären, ob eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der H____ Begutachtung möglich wäre. Als Ziel nannte sie „in erster Linie die Abklärung der funktionellen Beeinträchtigungen aus gesamtmedizinischer Sicht, um den Bedarf an Hilfsmitteln und baulichen Massnahmen bestimmen zu können.“ Diese Abklärung der Durchführbarkeit der Begutachtung bei der H____ Begutachtung durch den RAD erscheint insbesondere angesichts der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2014 (IV-Akte 159) geforderten Modalitäten als notwendig und sinnvoll. Eine einseitige Darlegung des Sachverhaltes lässt sich aus der Aktennotiz nicht ableiten. Dr. K____ wies auf Spezialkliniken hin, die „Erfahrung im Umgang mit schweren psychischen Beeinträchtigungen“ hätten, auch darin kann jedoch keine Einseitigkeit des Gesprächs oder eine währenddessen entstandenen Voreingenommenheit abgeleitet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass Dr. K____ selbst gar nicht an der Begutachtung der Beschwerdeführerin mitwirkte (vgl. Gutachten vom 6. November 2015, IV-Akte 206, S. 50). Im Übrigen bestätigt das E-Mail von Dr. K____ vom 5. Dezember 2012 an die IV-Stelle (IV-Akte 118) nicht, dass der RAD die Begutachtungsstelle einseitig informiert hätte. Dr. K____ bezieht sich im genannten E-Mail auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 20. April 2012 (IV-Akte 108), aus welchem die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgeht. Abgesehen davon, dass dieses E-Mail rund eineinhalb Jahre vor dem oben erwähnten Telefongespräch zwischen pract. med. L____ und Dr. K____ verschickt wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine einseitige Information durch den RAD belegen soll. Im Zuge der Beauftragung mit einer Begutachtung musste die IV-Stelle der H____ Begutachtung die Vorakten (inkl. dem gennannten Gutachten) zukommen lassen. Schliesslich müssen die Gutachter in der Lage sein, zu vorhergehenden Berichten und Gutachten Stellung zu nehmen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag daher die Beweistauglichkeit des H____-Gutachtens vom 6. November 2015 (IV-Akte 206) nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Gutachter der H____ Begutachtung „fachlich qualifizierte Mediziner mit klinischer Erfahrung“ mit Beschwerdebild eines CRPS seien (Beschwerde, RN 26), ist unsubstantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte um anzunehmen, dass die Gutachter die notwendige Qualifikation für die Begutachtung der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf das diagnostizierte CRPS, nicht aufweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, um einen Bericht über die diesbezüglichen Erfahrungen der Gutachter einzuholen.
4.6. 4.6.1 Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf das Parteigutachten von Dr. N____, vom 25. November 2016 (IV-Akte 256, S. 9 ff.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 11. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3; vgl. Beschwerde, RN 25 und 34 ff.). Im Wesentlichen macht sie geltend, aus dessen Befunden und den darauf gestützten Diagnosen gehe hervor, dass das CRPS die Beschwerdeführerin in alltäglichen Verrichtungen derart einschränke, dass ihr die beantragten Hilfsmittel zu gewähren seien (Beschwerde, RN 37).
Dr. N____ stellte die folgenden Diagnosen (a.a.O., S. 32): Seit 11 Jahren florides CRPS nach Kontusion des linken Vorfusses am 04. September 2005 (Budapester Kriterien erfüllt) vermutlich durch Quetschung des Nervus cutaneus dorsalis medialis und intermedialis (Nervus peroneus Äste) mit folgenschweren neurologischen, motorischen und trophischen Störungen und ausgeprägter Schmerzproblematik in Form von neuropathischen Schmerzen.
Dr. N____ äusserte sich im Gutachten ausführlich zum Vorliegen eines CRPS und kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide heute noch an einer schwersten Form eines stark aktiv gebliebenen CRPS. Dabei seien aktuell alle sog. Budapester-Kriterien vollumfänglich erfüllt und würden mit hoher Wahrscheinlichkeit eher bleibend erfüllt sein. Kein anderes Krankheitsgeschehen könnte das vorliegende Leiden besser und plausibler erklären, schon gar nicht psychische Störungen. Ob sich vereinzelte Symptome auf weitere Körperregionen ausbreiten werden, könne derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei eher davon auszugehen, dass sich im Vergleich mit anderen zahlreichen Patienten gleichen Leidens sensible Störungen über weitere Körperteile ausbreiten könnten (a.a.O., S. 34).
4.6.2 Dr. N____ konzentrierte sich auf sein Fachgebiet und verneinte eine psychische Problematik vollumfänglich. So führte er namentlich aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin weise keineswegs histrionische oder paranoide Züge auf, im Gegenteil sei ihr ganzes Verhalten darauf ausgerichtet, jegliche Schmerzattacken zu vermeiden. Den Schutzmassnahmen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung „zu unterschieben“ sei inakzeptabel und entwürdigend (a.a.O., S. 42). Dr. N____ ist nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vermag nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb nicht auch eine psychische Erkrankung vorliegen soll. In psychiatrischer Hinsicht vermag er schon daher keine Zweifel am polydisziplinären Gutachten vom 6. November 2015 zu erwecken. Ausserdem haben sich insbesondere der rheumatologische Gutachter und die neurologische Gutachterin der H____ Begutachtung ausführlich mit der Diagnose eines CRPS und insbesondere deren Voraussetzungen auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 206, S. 34 ff.). Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt (Beschwerde, RN 27), haben auch die Gutachter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein CRPS erlitten hat. Im Gegensatz zu Dr. N____ kamen sie jedoch zum Schluss, es handle sich um einen sog. „Status nach CRPS“ und hielten dazu verschiedene aktuell bestehende Problematiken fest (vgl. E. 4.2.). Das Gutachten von Dr. N____ ist dabei ‑ im Gegensatz zum Gutachten der H____ Begutachtung ‑ leidglich monodisziplinär. Die Gutachter der H____ Begutachtung haben in einer Gesamtbeurteilung, die auf vier verschiedenen Untersuchungen durch vier verschiedene Ärzte beruhte, eine überzeugende Gesamtbeurteilung abgegeben.
4.6.3. Auffallend ist zudem, dass die Gutachter der H____ Begutachtung verschiedene Diskrepanzen festgestellt hatten. So wurde beispielsweise im rheumatologischen Teil die grösste Diskrepanz in der beklagten Schmerzschwelle gesehen. Bereits eine Fliege, ein Wassertropfen oder ein Luftzug würden nach Angaben der Beschwerdeführerin unerträgliche Schmerzen verursachen, welche mit Einsatz eines Notarztes eine Vollnarkose zur Schmerzkontrolle notwendig machten. Gegenüber dieser subjektiven Unverträglichkeit der Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin ‑ nach Einsatz von acht Menschen zur Überwindung der Treppe ‑ selbständig, in ihrem speziell angefertigten Auto zur Begutachtung gefahren. Es „könnte […] immer wieder mal passieren“, dass sie autofahre, zuletzt als im Herbst 2014 ein Zahnarztbesuch notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin zeige diesbezüglich keine Sorgen, durch unerwartete Zuckungen im Verkehr beim Autofahren von einer überwältigenden Schmerzsymptomatik im linken Bein überfallen zu werden (IV-Akte 206, S. 37). Damit zusammenhängend erkannte die neurologische Gutachterin Diskrepanzen hinsichtlich der Belastbarkeit im gesunden rechten Bein. So spreche die Kraftprüfung gegen die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne aufgrund einer deutlichen Schwäche im rechten Bein nicht mehr mit Unterarmgehstützen gehen. Dasselbe gelte für die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, Auto fahren zu können ‑ setzt dies doch eine gewisse Reaktionsschnelligkeit, zum Teil mit unvorhersehbarem, plötzlich starkem Kraftaufwand im rechten Bein zum Bremsen, voraus. Auch das tägliche Training mit Hanteln bis zu einem Kilogramm spreche für eine gewisse Grundkonditionierung (a.a.O., S. 41).
Dr. N____ erklärte in seinem Parteigutachten jedoch, diese Diskrepanzen seien nicht nachvollziehbar (IV-Akte 256, S. 39). Es seien keine Diskrepanzen ersichtlich (a.a.O., S. 41). Eine Erklärung für das Verhalten der Beschwerdeführerin ‑ z.B. weshalb sie trotz ihrer grossen Angst vor unerträglichen Schmerzen kaum aus dem Haus geht, aber keine grösseren Probleme damit zeigt, Auto zu fahren, obwohl dabei immer mit gewissen Erschütterungen aufgrund der Unebenheit der Strasse gerechnet werden muss ‑ gibt Dr. N____ jedoch keine ab. Insbesondere in diesem Punkt ist die Darlegung im Gutachten der H____ Begutachtung sehr gut nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die diesbezüglichen Angaben von Dr. N____. Dasselbe gilt für seine Verneinung einer psychischen Problematik ‑ die übrigens bereits Dr. I____ in seinem Gutachten vom 20. April 2012 festgestellt hatte (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung; vgl. IV-Akte 108, S. 50).
Das Parteigutachten von Dr. N____ vermag das Gutachten der H____ Begutachtung vom 6. November 2015 jedenfalls aus den genannten Gründen in seiner Gesamtheit nicht in Frage zu stellen. Aus den übrigen, sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichten geht überdies ebenfalls nichts hervor, was zu Zweifeln am Gutachten veranlassen würde.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, Dr. N____ als Experte zur Anhörung vorzuladen, hat sich im Übrigen mit dem Verzicht auf eine Parteiverhandlung erübrigt.
4.7. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das Gutachten der H____ Begutachtung abgestellt und einen Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel (Badewannenlift, Beinorthesen und Rollstuhl mit Frontschutz als Zubehör) und den rollstuhlgängigen Wohnungsumbau ebenfalls zu Recht abgelehnt.
Was die Übernahme für den Notarzt und den Krankentransport Stand-by sowie eine Spezialhose betrifft, so gilt dafür dasselbe. Abgesehen vom Transport die Treppe hinunter (welcher von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde) fuhr die Beschwerdeführerin selbständig zur Begutachtung (vgl. z.B. Gutachten vom 6. November 2015, IV-Akte 206, S. 38). Bezüglich der Hose hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. März 2017 (IV-Akte 267, S. 1) zu Recht auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) hingewiesen. Gemäss deren Art. 2 Abs. 1 besteht nur im Rahmen der im Anhang befindlichen Liste ein Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Ziff. 15.07 dieser Liste besteht nur ein Anspruch auf massgefertigte Kleidung, wenn die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder skelettalen Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann. Dies ist bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht der Fall.
5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: