Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2017.208, SVG.2018.211
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. April 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.208

Verfügung vom 15. September 2017

Beweiskraft mehrerer Gutachten vorliegend erfüllt; bei Einkommensvergleich Erhöhung des leidensbedingten Abzug verneint; Aufhebung der Rente nicht rechtmässig, da versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und zunächst Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit zu prüfen ist.

Tatsachen

I.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 3. Januar 2006 unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2006 (IV-Akte 21), einen Untersuchungsbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2007 und vom 16. Dezember 2008 (IV-Akten 29 und 53) sowie ein psychiatrisches Gutachten der D____ vom 26. November 2009 (IV-Akte 69) eingeholt hatte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 76 % - ab Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 91).

Am 3. August 2011 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 94). In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und gab eine interdisziplinäre, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers in E____ in Auftrag (vgl. interdisziplinäres Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013, IV-Akte 115). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte sie mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 an, die Invalidenrente werde bei einem Invaliditätsgrad von 17 % eingestellt (IV-Akte 118). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. Dezember 2013 (IV-Akte 126). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und führte im November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein Belastbarkeitstraining durch (IV-Akte 151). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 158). Sodann beauftragte sie die E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 185) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 12 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (IV-Akte 188). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017 Einwand (IV-Akte 195). Dazu nahmen die Gutachter der E____ mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (IV-Akte 202). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. September 2017, IV-Akte 203) erliess die IV-Stelle am 15. September 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an der Renteneinstellung fest (IV-Akte 206).

II.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2017 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 15. September 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Februar 2018 und Duplik vom 21. März 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, findet am 24. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 15. September 2017 die ganze Rente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 12 % eingestellt. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei im Wesentlichen auf die Gutachten und die Stellungnahme der E____. Danach habe sich die gesundheitliche Situation ab Januar 2013 verbessert. Dem Beschwerdeführer seien ab diesem Zeitpunkt jegliche Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem Arbeitspensum von 70 % wieder möglich und zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und dem Beschwerdeführer aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt (vgl. IV-Akte 206).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es könne nicht auf die Gutachten und die Stellungnahme der E____ abgestellt werden. Die Expertisen würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen und seien lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. So würde der behandelnde Psychiater Dr. med. F____ bemängeln, dass die Expertisen nicht die Vorbeurteilungen der anderen Fachärzte und insbesondere die zahlreichen verschiedenen stationären Klinikaufenthalte berücksichtigten. Sodann werde dem Beschwerdeführer in den Gutachten Aggravation oder gar bewusste Verfälschung der Untersuchungsergebnisse unterstellt. In Anbetracht dessen, dass nicht nur der seit Jahren behandelnde Psychiater, sondern auch zahlreiche weitere Fachärzte nach diversen stationären Aufenthalten zu abweichenden Einschätzungen gelangt seien, sei dies unhaltbar. Ausgehend von der vom behandelnden Psychiater attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend (vgl. Beschwerde vom 20. Oktober 2017).

2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 15. September 2017 die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat.

3.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2. In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 19. November 2010 (IV-Akte 91) den Referenzzeitpunkt.

4.1. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2. Die Verfügung vom 19. November 2010 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten der D____ vom 26. November 2009, welches im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 18. August bis 27. August 2009 erstellt wurde (IV-Akte 69). Darin erheben die Gutachter eine schwere depressive Episode mit psychotischen Anteilen, Benzodiazepinabhängigkeit, Panvertebralsyndrom, Spannungskopfschmerz mit möglicher somatischer Komponente, Differentialdiagnose: Rebound-Kopfschmerz, mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie Adipositas als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie, Beta-Thalassaemia minor seit Geburt und Gicht-Arthropathie des Grosszehen-Grundgelenks rechts. Die bestehende psychiatrische Störung bewirke, dass die bisherige Tätigkeit als Speisewagen-Stewart nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine angepasste Arbeit solle es dem Beschwerdeführer erlauben, ohne viel Kontakt zu Menschen, am besten in Eigenarbeit (Heimarbeit) oder in einer kleinen Gruppe, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen und im eigenen Rhythmus eine einfache, gut strukturierte Tätigkeit in zeitlich vermindertem Umfang durchzuführen. Es seien maximal 20 % der regulären Arbeitszeit (ca. 2 Stunden täglich) zumutbar mit der Möglichkeit, je nach Therapieerfolg die Belastung zu erhöhen (IV-Akte 69).

4.3. Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 15. September 2017 dienten im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 (IV-Akte 182) sowie die Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 202).

Im interdisziplinären Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 kommen die Gutachter zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht keine Befunde erhoben werden können, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Motorisch sei beim Beschwerdeführer ein unauffälliges Gangbild im Korridor aufgefallen, welches flüssig und hinkfrei unter beidseitigem Mitschwingen der Arme habe beobachtet werden können. Der Neuropsychologe habe angegeben, dass nach alleiniger Betrachtung der Testergebnisse man annehmen müsse, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Die standardisierte Symptomvalidierung habe jedoch eindeutig Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden ergeben; zwei Testergebnisse seien im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, ein Resultat unterhalb des Zufallsniveaus, was für eine negative Antwortverzerrung spreche. Der psychiatrische Gutachter habe festgestellt, dass sowohl auf dem Boden der Ergebnisse der Symptomvalidierung wie der klinischen Symptomatik Diagnose und Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden könnten, da die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers als nicht authentisch anzusehen seien. Das Vorliegen einer leichtgradigen bis mittelgradigen depressiven Störung sei prinzipiell möglich, könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, da man bei diesen Schweregraden massgebend auf authentische Angaben der betreffenden Personen angewiesen sei. Das Vorliegen einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sei aktuell unwahrscheinlich. Zusammenfassend ergäben sich aus der Gesamtbeurteilung nach Meinung aller Beteiligten keine Befunde, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen würden. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine Befunde ergeben, welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen würden (IV-Akte 115, S. 4-7).

Im bidisziplinären Gutachten der E____ in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie vom 28. Juli 2016 nennt der orthopädische Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, wie bereits im letzten Gutachten 2013 ausgeführt, dass eine leichtere Form einer psychischen Störung zeitweise vorgelegen habe und/oder vorliege; auch konfliktbedingtes Verhalten im Rahmen von psychosozialen Belastungen auf dem Boden einer leichteren psychischen Störung sei denkbar. Ansonsten verweise der Gutachter auf die Beurteilung im Gutachten vom 28. Juni 2013. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende, diffuse Rückenschmerzen wechselnder Lokalität, Gichtarthropathie der Grosszehengrundgelenke aktuell nicht florid, arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt, Beta-Thalassemia minor seit Geburt sowie rezidivierende Kopfschmerzen, aktuell nicht vorliegend. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Speisewagen-Stewart als auch zu einer angepassten Tätigkeit können die Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine validen Aussagen machen. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (IV-Akte 182, S. 10-14).

Mit RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2016 hält der RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich der Gesundheitszustand im Längsschnitt begründbar verändert habe. Eine deutliche Verbesserung der Affektstörung sei gutachterlich bereits per 2012/2013 attestiert worden. Die nächste, wenn auch geringere Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes lasse sich ab Mai 2016 anerkennen. Da sei keine syndromale, stets präsente Depression attestiert worden, sondern ein depressives Geschehen, das meistens abgeklungen gewesen sei, wobei es zeitweise im leichten bis mittleren Grad für kurze Zeit immer wieder vorkommen würde. Darum sei der RAD der Ansicht, es sei keine feste 0%ige Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen, sondern eine 0-30%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 185).

In der Vernehmlassung der E____ vom 29. August 2017 nimmt der psychiatrische Gutachter zu den Vorbringen des behandelnden Psychiaters Dr. F____ sowie des Rechtsvertreters Stellung. Zusammenfassend hält er fest, dass der Beschwerdeführer ein inkonsistentes Verhalten gezeigt habe, oftmals keine Angaben zu den Fragen der Gutachter gemacht bzw. äussert vage geantwortet habe und dies im Gutachten auch beschrieben werde. Es fänden sich keine Hinweise auf eine ernsthafte psychische Erkrankung (IV-Akte 202).

4.4. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (IV-Akte 182) sowie die Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 202) zu überzeugen vermögen, so dass auf sie abgestellt werden kann. Die Expertisen der E____ wurden in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigen die beklagten Beschwerden und sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entsprechen sie den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Im Speziellen ist darauf hinzuweisen, dass die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 im bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2016 eingehend geprüft (vgl. IV-Akte 182, S. 10-11) und die Begutachtungen in der E____ im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, was den Experten unter Einbezug der Beobachtungen der Therapeuten als auch der Pflege einen vertieften Einblick in das Beschwerdegeschehen des Beschwerdeführers erlaubte (vgl. IV-Akten 115 und 182). Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die somatischen Teilgutachten nicht. Hingegen ist er mit den psychiatrischen Teilgutachten der E____ nicht einverstanden (vgl. E. 2.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen.

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei seit der letzten Verfügung vom 19. November 2010 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der psychiatrische Gutachter habe lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen, Stellung zu nehmen: Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2013 legt der psychiatrische Experte auf S. 38 – 43 einlässlich dar, wie es sich mit dem Verlauf der psychischen Beschwerden bzw. dem Schweregrad des depressiven Syndroms seit 2006 verhält. Dabei kommt der Gutachter zum Schluss, dass im Längsschnitt mittelschwere, allenfalls auch schwere depressive Episoden vorgelegen hätten. Aktuell sei das Vorliegen einer schweren depressiven Störung wenig wahrscheinlich. Aufgrund der bewusstseinsnahen, aktiven Antwortverzerrung sowie der nicht authentischen Beschwerdedarstellungen könne aktuell auch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden, deren Vorliegen sei aber möglich (IV-Akte 115, S. 51). Damit bestätigt der psychiatrische Experte aber implizit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der letzten Rentenverfügung im November 2010, geht er doch davon aus, dass keine schwere depressive Episode mehr gegeben sei, sondern möglicherweise noch eine leichte bis mittelschwere depressive Episode vorliege. Auch im bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2016 hält der psychiatrische Gutachter fest, dass eine psychische Erkrankung mit schweren Ausmass mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne; das Vorliegen einer leichten depressiven oder anderen psychischen Störung sei jedoch möglich, wie auch konfliktbehaftetes Verhalten im Rahmen psychosozialer Belastungen auf dem Boden einer leichteren psychischen Störung (IV-Akte 182, S. 78). Im Übrigen weist auch der Bericht der H____ vom 18. Februar 2016 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. Darin wird nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert (IV-Akte 178, S. 3). In früheren Berichten erhoben die Ärzte der H____ jeweils noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne bzw. mit psychotischen Symptomen (vgl. IV-Akten 58 und 104). Unter diesen Umständen ist erstellt, dass in psychischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht eine Revision der Invalidenrente vorgenommen.

Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals in stationäre Behandlung begab und die psychiatrischen Fachärzte als auch F____ jeweils eine schwere depressive Episode diagnostizierten (vgl. u.a. IV-Akte 96, 104, 142, 161 und 178) vermag keine Zweifel an den psychiatrischen Teilgutachten der E____ zu wecken. Denn der psychiatrische Gutachter hat sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2013 auf S. 38 – 44 und im bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2016 auf S. 12 – 13 mit den divergierenden Ansichten der behandelnden Fachärzte eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass bei der Diagnostik der behandelnden Fachärzte weit überwiegend auf die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers abgestellt worden sei. Auf Inkonsistenzen in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Klinik gezeigten Funktionsniveau werde nicht verwiesen. Aus den Berichten gehe nicht hervor, ob sie überhaupt beachtet und diskutiert worden seien; es falle aber auf, dass sich der Beschwerdeführer auf die Therapien habe einlassen können und daran teilgenommen habe (IV-Akte 182, S. 77). Eine Diskussion oder nur schon eine Erwähnung von offensichtlich vorhandenen Inkonsistenzen seien nicht dokumentiert; ebenfalls sei der Serumspiegel der verordneten Medikamente nicht regelmässig bestimmt worden, wie dies bei vermeintlich therapieresistenten affektiven Störungen gemäss Leitlinien verlangt werde (IV-Akte 182, S. 9). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der psychiatrische Gutachter der E____ auch zu den Vorbringen des behandelnden Psychiaters Dr. F____ ausführlich Stellung genommen hat (vgl. Vernehmlassung vom 29. August 2017, IV-Akte 202). Auf diese schlüssigen Darlegungen kann verwiesen werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht aufgrund der medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer Aggravation fest. Denn die vom psychiatrischen Gutachter beschriebene Aggravation wurde durch die neuropsychologische Testung eindeutig nachgewiesen. So wird in der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung vom 27. November 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer habe in den meisten durchgeführten Tests weit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und dem demonstrativen, klagsamen Verhalten seien nur wenig Tests durchführbar gewesen. Es hätten sich eindeutige Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden ergeben. Der Beschwerdeführer habe zwei Testergebnisse im Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit erzielt. Ein weiteres Resultat sei unterhalb des Zufallsniveaus gelegen. Das bedeute, dass die Person die richtige Antwort gewusst habe und bewusst eine falsche Antwort gegeben habe (IV-Akte 115, S. 86-87). Schliesslich wurde im Speziellen im bidisziplinären Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 im Rahmen der stationären Begutachtung verschiedentlich inkonsistentes als auch unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers geschildert. Beispielsweise gab der psychiatrische Experte diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2016 eine Untersuchung auf der Abteilung verweigert. Die eineinhalbstündige Untersuchung am 6. Mai 2016 habe er nach der Hälfte der abgemachten Zeitdauer mit dem Kommentar „er sei zu müde“ abgebrochen. Er habe oft Antworten mit „weiss nicht“ oder sehr vage Antworten gegeben. Bei den Abklärungen in der Ergo- und Physiotherapie sei eine konstruktive Zusammenarbeit und Kommunikation nicht möglich gewesen. Er habe mehrere Abklärungsaufgaben abgebrochen, Testresultate seien kaum zu gewinnen gewesen. Erklärungen für die reduzierten Leistungen hätten funktionell nicht gefunden werden können (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182, S. 29 und 30). Vor diesem Hintergrund durfte der psychiatrische Gutachter davon ausgehen, dass die Beschwerden aggraviert werden und die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben des Beschwerdeführers mit Vorbehalt zu würdigen sind. Unter diesen Umständen vermag auch die Aussage des Gutachters, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychiatrisches Beschwerdebild diagnostiziert werden, zu überzeugen.

4.5. Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit November 2010 eingetreten und der Beschwerdeführer nunmehr zu 70 % arbeitsfähig ist.

5.1. Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.2. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens stützt sie sich auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA 1, Pos. 55-56, Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie) des Bundesamtes für Statistik (BfS). Nach Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013 bezeichnete sie das Valideneinkommen mit Fr. 47‘003.--. Auch für das Invalideneinkommen zog sie den Tabellenwert zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden um. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 41'362.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (IV-Akte 206).

5.3. Der Beschwerdeführer ist mit dem Valideneinkommen einverstanden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht er aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug in Höhe von 25 % geltend.

5.4. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.5. Vorliegend erscheint der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 verwiesen werden. Zu betonen bleibt, dass für einen höheren leidensbedingten Abzug keines der vorerwähnten Kriterien (vgl. E. 5.4.) erfüllt ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen ist festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Dem Beschwerdeführer sei von Anbeginn an seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Speisewagen-Stewart und sämtliche anderen Verweistätigkeiten vollumfänglich sowohl quantitativ als auch qualitativ zumutbar gewesen und auch weiterhin zumutbar (IV-Akte 182, S. 44), so dass sich aus diesem Grund kein Abzug rechtfertigt. Allfällige psychische Beschwerden wurden durch den RAD bereits in seiner Beurteilung vom 15. Dezember 2016 berücksichtigt. Danach bestehe aufgrund des zeitweise leicht bis mittleren depressiven Geschehens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 0-30 % (IV-Akte 185). Die Gutachter der E____ hingegen erachteten den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt (IV-Akte 115, S. 4-7). Unter diesen Umständen erscheint ein leidensbedingter Abzug aufgrund der psychischen Beschwerden als nicht angezeigt, hat doch die IV-Stelle ausgehend von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers den psychischen Beschwerden genügend Rechnung getragen.

6.1. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2017 zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

6.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014 [9C_752/2013], E. 4.1; Urteil des Bundesgericht vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013 [8C_324/2013], E. 5.2, Urteil des Bundesgericht vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG, Urteil des Bundesgericht vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen).

6.3. Der 1958 geborene Beschwerdeführer war bei Erlass der Verfügung im September 2017 59 Jahre alt und bezieht seit Februar 2006 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 19. November 2010, IV-Akte 91). Nach dem oben Dargelegten fällt er aufgrund seines Alters grundsätzlich unter den besonders geschützten Personenkreis, welcher auch bei einer attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden darf. Die IV-Stelle führte im November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein Belastbarkeitstraining durch (IV-Akten 151) und schloss die beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Juni 2015 ab (IV-Akte 158). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass er sich aufgrund seins Gesundheitszustandes nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen ins Auge zu fassen (vgl. u. a. Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. Juni 2015, IV-Akte 159). Dass die IV-Stelle ohne weitere Massnahmen die Rente im September 2017 einstellte und damit annahm, dem Beschwerdeführer sei eine Selbsteingliederung zumutbar, ist nicht rechtens. Denn aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, des rund 10jährigen Bezugs einer vollen Rente sowie der rudimentären Ausbildung ist von der Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen auszugehen. Der subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers bzw. seiner fehlenden Eingliederungsmotivation wäre denn auch nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen gewesen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2015 [9C_68/2015], E. 5.1 mit Hinweisen).

6.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen hat, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Falls der Beschwerdeführer keine Motivation zur Eingliederung aufbringt, ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung beruflicher Massnahmen bzw. - je nach Motivation des Beschwerdeführers - eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. September 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

7.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen.

7.3. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. September 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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