[...]
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.199
Verfügung vom 11. September 2017
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Rentenleistungen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 2002 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog ab 1. Oktober 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 95 %, vgl. IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 10. September 2009 wurde diese gestützt auf eine (durch das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS [...] vom 28. Juli 2008) festgestellte gesundheitliche Verbesserung aufgehoben (vgl. Verfügung, IV-Akte 91; Gutachten, IV-Akte 75). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das So-zialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte 114).
b) Am 11. Januar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Eidgenös-sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte unter Hinweis auf ein HWS-Schleudertrauma, Anfälle von Bewusstlosigkeit, ein Zervikalsyndrom, eine Anpassungsstörung, Depressionen, starke Beinschmerzen, Schmerzen an der linken Hand, Diabetes und ein Schmerzsyndrom eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin medizinische Abklärungen vor und gab bei Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], welcher bereits das psychiatrische Teilgutachten im obgenannten MEDAS-Gutachten verfasst hatte (vgl. IV-Akte 75, S. 45-60), ein psychiatrisches Verlaufsgut-achten in Auftrag. Dr. C____ erstattete das Gutachten am 15. Oktober 2012 und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und 20). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab 1. Dezember 2011 erneut eine ganze Rente zu (IV-Grad 100 %, vgl. IV-Akte 174).
c) Im Zuge einer mit Fragebogen vom 4. Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevisi-on gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verän-dert (vgl. IV-Akte 178). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behan-delnden Ärzten aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akten 181 und 185). Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die D____ AG (nachfolgend D____ Versicherung), bei welcher der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um Akteneinsicht (vgl. Schreiben vom 6.3.2014, IV-Akte 213.4). Diese teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass sie den Beschwerdeführer im Sommer / Herbst 2013 von einer Privatdetektei hatte beschatten lassen und überliess ihr die Observationsunterlagen (vgl. Schreiben D____ Versicherung IV-Akte 213.3; Bericht Observation erste Phase vom 10.7.-10.10.2013, IV-Akte 213.5). Die D____ Versicherung liess den Beschwerdeführer vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis 28. März 2014 (Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 erneut observieren (vgl. Observationsbericht zweite Phase, IV-Akte 213.2).
d) Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu einer Besprechung auf der IV-Stelle ein (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte 195). Dabei erwähnte sie die genannten Observationsunterlagen nicht. In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut mit einem psychiatrischen Verlaufsgutachten. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne Kenntnis der erfolgten Observierungen. Dabei konnte er keine Verbesserung oder Verschlechterung des psychischen Zustandsbild im Vergleich zu seiner Begutachtung vom 15. Oktober 2012 erkennen (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Mit Schreiben vom 13. März 2015 sandte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter die Observationsunterlagen bestehend aus zwei DVD’s und zwei Observationsberichten sowie mehrere Zusatzfragen zu (vgl. IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der Observationsberichte und des Filmmaterials ergänzte der Gutachter sein Gutachten um einen zweiten und dritten Teil und änderte seine bisherige Einschätzung (vgl. Gutachten vom 12.5.2015, IV-Akte 206, S. 1 f.). Diese sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni 2015 die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Verfügung vom 26.6.2015, IV-Akte 210). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 21.12.2015 IV-Akte 232).
e) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 29. Oktober 2015 bis 7. Dezember 2015 zum ersten Mal stationär in der Klinik [...] auf (vgl. Abklärungsbericht vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. Stellungnahme vom 21.4.2016; IV-Akte 242) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. September 2016 mit, sie beabsichtige die sistierte IV-Rente rückwirkend aufzuheben (vgl. IV-Akte 249). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. E____ und Dr. F____ ein (vgl. IV-Akte 252). Ende 2016 befand sich der Beschwerdeführer wegen urologischer Probleme im [...]spital [...] in Behandlung (vgl. Bericht, IV-Akte 260, S. 13 f.). Aufgrund einer koronaren Herzerkrankung (STEMI inferior und NSTEMl am 31.01. bzw. 3.02.2017) musste der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2017 bis 10. Februar 2017 am [...]spital [...] hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...] (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260, S. 2 f.). Hierzu äusserten sich zwei RAD-Ärzte (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 21.4.2017 IV-Akte 262 sowie Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267) sowie der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 268). Am 8. Februar 2017 erfolgte am [...]spital [...] ein psychosomatisches Konsil (vgl. IV-Akte 273, S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bericht über das psychosomatische Konsil der Klinik [...] vom 16. Februar 2017 eingeholt hatte (vgl. IV-Akte 270, S. 2) äusserte sich hierzu nochmals der RAD-Psychiater (vgl. IV-Akte 276).
f) Gestützt auf diese Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember 2011 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 279). Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer eine Rückforderung zu Unrecht bezogene Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aufhebungsverfügung vom 14. Juli 2017 am 11. September 2017 die Rückforderung der vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2015 ausgerichteten Leistungen (vgl. IV-Akte 280).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 11. September 2017 nichtig ist.
Eventualiter sei die Verfügung vom 11. September 2017 vollumfänglich aufzuheben.
Subeventualiter sei die Rückforderung um die bis zum 11. September 2012 erbrachten Leistungen zu reduzieren.
Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.
Eventualiter wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid hinsichtlich der auszurichtenden Leistungen der Invalidenversicherungen vorliege.
b) Mit Verfügung vom 7. Oktober 2017 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren IV 2017 170 geführt werde.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 6. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2018 auf eine Duplik.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. April 2018 zusammen im Verfahren IV.2017.170 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Aufhebung seiner Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2015 zu Unrecht Rentenleistungen von gesamthaft Fr. 175'609.00 ausgerichtet worden sein (vgl. IV-Akte 280). Da diese Leistungen ohne Rechtsgrundlage erbracht worden seien, forderte sie von der Sozialhilfe den Betrag von Fr. 68'897.00 und den Restbetrag von Fr. 106‘712.00, welcher an den Beschwerdeführer selbst ausgerichtet worden war, zurück (vgl. a.a.O.).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zum einen vor, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Zum anderen macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da sie sich nicht auf eine rechtmässige Grundlage stützen könne. Eventualiter weist er darauf hin, dass die Rückforderung auch deshalb nicht möglich sei, weil die Beschwerdegegnerin die in Art. 25 Abs. 2 ATSG enthaltenen Fristen nicht eingehalten habe und beantragt subeventualiter, die Rückforderungsverfügung sei um die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 11. September 2012 zu reduzieren.
2.3. Strittig und zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob sich die Rückforderungsverfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. Demgegenüber ist die Frage nach der Rechtsmässigkeit der Aufhebungsverfügung Gegenstand des Verfahrens IV.2017.170 und des darin ergangenen Urteils vom 25. April 2018.
3.1. Nach Art. 25 Absatz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3.2. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen - und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) - greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder er der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
3.3. Leistungen, die gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden sind, können nicht unrechtmässig bezogen sein, weil die Verfügung einen Anspruch auf sie hat entstehen lassen. Als unrechtmässig zu qualifizieren sind sie erst nachträglich, nämlich dann, wenn die Verfügung, gestützt auf die sie ausgerichtet worden sind, aufgehoben und durch eine andere Verfügung ersetzt wird, die tiefere oder gar keine Leistungen mehr zuspricht. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen setzt also in aller Regel eine Verfügungskorrektur voraus (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz. 9).
3.4. Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 in formeller Hinsicht als nichtig. Zur Begründung der Nichtigkeit macht er geltend, die Rückforderungsverfügung vom 11. September 2017 stütze sich auf die nicht rechtskräftige Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2017. Da gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht worden sei, habe es entsprechend im Zeitpunkt, in welchem die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 erlassen wurde, an einer Grundlage, auf welche sich die Beschwerdegegnerin hätte stützen können, gefehlt. Ob sich der Leistungsbezug als unrechtmässig erweise, hänge nämlich direkt vom Ausgang des Verfahrens IV.2017.170 ab, in welchem es um den Anspruch auf eine Invalidenrente gehe. Dieser schwerwiegende Mangel wäre leicht erkennbar gewesen. Eine Aufhebung der Verfügung führe in diesem Fall auch zu keinerlei Rechtsunsicherheit, weshalb es sich um eine nichtige Verfügung handle. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde, S. 5).
3.5. Im vorliegenden Fall stützte sich die angefochtene Rückforderungsverfügung auf die Aufhebungsverfügung vom 14. Juli 2017, die noch nicht rechtskräftig und die Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen IV.2017.170 ist. Bei der Aufhebungsverfügung handelt es sich um eine rückwirkende Verfügungskorrektur, welche die ursprüngliche mit Verfügung vom 29. Juli 2013 erfolgte Rentenzusprache ab 1. Dezember 2011 (IV-Grad 100 %, vgl. IV-Akte 174) ablöst. Die rückwirkende Renteneinstellung setzt eine Verletzung der zumutbaren Meldepflicht voraus. In Bezug auf das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und die Renteneinstellung ist auf das Urteil im Verfahren IV.2017.170 hinzuweisen, welches zusammen mit dem vorliegenden Verfahren beraten worden ist und am gleichen Tag ergangen ist. Darin beurteilte das Sozialversicherungsgericht die Meldepflichtverletzung als gegeben und die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers als rechtmässig (vgl. die Erwägungen im dortigen Urteil).
3.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Rückforderungsverfügung keine Rechtskraft der Aufhebungsverfügung voraus. Müsste die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung jeweils bis zur Rechtskraft der Aufhebungsverfügung zuwarten, so könnten sie aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend der Aufhebungsverfügung in dieser Zeit keine Leistungen zurückfordern, was nicht Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 IVV entsprechen kann. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Nichtigkeit einer Verfügung sehr hoch. Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. BGE 138 II 501, 503 f. E. 3.1, 137 I 273, 275 E. 3.1, 137 III 217, 225 E. 2.4.3, 136 II 489, 495 E. 3.3; Urteile 2C_596/2012 vom 19. März 2013 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014). Da Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil 9C_333/2007) und diese Erfordernisse vorliegend nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung vorliegend nicht als nichtig zu beurteilen.
4.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt gewesen sei. Nach dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 121, 525 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3. Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslösung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V 431, 433 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 5.1.2). Unter der in Art. 25 Absatz 2 enthaltenen Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 121 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen).
4.4. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus Sicht der Beschwerdegegnerin bereits aus dem Gutachten von Dr. C____ vom 12. Mai 2015 ergebe. Anders lasse sich die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht erklären (vgl. a.a.O., S. 6).
4.5. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begab sich im Nachgang zur Begutachtung in stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik [...] und musste aufgrund einer koronaren Herzerkrankung vom 31. Januar 2017 bis 10. Februar 2017 am [...]spital [...] hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...]. Die Beschwerdegegnerin blieb in dieser Zeit nicht untätig, sondern legte die jeweils eintreffenden Arztberichte dem RAD zur Stellungnahme vor. Zudem ergingen am 8. resp. 16. Februar 2017 am [...]spital [...] und in der Klinik [...] unabhängig voneinander psychosomatische Konsilia (vgl. IV-Akte 270, S. 2 und IV-Akte 273, S. 2), welche die Beschwerdegegnerin zunächst einholen und danach dem RAD vorlegen musste. Aus den Akten ergibt sich, dass die letzte medizinische Abklärung der Beschwerdegegnerin, mithin der Eingang des von ihr eingefordertem psychosomatischen Konsils des [...]spitals [...], am 30. Mai 2017 erfolgte (vgl. Posteingangsstempel, IV-Akte 270, S. 1). Hierzu nahm der RAD am 10. Juli 2017 abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 276). Danach reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und erliess am 14. Juli 2017 die Aufhebungsverfügung (vgl. IV-Akte 279) und am 11. September 2017 die Rückforderungsverfügung (vgl. IV-Akte 280). Unter diesen Umständen ist die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr keinesfalls abgelaufen. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.6. Abschliessend bleibt noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, aufgrund der absoluten Frist sei eine Rückforderung von Leistungen über 5 Jahre hinaus unzulässig, weshalb die Rückforderung um die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 11. September 2012 zu kürzen sei.
4.7. Auch dies trifft nicht zu. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die erfolgte Verletzung der Meldepflicht allenfalls den Straftatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG erfüllt hat. Diesfalls käme gemäss Art. 25 Absatz 2 letzter Satz eine längere Verwirkungsfrist zur Anwendung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, gilt die Rückforderungsdauer über die erwähnte fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG hinaus selbstverständlich nur bei einer festgestellten strafrechtlichen Relevanz (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Daran ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
4.8. Zusammenfassend ist die Rückforderung in unbestrittener Höhe von Fr. 106‘712.00 gemäss Verfügung vom 11. September 2017 nicht zu beanstanden.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: